512.15

Verordnung
über die vordienstliche Ausbildung

(VAusb)

vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951,

verordnet:

Art. 1 Zweck

Die freiwillige vordienstliche Ausbildung soll Jugendliche in ausgewählten Fach­bereichen für den Militärdienst vorbereiten.

Art. 2 Fachbereiche

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die Fachbereiche fest, in denen Kurse der vordienstlichen Ausbildung durchgeführt werden.

Art. 32 Ausbildungskurse

1 Zu den Ausbildungskursen können Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr, in dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekrutenschule zugelassen werden.

2 Für die einzelnen Ausbildungskurse können altersmässige Einschränkungen und fachspezifische Teilnahmevoraussetzungen festgelegt werden.

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4307).

Art. 43 Ausbildungsleiterkurse

1 Das VBS kann für die Ausbildung der Leiterinnen und Leiter der vordienstlichen Ausbildung Ausbildungsleiterkurse durchführen.

2 Zu den Ausbildungsleiterkursen können Angehörige der Armee, ehemalige Angehörige der Armee und Dritte zugelassen werden.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4307).

Art. 5 Leistungen des Bundes

1 Das VBS stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten das notwendige Material und die Infrastruktur kostenlos zur Verfügung.4

2 Es legt im Rahmen der bewilligten Kredite die Entschädigungen und Vergütungen fest:

a.
für die Organisation und Durchführung der Kurse;
b.
an Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Funktionärinnen und Funktio­näre.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4307).

Art. 6 Militärversicherung

Wer zu Ausbildungskursen oder Ausbildungsleiterkursen zugelassen ist oder als Funktionärin oder Funktionär daran mitwirkt, ist gegen die Folgen von Gesundheitsschädigungen bei der Militärversicherung versichert.