512.151
Verordnung des VBS
über die vordienstliche Ausbildung
(VAusb-VBS)
vom 28. November 2003 (Stand am 1. Januar 2020)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
gestützt auf die Artikel 2 und 7 der Verordnung vom 26. November 20031
über die vordienstliche Ausbildung,
verordnet:
1 Diese Verordnung gilt für die Kurse der vordienstlichen Ausbildung nach Artikel 2.
2 Für die Jungschützen- und Jungschützenleiterkurse gelten die Vorschriften über das Schiesswesen ausser Dienst und für die fliegerische Vorschulung (Militärpiloten- und Fallschirmaufklärerkurse) die Vorschriften der Luftfahrtgesetzgebung.
1 Die vordienstliche Ausbildung umfasst folgende Kurse:
- a.2
- Funkaufklärerkurse;
- b.3
- Militärmusikkurse;
- c.
- Pontonierkurse;
- d.
- Jungmotorfahrerkurse;
- e.
- Train- und Veterinärkurse;
- f.
- Schmiedekurse;
- g.4
- Sanitätskurse;
- h.5
- Cyberkurse.
2 Sie untersteht dem Kommando Ausbildung6.
1 Die Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkurse werden in der Schweiz durchgeführt und durch folgende Organisationseinheiten geleitet und kontrolliert:
- a.
- Funkaufklärerkurse
| Lehrverband Führungsunterstützung |
- b.
- Militärmusikkurse
| Lehrverband Infanterie |
- c.
- Pontonierkurse
| Lehrverband Genie/Rettung/ABC |
- d.
- Jungmotorfahrerkurse
| Lehrverband Logistik |
- e.
- Train- und Veterinärkurse
| Lehrverband Logistik |
- f.
- Schmiedekurse
| Lehrverband Logistik |
- g.
- Sanitätskurse
| Lehrverband Logistik |
- h.
- Cyberkurse
| Lehrverband Führungsunterstützung |
2 Die leitenden Organisationseinheiten können im Einvernehmen mit dem Chef oder der Chefin Kommando Ausbildung die Durchführung von Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen an militärische Gesellschaften und Dachverbände übertragen.
3 Die Durchführung von Funkaufklärer-, Militärmusik-, Schmiede-, Sanitäts- und Cyberkursen kann durch die leitenden Organisationseinheiten im Einvernehmen mit dem Chef oder der Chefin Kommando Ausbildung vertraglich an Dritte übertragen werden.
1 Die Teilnahmeberechtigten dürfen jede Stufe eines Ausbildungskurses nur einmal durchlaufen.
2 Bei nicht bestandener Prüfung darf ein Ausbildungskurs bzw. eine Stufe einmalig wiederholt werden.
Wer eine vordienstliche Ausbildung durchführt, hat die Teilnehmenden, deren Leistung und das Bestehen des Ausbildungskurses in einer elektronischen Datenbank zu erfassen.
1 Die Entschädigungen und Vergütungen werden im Anhang festgelegt.
2 …10
1 Der Massenversand von Sendungen der militärischen Gesellschaften und Dachverbände erfolgt durch die leitenden Organisationseinheiten.
2 Die Portokosten von Einzelsendungen werden den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden gemäss Generalrechnung zurückerstattet.
Die leitenden Organisationseinheiten stellen den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden die notwendigen Abrechnungs- und Kursunterlagen sowie die militärischen Leistungsausweise unentgeltlich zur Verfügung.
1 Die leitenden Organisationseinheiten erstellen jährlich gemäss Finanzprozess VBS ein Budget.11
2 Sie reichen das Budget dem Kommando Ausbildung ein; dieses erstellt ein Gesamtbudget für die vordienstliche Ausbildung.
1 Für jeden Kurs ist eine Abrechnung zu erstellen.
2 Die Durchführungsorganisationen reichen die Abrechnungen innert drei Wochen nach Abschluss eines Kurses den leitenden Organisationseinheiten ein.12
3 Die leitenden Organisationseinheiten prüfen die Abrechnungen und stellen diese sowie die eigenen Abrechnungen der Revisionsstelle zu.13
4 Es gelten die Termine und die Fristen nach dem Finanzprozess VBS.14
Das Kommando Ausbildung15 ist Revisionsstelle für die vordienstliche Ausbildung.
1 Die leitenden Organisationseinheiten erlassen im Einvernehmen mit dem Kommando Ausbildung fachtechnische Weisungen.
2 …17
Das Kommando Ausbildung vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Weisungen.
Die Verordnung des EMD vom 18. Dezember 197518 über die militärtechnische Vorbildung wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
(Art. 6)
Für die Durchführung von Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen werden den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden jährlich folgende Entschädigungen ausgerichtet:
- a.
- Maximal Fr. 500.– als Pauschale je Kurs;
- b.
- Fr. 30.– pro Teilnehmerinnen und Teilnehmer je Kurs.
1 Es werden folgende Tagesentschädigungen ausgerichtet:
- a.
- Mitglieder des LeitungsteamsFr. 60.–
- b.
- Inspektorinnen und InspektorenFr. 80.–
- c.
- Referentinnen und ReferentenFr. 80.–
- d.
- Teilnehmerinnen und Teilnehmern an AusbildungsleiterkursenFr. 40.–
2 Die dienstliche Beanspruchung umfasst die Zeit vom Verlassen des Arbeits- bzw. Wohnortes bis zur Rückkehr dorthin. Bei einer Beanspruchung von weniger als vier Stunden besteht nur Anspruch auf eine halbe Tagesentschädigung.
3 Angestellte des Bundes haben keinen Anspruch auf die Ausrichtung von Tagesentschädigungen.
4 Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen wird der ausgewiesene Betrag für die vordienstlich erworbenen Diplome vergütet; nicht vergütet werden Kosten für zivile Umschreibungen.
1 Die Funktionärinnen und Funktionäre sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen erhalten einen Gutschein zum Bezug eines Halbtax-Bahnbilletts zweiter Klasse für die Reise vom Wohnort an den Kursort und zurück.
2 Offiziere und höhere Unteroffiziere, die in Uniform reisen, erhalten eine Ver-gütung in der Höhe der halben nachgewiesenen Billettkosten 1. Klasse.
Die verantwortlichen Organisationseinheiten reichen mittels jährlicher Budgetierung Anträge für folgende sonstige Vergütungen an das Kommando Ausbildung ein:
- a.
- Information, Kommunikation und Werbung;
- b.
- Dienstleistungsverträge mit Dritten;
- c.
- Miete von Infrastruktur;
- d.
- Miete von Ausbildungsmaterial;
- e.
- Kauf von Ausbildungsmaterial;
- f.
- Rückerstattung der Gebühren für Sonderprivatauszüge aus dem Strafregister.