Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die ausserdienstliche Schiesspflicht sowie die Durchführung von ausserdienstlichen Ausbildungskursen und freiwilligen Schiessübungen mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition.
512.31
vom 5. Dezember 2003 (Stand am 1. Januar 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 63 Absätze 3 und 4, 125 Absatz 3 und 150 Absatz 1
des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951,
verordnet:
Diese Verordnung regelt die ausserdienstliche Schiesspflicht sowie die Durchführung von ausserdienstlichen Ausbildungskursen und freiwilligen Schiessübungen mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition.
Das Schiesswesen ausser Dienst hat den Erfordernissen der Armee zu genügen und erfüllt im Interesse der Landesverteidigung folgende Zwecke:
1 Die anerkannten Schiessvereine führen die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen durch.
2 Ausserdienstliche Schiessübungen dürfen nur auf den dafür vorgesehenen und von den zuständigen Militärbehörden anerkannten Schiessanlagen oder auf den von den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizieren bewilligten Schiessgeländen durchgeführt werden.
3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlässt und veröffentlicht für das ausserdienstliche Schiesswesen Vorschriften über:
4 Es kann die Zuständigkeit zum Erlass eines Verzeichnisses der zugelassenen Hilfsmittel nach Absatz 3 Buchstabe e an die Gruppe Verteidigung delegieren.3
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
1 Als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung gelten:
2 Als Ordonnanzwaffen gelten die folgenden in der Armee verwendeten, unveränderten persönlichen Waffen und Leihwaffen:
3 Als Ordonnanzwaffen gelten auch die entsprechenden P-gestempelten Waffen, welche den Angehörigen der Armee beim Ausscheiden aus der Armee zu Eigentum überlassen werden.6
4 Als Ordonnanzmunition gelten:
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6795).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6795).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
1 Ordonnanzwaffen werden abgegeben:
2 Personen, die nicht oder nicht mehr in der Armee eingeteilt sind, erhalten die Ordonnanzwaffe nur nach Vorlage eines gültigen Waffenerwerbsscheins nach Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19979.
3 Das VBS erlässt die Bestimmungen zur Abgabe von Ordonnanzwaffen.
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
Der Handel mit Ordonnanzmunition im Schiesswesen ausser Dienst ist verboten. Das VBS regelt die Ausnahmen.
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
Der Bund kann Jugendschiessen von nationaler, kantonaler oder regionaler Bedeutung für Teilnehmende ab dem 10. Altersjahr durch die Abgabe von Kaufmunition und die Ausleihe von Sturmgewehren 90 unterstützen.
1 Die Schiesspflicht muss in einem anerkannten Schiessverein erfüllt werden.
2 Die kantonalen Militärbehörden veröffentlichen jedes Jahr die notwendigen Angaben über die Erfüllung der Schiesspflicht.
3 Schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft erfüllen bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung.
4 Kostenlos ist die Teilnahme an:
1 Die schiesspflichtigen Subalternoffiziere können das Obligatorische Programm mit dem Sturmgewehr auf die Distanz 300 m oder mit der Pistole auf die Distanz 25 m schiessen.
2 Bestehen sie die Schiesspflicht mit dem Obligatorischen Programm 25 m nicht, so müssen sie das Obligatorische Programm 300 m schiessen.
3 Kommen sie ihrer Schiesspflicht nicht oder nicht vorschriftsgemäss in einem Schiessverein nach, so müssen sie die Schiesspflicht in einem Nachschiesskurs mit dem Sturmgewehr erfüllen.
Ausgenommen von der Schiesspflicht sind:
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6795). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6191).
13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
15 Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 3 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
Von der Schiesspflicht kann dispensiert werden, wer im betreffenden Jahr:
1 Zur Teilnahme an Bundesübungen können zugelassen werden:
2 Staatsangehörige, deren Heimatstaaten in Artikel 12 Absatz 1 der Waffenverordnung vom 2. Juli 200818 aufgeführt sind, benötigen zusätzlich eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.19
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
17 SR 514.54
18 SR 514.541
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6191).
1 Das VBS erlässt Vorschriften über die Durchführung von Schützenmeister- und Jungschützenleiterkursen.
2 Zu diesen Kursen wird zugelassen, wer:
3 Es können auch Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung zugelassen werden, sofern diese:
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
22 SR 514.54
Das VBS erlässt Vorschriften über die Durchführung von Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskursen.
1 Der Bund unterstützt die Durchführung von Jungschützenkursen 300 m durch anerkannte Schiessvereine.
2 Zu Jungschützenkursen werden Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr zugelassen, in dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekrutenschule, längstens jedoch bis zu dem Jahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden.23
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
Schiesspflichtige, welche das obligatorische Programm nicht oder nicht vorschriftsgemäss in einem Schiessverein geschossen haben, werden zur Erfüllung der Schiesspflicht durch amtliche Bekanntmachung der Kantone zu einem Nachschiesskurs in Zivilkleidung aufgeboten.
1 Schiesspflichtige, welche die Bedingungen des obligatorischen Programms nicht erfüllen und ausbildungsdienstpflichtig sind, werden von der kantonalen Militärbehörde des Wohnortkantons mit persönlichem Marschbefehl zu einem besoldeten eintägigen Kurs für Verbliebene aufgeboten.
2 Der Verbliebenenkurs wird in Zivil bestanden und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
24 Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 3 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
1 Das VBS kann Organisationen als Landesschützenverbände anerkennen, wenn sie:
2 Die anerkannten Landesschützenverbände überwachen die Durchführung:
25 SR 210
1 Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kantonale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an.
2 Es können nur Vereine anerkannt werden, die:
26 SR 210
1 Das VBS kann Schweizer Schiesssektionen im Ausland auf Gesuch hin als Schiessvereine anerkennen, wenn:
2 Schweizer Schiesssektionen im Ausland geniessen bezüglich Leihwaffen und Munition dieselben Rechte wie die Schiessvereine im Inland. Sie erhalten anstelle von Barbeiträgen zusätzliche Gratismunition im entsprechenden Gegenwert.
3 Der Bund trägt die Kosten und die Versicherungsprämien für die Waffen- und Munitionstransporte.
1 Anerkannte Schiessvereine sind verpflichtet, die Angehörigen der Armee an den Bundesübungen kostenlos teilnehmen zu lassen.27
2 Sie können in begründeten Fällen, insbesondere wenn die betrieblichen Kapazitäten der Schiessanlage aus Gründen des Lärmschutzes beschränkt sind, Schiesspflichtigen mit Wohnsitz in einer anderen Gemeinde die Teilnahme verweigern.
3 Schiesspflichtige können aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn sie sich den Anordnungen der zuständigen Vereins- und Aufsichtsorganen widersetzen, dauernd oder vorübergehend von der weiteren Teilnahme an Schiessübungen im Verein ausgeschlossen werden.
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6191).
28 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6191).
1 Der Vorstand eines anerkannten Schiessvereins sorgt für einen vorschriftsgemässen Schiess- und Verwaltungsbetrieb.
2 Er ist verantwortlich für die korrekte Standblattführung, den Eintrag der geschossenen Resultate in den Leistungsausweis oder in das Schiessbüchlein und die vorschriftsgemässe Berichterstattung.
Die Bundesübungen dürfen nur mit Ordonnanzwaffen und den weiteren vom VBS zugelassenen Waffen sowie den erlaubten Hilfsmitteln und nur mit unveränderter Ordonnanzmunition geschossen werden.
29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6795).
30 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
1 Das VBS erlässt Vorschriften über die Eignung und Funktion der Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie der Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter. Diese müssen alle sechs Jahre an einem Wiederholungskurs teilnehmen.
2 Es setzt die Mindestzahl der für die Schiessübungen erforderlichen Schützenmeisterinnen und Schützenmeister fest.
3 Die Leitung des Schiessbetriebes darf nur Schützenmeisterinnen oder Schützenmeistern anvertraut werden.
1 Die Bundesübungen und Jungschützenkurse müssen am 31. August beendet sein. Das VBS kann bei Verzögerungen im Neu- oder Umbau von Schiessanlagen, bei Epidemien oder aus anderen zwingenden Gründen auf Gesuch hin einen späteren Termin bewilligen.
2 Die Schiessvereine müssen vor und nach dem Monat Juli mindestens einen Schiesshalbtag für das Schiessen des obligatorischen Programms ansetzen. Sie haben für eine ortsübliche Veröffentlichung zu sorgen.
3 Die örtlichen Vorschriften über die öffentlichen Ruhetage sind zu beachten.
Die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen prüfen den Schiessbericht und die dazugehörenden Standblätter auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
1 Kann in einer Gemeinde keine Schiessanlage gebaut werden und ist ein Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde nicht möglich, so verordnet die kantonale Militärbehörde, nach Anhören des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers:
2 Neugegründeten Vereinen kann eine bisherige Gemeindeschiessanlage zugewiesen werden, auch wenn bereits andere Schiessvereine die Schiessanlage benützen oder ausgebaut haben.
Das VBS legt eidgenössische Schiesskreise fest.
1 Das Schiesswesen ausser Dienst untersteht im VBS der Gruppe Verteidigung.
2 Die Gruppe Verteidigung beaufsichtigt das Schiesswesen ausser Dienst und erlässt die notwendigen Weisungen.31
31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
1 Die Departementschefin oder der Departementschef des VBS ernennt im Einvernehmen mit den kantonalen Militärbehörden für jeden Schiesskreis einen eidgenössischen Schiessoffizier, der dem Chef der Armee unterstellt ist.
2 Die eidgenössischen Schiessoffiziere beaufsichtigen die kantonalen Schiesskommissionen, begutachten die Schiessanlagen und sorgen für deren Überwachung. Das VBS regelt die Aufgaben, Entschädigungen und Spesen der eidgenössischen Schiessoffiziere in einer Verordnung.
3 Die eidgenössischen Schiessoffiziere sind im Auftragsverhältnis tätig. Bei Angestellten des Bundes gelten die Einsätze als Ausübung eines öffentlichen Amtes.
32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6191).
1 Das VBS ernennt einen eidgenössischen Schiessanlagenexperten als Berater des Departementes und der eidgenössischen Schiessoffiziere in allen technischen Fragen der Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst.
2 Es erlässt Vorschriften über die Unterstellung und Zuständigkeit des eidgenössischen Schiessanlagenexperten.
1 Die kantonalen Militärbehörden:
2 Sie können bei schweren Pflichtverletzungen, insbesondere bei fachlichen, organisatorischen oder kommunikativen Mängeln, Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission abberufen. Vor dem Entscheid ist der betroffenen Person das rechtliche Gehör zu gewähren.
Die Kantone bilden die kantonalen Schiesskreise.
1 Die kantonalen Schiesskommissionen beaufsichtigen den Schiessbetrieb der unterstellten Vereine.
2 Die Präsidentin, der Präsident und die Mehrheit der Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission sollen Kader der Armee sein und sich über eine mehrjährige Tätigkeit in der Leitung des ausserdienstlichen Schiesswesens ausweisen.
3 Jedes Mitglied darf höchstens acht Schiessvereine beaufsichtigen; die Aufsicht über den eigenen Verein ist ausgeschlossen.
Die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen erhalten vom Bund Entschädigungen.
Die Schiessvereine erhalten vom Bund jährlich:
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
Die anerkannten Landesschützenverbände erhalten vom Bund jährlich Entschädigungen für die Organisation und Durchführung der Bundesübungen und der Nachschiesskurse.
1 Das VBS bestimmt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement:
2 Die Entschädigungen nach Absatz 1 Buchstabe a bemessen sich nach der Zahl:
3 Als Teilnehmerin oder Teilnehmer nach Absatz 2 gilt nur, wer die Bundesübungen mit dem Sturmgewehr 90, der Pistole 75 oder, sofern damit ausgerüstet, mit dem Sturmgewehr 57, der Pistole 49 oder der Pistole 03 absolviert.35
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6191).
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
1 Die Ordonnanzmunition für die freiwilligen Übungen des Schiesswesens ausser Dienst kann zu einem niedrigeren als dem Einkaufspreis abgegeben werden.
2 Der Verkaufspreis der Ordonnanzmunition für Hand- und Faustfeuerwaffen wird durch das VBS festgelegt.
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bundesübungen und Vorübungen dazu sowie an Schiesskursen sind nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199237 über die Militärversicherung versichert.
2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bundesübungen und Vorübungen dazu sowie an Schiesskursen (mit Ausnahme der Nachschiess- und Verbliebenenkurse) sind gegen die Folgen von Sachschäden und die Haftpflicht bei der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine versichert. Der Bund richtet den Schiessvereinen entsprechende Entschädigungen nach den Artikeln 38 Buchstabe c und 40 Absatz 2 aus.
37 SR 833.1
Für Verfügungen, die das Schiesswesen ausser Dienst betreffen, dürfen keine Gebühren erhoben werden.
1 Für die Tätigkeit der Landesschützenverbände kann auf der verkauften Ordonnanzmunition zur Unterstützung der Schiessausbildung ein Sportbeitrag von höchstens fünf Rappen pro Schuss erhoben werden.
2 Die für die Landesschützenverbände bestimmten Beträge abzüglich einer Inkassogebühr und Steuern werden durch die Gruppe Verteidigung auf Ende des Jahres überwiesen.
38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
1 Die Ordonnanzmunition muss den Schützinnen und Schützen zu dem vom VBS festgelegten Preis abgegeben werden. Die Berechnung eines Schussgeldes ist nur dann gestattet, wenn Munitionspreis und Schussgeld einzeln zur Kenntnis gebracht werden.
2 Die maximale Höhe des Schussgeldes richtet sich nach der Verordnung des VBS vom 12. Dezember 199539 über die Verwaltung der Armee.
39 SR 510.301.1
40 Aufgehoben durch Ziff. II 37 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
Die Gruppe Verteidigung entscheidet über streitige Ansprüche vermögensrechtlicher Art des Bundes oder gegen den Bund betreffend das Schiesswesen ausser Dienst.
41 Fassung gemäss Ziff. II 37 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
1 Die kantonale Militärbehörde entscheidet über:
2 Diese Massnahmen können unabhängig von einer allfälligen Bestrafung getroffen werden.
1 Schützenmeisterinnen und Schützenmeistern sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleitern wird durch die Gruppe Verteidigung die Anerkennung entzogen, wenn sie einen Wiederholungskurs nicht besuchen, einer Bezugseinschränkung für Leihwaffen unterliegen oder anderweitig gegen Vorschriften des Schiesswesens ausser Dienst verstossen.
2 …43
42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
43 Aufgehoben durch Anhang 7 Ziff. II 3 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405).
1 Die kantonale Militärbehörde kann Schiessvereinen, die sich den Vorschriften dieser Verordnung oder den Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht unterziehen, die Anerkennung entziehen.
2 Die Gruppe Verteidigung kann Massnahmen gegen Schiessvereine verfügen, die ihrer Aufgabe nicht nachkommen, sich den Weisungen der zuständigen kantonalen Schiesskommission widersetzen oder in der administrativen oder schiesstechnischen Leitung wiederholt beanstandet werden mussten. Sie kann:
1 Das VBS kann Landesschützenverbänden, welche die Vorschriften dieser Verordnung oder die Anordnungen der Gruppe Verteidigung nicht befolgen, die Anerkennung entziehen.
2 Die Gruppe Verteidigung kann das Zurückbehalten oder den Entzug von Bundesleistungen anordnen.
Bei mangelhafter Erledigung administrativer Arbeiten oder bei der Missachtung von Fristen kann den eidgenössischen Schiessoffizieren sowie den Präsidentinnen, Präsidenten und Mitgliedern von kantonalen Schiesskommissionen die Taggeldentschädigung für administrative Aufwendungen durch die Gruppe Verteidigung gekürzt oder gestrichen werden.
44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6191).
1 Bestehen Anzeichen oder Hinweise, dass ein Besitzer einer Leihwaffe sich selbst oder Dritte mit der Leihwaffe gefährden könnte, oder bestehen andere Anzeichen für oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der Leihwaffe, so ordnet der Kreiskommandant die vorsorgliche Abnahme der Leihwaffe an. Er kann das kantonale Polizeikorps beauftragen, die Leihwaffe zu seinen Handen einzuziehen.46
2 Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, behandelnde oder begutachtende Ärztinnen, Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, denen in Absatz 1 genannte Anzeichen oder Hinweise bekannt werden, können diese dem Führungsstab der Armee oder dem Militärärztlichen Dienst melden. Schützen und Schützinnen können entsprechende Kenntnisse dem Vorstand ihres Schützenvereins melden. Dieser leitet in begründeten Fällen umgehend die erforderlichen Massnahmen ein.47
3 Der Führungsstab der Armee kann, wenn er Kenntnis von Anzeichen oder Hinweisen gemäss Absatz 1 erhält, den Kreiskommandanten schriftlich begründet mit der vorsorglichen Abnahme der Leihwaffe beauftragen.
4 Unter Angabe der Gründe können auch Dritte, die Zugang zur Leihwaffe haben, diese bei Anzeichen oder Hinweisen gemäss Absatz 1 bei einem Armeelogistikcenter oder einer Retablierungsstelle der Logistikbasis der Armee oder der Polizei zur vorsorglichen Hinterlegung abliefern.48
5 Der Führungsstab der Armee entscheidet, ob die Leihwaffe definitiv zurückgenommen oder dem vorherigen Besitzer wieder ausgehändigt wird.
45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6497).
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6191).
47 Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 555).
1 Die Logistikbasis der Armee zieht eine Leihwaffe ein, wenn deren Besitzerin oder Besitzer die Voraussetzungen zu deren Belassung nicht mehr erfüllt.
2 Sie kann den Kreiskommandanten mit dem Einzug der Leihwaffe beauftragen. Der Auftrag ist schriftlich zu begründen.
3 Der Kreiskommandant ordnet den Einzug der Leihwaffe an. Er kann das kantonale Polizeikorps mit dem Einzug beauftragen.
49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 555).
Das VBS legt die Voraussetzungen für die Rückgabe und den Einzug der persönlichen Leihwaffe fest.
50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 555).
1 Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Schiesswesens ausser Dienst richtet sich nach den jeweils anwendbaren Bestimmungen des militärischen oder des zivilen Strafrechts.
2 In schweren Fällen ist dem VBS eine militärgerichtliche Untersuchung zu beantragen.
Das VBS vollzieht diese Verordnung und erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Die Verordnung vom 27. Februar 199151 über das Schiesswesen ausser Dienst wird aufgehoben.
51 [AS 1991 662, 1996 759, 1997 2624]
…52
52 Die Änderung kann unter AS 2003 5119 konsultiert werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
53 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 16. Nov. 2011 (AS 2011 6191). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).