Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung führt die personalrechtlichen Bestimmungen der BPV für das militärische Personal aus und regelt die Abweichungen.
172.220.111.310.2
vom 9. Dezember 2003 (Stand am 1. Januar 2021)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und
Sport (VBS),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 115 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 (BPV),2
verordnet:
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
Diese Verordnung führt die personalrechtlichen Bestimmungen der BPV für das militärische Personal aus und regelt die Abweichungen.
1 Als Berufsoffiziere gelten:
2 Als Berufsunteroffiziere gelten:
3 Als Angehörige des militärischen Flugdienstes gelten Berufsmilitärpilotinnen und
-piloten, Berufsbordoperarteurinnen und -operateure, Berufs-FLIR-Operateurinnen und -Operateure, Berufsbordfotografinnen und -fotografen sowie Berufsdrohnenpilotinnen und -piloten. 4
4 Als Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere gelten Berufsmilitärs, die speziell für den Einsatz in den Berufsformationen der Armee nach Artikel 5 der Verordnung über die Strukturen der Armee vom 29. März 20175 vorgesehen sind.6
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4167).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4167).
1 Diese Verordnung gilt für das militärische Personal nach Artikel 47 Absätze 1–3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19957.
2 Sie gilt nicht für:
3 Die Bestimmungen über die Berufsoffiziere gelten für die haupt- und nebenamtlichen höheren Stabsoffiziere nur, wo es ausdrücklich erwähnt ist.
4 Die Bestimmungen über die Berufsoffiziere und -unteroffiziere gelten nicht für Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere. Für diese gelten besondere Bestimmungen.
8 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
Nebenamtliche höhere Stabsoffiziere sind nach Bundespersonalrecht angestellt.
(Art. 24 BPV)
1 Als Berufsoffiziere, ausgenommen Angehörige des militärischen Flugdienstes, können Personen angestellt werden, die:
2 Sie müssen zudem zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
3 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere gleichwertige berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen.
4 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen, wie bei einem Gradwechsel in der Miliz vom höheren Unteroffizier zum Offizier, und bei ausgewiesenem Bedarf Berufsunteroffiziere als Berufsoffiziersanwärterinnen oder ‑anwärter zulassen.
5 Die Anstellungsvoraussetzungen der Angehörigen des militärischen Flugdienstes richten sich nach der Militärflugdienstverordnung vom 19. November 200311 (MFV).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
10 SR 412.10
11 SR 512.271
Als Fachberufsoffiziere können Personen angestellt werden, die:
12 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
13 SR 412.10
1 Als Berufsunteroffiziere können Personen angestellt werden, die:
2 Sie müssen zudem zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
3 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere gleichwertige berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen.
14 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
15 SR 412.10
Als Fachberufsunteroffiziere können Personen angestellt werden, die:
16 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
17 SR 412.10
Als Berufssoldaten können Personen angestellt werden, die:
18 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
19 SR 412.10
Als Zeitmilitär können Personen angestellt werden, die:
20 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
21 SR 412.10
22 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
Weist eine Person Registereinträge von untergeordneter Bedeutung aus, kann die Chefin oder der Chef der Armee auf begründeten Antrag der Anstellungsbehörde eine Ausnahme bewilligen.
1 Der Arbeitgeber kann die Ausbildungskosten für die Grundausbildung nach Artikel 11 zurückfordern:
2 Die Rückforderung richtet sich nach den Bestimmungen der Ausbildungsvereinbarung.
(Art. 4 und 5 BPV)
1 Die Grundausbildung für Berufsoffiziere, ausgenommen Angehörige des militärischen Flugdienstes, besteht aus dem Bachelor-Lehrgang (mit integriertem Bachelor-Studiengang ETH in Staatswissenschaften für Berufsoffiziere) oder dem Diplomlehrgang (mit integriertem Diplom of Advanced Studies ETH in Militärwissenschaften) oder der Militärschule der Militärakademie an der ETH Zürich nach der Verordnung vom 6. September 201724 über die Militärakademie an der ETH Zürich und über die Ausbildung der Berufsoffiziere.25
1bis Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers von der Regelung nach Absatz 1 abweichen, sofern die bisherigen Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten sowie die militärische Erfahrung und der Inhalt der Grundausbildung gleichwertig sind.26
2 Die Grundausbildung der Angehörigen des militärischen Flugdienstes wird in der Verordnung des VBS vom 4. Dezember 200327 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes (VAmFd) geregelt.
3 Die Grundausbildung für Berufsunteroffiziere besteht aus einem Grundausbildungslehrgang nach der Verordnung des VBS vom 7. Dezember 201528 über die Ausbildung der Berufsunteroffiziere der Armee (VABUA).
4 Die Grundausbildungen für Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere sowie für Berufssoldaten sind bedarfsorientiert und funktionsbezogen. Sie finden während der Anstellungsdauer statt.
5 Die Grundausbildung für Zeitmilitärs ist bedarfsorientiert und funktionsbezogen. Sie findet während der Anstellungsdauer statt.
6 Für die Zulassung zur Grundausbildung ist mit Ausnahme der Zeitmilitär vorgängig eine schriftliche Ausbildungsvereinbarung abzuschliessen. Diese enthält unter anderem die Bestimmungen über die Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten.
23 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
24 SR 414.131.1
25 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4167).
26 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4167).
27 SR 512.271.1
28 SR 512.413
1 Den Berufsoffizieren und -unteroffizieren wird nach dem Bedarf des Arbeitgebers sowie nach ihrer persönlichen Eignung, Leistung und Neigung eine Funktion zugewiesen.
2 Ausnahmsweise können Berufsoffiziere und -unteroffiziere im Rahmen ihrer Personalentwicklung auf eine tiefer bewertete Stelle versetzt werden; in diesem Fall behalten sie ihre Anstellungsbedingungen für längstens drei Jahre.
3 Berufsoffiziere, denen die Funktion als stellvertretende Personalchefin oder stellvertretender Personalchef der Gruppe Verteidigung zugewiesen wird, behalten ihre bisherigen Anstellungsbedingungen während dieser Zeit.30
29 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
30 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7269).
1 Die Funktionen der Berufsoffiziere und der Berufsunteroffiziere werden in Einsatzgruppen gegliedert; ausgenommen von dieser Bestimmung sind Angehörige des militärischen Flugdienstes, Anwärterinnen, Anwärter, Kandidatinnen und Kandidaten.
2 Die Bewertung der Funktionen und deren Zuweisung in eine Einsatzgruppe wird in den Bewertungsvorschriften geregelt.
3 Innerhalb einer Einsatzgruppe können die Funktionen nach Früh-, Folge- und Spätverwendungen unterschieden werden, um eine erfahrungs- und altersgerechte Personalplanung sicherzustellen.
31 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
Die Weiterbildung setzt nach dem Abschluss der Grundausbildung ein. Sie erhält und erweitert die Kompetenzen der Berufs- und der Zeitmilitärs.
32 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
1 Die Weiterausbildungslehrgänge befähigen die Berufsmilitärs für die Übernahme von Aufgaben in einer höheren Einsatzgruppe oder Funktion.
2 Sie können durch Kommandierungen zu ausländischen Armeen oder internationalen Organisationen oder durch ein Nachdiplomstudium ergänzt werden.
33 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
34 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7269).
(Art. 89 BPV)
1 Das militärische Personal kann im In- und Ausland jederzeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen eingesetzt werden. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann im Einzelfall davon abgesehen werden.
2 Zu den Einsätzen im Ausland gehören Ausbildungen im Truppenverband sowie Friedensförderungs- und Assistenzdienste.35
3 ...36
35 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juli 2005, in Kraft seit 15. Juli 2005 (AS 2005 2693).
36 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
1 Den Berufsoffizieren, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren werden eine Funktion und ein Arbeitsort zugewiesen. Eine zugewiesene Funktion soll während vier bis sechs Jahren ausgeübt werden; davon ausgenommen sind Kandidatinnen und Kandidaten, Anwärterinnen und Anwärter.37
1bis Der Arbeitgeber kann bei ungenügenden Leistungen der betroffenen Person, zur Beförderung einer Person in eine höhere Funktion oder bei zwingendem Bedarf der Armee die Zuweisung jederzeit ändern; die Änderung ist schriftlich mitzuteilen.38 Von dieser Bestimmung ausgenommmen sind Kandidatinnen und Kandidaten.39
2 Berufsoffizieren und -unteroffizieren wird ein neuer Arbeitsort zugewiesen, wenn sie ihre Funktion dort voraussichtlich länger als ein Jahr erfüllen. Die Zuweisung ist sechs Monate vor Antritt am Arbeitsort schriftlich mitzuteilen.
3 Den Berufsoffizieren und -unteroffizieren werden grundsätzlich militärische Stellen zugewiesen. Massgebend ist der von der Chefin oder vom Chef der Armee genehmigte Stellenplan. Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die eine nichtmilitärische Stelle besetzen, verlieren den Status als Berufsoffizier oder Berufsunteroffizier nach drei Jahren.
4 Versetzungen von Berufsoffizieren und Berufsunteroffizieren im Rahmen einer von der Chefin oder vom Chef der Armee genehmigten Projektarbeit oder einer beruflichen Weiterbildung sollen nicht länger als drei Jahre dauern.40
5 Eine Versetzung auf eine Stelle ausserhalb des Bereichs Verteidigung kann nur im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS erfolgen.
37 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
38 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7269).
39 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
40 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).
1 Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen.
2 Unterkünfte am Arbeitsort sind ausschliesslich auf Schweizerischem Staatsgebiet zu beziehen.
41 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7269).
(Art. 64 f BPV)
1 Die Arbeitszeit der Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und der Berufsunteroffiziere richtet sich nach dem dienstlichen Bedarf. Sie wird grundsätzlich als Vollzeitbeschäftigung erbracht.43
2 Auf Gesuch hin kann die Chefin oder der Chef der Armee den Berufsoffizieren, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren eine Teilzeitbeschäftigung bewilligen, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach dienstlichem Bedarf auswirkt.44
3 Auf Gesuch hin bewilligt die Chefin oder der Chef der Armee den Berufsoffizieren, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren die Reduktion des Beschäftigungsgrades nach der Geburt oder der Adoption eines Kindes gemäss Artikel 60a BPV, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach dienstlichem Bedarf auswirkt.45
4 Bei einem Funktionswechsel erlischt die Bewilligung für Teilzeitbeschäftigung und muss erneut beantragt werden.
5 Bei ausserordentlicher zeitlicher Belastung soll ein Ausgleich durch Freizeit gewährt werden.
6 Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach Artikel 66 Absatz 2 BPV wird durch entsprechende Freizeit ausgeglichen.
7 Die Arbeitszeit der Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten richtet sich nach dem Bundespersonalrecht.
42 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
43 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
44 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
45 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
1 Die wöchentliche Arbeitszeit der Zeitmilitärs richtet sich nach dem Bedarf und wird mit dem Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit nach dem Artikel 64a Absatz 2 BPV geleistet. Sie beträgt im Jahresdurchschnitt 45 Stunden und wird grundsätzlich als Vollzeitbeschäftigung erbracht.47
2 Auf Gesuch hin können die Direktunterstellten der Chefin oder des Chefs der Armee den Zeitmilitärs eine Teilzeitbeschäftigung bewilligen, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach Bedarf auswirkt.
3 Auf Gesuch hin bewilligen die Direktunterstellten der Chefin oder des Chefs der Armee den Zeitmilitärs die Reduktion des Beschäftigungsgrades nach der Geburt oder der Adoption eines Kindes gemäss Artikel 60a BPV, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach Bedarf auswirkt.
4 Bei einem Funktionswechsel erlischt die Bewilligung für Teilzeitbeschäftigung und muss erneut beantragt werden.
5 Bei Bedarf kann Arbeit am Wochenende, an Feiertagen gemäss Artikel 66 Absatz 2 BPV, am Abend und in der Nacht angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit höchstens 16 Stunden betragen.
6 Die Arbeitszeit, die die wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden übersteigt, kann als Überzeit anerkannt werden. Überzeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
7 Auf das folgende Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 50 Stunden Überzeit übertragen werden. Überdies geleistete Stunden verfallen entschädigungslos.
8 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die Überzeit zu 100 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes barvergütet werden.
46 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
47 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4167).
(Art. 67 BPV)
1 Das militärische Personal hat Anspruch auf jährlich mindestens zwei zusammenhängende Wochen Ferien. Bei der zeitlichen Festlegung der Ferien ist seinen Wünschen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
2 Den Berufsmilitärpilotinnen und -piloten wird zur Kompensation der physischen und psychischen Belastung eine zusätzliche Ferienwoche gewährt.48
3 Militärisches Personal mit schulpflichtigen Kindern hat Anspruch auf jährlich mindestens zwei Wochen Ferien während der Schulferien.
4 Anwärterinnen und Anwärter beziehen ihre Ferien nach den Vorgaben der besuchten Ausbildung.49
48 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4167).
49 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
(Art. 72 BPV)
1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.50
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3 Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss.
4 Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.52
5 Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1.
6 ...53
50 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
51 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
52 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
53 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, sind zur dauernden Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung berechtigt, sofern es die Platzverhältnisse erlauben.55
2 Sie haben dabei pro Übernachtung in dieser Unterkunft Anspruch auf eine Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1.
54 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
55 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere sind während Dienstreisen zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse es erlauben.57
2 Für die Unterkunft in Kasernen und anderen Gebäuden des Bundes wir auf Dienstreisen eine Vergütung nach Anhang 1 ausgerichtet.58
56 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
57 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
58 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4167).
1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere haben Anspruch auf die Vergütung für eine Zwischenmahlzeit bei Nachtarbeit nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen, Lehrgängen und Einsätzen zwischen 20.00 Uhr und 06.30 Uhr während mindestens drei Stunden dienstlich beansprucht sind.
2 Diese Bestimmung gilt nicht während des Grundausbildungslehrganges.
59 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere haben Anspruch auf die Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen, Lehrgängen und Einsätzen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach 20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind.
2 Diese Bestimmung gilt nicht während des Grundausbildungslehrganges.
60 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2007 (AS 2007 6631). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
1 Für Halterinnen und Halter eines persönlichen Dienstfahrzeuges nach Artikel 30 gelten die Fahrten zwischen dem Wohnsitz, dem Arbeitsort und dem Einsatzort als Dienstfahrten.
2 Wer eine Vergütung für die Unterkunft am Arbeitsort erhält, hat neben den Wochenendfahrten pro Woche Anspruch auf die Vergütung einer zusätzlichen Dienstfahrt an den Wohnsitz oder einer zusätzliche Besuchsreise der Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise des Ehe- oder des Lebenspartners sowie der Kinder bis zum 18. Altersjahr an den Arbeitsort.
3 Kandidatinnen und Kandidaten ab einem höherem Unteroffiziersgrad, Anwärterinnen und Anwärter sowie Berufsunteroffiziere der Einsatzgruppe 1 können für Fahrten zwischen dem Arbeitsort und dem Einsatzort sowie zwischen den Einsatzorten in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen. Vorbehalten bleibt Artikel 35 Absatz 4.
61 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4167).
1 Angehörige des militärischen Flugdienstes erhalten für die dienstliche Benützung des privaten Motorfahrzeuges innerhalb eines Umkreises von 20 Kilometern Luftdistanz vom Arbeitsort oder vom Ort des auswärtigen Einsatzes eine Vergütung nach Anhang 1.63
2 Der Anspruch auf die Vergütung beginnt für Anwärterinnen zur Berufsmilitärpilotin und Anwärter zum Berufsmilitärpiloten mit der Aufnahme des militärischen Flugdienstes, für alle übrigen mit der Brevetierung, frühestens jedoch mit Ablauf der Probezeit.
62 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
63 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
1 Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten sind während Dienstreisen zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse es erlauben.64
2 Für die Unterkunft in Kasernen und anderen Gebäuden des Bundes wird auf Dienstreisen eine Vergütung nach Anhang 1 ausgerichtet.65
2bis Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten haben bei Früh- und Abendarbeit am Arbeitsort Anspruch auf die Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen und Lehrgängen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach 20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind. Während der Grundausbildung besteht kein Anspruch.66
2ter Fachberufsoffiziere und höhere Fachberufsunteroffiziere können für Fahrten zwischen Arbeitsort und Einsatzort sowie zwischen Einsatzorten in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.67
3 Die übrigen Vergütungen für Auslagen richten sich nach der BPV.
64 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4167).
65 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4167).
66 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2007 (AS 2007 6631). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4167).
67 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6109).
1 Zeitmilitärs sind zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes am Arbeitsort berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse erlauben. In besonderen Fällen kann eine Vergütung für externen Unterkunftsbezug am Arbeitsort ausbezahlt werden. Die Vergütung richtet sich nach Anhang 1.
2 Bei Einsätzen mit der Truppe ausserhalb des Arbeitsortes sowie während der Grundausbildung und der Weiterbildung weist der Arbeitgeber den Zeitmilitärs eine angemessene Unterkunft zu und regelt die Verpflegung. Für die Unterkunft in Kasernen und anderen Gebäuden des Bundes wird auf Dienstreisen eine Vergütung nach Anhang 1 ausgerichtet.68
3 Für betrieblich notwendige Mahlzeiten bei der Truppe werden die effektiven Kosten nach der Verordnung vom 21. Februar 201869 über die Verwaltung der Armee zurückerstattet.70
3bis Zeitmilitärs haben bei Früh- und Abendarbeit am Arbeitsort Anspruch auf die Mahlzeitvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen und Lehrgängen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach 20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind. Während der Grundausbildung besteht kein Anspruch.71
3ter Zeitoffiziere und höhere Zeitunteroffiziere können für Fahrten zwischen Arbeitsort und Einsatzort sowie zwischen Einsatzorten in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.72
4 Die übrigen Vergütungen für Auslagen richten sich nach der BPV.
68 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4167).
69 SR 510.301
70 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4167).
71 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2007 (AS 2007 6631). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4167).
72 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6109).
(Art. 71 BPV)
1 Ein persönliches Dienstfahrzeug wird für die Erfüllung der dienstlichen Pflichten zugeteilt. Es bleibt im Eigentum des Bundes. Die Besitzerin oder der Besitzer ist Halterin oder Halter73 des Fahrzeuges im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung.74
2
2bis Eine kommerzielle Nutzung des persönlichen Dienstfahrzeuges ist nicht gestattet.75
3 Der Einsatz von Repräsentationsfahrzeugen richtet sich nach den Artikeln 14–16 der Verordnung vom 23. Februar 200576 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen.77
73 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4167). Die Anpassung wurde in den in der AS erwähnten Bestimmungen berücksichtigt.
74 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
75 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
76 SR 514.31
77 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).
1 Folgenden Personen wird ein persönliches Dienstfahrzeug zugeteilt:
2 Die Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen für hauptamtliche höhere Stabsoffiziere richtet sich nach Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe a BPV.
78 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
Die Fachstelle Personenwagen (FSPW) sorgt für die Beschaffung und die Verwaltung der Fahrzeuge.
79 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
Zur Bemessung der vom Bund eingesetzten Geldmittel für die Beschaffung, den Betrieb und die Bewirtschaftung des persönlichen Dienstfahrzeuges werden Zuteilungsstufen festgelegt. Deren Zuordnung zu den Einsatzgruppen richtet sich nach Anhang 2. Die Chefin oder der Chef der Armee bestimmt die Ansätze im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS.
80 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
1 Die Beschaffung von Neuwagen oder in besonderen Fällen die Zuteilung eines Gebraucht-, Pool- oder Mietwagens erfolgt durch die FSPW. Anspruchsberechtigte Anwärterinnen und Anwärter erhalten als Erstfahrzeug ein Poolfahrzeug.81
3 Die Halterinnen und Halter dürfen keine Veränderungen an ihren Fahrzeugen vornehmen.82
4
81 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
82 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4167).
1
2
3 Der Bund trägt die anfallenden Kosten für Dienstfahrten. Die Chefin oder der Chef der Armee legt die Höhe der monatlichen Pauschale der Halterin oder des Halters für Privatfahrten im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS fest.83
4 Für Dienstfahrten ist das persönliche Dienstfahrzeug zu verwenden. Der öffentliche Verkehr kann im Einzelfall genutzt werden, wenn dies zweckmässig ist und es der dienstliche Bedarf zulässt.84
5 Für Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeits- oder Einsatzort ist das persönliche Dienstfahrzeug zu verwenden. Die Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsort gelten nicht als Arbeitszeit nach Artikel 19.85
83 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
84 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).
85 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011 (AS 2011 271). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4167).
1 Bei Dienstfahrten führt die Halterin oder der Halter das persönliche Dienstfahrzeug selber oder eine von ihm ermächtigte Person.87
2 Der Chefin oder dem Chef der Armee, der Chefin oder dem Chef Kommando Operationen und der Chefin oder dem Chef Kommando Ausbildung wird je eine persönliche Fahrerin oder ein persönlicher Fahrer zugeteilt.88
3 Die übrigen Halterinnen oder Halter dürfen bei Dienstfahrten einen Fahrer oder eine Fahrerin nur dann einsetzen, wenn die Fahrt in direktem Zusammenhang mit einer dienstlichen Verrichtung der Truppe steht oder wenn die Aufgabenerfüllung oder die Sicherheit den Einsatz dringend erfordert. Eingesetzt werden dürfen nur Angehörige der Armee, die in der dienstleistenden Truppe als Fahrerin oder Fahrer eingeteilt sind.89
4 Für Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeits- oder dem Einsatzort dürfen keine Fahrerinnen oder Fahrer eingesetzt werden.90
86 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).
87 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
88 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7269).
89 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
90 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4167).
1 Zu Privatfahrten nach Artikel 35 Absatz 2 berechtigt sind neben der Halterin oder dem Halter auch alle an seinem Wohnsitz angemeldeten Angehörigen, einschliesslich der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.
2 Ferienfahrten und Lernfahrten sind nur in Begleitung der Halterin oder des Halters gestattet.
91 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
1 Die persönlichen Dienstfahrzeuge werden zivil und militärisch immatrikuliert. Wird auf die Möglichkeit der privaten Benützung des Dienstfahrzeuges verzichtet, so wird das Fahrzeug nur militärisch immatrikuliert.92
2 Im Milizdienst sind sämtliche Dienstfahrten mit den militärischen Kontrollschildern durchzuführen.
3 Privatfahrten dürfen nur mit den kantonalen Kontrollschildern durchgeführt werden.
4 Die Kontrollschilder dürfen nicht als Wechselschilder für andere Motorfahrzeuge verwendet werden.
92 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
1
2
4
93 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
94 SR 170.32
95 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
96 SR 510.10
97 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
Die Chefin oder der Chef der Armee kann im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS Weisungen zu dieser Verordnung erlassen.
98 Ursprünglich: 9. Kapitel
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1 Erhalten die bisher Berechtigten nach Artikel 22 Absätze 1 und 4 bisherigen Rechts103 eine Vergütung für Unterkunftsbezug am Arbeitsort oder eine Vergütung für Mehrauslagen, so werden diese Vergütungen längstens bis 30. April 2015 ausbezahlt.
2 Wechseln die bisher Berechtigten nach Artikel 22 Absätze 1 und 4 bis 30. April 2015 ihre Unterkunft aufgrund einer Zuweisung eines neuen Arbeitsortes oder aus eigenem Wunsch, so finden ab dem Bezug der neuen Unterkunft die vorliegenden Bestimmungen Anwendung.
102 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
103 AS 2003 5015, 2011 271
Militärisches Personal, dessen Wohnsitz sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. November 2017 ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein befindet, muss spätestens bis 31. Dezember 2019 den Wohnsitz in die Schweiz oder ins Fürstentum Liechtenstein verlegen.
104 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7269).
105 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6109).
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
106 Fassung gemäss Ziff. II der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4167).
(Art. 22–24a, 26–28)
Fr. | ||
1 | Die Vergütungen bei Unterkunft am Arbeitsort betragen: | |
1.1 |
|
|
1.2 |
| 100.— |
2 | Die Vergütung bei Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes während Dienstreisen nach den Artikeln 23, 27 Absatz 2 und 28 Absatz 2 beträgt pro Übernachtung: |
|
3 | Die Vergütung von Mahlzeiten beträgt: |
|
3.1 |
| 15.50 |
3.2 |
| |
| ||
| 7.— | |
| 10.— | |
| ||
| 14.— | |
| 27.50 | |
3.3 |
| |
|
| |
|
| |
4 | Die Vergütung für die dienstliche Benützung privater Motorfahrzeuge nach Artikel 26 Absatz 1 beträgt pro Jahr pauschal: |
|
Einsatzgruppe 3 | ||