Art. 12
1 Diese Verordnung gilt für folgende eingeführte Erzeugnisse:
- a.
- Fleisch von Tieren der Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung mit Ausnahme der Wildschweine, von Hauskaninchen, von Hausgeflügel mit Ausnahme der Legehennen sowie von Zucht-Schalenwild;
- b.
- Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse mit einem Fleischanteil von mindestens 20 Massenprozent;
- c.
- Eier von Haushühnern (Gallus gallus domesticus);
- d.
- Zubereitungen mit Eiern von Haushühnern (Gallus gallus domesticus) (Eierzubereitungen).
2 Sie gilt nicht für Brühwurst-, Rohwurst- und Kochwurstwaren.
3 Als Fleisch gelten alle geniessbaren Körperteile der Tiere nach Absatz 1 Buchstabe a.
4 Für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse gelten die massgebenden Definitionen des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) im Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft.
5 Für Eier gilt die massgebende Definition des EDI im Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft.
6 Als Eierzubereitungen gelten Spiegeleier, gekochte Eier sowie gekochte und geschälte ganze Eier (Traiteureier).
2 Fassung gemäss Ziff. I des V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1827).