941.103.2

Verordnung
über die Ausserkurssetzung von Umlaufmünzen

vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2004)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19991
über die Währung und die Zahlungsmittel,

verordnet:

Art. 1 Ausserkurssetzung von Umlaufmünzen

1 Die Fünffrankenstücke mit vertiefter Randschrift sowie die Zehn- und Zwanzig­rappenstücke aus Reinnickel werden auf den 1. Januar 2004 ausser Kurs gesetzt.

2 Sie werden von der Schweizerischen Nationalbank, der Schweizerischen Post und den Schweizerischen Bundesbahnen bis 31. Dezember 2006 zum Nennwert zurück­genommen.