Art. 1 Ausserkurssetzung von Umlaufmünzen
1 Die Fünffrankenstücke mit vertiefter Randschrift sowie die Zehn- und Zwanzigrappenstücke aus Reinnickel werden auf den 1. Januar 2004 ausser Kurs gesetzt.
2 Sie werden von der Schweizerischen Nationalbank, der Schweizerischen Post und den Schweizerischen Bundesbahnen bis 31. Dezember 2006 zum Nennwert zurückgenommen.