Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls:
1. bedeutet «Übereinkommen» das am 13. November 1979 in Genf geschlossene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung;
2. bedeutet «EMEP» das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;
3. bedeutet «Exekutivorgan» das gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen;
4. bedeutet «Kommission» die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;
5. bedeutet «Vertragsparteien» die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert;
6. bedeutet «geografischer Anwendungsbereich des EMEP» das Gebiet, das in Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 19845 in Genf angenommenen Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) festgelegt ist;
7. bedeutet «persistente organische Schadstoffe» (POP – persistent organic pollutants) organische Stoffe, die:
- i)
- toxische Merkmale besitzen,
- ii)
- persistent sind,
- iii)
- bioakkumulieren,
- iv)
- zu weiträumigem grenzüberschreitendem atmosphärischem Transport und Ablagerung neigen, und
- v)
- wahrscheinlich signifikante nachteilige Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nahe bei und entfernt von ihren Quellen ausüben;
8. bedeutet «Stoff» ein einzelner chemischer Stoff oder eine Reihe von chemischen Stoffen, die eine spezielle Gruppe bilden, da sie:
- a)
- ähnliche Eigenschaften aufweisen und zusammen in die Umgebung emittiert werden, oder
- b)
- ein normalerweise als ein einzelner Artikel vermarktetes Gemisch bilden;
9. bedeutet «Emission» die Freisetzung eines Stoffes aus einer Punktquelle oder einer diffusen Quelle in die Atmosphäre;
10. bedeutet «ortsfeste Quelle» jedes feste Gebäude oder Bauwerk, jede feste Einrichtung, Anlage oder Ausrüstung, das bzw. die einen persistenten organischen Schadstoff direkt oder indirekt in die Atmosphäre freisetzt oder freisetzen kann;
11. bedeutet «Kategorie grösserer ortsfester Quellen» jede in Anhang VIII aufgeführte Kategorie ortsfester Quellen;
12. bedeutet ‹neue ortsfeste Quelle› jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Modifikation begonnen wurde nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten für eine Vertragspartei:
- a)
- des vorliegenden Protokolls; oder
- b)
- einer Änderung des vorliegenden Protokolls, die für eine ortsfeste Quelle entweder neue Grenzwerte in Anhang IV Teil II einführt oder die Kategorie, unter die diese Quelle fällt, in Anhang VIII aufnimmt.
Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Modifikation zu entscheiden, ob diese wesentlich ist.6
6 Fassung gemäss Art. 1 Bst. A des Beschlusses 2009/1 vom 18. Dez. 2009, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2018 und in Kraft getreten für die Schweiz am 20. Jan. 2022 (AS 2022 38, 37; BBl 2017 7501).