Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
- i)
- «Parteien» die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, soweit im Text nicht anderweitig definiert;
- ii)
- «Ursprungspartei» die Vertragspartei oder -parteien dieses Übereinkommens, in deren Zuständigkeitsbereich ein Projekt geplant ist;
- iii)
- «betroffene Partei» die Vertragspartei oder ‑parteien dieses Übereinkommens, die wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden Auswirkung eines Vorhabens betroffen wird bzw. werden;
- iv)4
- «beteiligte Parteien» die Ursprungspartei und die betroffene Partei einer UVP nach diesem Übereinkommen;
- v)5
- «Vorhaben» jedes Projekt oder jede grössere Änderung einer Anlage, das oder die der Entscheidung einer zuständigen Behörde nach einem geltenden innerstaatlichen Verfahren unterliegt;
- vi)
- «UVP» ein innerstaatliches Verfahren zur Beurteilung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines Vorhabens;
- vii)
- «Auswirkungen» jede Wirkung eines Vorhabens auf die Umwelt, u. a. auf die Gesundheit und Sicherheit des Menschen, auf die Flora und Fauna, auf Boden, Luft und Wasser, auf das Klima, die Landschaft und auf Denkmäler oder sonstige Bauten oder die Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren; hierzu gehören auch Wirkungen auf das kulturelle Erbe oder sozioökonomi-sche Gegebenheiten infolge von Veränderungen an diesen Faktoren;
- viii)
- «grenzüberschreitende Auswirkungen» jede – nicht nur globale – Auswirkung eines Vorhabens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Partei, deren eigentlicher Ursprung ganz oder teilweise im Zuständigkeitsbereich einer anderen Partei liegt;
- ix)
- «zuständige Behörde» die nationale Behörde bzw. Behörden, die von einer Partei für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Übereinkommen für zuständig erklärt worden ist bzw. sind, und/oder die Behörde bzw. Behörden, der bzw. denen von einer Partei Befugnisse zur Entscheidung über ein Vorhaben übertragen worden sind;
- x)6
- «die Öffentlichkeit» eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.
4 Die Berichtigungen vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 769).
5 Die Berichtigung vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2015 769).
6 Fassung gemäss Beschluss II/14 vom 27. Febr. 2001, in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Aug. 2014 (AS 2014 3167). Siehe auch den Geltungsbereich zu dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes.