414.146

Verordnung
betreffend die Überführung der Ruhegehaltsordnung
der vor 1995 gewählten ETH-Professorinnen und
-Professoren in die Pensionskasse des Bundes Publica

vom 19. November 2003 (Stand am 1. Januar 2013)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 40b Absatz 4 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911,

verordnet:

Art. 1 Aktive ETH-Professorinnen und -Professoren

1 Die vor dem 1. Januar 1995 gewählten aktiven ordentlichen und ausserordentlichen ETH-Professorinnen und -Professoren, welche am 1. Januar 2004 das 65. Altersjahr noch nicht erreicht haben, sind ab dem 1. Januar 2004 obligatorisch in der Pensions­kasse des Bundes Publica versichert. Die Austrittsleistung aus der Ruhegehaltsord­nung gemäss ETH-Dozentenverordnung vom 16. November 19832 entspricht der Summe der Einkaufssummen gemäss den Absätzen 2 und 3, abzüglich der Beträge gemäss den Absätzen 4 und 5.

2 Im Kernplan wird per 1. Januar 2004 für jede Professorin und jeden Professor eine Einkaufssumme einbezahlt. Mit dieser Einkaufssumme werden jeder Professorin und jedem Professor so viele Versicherungsjahre gutgeschrieben, dass der Alters­rentensatz beim Altersrücktritt am ersten Tag des ersten Monats nach vollendetem 65. Altersjahr dem Altersrentensatz vor dem Übertritt in die Publica entspricht. Massgebend für die Einkaufssumme ist der versicherte Verdienst per 1. Januar 2004, berechnet nach den Bestimmungen der Publica.

3 Im Ergänzungsplan wird per 1. Januar 2004 jeder Professorin und jedem Professor als Einkaufssumme ein Altersguthaben gutgeschrieben. Dieses wird so festgesetzt, dass modellmässig die Summe der Altersrenten aus dem Kernplan und dem Ergän­zungsplan beim Altersrücktritt am ersten Tag des ersten Monats nach vollendetem 65. Altersjahr der Altersrente nach altrechtlicher Ruhegehaltsordnung entspricht. Dieser Berechnung per 1. Januar 2004 werden die folgenden Modellannahmen zu Grunde gelegt:

a.
Die versicherte Besoldung bzw. der versicherte Verdienst, berechnet nach den Bestimmungen der Publica, nimmt nach dem 1. Januar 2004 jährlich um 2 Prozent zu, wobei die Erhöhung erstmals per 1. Januar 2005 und letztmals per 1. Januar des Kalenderjahres erfolgt, in dem das 65. Altersjahr vollendet wird.
b.
Das Altersguthaben wird ab dem 1. Januar 2005 zu jährlich 4 Prozent ver­zinst, wobei für das Jahr 2004 der effektiv für die Altersguthaben gültige Zins im Ergänzungsplan massgebend ist.
c.
Der Umwandlungssatz für die Gutschrift beträgt 6,88 Prozent.

4 Beträge, die nach dem 1. Januar 1995 zur Finanzierung von Wohneigentum bezo­gen oder im Zusammenhang mit einer Ehescheidung überwiesen wurden, werden bei der Festsetzung des Rentensatzes für die Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht berücksichtigt. Die bezogenen und überwiesenen Beträge werden samt einem jährlichen Zins von 4 Prozent bis zum 31. Dezember 2003 aufgezinst und per 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen der Pensionskasse des Bundes Publica in eine Leistungskürzung umgerechnet.

5 Die am 1. Januar 2004 noch nach altem Recht geschuldeten Einkaufssummen werden ab dem 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen der Publica behandelt.

Art. 2 Professorinnen und Professoren im Ruhestand und ihre Hinterlassenen

1 Die vor dem 1. Januar 1995 gewählten ordentlichen und ausserordentlichen Pro­fessorinnen und Professoren, welche vor dem 1. Januar 2004 das 65. Altersjahr erreicht haben oder in den Ruhestand übergetreten sind, werden ab dem 1. Januar 2004 als Rentnerinnen und Rentner in die Publica aufgenommen. Die laufenden Ruhegehälter werden in gleicher Höhe weitergeführt. Für die Anpassungen an die Teuerung gelten die Bestimmungen der Publica.

2 Die Hinterlassenen der nach dem 1. Januar 1989 verstorbenen Professorinnen und Professoren, die Anspruch auf eine Rente des Bundes haben, werden ab dem 1. Januar 2004 als Rentnerinnen und Rentner in die Publica aufgenommen. Die laufenden Hinterlassenenrenten werden in gleicher Höhe weitergeführt. Für die Beendigung des Anspruchs, für die nach dem 31. Dezember 2003 entstehenden Hinterlassenenrenten und für die Anpassungen an die Teuerung gelten die Bestim­mungen der Publica.

3 Die Hinterlassenen der vor dem 1. Januar 1989 verstorbenen Professorinnen und Professoren, die Anspruch auf eine Rente des Bundes haben, werden ab dem 1. Januar 2004 in den Rentnerbestand der Publica aufgenommen. Die laufenden Hinterlassenenrenten werden in gleicher Höhe weitergeführt. Für die Beendigung des Anspruchs auf die Rente gelten weiterhin die Statuten der Witwen- und Waisen­kasse der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 16. Juni 1971. Die Anpassungen an die Teuerung richten sich nach den für die Publica gel­tenden Bestimmungen.

4 Der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge von Publica berechnet die notwendigen Deckungskapitalien auf der Basis EVK 2000, 4 Prozent, erhöht um den für Publica geltenden Zuschlag für die Langlebigkeit.

Art. 33 Hypothekardarlehen

Die von der ehemaligen Witwen- und Waisenkasse der Professoren der Eidgenössi­schen Technischen Hochschulen aufgrund der Statuten vom 16. Juni 1971 an Pro­fessorinnen und Professoren gewährten laufenden Hypothekardarlehen werden durch das Bundesamt für Wohnungswesen bis zur vollständigen Rückzahlung wei­tergeführt und verwaltet. Eine Verlängerung der Laufzeit dieser Darlehen ist ausge­schlossen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung4 regelt die Darlehensbedingungen in einem Reglement.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5339).

4 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.