837.141
Verordnung
über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung
(AVFV)
vom 19. November 2003 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 92 Absatz 7bis und 109 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19821 (AVIG),
verordnet:
Diese Verordnung regelt:
- a.
- die Beteiligung des Bundes an den Kosten für Vermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 90a AVIG);
- b.
- die Tresoreriedarlehen des Bundes im Hinblick auf den jährlichen Rechnungsausgleich (Art. 90b AVIG);
- c.
- die Beteiligung der Kantone an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 92 Abs. 7bis AVIG).
Sämtliche finanziellen Transaktionen nach Artikel 1 sind in der Rechnung des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung (Ausgleichsfonds) einzeln auszuweisen.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) überweist die Beteiligung des Bundes an den Ausgleichsfonds quartalsweise jeweils am Ende des Quartals. Die Höhe der Teilzahlungen richtet sich nach dem Voranschlag des Bundes.
Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Ausgleichsstelle) rechnet die jährliche Beteiligung des Bundes jeweils auf den 31. März des folgenden Jahres ab.
1 Tresoreriedarlehen des Bundes werden gewährt, wenn die Dreimonatsplanung des SECO zeigt, dass die Guthaben des Ausgleichsfonds für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen.
2 Das SECO informiert die Eidgenössische Finanzverwaltung über den Darlehensbedarf.
1 Das SECO kann die einzelnen Darlehen in Beträgen von mindestens 100 Millionen Franken bei der Bundestresorerie abrufen. Der Abruf ist zehn Tage vorher mitzuteilen.
2 Der Ausgleichsfonds verzinst die Darlehen zu Marktbedingungen. Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt den Satz fest.
3 Das SECO und die Eidgenössische Finanzverwaltung legen bei der Gewährung der Darlehen deren Laufzeit einvernehmlich fest.
1 Kann der Ausgleichsfonds das Darlehen nicht fristgerecht zurückzahlen, so leistet er die Rückzahlung, sobald seine finanzielle Lage und die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt es gestatten.
2 Teilrückzahlungen werden nur geleistet, wenn der dafür verfügbare Betrag mindestens 100 Millionen Franken erreicht.
Zur Deckung eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs kann die Eidgenössische Finanzverwaltung dem Ausgleichsfonds einen Kontokorrentkredit gewähren. Sie setzt die Limite fest.
1 Der Anteil eines Kantons an der jährlichen Beteiligung aller Kantone berechnet sich wie folgt:
TkAL-Kanton = Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit im Kanton
im betreffenden Jahr
TkAL-Total = Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit aller Kantone im betreffenden Jahr
Bet. = Beteiligung aller Kantone im betreffenden Jahr in Millionen Franken
2 Die Anteile der Kantone werden auf 1000 Franken gerundet.
1 Die Ausgleichsstelle rechnet die jährliche Beteiligung der Kantone jeweils auf den 31. März des folgenden Jahres ab.
2 Die Anteile der einzelnen Kantone werden mit den nächstfolgenden Vergütungen nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG verrechnet. Die Verrechnung findet über das Kontokorrent des Kantons bei der Eidgenossenschaft statt.
Das SECO und die Eidgenössische Finanzverwaltung vollziehen diese Verordnung gemeinsam.
Die Verordnung vom 31. Januar 19963 über die Finanzierung der Arbeitslosenver-sicherung wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2003 in Kraft.