412.101

Verordnung über die Berufsbildung

(Berufsbildungsverordnung, BBV)

vom 19. November 2003 (Stand am 8. Februar 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 65 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
vom 13. Dezember 20021 (BBG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zusammenarbeit

(Art. 1 BBG)

1 Die Zusammenarbeit von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt in der Berufsbildung dient einer hohen, landesweit vergleichbaren und arbeitsmarkt­bezogenen Qualifikation der Lernenden.

2 Der Bund arbeitet in der Regel mit gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisationen der Arbeitswelt zusammen. Gibt es in einem bestimmten Berufsbildungsbereich keine solche Organisation, so zieht die Bundesbehörde bei:

a.
Organisationen, die in einem ähnlichen Berufsbildungsbereich tätig sind; oder
b.
Organisationen, die in dem betreffenden Berufsbildungsbereich regional tätig sind, und die interessierten Kantone.
Art. 2 Berufsbildungsforschung

(Art. 4 BBG)

1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)2 fördert die schweizerische Berufsbildungsforschung, bis eine personell und organisatorisch dauerhafte Infrastruktur auf international anerkanntem wissenschaftlichem Niveau erreicht ist.

2 Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung prüft der Bund, ob die Berufsbildungsforschung als ein Bereich der ordentlichen Bildungsforschung in die bestehenden nationalen Strukturen der Forschungsförderung überführt werden kann.

3 Die vom Bund geförderte Berufsbildungsforschung ist auf die allgemeine Bildungsforschung und das Programm der Bildungsstatistik sowie auf die Wirtschafts- und Arbeitswelt abgestimmt.

2 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 3 Qualitätsentwicklung

(Art. 8 BBG)

1 Das SBFI erstellt eine Liste mit Methoden zur Qualitätsentwicklung in den einzelnen Bereichen der Berufsbildung. Diese Liste wird periodisch überprüft.

2 Die Anbieter der Berufsbildung können unter den in der Liste aufgeführten Methoden zur Qualitätsentwicklung frei wählen. Die Kantone können für öffentlich-rechtliche Anbieter eine Methode vorschreiben.

3 Die vom SBFI aufgestellten Qualitätsstandards genügen aktuellen Anforderungen und tragen den Bedürfnissen der unterschiedlichen Angebote Rechnung.

Art. 4 Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen

(Art. 9 Abs. 2 BBG)

1 Über die Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen entscheiden:

a.
die kantonale Behörde im Fall von individuellen Verkürzungen der Bildungsgänge in betrieblich organisierten Grundbildungen;
b.
die zuständigen Anbieter im Fall von individuellen Verkürzungen anderer Bildungsgänge;
c.
die zuständigen Organe im Fall der Zulassung zu Qualifikationsverfahren.

2 Die Kantone sorgen für beratende Stellen, die Personen bei der Zusammenstellung von Qualifikationsnachweisen behilflich sind, die ausserhalb üblicher Bildungs­gänge durch berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrungen erworben wurden. Die Zusammenstellung dient als Entscheidgrundlage für die Anrechnung nach Absatz 1.

3 Die Beratungsstellen arbeiten mit den Organisationen der Arbeitswelt zusammen und ziehen externe Fachpersonen bei.

Art. 5 Private Anbieter

(Art. 11 BBG)

Die Kantone berücksichtigen bei der Festlegung eines bedarfsgerechten Angebots an Berufsfachschulen und überbetrieblichen Kursen insbesondere private Angebote, deren Besuch für Lernende unentgeltlich ist.

2. Kapitel: Berufliche Grundbildung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 6 Begriffe

In Ausführung des BBG oder in Ergänzung dazu bedeuten:

a.
betrieblich organisierte Grundbildung: Grundbildung, die hauptsächlich in einem Lehrbetrieb oder in einem Lehrbetriebsverbund stattfindet;
b.
schulisch organisierte Grundbildung: Grundbildung, die hauptsächlich in einer schulischen Institution stattfindet, namentlich in einer Lehrwerkstätte oder einer Handelsmittelschule;
c.
Lehrbetriebsverbund: ein Zusammenschluss von mehreren Betrieben zum Zweck, Lernenden in verschiedenen spezialisierten Betrieben eine umfassende Bildung in beruflicher Praxis zu gewährleisten;
d.
Praktikum: eine Bildung in beruflicher Praxis, die in eine schulisch organisierte Grundbildung integriert ist und ausserhalb der Schule absolviert wird.
Art. 7 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

(Art. 12 BBG)

1 Als Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gelten praxis- und arbeitsweltbezogene Angebote nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit, die das Programm der obligatorischen Schule im Hinblick auf die Anforderungen der beruf­lichen Grundbildung ergänzen.

2 Die Vorbereitungsangebote dauern höchstens ein Jahr und werden zeitlich auf das Schuljahr abgestimmt.

3 Sie werden mit einer Beurteilung abgeschlossen.

Art. 8 Lehrvertrag

(Art. 14 und 18 Abs. 1 BBG)

1 Wird ein Lehrvertrag nach Artikel 14 Absatz 2 zweiter Satz BBG nur für einen Bildungsteil abgeschlossen, so müssen zum Zeitpunkt des Lehrbeginns alle Verträge für die einzelnen Bildungsteile unterzeichnet und von der kantonalen Behörde genehmigt sein.

2 Findet die Grundbildung in einem Lehrbetriebsverbund statt, so schliesst der Leitbetrieb oder die Leitorganisation mit der lernenden Person den Lehrvertrag ab.

3 Die Probezeit beginnt mit dem Antritt der Grundbildung unter dem entsprechenden Lehrvertrag. Wird ein Lehrvertrag nach Absatz 1 nur für einen Bildungsteil abgeschlossen, so dauert die Probezeit für diesen Teil in der Regel einen Monat.

4 Die Bestimmungen über den Lehrvertrag gelten für betrieblich organisierte Grundbildungen auch dann, wenn diese mit einem längeren schulischen Teil beginnen. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen vorsehen, wenn sie der lernenden Person garantiert, dass diese nach dem schulischen Teil eine vollständige Grundbildung absolvieren kann.

5 Der Lehrbetrieb oder der Lehrbetriebsverbund reicht den unterzeichneten Lehrvertrag der kantonalen Behörde vor Beginn der beruflichen Grundbildung zur Genehmigung ein.

6 Die Vertragsparteien verwenden von den Kantonen zur Verfügung gestellte Vertragsformulare. Das SBFI stellt sicher, dass die Formulare in der ganzen Schweiz einheitlich sind.

7 Über eine vertraglich vereinbarte Verlängerung oder Verkürzung der Bildungs­dauer nach Artikel 18 Absatz 1 BBG entscheidet die kantonale Behörde nach Anhörung der Lehrvertragsparteien und der Berufsfachschule.

Art. 9 Standort der betrieblich organisierten Grundbildung

(Art. 16 Abs. 2 Bst. a BBG)

1 Als Standort einer betrieblich organisierten Grundbildung gilt der Ort, an dem die betrieblich organisierte Grundbildung hauptsächlich stattfindet.

2 Liegen Firmensitz und Lehrbetrieb in unterschiedlichen Kantonen, so ist der Standort des Lehrbetriebs massgebend.

3 Bei einem Lehrbetriebsverbund ist der Standort des Leitbetriebs oder der Leitorganisation massgebend.

4 Können sich die kantonalen Behörden nicht über den Standort einigen, so entscheidet das SBFI.

Art. 10 Besondere Anforderungen an die zweijährige Grundbildung

(Art. 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 BBG)

1 Die zweijährige Grundbildung vermittelt im Vergleich zu den drei- und vierjährigen Grundbildungen spezifische und einfachere berufliche Qualifikationen. Sie trägt den individuellen Voraussetzungen der Lernenden mit einem besonders differenzierten Lernangebot und angepasster Didaktik Rechnung.

2 Die Bildungsverordnungen über die zweijährige Grundbildung berücksichtigen einen späteren Übertritt in eine drei- oder vierjährige Grundbildung.

3 Die zweijährige Grundbildung kann um höchstens ein Jahr verkürzt oder verlängert werden.

4 Ist der Bildungserfolg gefährdet, so entscheidet die kantonale Behörde nach Anhörung der lernenden Person und der Anbieter der Bildung über eine fachkundige individuelle Begleitung.

5 Die fachkundige individuelle Begleitung umfasst nicht nur schulische, sondern sämtliche bildungsrelevanten Aspekte im Umfeld der lernenden Person.

Art. 11 Aufsicht

(Art. 24 BBG)

1 Die kantonale Behörde verweigert die Bildungsbewilligung oder widerruft sie, wenn die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist, Berufsbildnerinnen und Berufsbildner die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder ihre Pflicht verletzen.

2 Ist der Erfolg der Grundbildung in Frage gestellt, so trifft die kantonale Behörde nach Anhörung der Beteiligten die notwendigen Vorkehren, um der lernenden Person nach Möglichkeit eine Grundbildung entsprechend ihren Fähigkeiten und Neigungen zu vermitteln.

3 Die kantonale Behörde empfiehlt nötigenfalls den Vertragsparteien, den Lehrvertrag anzupassen, oder unterstützt die lernende Person bei der Suche nach einer anderen beruflichen Grundbildung oder einem anderen Bildungsort.

2. Abschnitt: Bildungsverordnungen

Art. 12 Inhalte

(Art. 19 BBG)

1 Die Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung regeln, über die Gegen­stände nach Artikel 19 Absatz 2 BBG hinaus:

a.
Zulassungsbedingungen;
b.
mögliche Organisationsformen der Bildung in Bezug auf die Vermittlung des Stoffes und auf die persönliche Reife, die für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist;
c.
Instrumente zur Förderung der Qualität der Bildung wie Bildungspläne und damit verbundene weiterführende Instrumente;
d.
allfällige regionale Besonderheiten;
e.
Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz;
f.
die inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen an die Vermittlung beruflicher Praxis in einer schulischen Institution im Sinne von Artikel 6 Buchstabe b;
g.
Organisation, Dauer und Lehrstoff der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte sowie ihre Koordination mit der schulischen Bildung.

1bis Sie regeln überdies Zusammensetzung und Aufgaben der schweizerischen Kommissionen für Berufsentwicklung und Qualität für die jeweiligen Berufe. Die Kommissionen müssen so zusammengesetzt sein, dass:

a.
eine Vertretung des Bundes sichergestellt ist;
b.
die Sprachregionen angemessen vertreten sind.3

1ter Die Kommissionen nach Absatz 1bis sind keine ausserparlamentarischen Kommissionen im Sinne von Artikel 57a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974. Sie werden von den Organisationen der Arbeitswelt eingesetzt. Ihre Mitglieder werden von diesen Organisationen entschädigt.5

2 In der Regel ist eine zweite Sprache vorzusehen. Diese wird nach den Bedürfnissen der jeweiligen Grundbildung geregelt.

3 Bildungsvorschriften, die von den Artikeln 47, 48 Buchstabe b und 49 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19646 abweichen, bedürfen der Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft.

4 Die Bildungsverordnungen können Promotionen vorsehen. Diese berücksichtigen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung.

5 …7

6 Bildungsvorschriften über anerkannte Strahlenschutzausbildungen nach der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 20178 bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Gesundheit.9

3 Eingefügt durch Ziff. I 6.3 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

4 SR 172.010

5 Eingefügt durch Ziff. I 6.3 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

6 SR 822.11

7 Aufgehoben durch Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967).

8 SR 814.501

9 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 24. Okt. 2007 (AS 2007 5651). Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4261).

Art. 13 Antrag und Erlass

(Art. 19 Abs. 1 BBG)

1 Antrag auf Erlass einer Bildungsverordnung können Organisationen der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 stellen.

2 Das Gesuch ist beim SBFI mit einer schriftlichen Begründung einzureichen.

3 Die Ausgestaltung und Inkraftsetzung der Bildungsverordnungen durch das SBFI setzt die Mitwirkung der Kantone und von Organisationen der Arbeitswelt voraus.

4 Das SBFI stellt die Koordination mit und zwischen den interessierten Kreisen und den Kantonen sicher. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Bundesamt unter Berücksichtigung des Gesamtnutzens für die Berufsbildung und allfälliger sozialpartnerschaftlicher Regelungen.

3. Abschnitt: Bildung in beruflicher Praxis

Art. 14 Lehrbetriebsverbund

(Art. 16 Abs. 2 Bst. a BBG)

1 Die an einem Lehrbetriebsverbund beteiligten Betriebe regeln ihre Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten in einem schriftlichen Vertrag.

2 Sie benennen einen Leitbetrieb oder eine Leitorganisation, die den Lehrvertrag abschliesst und den Verbund gegenüber aussen vertritt.

3 Die Bildungsbewilligung für den Lehrbetriebsverbund wird dem Leitbetrieb oder der Leitorganisation erteilt.

Art. 15 Praktika

(Art. 16 Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. a BBG)

1 Die Anbieter einer schulisch organisierten Grundbildung sorgen für ein Angebot an Praktikumsplätzen, das der Zahl der Lernenden entspricht. Die Schule weist dies gegenüber der Aufsichtsbehörde nach.

2 Die Verantwortung für die Qualität des Praktikums gegenüber den Aufsichts­behörden liegt bei den Anbietern der schulisch organisierten Grundbildung.

3 Der Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung schliesst mit dem Anbieter des Praktikums einen Vertrag ab, in dem sich dieser zur vorschriftsgemässen Vermittlung von Bildung in beruflicher Praxis und allfälligen Lohnzahlungen verpflichtet.

4 Der Anbieter des Praktikums schliesst mit der lernenden Person einen Praktikumsvertrag ab. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, wenn das Praktikum länger als sechs Monate dauert.

4. Abschnitt: Schulische Bildung

Art. 17 Berufsfachschule

(Art. 21 BBG)

1 Die Berufsfachschule fasst nach Rücksprache mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt die Grundbildungen zu sinnvollen Einheiten zusammen. Sie trägt dabei dem inhaltlichen Zusammenhang der Berufstätigkeiten und den Besonderheiten der Lernenden Rechnung.

2 Die Berufsfachschule bezeichnet Ansprechpersonen für die Lernenden und, gegebenenfalls, für deren Lehrbetrieb.

3 Bei schulischen Leistungen, die den Erfolg der betrieblich organisierten Grund­bildung in Frage stellen, oder bei ungenügendem Verhalten der lernenden Person nimmt die Berufsfachschule mit dem Lehrbetrieb Kontakt auf. Zuvor hört sie die lernende Person an.

Art. 18 Obligatorische schulische Bildung

(Art. 21 BBG)

1 Die obligatorische schulische Bildung ist für Lernende, die ihre Bildung in beruf­licher Praxis in einem Betrieb absolvieren, mindestens tageweise anzusetzen. Dauert sie länger als einen Tag pro Woche, so ist auch der verbleibende Teil zusammenhängend zu erteilen.

2 Ein Schultag darf neun Lektionen, einschliesslich der Frei- und Stützkurse, nicht überschreiten.

3 Über Gesuche zur Dispensierung von der obligatorischen schulischen Bildung entscheidet die Berufsfachschule. Sofern sich die Dispensierung auch auf das Qualifikationsverfahren auswirkt, entscheidet die kantonale Behörde.

Art. 19 Allgemeinbildung

(Art. 15 Abs. 2 Bst. b BBG)

1 Das SBFI erlässt Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in den zweijährigen sowie in den drei- bis vierjährigen Grundbildungen.

2 Die Mindestvorschriften werden in einem eidgenössischen Rahmenlehrplan oder, bei besonderen Bedürfnissen, in den Bildungsverordnungen konkretisiert.

Art. 20 Freikurse und Stützkurse

(Art. 22 Abs. 3 und 4 BBG)

1 Freikurse und Stützkurse der Berufsfachschule sind so anzusetzen, dass der Besuch ohne wesentliche Beeinträchtigung der Bildung in beruflicher Praxis möglich ist. Ihr Umfang darf während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen.

2 Die Notwendigkeit des Besuchs von Stützkursen wird periodisch überprüft.

3 Sind Leistungen oder Verhalten in der Berufsfachschule oder im Lehrbetrieb ungenügend, so schliesst die Schule im Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb die lernende Person von Freikursen aus. Bei Uneinigkeit entscheidet die kantonale Behörde.

4 Die Berufsfachschulen sorgen für ein ausgewogenes Angebot an Frei- und Stützkursen. Sie ermöglichen insbesondere Freikurse in Sprachen.

5. Abschnitt: Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte

(Art. 23 BBG)

Art. 21

1 Die Kantone unterstützen die Organisationen der Arbeitswelt bei der Bildung von Trägerschaften für überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte.

2 Die Beteiligung der Betriebe an den Kosten für überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte darf die Vollkosten nicht übersteigen.

3 Der Lehrbetrieb trägt die Kosten, die der lernenden Person aus dem Besuch der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte entstehen.

6. Abschnitt: Eidgenössische Berufsmaturität

(Art. 25 BBG)

Art. 2210

Die eidgenössische Berufsmaturität richtet sich nach der Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 200911.

10 Fassung gemäss Art. 35 Abs. 2 der Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Aug. 2009 (AS 2009 3447).

11 SR 412.103.1

3. Kapitel: Höhere Berufsbildung

Art. 23 Allgemeine Bestimmungen

(Art. 27 BBG)

1 Werden in einem Fachgebiet eine eidgenössische Berufsprüfung und eine eid­genössische höhere Fachprüfung angeboten, so unterscheidet sich die eidgenössische höhere Fachprüfung von der eidgenössischen Berufsprüfung durch höhere Anforderungen.

2 Die Qualifikationen der höheren Berufsbildung werden auf international übliche Standards abgestimmt.

Art. 24 Trägerschaft

(Art. 28 Abs. 2 BBG)

1 Antrag auf Genehmigung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eid­genössischen höheren Fachprüfung können Organisationen der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 stellen.

2 Für das Angebot und die Durchführung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung bilden sie eine Trägerschaft.

3 Organisationen, die einen Bezug zur entsprechenden Prüfung aufweisen, ist die Möglichkeit einzuräumen, der Trägerschaft beizutreten.

4 Die Trägerschaft legt die Rechte und Pflichten der darin vertretenen Organisationen auf Grund ihrer Grösse und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fest.

Art. 25 Voraussetzungen für die Genehmigung von eidgenössischen Berufs- und eidgenössischen höheren Fachprüfungen

(Art. 28 Abs. 3 BBG)

1 Das SBFI genehmigt innerhalb einer Branche für eine spezielle Ausrichtung nur je eine eidgenössische Berufsprüfung und eine eidgenössische höhere Fachprüfung.

2 Es prüft, ob:

a.
ein öffentliches Interesse besteht;
b.
kein bildungspolitischer Konflikt oder Konflikt mit einem anderen öffent­lichen Interesse besteht;
c.
die Trägerschaft in der Lage ist, ein längerfristiges gesamtschweizerisches Angebot zu gewährleisten;
d.
sich der Inhalt der Prüfung an den für diese Berufstätigkeiten erforderlichen Qualifikationen orientiert;
e.
der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist.
Art. 26 Genehmigungsverfahren

(Art. 28 Abs. 3 BBG)

1 Die Trägerschaft reicht das Gesuch um Genehmigung einer Prüfungsordnung beim SBFI ein.

2 Das SBFI koordiniert die inhaltliche Ausgestaltung von Prüfungsordnungen in verwandten Berufen.

3 Es kann eine Zusammenlegung von Prüfungen verfügen, deren Fachgebiet und Ausrichtung sich wesentlich überschneiden.

4 Erfüllt das Gesuch die Voraussetzungen, so gibt das SBFI die Einreichung der Prüfungsordnung im Bundesblatt bekannt und setzt eine Einsprachefrist von 30 Tagen an.

5 Einsprachen sind dem SBFI schriftlich und begründet einzureichen.

Art. 27 Aufsicht

(Art. 28 Abs. 2 und 3 BBG)

Hält eine Trägerschaft trotz Mahnung die Prüfungsordnung nicht ein, so kann das SBFI die Prüfung einer anderen Trägerschaft übertragen oder die Genehmigung der Prüfungsordnung widerrufen.

Art. 28 Höhere Fachschulen

(Art. 29 Abs. 3 BBG)

Die höheren Fachschulen werden in einer Verordnung des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)12 über die Bildungsgänge der höheren Fachschulen geregelt.

12 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 28a13

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017 (AS 2017 5147). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Dez. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).

4. Kapitel: Berufsorientierte Weiterbildung

(Art. 32 BBG)

Art. 29

1 Der Bund beteiligt sich an Massnahmen, die die Koordination, die Qualität und die Transparenz des Weiterbildungsangebotes, das berufsorientiert genutzt werden kann, auf nationaler oder sprachregionaler Ebene zum Ziel haben.

2 Die von der öffentlichen Hand getragenen Strukturen und Angebote der beruf­lichen Bildung stehen soweit möglich für arbeitsmarktliche Massnahmen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198214 zur Verfügung.

5. Kapitel: Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel

Art. 30 Anforderungen an Qualifikationsverfahren

(Art. 33 und 34 Abs. 1 BBG)

1 Für Qualifikationsverfahren gelten folgende Anforderungen:

a.
Sie richten sich an den Qualifikationszielen der massgebenden Bildungs­erlasse aus.
b.
Sie bewerten und gewichten die mündlichen, schriftlichen und praktischen Teile ausgewogen im Hinblick auf die Besonderheiten des entsprechenden Qualifikationsfeldes und berücksichtigen die Erfahrungsnoten aus Schule und Praxis.
c.
Sie verwenden adäquate und zielgruppengerechte Verfahren zur Feststellung der zu beurteilenden Qualifikationen.

2 Die Feststellung einer Qualifikation im Hinblick auf einen Ausweis oder Titel erfolgt auf Grund von abschliessenden fachübergreifenden Prüfungsverfahren oder durch äquivalente Verfahren.

Art. 31 Andere Qualifikationsverfahren

(Art. 33 BBG)

1 Als andere Qualifikationsverfahren gelten Verfahren, die in der Regel nicht in Bildungserlassen festgelegt, aber geeignet sind, die erforderlichen Qualifikationen festzustellen.

2 Qualifikationsverfahren nach Absatz 1 können für besondere Personengruppen standardisiert und in den massgebenden Bildungserlassen geregelt werden.

Art. 32 Besondere Zulassungsvoraussetzungen

(Art. 34 Abs. 2 BBG)

Wurden Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges erworben, so setzt die Zulassung zum Qualifikationsverfahren eine mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung voraus.

Art. 33 Wiederholungen von Qualifikationsverfahren

1 Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich. Bereits früher bestandene Teile müssen nicht wiederholt werden. Die Bildungserlasse können für die Wiederholungspflicht strengere Anforderungen aufstellen.

2 Termine für die Wiederholung werden so angesetzt, dass den zuständigen Organen keine unverhältnismässigen Mehrkosten entstehen.

Art. 34 Bewertung

(Art. 34 Abs. 1 BBG)

1 Die Leistungen in den Qualifikationsverfahren werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

2 Andere als halbe Noten sind nur für Durchschnitte aus den Bewertungen zulässig, die sich aus einzelnen Positionen der entsprechenden Bildungserlasse ergeben. Die Durchschnitte werden auf höchstens eine Dezimalstelle gerundet.

3 Die Bildungserlasse können andere Bewertungssysteme vorsehen.

Art. 35 Abschlussprüfungen der beruflichen Grundbildung

(Art. 17 BBG)

1 Für die Durchführung der Abschlussprüfungen der beruflichen Grundbildung setzt die kantonale Behörde Prüfungsexpertinnen und -experten ein. Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt haben ein Vorschlagsrecht.

2 Die Prüfungsexpertinnen und -experten halten die Resultate sowie ihre Beobachtungen während des Qualifikationsverfahrens schriftlich fest, einschliesslich Einwände der Kandidatinnen und Kandidaten.

3 Benötigt eine Kandidatin oder ein Kandidat auf Grund einer Behinderung beson­dere Hilfsmittel oder mehr Zeit, so wird dies angemessen gewährt.

4 In Fächern, die zweisprachig unterrichtet wurden, kann die Prüfung ganz oder teilweise in der zweiten Sprache stattfinden.

5 Die für die Durchführung der Abschlussprüfungen zuständigen Organe entscheiden durch Verfügung über die Erteilung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder eines eidgenössischen Berufsattests.

Art. 36 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen

(Art. 43 Abs. 1 und 2 BBG)

1 Das für die eidgenössische Berufsprüfung oder die eidgenössische höhere Fachprüfung zuständige Organ entscheidet durch Verfügung über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren und über die Erteilung des Fachausweises oder des Diploms.

2 Die Fachausweise und die Diplome werden vom SBFI ausgestellt. Die Absolventinnen und Absolventen können wählen, in welcher Amtssprache ihr Ausweis ausgestellt wird.

3 Die Fachausweise und die Diplome werden von der oder dem Vorsitzenden des für das Qualifikationsverfahren zuständigen Organs und von einem Direktionsmitglied des SBFI unterzeichnet.15

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5147).

Art. 37 Register

(Art. 43 Abs. 3 BBG)

1 Das Register des SBFI über die eidgenössischen Fachausweise und Diplome enthält folgende Daten:

a.
Name und Vorname;
b.
Geburtsdatum;
c.
Bürgerort (bei Schweizer Staatsangehörigen) oder Staatsangehörigkeit (bei ausländischen Staatsangehörigen);
d.
Wohnort zur Zeit der Prüfung;
e.
Jahr der Prüfung.

2 Das SBFI kann die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a, d und e sowie den Jahrgang der Inhaberin oder des Inhabers auf eine geeignete Weise veröffentlichen.

3 Es holt vor der Veröffentlichung der Daten nach Absatz 2 die Zustimmung der betroffenen Person ein. Diese kann ihre Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern oder nachträglich rückgängig machen.

Art. 38 Titel- und Berufsverzeichnis

(Art. 19 Abs. 2 Bst. e, 28 Abs. 2 und 29 Abs. 3 BBG)16

1 Das SBFI veröffentlicht in elektronischer Form ein Verzeichnis17:

a.
der geschützten Titel der beruflichen Grundbildungen und der höheren Berufsbildungen in den drei Amtssprachen des Bundes; es kann zusätzlich englische Titel benennen, wenn diese international eindeutig sind;
b.
der den jeweiligen geschützten Titeln zugeordneten Partner der Berufsbildung.18

2 Auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Titels stellt das SBFI ein Dokument mit einer Beschreibung des Inhalts der Bildung oder der fachlichen Qualifikation in Englisch aus. …19

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5147).

17 Das Verzeichnis ist abrufbar unter: www.bvz.admin.ch

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5147).

19 Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 2006, mit Wirkung seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2639).

Art. 39 Kostenbeteiligung

(Art. 41 BBG)

1 Materialkosten und Raummieten fallen nicht unter die Prüfungsgebühren nach Artikel 41 BBG und dürfen den Anbietern von Bildung in beruflicher Praxis ganz oder teilweise in Rechnung gestellt werden.

2 Bei Qualifikationsverfahren von Personen ausserhalb eines Bildungsverhältnisses der beruflichen Grundbildung kann die Behörde das erforderliche Material und allfällige zusätzlich entstehende Kosten den Kandidatinnen und Kandidaten ganz oder teilweise in Rechnung stellen.

3 Die Regelung der Kostenbeteiligung für die Qualifikationsverfahren ausserhalb der Grundbildung bedarf der Zustimmung des SBFI, sofern die Qualifikationsverfahren nicht kantonal durchgeführt werden.

4 Die Einkünfte aus Entgelten für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen dürfen die Vollkosten der Trägerschaft im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservebildung nicht übersteigen.

6. Kapitel: Berufsbildungsverantwortliche

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 40 Berufsbildungsverantwortliche in der beruflichen Grundbildung

(Art. 45 Abs. 3 und 46 Abs. 2 BBG)

1 Wer eine praktische oder schulische Lehrtätigkeit in der beruflichen Grundbildung ausübt, verfügt über eine Bildung, die den Mindestanforderungen nach den Artikeln 44–47 entspricht. Dies wird nachgewiesen:

a.
mit einem eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Diplom; oder
b.
für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die einen 40-stündigen Kurs besuchen, mit einem Kursausweis.

2 Wer die Mindestanforderungen nicht bereits bei Aufnahme seiner Tätigkeit erfüllt, hat die entsprechenden Qualifikationen innerhalb von fünf Jahren nachzuholen.

3 Über fachliche Gleichwertigkeiten einzelner Berufsbildungsverantwortlicher ent­scheidet die kantonale Behörde nach Rücksprache mit den Anbietern der entsprechenden Bildung.

4 Für die Bildung in bestimmten Berufen können über die Mindestanforderungen nach dieser Verordnung hinausgehende Anforderungen aufgestellt werden. Diese sind in den massgebenden Bildungsverordnungen festgelegt.

Art. 42 Lernstunden

1 Lernstunden umfassen Präsenzzeiten, den durchschnittlichen zeitlichen Aufwand für selbstständiges Lernen, persönliche oder Gruppenarbeiten, weitere Veranstaltungen im Rahmen der jeweiligen Bildung, Lernkontrollen und Qualifikationsver­fahren, die Einübung der Umsetzung des Gelernten in die Praxis und begleitete Praktika.

2 Lernstunden können in Einheiten gängiger Kreditpunkt-Systeme ausgedrückt werden; bei der Umrechnung entstehende Reste sind aufzurunden.

Art. 43 Weiterbildung

(Art. 45 BBG)

Die Weiterbildung von Berufsbildungsverantwortlichen ist Gegenstand der Massnahmen zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 BBG.

2. Abschnitt: Mindestanforderungen für die praktische und die schulische Lehrtätigkeit



Art. 44 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben

(Art. 45 BBG)

1 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über:

a.
ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation;
b.
zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet;
c.
eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden.

2 Anstelle der Lernstunden nach Absatz 1 Buchstabe c können 40 Kursstunden treten. Diese werden durch einen Kursausweis bestätigt.

Art. 45 Andere Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

(Art. 45 BBG)

Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen und vergleich­baren dritten Lernorten sowie in Lehrwerkstätten und anderen für die Bildung in beruflicher Praxis anerkannten Institutionen verfügen über:

a.
einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleichwertige Qualifikation auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten;
b.
zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet;
c.
eine berufspädagogische Bildung von:
1.
600 Lernstunden, wenn sie hauptberuflich tätig sind,
2.
300 Lernstunden, wenn sie nebenberuflich tätig sind.
Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität

(Art. 46 BBG)

1 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen:

a.
berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe;
b.
Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe;
c.
betriebliche Erfahrung von sechs Monaten.

2 Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus:

a.
einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule;
b.
eine berufspädagogische Bildung von:
1.
1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,
2.
300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit.

3 Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich:

a.
eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufs­pädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder
b.
eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder
c.
ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädago­gische Bildung von 1800 Lernstunden.20

20 Fassung gemäss Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967).

Art. 47 Nebenberufliche Bildungstätigkeit

(Art. 45 und 46 BBG)

1 Eine nebenberufliche Bildungstätigkeit üben Personen in Ergänzung zu ihrer Berufstätigkeit auf dem entsprechenden Gebiet aus.

2 Die Tätigkeit im Hauptberuf umfasst mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit.

3 Wer weniger als durchschnittlich vier Wochenstunden unterrichtet, unterliegt nicht den Vorschriften nach den Artikeln 45 Buchstabe c und 46 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2.

3. Abschnitt: Berufspädagogische Bildung

Art. 48 Inhalte

(Art. 45 und 46 BBG)

Die berufspädagogische Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen geht von der Situation am Lern- und Arbeitsplatz aus. Sie umfasst folgende Aspekte:

a.
Berufsbildung und ihr Umfeld: Berufsbildungssystem, gesetzliche Grund­lagen, Beratungsangebote;
b.
lernende Person: berufliche Sozialisation von Jugendlichen und Erwachsenen in Betrieb, Schule und Gesellschaft;
c.
Lehren und Lernen: Planung, Durchführung und Auswertung von Lernveranstaltungen, Unterstützung und Begleitung der Lernenden in ihrem konkreten Bildungs- und Lernprozess, Evaluation und Selektion auf dem gesamten Spektrum der Begabungen;
d.
Umsetzung des Gelernten in betriebliche Ausbildungsprogramme und schulische Angebote;
e.
Rollenverständnis als Lehrende, Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Betriebs- und Schulwelt, Planung der eigenen Weiterbildung;
f.
Umgang mit den Lernenden und Zusammenarbeit mit ihren gesetzlichen Vertretern und den Behörden, mit den Lehrbetrieben, der Berufsschule sowie anderen Lernorten;
g.
allgemeine Themen wie Arbeitskultur, Ethik, Genderfragen, Gesundheit, Multikulturalität, Nachhaltigkeit, Sicherheit am Arbeitsplatz.
Art. 49 Rahmenlehrpläne

(Art. 45 und 46 BBG)

1 Das SBFI erlässt für die Qualifikation der Berufsbildungsverantwortlichen Rahmenlehrpläne. Diese regeln die zeitlichen Anteile, die inhaltliche Zusammensetzung und die vertiefende Praxis nach den jeweiligen Anforderungen an die Berufsbildungsverantwortlichen.

2 Die zuständige Institution organisiert die Bildungsgänge. Diese verbinden Fachkompetenz mit berufspädagogischer Handlungskompetenz.

4. Abschnitt: Kurse für Prüfungsexpertinnen und -experten

(Art. 47 BBG)

Art. 50

Das SBFI sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den für das Qualifikationsverfahren zuständigen Organisationen der Arbeitswelt für ein Kursangebot für Prüfungsexpertinnen und -experten und bietet diese zu Kursen auf.

5. Abschnitt: Eidgenössische Anerkennung von Diplomen und Kursausweisen


Art. 51 Zuständigkeiten und Gesuch

(Art. 45 und 46 BBG)

1 Über die eidgenössische Anerkennung von Diplomen und Kursausweisen von Bildungsgängen für Berufsbildungsverantwortliche in der beruflichen Grundbildung entscheiden:

a.
die Kantone, sofern es sich um Bildungsgänge für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben handelt, mit Ausnahme von gesamtschweizerischen Bildungsgängen;
b.
das SBFI bei gesamtschweizerischen Bildungsgängen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben und bei allen andern Bildungsgängen.

2 Dem Gesuch um Anerkennung sind Unterlagen beizulegen, die Angaben machen über:

a.
das Leistungsangebot;
b.
die Qualifikation der Lehrenden;
c.
die Finanzierung;
d.
die Qualitätsentwicklung.

6. Abschnitt: …

7. Kapitel: Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Art. 55 Grundsätze

(Art. 49 BBG)

1 Die Berufs-, Studien und Laufbahnberatung stellt zusammen mit Partnern Ange­bote zur Vorbereitung, Wahl und Gestaltung der beruflichen Laufbahn bereit.

2 Die Informationstätigkeit erfolgt durch allgemeine Informationen über Bildungsangebote und durch persönliche Auskünfte und Beratung.

3 In der persönlichen Beratung werden Grundlagen erarbeitet, die es Ratsuchenden ermöglichen, nach ihren Fähigkeiten und Neigungen und unter Berücksichtigung der Anforderungen der Arbeitswelt Berufs-, Studien- und Laufbahnentscheide zu fällen.

Art. 56 Mindestanforderungen an Bildungsgänge für Beraterinnen und Berater

(Art. 50 BBG)

1 Fachbildungen für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung werden an einer Hochschule oder an einer vom SBFI anerkannten Institution angeboten.

2 Die Fachbildung umfasst:

a.
600 Lernstunden für Studierende mit Hochschulabschluss beziehungsweise 1800 Lernstunden für die übrigen Studierenden;
b.
zusätzliche betriebliche Praktika von insgesamt zwölf Wochen.

3 Für die Lehrtätigkeit ist ein Hochschulabschluss oder ein Abschluss einer vom Bund anerkannten Institution in Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie ein Nachweis methodisch-didaktischer Kompetenz erforderlich.

4 Das SBFI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit anderer Abschlüsse.

Art. 57 Bildungsinhalte

(Art. 50 BBG)

1 Die Fachbildung für Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung umfasst folgende Aspekte:

a.
der Mensch als Individuum: Entwicklungs-, Lern- und Persönlichkeits­psychologie;
b.
Mensch und Gesellschaft: soziologische, rechtliche und wirtschaftliche Grundlagen;
c.
Mensch und Arbeit: Bildungssystem, Berufs- und Studienwahl, Berufs­kunde, Arbeitspsychologie und Arbeitsmarkt;
d.
Arbeitsmethoden: Beratung, Diagnostik, Berufswahlvorbereitung, Erfolgskontrollen, Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit;
e.
Aufgabenverständnis: Berufsethik, Berufsidentität, Qualitätsentwicklung.

2 Sie trägt den unterschiedlichen Schwerpunkten der Beratung von Jugendlichen, der Studienberatung, der Laufbahnberatung Erwachsener und der Beratung von Menschen mit Behinderungen Rechnung.

Art. 58 Zulassung zum Qualifikationsverfahren und Diplome

(Art. 50 BBG)

1 Über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren entscheidet die Bildungsinstitu­tion. Sie trägt auch ausserhalb ihres Bildungsangebotes erworbenen Qualifikationen Rechnung.

2 Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat, erwirbt ein Diplom der Bildungsinstitution und ist berechtigt, den Titel «diplomierte Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin» beziehungsweise «diplomierter Berufs-, Studien- und Laufbahnberater» zu führen.

8. Kapitel: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung; Berufsbildungsfonds



1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 59 Bemessungsgrundlage für die Kostenbeteiligung des Bundes

(Art. 52 Abs. 1 und 59 Abs. 2 BBG)

1 Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung für die Erfüllung der Aufgaben nach BBG bemisst sich nach den Nettokosten der öffentlichen Hand im Durchschnitt der vier vorangegangenen Kalenderjahre.

2 Die Nettokosten errechnen sich aus einer Vollkostenrechnung für die Ausgaben abzüglich der Einnahmen.

3 Nicht zu den Nettokosten zählen:

a.
die Kosten für die Vollzugsbehörden;
b.
die Arbeitsplatzkosten und die Löhne von Lernenden in der öffentlichen Verwaltung und in Unternehmen des öffentlichen Rechts.
Art. 60 Erhebung der Kosten der Kantone

(Art. 53 Abs. 2 BBG)

1 Die Kantone geben dem SBFI jährlich bis zum 1. Juli die Nettokosten bekannt, die ihnen und den Gemeinden im vorangegangenen Jahr für die Berufsbildung entstanden sind.

2 Die Kosten sind nach den Ausgaben für die Aufgaben nach Artikel 53 Absatz 2 BBG aufzuteilen. Die Kosten der schulisch organisierten Grundbildungen sind gesondert auszuweisen.

3 Das SBFI kann in Weisungen eine weitere Aufschlüsselung vorsehen.

Art. 61 Aufteilung des Bundesanteils

(Art. 52 BBG)22

Der Bundesanteil wird wie folgt aufgeteilt:

a.
Leistungen des Bundes nach den Artikeln 4 Absatz 2 und 48 BBG;
b.
Beiträge nach den Artikeln 54 und 55 BBG;
c.23
Beiträge nach den Artikeln 56 und 56a BBG;
d.
Pauschalbeiträge nach Artikel 53 BBG.

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5147).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5147).

2. Abschnitt: Pauschalbeiträge

(Art. 53 BBG)

Art. 62

1 Der Kredit des Bundes für Pauschalbeiträge an die Kantone nach Artikel 53 BBG wird wie folgt aufgeteilt:

a.
ein Anteil für die Kosten der schulisch organisierten Grundbildungen;
b.
ein Anteil für die übrigen Kosten der Berufsbildung.

2 Der Anteil nach Absatz 1 Buchstabe a wird auf die Kantone aufgeteilt nach Massgabe der Anzahl Bildungsverhältnisse in der schulisch organisierten Grundbildung, der Anteil nach Absatz 1 Buchstabe b nach Massgabe der übrigen Bildungsverhältnisse in der beruflichen Grundbildung. Massgebend ist dabei der Durchschnitt der vorangegangenen vier Jahre.

3 Nimmt ein Kanton Aufgaben im Bereich der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung nicht wahr, so wird ihm ein entsprechend kleinerer Pauschalbeitrag ausbezahlt.

4 …24

5 Das SBFI richtet die Beiträge jährlich in zwei Tranchen aus.

24 Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

3. Abschnitt: Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung sowie für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse25

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5147).


Art. 63 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung

(Art. 4 und 54 BBG)26

1 Die Bundesbeiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 54 BBG decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes. In begründeten Ausnahmen können bis zu 80 Prozent gewährt werden.

2 Die Beiträge bemessen sich:

a.
für Studien und Pilotprojekte: danach, ob sie geeignet sind, die Durchführbarkeit und Wirksamkeit neuer Bildungsmassnahmen in der Praxis abzuklären oder eine Reform umzusetzen;
b.
für die Schaffung neuer tragfähiger Strukturen: danach, ob sie geeignet sind, unterschiedliche Partner zu einer eigenständigen Trägerschaft für neue Berufsbildungsbereiche zusammenzuführen.

3 Projekte werden nicht länger als vier Jahre unterstützt. Die Unterstützung wird um höchstens ein Jahr verlängert.

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5147).

Art. 64 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse

(Art. 55 BBG)

1 Die Bundesbeiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse nach Artikel 55 BBG decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes. In begründeten Ausnahmen können bis zu 80 Prozent gewährt werden.

1bis Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten auch Massnahmen und Vorhaben der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit, die zur Stärkung des schweizerischen Berufsbildungssystems beitragen.27

2 Die Beiträge bemessen sich:

a.
nach dem Grad des Interesses;
b.
nach der Möglichkeit zu Eigenleistung der Gesuchstellenden;
c.
nach der Dringlichkeit der Massnahme.

3 Die Beiträge werden für höchstens fünf Jahre gewährt. Eine Verlängerung ist möglich.

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3807).

4. Abschnitt: Beiträge für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen28

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5147).


Art. 6529 Beiträge für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen

(Art. 56 BBG)

1 Die Bundesbeiträge nach Artikel 56 BBG für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes.

2 Für Prüfungen, die aus fachlichen Gründen besonders kostenintensiv sind, kann ein Beitrag gewährt werden, der bis zu 80 Prozent des Aufwandes deckt. Entsprechende Gesuche sind besonders zu begründen.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6473).

Art. 65a30 Beiträge für Bildungsgänge höherer Fachschulen

(Art. 56 BBG)

1 Die Bundesbeiträge nach Artikel 56 BBG für Bildungsgänge höherer Fachschulen decken höchstens 25 Prozent des Aufwandes.

2 Beiträge für Bildungsgänge höherer Fachschulen werden nur gewährt, wenn:

a.
die Bildungsgänge von gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden; und
b.
für die Bildungsgänge keine kantonalen Beiträge bezahlt werden.

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6473).

5. Abschnitt: Verfahren der Beitragsgewährung

(Art. 57 BBG)31

Art. 6632

1 Das SBFI erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, die Budgetierung und die Abrechnung von Vorhaben nach den Artikeln 54–56 BBG.

2 Es unterbreitet die Gesuche der eidgenössischen Berufsbildungskommission zur Beurteilung. Bei Projekten nach Artikel 54 BBG gilt für die Unterbreitung eine Mindestgrenze der Projektkosten von 250 000 Franken.

3 In der Verfügung über die Gewährung eines Beitrages an ein Vorhaben nach den Artikeln 54–56 BBG legt das SBFI insbesondere fest:

a.
den zugesicherten Beitrag;
b.
Massnahmen zur Kontrolle der Zielerreichung;
c.
das Vorgehen bei unvorhergesehenen Entwicklungen;
d.
die Evaluation der getroffenen Massnahmen.

4 Für ein Projekt nach Artikel 54 BBG legt das SBFI in der Verfügung zusätzlich fest:

a.
die Etappierung von Vorhaben, die voraussichtlich länger als ein Jahr dauern;
b.
Anschluss- und Umsetzungsmassnahmen;
c.
die Information über die Ergebnisse und deren Verbreitung.

32 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5147).

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5147).

6. Abschnitt:33 Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5147).


(Art. 56a und 56b BBG)

Art. 66a Beitragsgesuche und Zeitpunkte

1 Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können beim SBFI ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen.

2 Das Gesuch wird in der Regel nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung gestellt.

3 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 66e erfüllt, so kann schon vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung ein Antrag auf Auszahlung von Teilbeiträgen gestellt werden.

Art. 66b Gesuch nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung

Das Gesuch um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung umfasst:

a.
Angaben zur gesuchstellenden Person;
b.
die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen über die von der Absolventin oder dem Absolventen zu bezahlenden Kursgebühren;
c.
die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren;
d.
die Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung.
Art. 66c Voraussetzungen für Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung

1 Das SBFI richtet Beiträge aus, wenn:

a.
die Absolventin oder der Absolvent zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung den steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz hat;
b.
der absolvierte vorbereitende Kurs:
1.
im Jahr des Kursbeginns auf der Liste der vorbereitenden Kurse nach Artikel 66g verzeichnet war, und
2.
nicht länger als sieben Jahre vor Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung begonnen hat;
c.
die anrechenbaren Kursgebühren insgesamt 1000 Franken übersteigen;
d.
eine vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegt und diese nicht bereits im Rahmen eines anderen Gesuchs oder Antrags eingereicht wurde;
e.
eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung absolviert wurde;
f.
das Gesuch innerhalb von 2 Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung eingereicht wird.

2 Das SBFI richtet Beiträge ausschliesslich an Absolventinnen und Absolventen aus.

Art. 66d Antrag auf Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung

1 Der Antrag auf Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung umfasst:

a.
Angaben zur antragstellenden Person;
b.
eine schriftliche Verpflichtung gegenüber dem SBFI:
1.
die angestrebte eidgenössische Berufsprüfung oder eidgenössische höhere Fachprüfung zu absolvieren, und
2.
innerhalb von längstens fünf Jahren nach dem ersten Antrag die Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung beizubringen;
c.
die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen der von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zu bezahlenden Kursgebühren;
d.
die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren;
e.
den Nachweis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung weniger als 88 Franken direkte Bundessteuer leisten musste.

2 Es können mehrere Anträge auf Teilbeiträge gestellt werden. Allfällige Restbeiträge können nach Erhalt der Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung beantragt werden.

Art. 66e Voraussetzungen für Teilbeiträge, Abrechnung und Rückforderung

1 Das SBFI richtet Teilbeiträge aus, wenn:

a.
die Antragstellerin oder der Antragsteller den steuerlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Schweiz hat;
b.
eine Verpflichtung gemäss Artikel 66d Absatz 1 Buchstabe b vorliegt;
c.
der absolvierte vorbereitende Kurs:
1.
im Jahr des Kursbeginns auf der Liste der vorbereitenden Kurse nach Artikel 66g verzeichnet war, und
2.
nicht länger als zwei Jahre vor Antragstellung begonnen hat;
d.
die anrechenbaren Kursgebühren pro Antrag 3500 Franken übersteigen;
e.
eine vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegt und diese nicht bereits im Rahmen eines anderen Gesuchs oder Antrags eingereicht wurde;
f.
die Antragstellerin oder der Antragsteller gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung weniger als 88 Franken direkte Bundessteuer leisten musste.

2 Das SBFI erstellt nach Erhalt der Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie allfälliger weiterer Bestätigungen eine Schlussabrechnung und richtet auf Antrag allfällige Restbeiträge bis zur Obergrenze aus.

3 Es richtet Beiträge ausschliesslich an Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus.

4 Trifft innerhalb der Frist gemäss Artikel 66d Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 keine Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung ein, so wird der ausbezahlte Betrag zur Rückzahlung fällig. Es gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199034.

Art. 66f Beitragssatz, Obergrenze und anrechenbare Kursgebühren

1 Der Beitragssatz beträgt für Gesuche nach Artikel 66b und für Anträge nach Artikel 66d 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren.

2 Die Obergrenze der anrechenbaren Kursgebühren beträgt pro beitragsberechtigte Person und Abschluss:

a.
für eidgenössische Berufsprüfungen: 19 000 Franken;
b.
für eidgenössische höhere Fachprüfungen: 21 000 Franken.

3 Als anrechenbar gilt nur der Anteil der Kursgebühren, der unmittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössische Berufsprüfung oder die eidgenössische höhere Fachprüfung dient. Nicht als anrechenbar gelten namentlich Spesen für Reisen, Verpflegung und Übernachtung.

4 Kursgebühren, die über Beiträge im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung vom 22. März 201235 über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) verbilligt wurden, sind nicht anrechenbar.

35 Zu finden auf der Website der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) unter www.edk.ch > Arbeiten > Finanzierungs-Vereinbarungen > Höhere Fachschulen

Art. 66g Liste der vorbereitenden Kurse

1 Das SBFI führt eine Liste der vorbereitenden Kurse. Die Liste ist Bestandteil der Verordnung und wird durch Verweis veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200436). Sie ist in elektronischer Form zugänglich37. Das SBFI führt die Liste jährlich nach.

2 Anbieter, die ihre Kurse auf der Liste der vorbereitenden Kurse verzeichnet finden möchten, müssen:

a.
ihren Sitz in der Schweiz haben; und
b.
Gewähr dafür bieten, die auferlegten Pflichten (Art. 66i) zu erfüllen.

3 Sie melden sich beim SBFI mit den nötigen Angaben und Nachweisen an.

4 Das SBFI nimmt einen Kurs in die Liste auf, wenn der Kurs die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a.
Er findet in der Schweiz statt.
b.
Er bereitet inhaltlich unmittelbar auf eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung vor. Dazu deckt er die erforderlichen Kompetenzen vollständig oder teilweise ab.

5 In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn in der Schweiz kein entsprechender Kurs angeboten wird, kann auf der Liste auch ein Kurs verzeichnet werden, der nicht in der Schweiz stattfindet oder von einem Anbieter angeboten wird, der seinen Sitz nicht in der Schweiz hat.

6 Ein auf der Liste verzeichneter Kurs muss jährlich vom Kursanbieter bestätigt werden, um im Folgejahr auf der Liste zu erscheinen.

36 SR 170.512

37 Die Liste ist abrufbar unter: www.sbfi.admin.ch/hbb-finanzierung >

Art. 66h Stichproben

Das SBFI überprüft die Angaben der Kursanbieter gemäss Artikel 66g Absätze 2 und 4 sowie Artikel 66i Absatz 1 mittels Stichproben.

Art. 66i Pflichten der Kursanbieter und Sanktionen

1 Der Kursanbieter stellt zuhanden der Teilnehmerin oder des Teilnehmers eine Bestätigung gemäss der Vorlage des SBFI aus. Diese enthält eine korrekte Darstellung über:

a.
die gesamten Kursgebühren;
b.
die anrechenbaren Kursgebühren;
c.
die von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren.

2 Er kooperiert bei der Durchführung von Stichproben.

3 Macht ein Kursanbieter falsche Angaben, verwendet er die Vorlage gemäss Absatz 1 nicht, befolgt er Weisungen nicht oder liefert er die im Rahmen von Stichproben geforderten Nachweise nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann das SBFI den betreffenden Kurs oder das gesamte Kursangebot des Anbieters von der Liste streichen.

4 Macht ein Kursanbieter vorsätzlich nicht wahrheitsgetreue Angaben, so kann das SBFI den Anbieter zusätzlich für ein Jahr von der Aufnahme in die Liste sperren.

Art. 66j Aufgabenübertragung

(Art. 56b und 67 BBG)

1 Das SBFI kann Aufgaben nach diesem Abschnitt an Organisationen der Arbeitswelt übertragen.

2 Die Aufgabenübertragung geschieht mittels Leistungsvereinbarung.

7. Abschnitt: Kürzung oder Verweigerung von Bundesbeiträgen

(Art. 58 BBG)38

Art. 67

Die Kürzung oder Verweigerung von Bundesbeiträgen nach Artikel 58 BBG bemisst sich nach der Schwere der Pflichtverletzung des Beitragsempfängers. Die Kürzung beträgt höchstens ein Drittel.

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5147).

8. Abschnitt: Berufsbildungsfonds39

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5147).

Art. 68 Antrag auf Verbindlichkeit

(Art. 60 BBG)40

1 Anträge auf Verbindlichkeit eines Berufsbildungsfonds werden gestellt von:

a.
gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisationen der Arbeitswelt für alle Betriebe der Branche; oder
b.
regional tätigen Organisationen der Arbeitswelt für die Betriebe der Branche in ihrer Region.

2 Der Antrag wird schriftlich beim SBFI eingereicht und enthält namentlich folgende Angaben:

a.
zu fördernde Massnahmen;
b.
Art der Beitragserhebung;
c.
Branchenbezeichnung;
d.
gegebenenfalls regionale Begrenzung;
e.
Leistungsabgrenzung gegenüber anderen Berufsbildungsfonds.

3 Die Organisation verfügt im Sinne von Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe b BBG über eine eigene Bildungsinstitution, wenn sie ein Angebot, das sich hauptsächlich mit der Aus- und Weiterbildung in der Branche beschäftigt, selber bereitstellt oder an einem solchen Angebot beteiligt ist.

4–7 …41

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6005).

41 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6005).

Art. 68a42 Beitragserhebung

(Art. 60 BBG)

1 Die Organisation der Arbeitswelt stellt die Beiträge bei den unterstellten Betrieben in Rechnung.

2 Wer bereits Leistungen nach Artikel 60 Absatz 6 BBG erbringt, bezahlt die Differenz zwischen der bereits erbrachten Leistung und dem Betrag, der zur Äufnung des allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds erhoben wird. Die Differenz berechnet sich aufgrund der anteilsmässigen Beiträge für die gleiche Leistung.

3 Die Organisation der Arbeitswelt verfügt den Beitrag, wenn der Betrieb dies verlangt oder nicht zahlt.

4 Eine rechtskräftige Beitragsverfügung ist im Sinne von Artikel 80 des Bundes­gesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid gleichgestellt.

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6005).

43 SR 281.1

Art. 68b44 Überprüfung der Verwendung der Gelder, Buchführung und Revision

(Art. 60 BBG)

1 Die Verwendung der Gelder aus dem Fonds wird periodisch überprüft.

2 Für die Buchführung der vom Bundesrat für verbindlich erklärten Berufsbildungsfonds gelten die Bestimmungen nach den Artikeln 957–964 des Obligationenrechts45.

3 Die Rechnungen der vom Bundesrat für verbindlich erklärten Fonds werden jährlich durch unabhängige Stellen revidiert. Die Revisionsberichte werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht.

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6005). Die bisherigen Abs. 5–7 von Art. 68 wurden zu Abs. 1–3 dieses Artikels.

45 SR 220

9. Kapitel: Anerkennung ausländischer Abschlüsse46

46 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 12. Nov. 2014 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4137).

Art. 6947 Eintreten

(Art. 68 BBG)

Das SBFI oder Dritte (gemäss Art. 67 BBG) vergleichen auf Gesuch hin einen ausländischen Abschluss mit einem entsprechenden schweizerischen Abschluss der Berufsbildung, wenn:

a.
der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b.
die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.

47 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 12. Nov. 2014 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4137).

Art. 69a48 Reglementierte Berufe

(Art. 68 BBG)

1 Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn er im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Abschluss der Berufsbildung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a.
Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
b.
Die Bildungsdauer ist gleich.
c.
Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
d.
Der ausländische Bildungsgang umfasst neben theoretischen auch praktische Qualifikationen oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.

2 Berechtigt der ausländische Abschluss zwar zur Ausübung des entsprechenden Berufs im Herkunftsstaat, sind jedoch die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder Dritte, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.

3 Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen werden den Absolventinnen und Absolventen in Rechnung gestellt.

48 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 12. Nov. 2014 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4137).

Art. 69b49 Nicht reglementierte Berufe

(Art. 68 BBG)

1 Sind bei einem ausländischen Abschluss eines Berufs, dessen Ausübung nicht reglementiert ist, die Voraussetzungen nach Artikel 69a Absatz 1 Buchstabe a und b erfüllt, so ordnen das SBFI oder Dritte den Abschluss durch eine Niveaubestätigung dem schweizerischen Bildungssystem zu.

2 Sind sämtliche Voraussetzungen nach Artikel 69a Absatz 1 erfüllt, so anerkennen das SBFI oder Dritte den ausländischen Abschluss.

49 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 12. Nov. 2014 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4137).

Art. 69c50

50 Ursprünglich: Art. 69a. Eingefügt durch Ziff. II der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 21. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5113).

Art. 7051

51 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 12. Nov. 2014 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4137).

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 71 SBFI

(Art. 65 BBG)

1 Das SBFI vollzieht diese Verordnung, soweit die Zuständigkeit nicht anders geregelt ist.

2 Es ist Kontaktstelle für die gegenseitige Diplomanerkennung im Rahmen des Vollzugs folgender internationaler Verträge:

a.
Abkommen vom 21. Juni 199952 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit;
b.
Übereinkommen vom 4. Januar 196053 zur Errichtung einer Europäischen Freihandelsassoziation.
Art. 71a54 Gebühren des SBFI

Die Gebühren für erstinstanzliche Verfügungen und für Dienstleistungen im Auf­gabenbereich des SBFI richten sich nach der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 200655.

54 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2639).

55 SR 412.109.3

Art. 72 Zutrittsrecht und Auskunftspflicht

(Art. 65 Abs. 4 BBG)

1 Die mit dem Vollzug betrauten Stellen haben Zutritt zu Veranstaltungen der Berufsbildung. Sie können Auskünfte verlangen und Unterlagen einsehen, die die Berufsbildung betreffen.

2 Das SBFI kann bei den Kantonen und den direkt mit Vollzugsaufgaben betrauten Dritten Informationen und Auskünfte einholen.

Art. 73 Entzug von Ausweisen und Titeln

(Art. 63 BBG)

1 Das SBFI entzieht Ausweise und Titel, die auf rechtswidrige Weise erwirkt wurden. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

2 Der rechtskräftige Entzug eines Ausweises wird den Kantonen mitgeteilt; ein allfälliger Eintrag im öffentlichen Register wird gelöscht.56

56 Die Berichtigung vom 8. Febr. 2021 betrifft nur den französischen Text (AS 2021 74).

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 74

1 Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

2 Für die Aufhebung von Ausbildungsreglementen, die gestützt auf Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. April 197857 über die Berufsbildung vom WBF erlassen wurden, ist das SBFI zuständig.

57 [AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1]

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 75 Berufsbildungsabschlüsse nach kantonalem Recht

(Art. 73 Abs. 2 BBG)

1 Die Titel von Absolventinnen und Absolventen von Berufsbildungen nach kantonalem Recht gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als eidgenössisch, wenn sie bisher durch interkantonale Vereinbarungen geregelt waren.

2 Die Gleichwertigkeit von Titeln nach Absatz 1 mit Titeln nach neuen eidgenössischen Regelungen sowie die Bedingungen für allfällige Titelumwandlungen werden in den entsprechenden Bildungserlassen bestimmt.

3 Für die Anerkennung der Bildungsgänge und die Titelumwandlungen in Bereichen, die bisher im interkantonalen Recht geregelt waren, wendet das SBFI bis zum Inkrafttreten der Bildungserlasse die massgebenden Bestimmungen des bisherigen interkantonalen Rechts an.

4 Im Bereich der Gesundheitsberufe ist für die Anerkennung der Bildungsgänge und die Titelumwandlungen sowie für die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise bis zum Inkrafttreten der massgebenden eidgenössischen Bildungserlasse das Schweizerische Rote Kreuz zuständig.

Art. 76 Berufsbildungsverantwortliche ausserhalb des altrechtlichen Geltungsbereichs

(Art. 73 BBG)

1 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ausserhalb des Geltungsbereiches des Bundesgesetzes vom 19. April 197858 über die Berufsbildung, die während mindestens fünf Jahren Lernende gebildet haben, gelten als qualifiziert im Sinne der Artikel 44 und 45.

2 und 3 …59

4 Allfällige Nachqualifikationen haben innerhalb von fünf Jahren nach dem Entscheid des SBFI zu erfolgen.

58 [AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1]

59 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Dez. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).

Art. 76a60 Lehrbefähigung für das Erteilen von Sportunterricht

Das nach bisherigem Recht erworbene eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I oder II, das Diplom «Sportlehrerin FH» oder «Sportlehrer FH» sowie das Bachelordiplom in Sport der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen gelten als Lehrbefähigung im Sinne von Artikel 46 Absatz 3.

60 Eingefügt durch Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967).

Art. 77 Pauschalbeiträge

(Art. 73 Abs. 3 und 4 BBG)

1 Die Aufgaben der Kantone nach Artikel 53 Absatz 2 BBG werden vom Bund ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten des BBG vollumfänglich über Pauschalbeiträge gemäss dem BBG und dieser Verordnung mitfinanziert.

2 Die ersten vier Jahre nach Inkrafttreten des BBG gilt folgende Regelung:

a.
Aufgaben nach Artikel 53 Absatz 2 BBG, für die der Bund bisher gestützt auf eines der folgenden Gesetze Beiträge gewährt hat, unterstützt er weiterhin nach diesen Gesetzen:
1.
Bundesgesetz vom 19. April 197861 über die Berufsbildung,
2.
Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199862,
3.
Waldgesetz vom 4. Oktober 199163,
4.
Bundesgesetz vom 19. Juni 199264 über Finanzhilfen an die Höheren Fachschulen im Sozialbereich.
b.
Die übrigen Aufgaben nach Artikel 53 Absatz 2 BBG unterstützt der Bund im Rahmen der verfügbaren Mittel nach Artikel 53 Absatz 1 BBG.

61 [AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1]

62 SR 910.1

63 SR 921.0

64 [AS 1992 1973. AS 2003 4557 Anhang I 2]

Art. 78 Bauvorhaben und Mieten

(Art. 73 Abs. 3 BBG)

1 Subventionsgesuche für Bauvorhaben, für die bis zum Inkrafttreten des BBG beim SBFI ein Raumprogramm mit Belegungsplan, ein Vorprojekt oder ein Bau­projekt eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

2 Wird ein Raumprogramm mit Belegungsplan oder ein Vorprojekt eingereicht, so werden Subventionen nach bisherigem Recht nur gewährt, wenn bis spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des BBG ein Bauprojekt vorgelegt wird.

3 Wurde für ein Bauvorhaben eine Subvention zugesichert, so ist die Schlussabrechnung für das realisierte Vorhaben bis spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des BBG einzureichen. Wird die Schlussabrechnung nach diesem Zeitpunkt eingereicht, so sind keine Subventionen mehr geschuldet.

4 Subventionsgesuche für die Miete von Räumlichkeiten, die bis zum Inkrafttreten des BBG mit einer Raumtabelle, einem Mietvertrag oder einem Mietvorvertrag und einem Belegungsplan eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Die Subventionen werden höchstens bis vier Jahre nach Inkrafttreten des BBG gewährt.

5 Der Zahlungskredit für Bauten und Mieten geht zu Lasten des Zahlungsrahmens nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a BBG.

Art. 78a65 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. September 2017

1 Für Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können Beiträge nach den Artikeln 66c und 66e beantragt werden, wenn die Kurse nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben.

2 Das SBFI sorgt dafür, dass die Bestimmungen des 6. Abschnitts des 8. Kapitels (Art. 66a–66j) drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. September 2017 auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden und dem Bundesrat Bericht erstattet wird.

65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5147).

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 79

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Anhang

(Art. 74)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Die Verordnung vom 7. November 197966 über die Berufsbildung (BBV) wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

67

66 [AS 1979 1712, 1985 670 Ziff. I 1, 1993 7, 1998 1822 Art. 26, 2001 979 Ziff. II]

67 Die Änderungen können unter AS 2003 5047 konsultiert werden.