Art. 1 Zweck
Die freiwillige vordienstliche Ausbildung soll Jugendliche in ausgewählten Fachbereichen für den Militärdienst vorbereiten.
512.15
vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951,
verordnet:
Die freiwillige vordienstliche Ausbildung soll Jugendliche in ausgewählten Fachbereichen für den Militärdienst vorbereiten.
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die Fachbereiche fest, in denen Kurse der vordienstlichen Ausbildung durchgeführt werden.
1 Zu den Ausbildungskursen können Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr, in dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekrutenschule zugelassen werden.
2 Für die einzelnen Ausbildungskurse können altersmässige Einschränkungen und fachspezifische Teilnahmevoraussetzungen festgelegt werden.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4307).
1 Das VBS kann für die Ausbildung der Leiterinnen und Leiter der vordienstlichen Ausbildung Ausbildungsleiterkurse durchführen.
2 Zu den Ausbildungsleiterkursen können Angehörige der Armee, ehemalige Angehörige der Armee und Dritte zugelassen werden.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4307).
1 Das VBS stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten das notwendige Material und die Infrastruktur kostenlos zur Verfügung.4
2 Es legt im Rahmen der bewilligten Kredite die Entschädigungen und Vergütungen fest:
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4307).
Wer zu Ausbildungskursen oder Ausbildungsleiterkursen zugelassen ist oder als Funktionärin oder Funktionär daran mitwirkt, ist gegen die Folgen von Gesundheitsschädigungen bei der Militärversicherung versichert.
Das VBS vollzieht diese Verordnung.
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…6
6 Die Änderungen können unter AS 2003 4599 konsultiert werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.