1 Wer als bewilligungs- oder meldepflichtige Person mit gentechnisch veränderten Organismen im geschlossenen System umgeht, solche Organismen im Versuch freisetzt oder sie unerlaubt in Verkehr bringt, haftet für Schäden, die bei diesem Umgang wegen der Veränderung des genetischen Materials entstehen.
2 Für den Schaden, der land- und waldwirtschaftlichen Betrieben oder Konsumenten von Produkten dieser Betriebe durch erlaubt in Verkehr gebrachte gentechnisch veränderte Organismen wegen der Veränderung des genetischen Materials entsteht, haftet ausschliesslich die bewilligungspflichtige Person, wenn die Organismen:
- a.
- in land- oder waldwirtschaftlichen Produktionsmitteln17 enthalten sind; oder
- b.
- aus solchen Produktionsmitteln stammen.
3 Bei der Haftung nach Absatz 2 bleibt der Rückgriff auf Personen, die solche Organismen unsachgemäss behandelt oder sonst wie zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beigetragen haben, vorbehalten.
4 Wird ein Schaden durch alle übrigen erlaubt in Verkehr gebrachten gentechnisch veränderten Organismen wegen der Veränderung des genetischen Materials verursacht, so haftet die bewilligungspflichtige Person, wenn die Organismen fehlerhaft sind. Sie haftet auch für einen Fehler, der nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem der Organismus in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte.
5 Gentechnisch veränderte Organismen sind fehlerhaft, wenn sie nicht die Sicherheit bieten, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:
- a.
- die Art und Weise, wie sie dem Publikum präsentiert werden;
- b.
- der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann;
- c.
- der Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht wurden.
6 Ein Produkt aus gentechnisch veränderten Organismen ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.
7 Der Schaden muss entstanden sein wegen:
- a.
- der neuen Eigenschaften der Organismen;
- b.
- der Vermehrung oder Veränderung der Organismen; oder
- c.
- der Weitergabe des veränderten Erbmaterials der Organismen.
8 Von der Haftpflicht wird befreit, wer beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht worden ist.
9 Die Artikel 42–47 und 49–53 des Obligationenrechts18 sind anwendbar.
10 Bund, Kantone und Gemeinden haften ebenfalls nach den Absätzen 1–9.