Art. 1 Straftatbestand der Bestechung ausländischer Amtsträger
1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um nach ihrem Recht jede Person mit Strafe zu bedrohen, die unmittelbar oder über Mittelspersonen einem ausländischen Amtsträger vorsätzlich, um im internationalen Geschäftsverkehr einen Auftrag oder einen sonstigen unbilligen Vorteil zu erlangen oder zu behalten, einen ungerechtfertigten geldwerten oder sonstigen Vorteil für diesen Amtsträger oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, damit der Amtsträger in Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Beteiligung an der Bestechung eines ausländischen Amtsträgers einschliesslich der Anstiftung, der Beihilfe und der Ermächtigung unter Strafe zu stellen. Der Versuch der Bestechung und die Verabredung zur Bestechung eines ausländischen Amtsträgers stellen in demselben Mass Straftaten dar wie der Versuch der Bestechung und die Verabredung zur Bestechung eines Amtsträgers dieser Vertragspartei.
3. Die in den Ziffern 1 und 2 genannten Straftaten werden im Folgenden als «Bestechung eines ausländischen Amtsträgers» bezeichnet.
4. Im Sinne dieses Übereinkommens:
- a)
- bedeutet der Ausdruck «ausländischer Amtsträger» eine Person, die in einem anderen Staat durch Ernennung oder Wahl ein Amt im Bereich der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat, eine Person, die für einen anderen Staat einschliesslich einer Behörde oder eines öffentlichen Unternehmens öffentliche Aufgaben wahrnimmt, und einen Amtsträger oder Bevollmächtigten einer internationalen Organisation.;
- b)
- umfasst der Ausdruck «anderer Staat» alle staatlichen Bereiche und Untergliederungen von der nationalen bis zur kommunalen Ebene;
- c)
- umfasst der Ausdruck «im Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten eine Handlung vornehmen oder unterlassen» jede Nutzung der Stellung des Amtsträgers innerhalb oder ausserhalb eines ihm übertragenen Zuständigkeitsbereichs.