Art. 1 Aktive ETH-Professorinnen und -Professoren
1 Die vor dem 1. Januar 1995 gewählten aktiven ordentlichen und ausserordentlichen ETH-Professorinnen und -Professoren, welche am 1. Januar 2004 das 65. Altersjahr noch nicht erreicht haben, sind ab dem 1. Januar 2004 obligatorisch in der Pensionskasse des Bundes Publica versichert. Die Austrittsleistung aus der Ruhegehaltsordnung gemäss ETH-Dozentenverordnung vom 16. November 19832 entspricht der Summe der Einkaufssummen gemäss den Absätzen 2 und 3, abzüglich der Beträge gemäss den Absätzen 4 und 5.
2 Im Kernplan wird per 1. Januar 2004 für jede Professorin und jeden Professor eine Einkaufssumme einbezahlt. Mit dieser Einkaufssumme werden jeder Professorin und jedem Professor so viele Versicherungsjahre gutgeschrieben, dass der Altersrentensatz beim Altersrücktritt am ersten Tag des ersten Monats nach vollendetem 65. Altersjahr dem Altersrentensatz vor dem Übertritt in die Publica entspricht. Massgebend für die Einkaufssumme ist der versicherte Verdienst per 1. Januar 2004, berechnet nach den Bestimmungen der Publica.
3 Im Ergänzungsplan wird per 1. Januar 2004 jeder Professorin und jedem Professor als Einkaufssumme ein Altersguthaben gutgeschrieben. Dieses wird so festgesetzt, dass modellmässig die Summe der Altersrenten aus dem Kernplan und dem Ergänzungsplan beim Altersrücktritt am ersten Tag des ersten Monats nach vollendetem 65. Altersjahr der Altersrente nach altrechtlicher Ruhegehaltsordnung entspricht. Dieser Berechnung per 1. Januar 2004 werden die folgenden Modellannahmen zu Grunde gelegt:
- a.
- Die versicherte Besoldung bzw. der versicherte Verdienst, berechnet nach den Bestimmungen der Publica, nimmt nach dem 1. Januar 2004 jährlich um 2 Prozent zu, wobei die Erhöhung erstmals per 1. Januar 2005 und letztmals per 1. Januar des Kalenderjahres erfolgt, in dem das 65. Altersjahr vollendet wird.
- b.
- Das Altersguthaben wird ab dem 1. Januar 2005 zu jährlich 4 Prozent verzinst, wobei für das Jahr 2004 der effektiv für die Altersguthaben gültige Zins im Ergänzungsplan massgebend ist.
- c.
- Der Umwandlungssatz für die Gutschrift beträgt 6,88 Prozent.
4 Beträge, die nach dem 1. Januar 1995 zur Finanzierung von Wohneigentum bezogen oder im Zusammenhang mit einer Ehescheidung überwiesen wurden, werden bei der Festsetzung des Rentensatzes für die Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht berücksichtigt. Die bezogenen und überwiesenen Beträge werden samt einem jährlichen Zins von 4 Prozent bis zum 31. Dezember 2003 aufgezinst und per 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen der Pensionskasse des Bundes Publica in eine Leistungskürzung umgerechnet.
5 Die am 1. Januar 2004 noch nach altem Recht geschuldeten Einkaufssummen werden ab dem 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen der Publica behandelt.