747.224.211

Verordnung des UVEK
über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen
Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel-Rheinfelden1

vom 26. September 2002 (Stand am 1. Januar 2020)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. März 2018, in Kraft seit 1. April 2018 (AS 2018 1019).

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation,

gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19752
über die Binnenschifffahrt,
in Ausführung der Artikel 2 und 7 der Übereinkunft vom 10. Mai 18793
zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend
den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel,

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung und die dazugehörende Anlage gelten innerhalb des schweize­rischen Hoheitsgebietes für die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden.

Art. 2 Anwendbarkeit von Vorschriften

1 Auf der in Artikel 1 bestimmten Rheinstrecke finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung:

a.
der erste Teil, § 12.01 des zweiten Teils, der dritte Teil und die Anlagen 1, 3, 6, 7, 8 und 10 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 19934;
b.5
die Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 29. Mai 20196;
c.7
das Europäische Übereinkommen vom 26. Mai 20008 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN);
d.9
Teil II der Verordnung vom 2. Juni 201010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein;
e.–g.11
h.
die auf Grund der in den Buchstaben a–c genannten Verordnungen erlassenen Anordnungen vorübergehender Art;
i.12
j.13

2 Soweit jedoch die zu dieser Verordnung gehörende Anlage abweichende Bestimmungen enthält, gehen diese den Regeln der in Absatz 1 genannten Verordnungen vor.

4 SR 747.224.111

5 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Aug. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2681).

6 SR 747.224.131. Der Text dieser Verordnung wird nicht in der AS veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder im Internet unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Internationale Vereinbarungen > Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder www.ccr-zkr.org > Dokumente > ZKR Verordnungen > Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (in deutscher und französischer Sprache) abgerufen werden. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern erhältlich.

7 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3409).

8 SR 0.747.208

9 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6551).

10 Der Text dieser Verordnung wird nicht in der AS veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder auf der Internetseite www.bav.admin.ch > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Internationale Vereinbarungen > Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein abgerufen werden. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern (www.bundespublikationen.admin.ch) erhältlich.

11 Aufgehoben durch Ziff. II der V des UVEK vom 9. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 1271).

12 Aufgehoben durch Ziff. II der V des UVEK vom 9. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 1271).

13 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2010 3411).

Art. 3 Kleinschifffahrt

1 Die Belange der Kleinschifffahrt werden, soweit sie nicht durch die in Artikel 2 aufgeführten Verordnungen oder durch die zu dieser Verordnung gehörende Anlage geregelt sind, durch die Kantone wahrgenommen.

2 Als Kleinschifffahrt gilt die Schifffahrt, die mit Kleinfahrzeugen gemäss Paragraph 1.01 Buchstabe m der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 199314 ausgeübt wird.

3 Die gegenüber der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 197815 abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung gehen vor.

Art. 4 Fähren

1 Der Betrieb von Fähren ist bewilligungspflichtig.

2 Die Bewilligung wird in Absprache mit den deutschen Behörden von der örtlich zuständigen kantonalen Behörde erteilt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 5 Behördenfahrzeuge

Behördenfahrzeuge sind von den Vorschriften der in Artikel 2 genannten Verordnungen und der zu dieser Verordnung gehörenden Anlage befreit, soweit dies zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben erforderlich ist.

Art. 6 Anerkennung von Zulassungen

1 Soweit nicht anders bestimmt, gelten ebenfalls nach dieser Verordnung als anerkannt die folgenden von den zuständigen Behörden erteilten:

1.
Schiffsatteste, Erlaubnisse, Bescheinigungen und sonstige Zulassungen, die nach den in Artikel 2 genannten Vorschriften für den Rhein unterhalb der Mittleren Rheinbrücke in Basel;
2.
Schiffsausweise nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 197516 über die Binnenschifffahrt und Zulassungen nach Artikel 14.01 der Verordnung vom 17. März 197617 über die Schifffahrt auf dem Bodensee.

2 Absatz 1 gilt nicht für Genehmigungen, die für einzelne Fahrten erteilt werden.

Art. 7 Zuständige Behörden

1 Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau sind, jeder für sein Hoheitsgebiet, unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt. Sie bezeichnen die dafür zuständige Behörde.

2 Für den Vollzug der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 199318 gelten insbesondere:

a.
Die von den kantonalen Behörden im Rahmen von § 1.22 Nummern 1 und 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 getroffenen allgemein verbindlichen Anordnungen sind zu veröffentlichen und dem Bundesamt für Verkehr19 mitzuteilen.
b.
Der Erlass von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.22 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 bleibt dem Bundesamt für Verkehr vorbehalten.

3 Für den Vollzug der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 199420 gilt insbesondere:

a.21
Zuständige Behörde im Sinne von § 2.01 der Rheinschiffs­unter­suchungs­ordnung vom 18. Mai 1994 sind die Schweizerischen Rheinhäfen.
b.
Der Erlass von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.06 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 bleibt dem Bundesamt für Verkehr vorbehalten.22

4 Für den Vollzug des ADN23 gelten insbesondere folgende Zuständigkeiten:

a.
Mit Ausnahme der in Buchstabe b aufgeführten Behörde sind die Schweizerischen Rheinhäfen mit dem Vollzug des ADN beauftragt.
b.
Zuständige Behörde im Sinn der folgenden Nummern des ADN ist:
das Bundesamt für Verkehr für die Nummern:

1.2.1

(Inspektionsstelle, Klassifikations­gesellschaft)

1.5.1

1.8.2

1.8.3.2

1.8.4

1.8.5.2

1.9

1.15.2.24

5 …25

18 SR 747.224.111

19 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

20 SR 747.224.131

21 Fassung gemäss Ziff. I 9 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7069).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4921).

23 SR 0.747.208

24 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. März 2018, in Kraft seit 1. April 2018 (AS 2018 1019).

25 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2010 3411).

Art. 8 Beseitigung von Schifffahrtshindernissen

Die kantonalen Behörden sind berechtigt, durch die Schifffahrt verursachte Hindernisse auf Kosten des Eigentümers oder des Verursachers zu beseitigen, wenn dieser innerhalb einer ihm angesetzten angemessenen Frist das Hindernis nicht beseitigt. Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann die Behörde auf Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten.

Anlage27

27 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 9. Juni 2005 (AS 2005 4921), Ziff. I der V des UVEK vom 20. Nov. 2006 (AS 2006 4803), Ziff. I 9 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rhein­häfen (AS 2007 7069), Ziff. I der V des UVEK vom 11. Juni 2010 (AS 2010 3409), Ziff. II der V des UVEK vom 2. Nov. 2012 (AS 2012 6551) und Ziff. I der V des UVEK vom 2. März 2018, in Kraft seit 1. April 2018 (AS 2018 1019 1173).

(Art. 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 5)

Abschnitt 1: Besondere Vorschriften für die Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden



Art. 1 Allgemeine Vorschriften für die Fahrt

1 Die Abmessungen von Fahrzeugen, Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen dürfen zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden 110 m Länge und 11.45 m Breite nicht überschreiten. Die höchstzulässige Tauchtiefe der Fahrzeuge beträgt 3.20 m.

2 Abweichend davon beträgt die höchstzulässige Breite auf dem Abschnitt zwischen oberem Schleusenvorhafen Birsfelden und unterem Schleusenvorhafen Augst sowie zwischen oberem Schleusenvorhafen Augst und der Strassenbrücke Rheinfelden 22.90 m.

3 Unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften der Artikel 9a und 9b, darf die höchstzulässige Länge von Fahrzeugen und Schubverbänden auf dem Abschnitt zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Augst bis zu 135 m betragen.

4 Bei Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 86 m muss sich das Steuerhaus im hinteren Drittel des Fahrzeugs befinden und das Fahrzeug muss von dort aus gesteuert werden.

5 Die zuständige Behörde kann unter Festlegung von besonderen Bedingungen Aus­nahmebewilligungen erteilen.

Art. 2 Vermeidung von Sogwirkung und Wellenschlag

1 Auf der Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassen­brücke Rheinfelden haben die Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne eigene Triebkraft, unbeschadet des Paragraphen 6.20 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 199328 zur Schonung der Ufer möglichst in der Mitte des Stromes zu fahren, um schädliche Sogwirkungen und Wellenschlag zu vermeiden.

2 Kleinfahrzeuge mit eigener Triebkraft haben ihre Geschwindigkeit insbesondere beim An- und Ablegen so einzurichten, dass niemand unnötig gestört, behindert, gefährdet oder geschädigt wird.

Art. 3 Fahrverbot bei Hochwasser

1 Auf der Strecke Mittlere Rheinbrücke in Basel bis unterer Schleusenvorhafen Birsfelden ist die Gross- und Kleinschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Basel-Rheinhalle von 7.90 m verboten.

2 Auf der Strecke oberer Schleusenvorhafen Birsfelden bis Strassenbrücke Rheinfelden ist die Kleinschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Basel-Rheinhalle von 7.90 m, die Grossschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Basel-Rheinhalle von 8.20 m verboten.

3 Die zuständige Behörde kann für den Bereich von Hafen- und Umschlagsanlagen Ausnahmen zulassen.

Art. 4 Besondere Wassersportarten

1 Das Wasserskilaufen, das Wellenbrettfahren, das Fahren mit Wassermotorrädern (Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie «Wasserbob», «Wasserscooter», «Jetbike» oder «Jetski» bezeichnet werden oder sonstige gleichartige Fahrzeuge), das Schleppen von Schleppgeräten (z. B. «Bananaboats»), das Schleppen von Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten sowie die Verwendung unbemannter Schleppgeräte sind verboten.

2 Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde das Wasserskilaufen auf entsprechend gekennzeichneten Wasserflächen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zulassen. Die Kennzeichnung erfolgt mit den Tafelzeichen E. 17 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 199329.

3 Das Fahren auf den nach Absatz 2 zugelassenen Wasserflächen ist nur zulässig:

1.
in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, sofern nicht durch zusätzliche Schilder zu den Tafelzeichen E. 17 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 bestimmte Zeiten festgesetzt sind und
2.
bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1000 m.

4 Fahrzeugführer und Wasserskiläufer dürfen durch ihre Fahrweise oder durch die Erzeugung von Wellenschlag oder Sogwirkung nicht:

1.
die übrige Schifffahrt behindern und andere Verkehrsteilnehmer sowie Badende gefährden oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern und belästigen;
2.
andere Fahrzeuge, Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schifffahrtszeichen oder die Ufervegetation beschädigen.

Die Fahrzeugführer haben dazu die Geschwindigkeit der Fahrzeuge im erforder­lichen Mass zu verringern und bei der Vorbeifahrt einen ausreichenden Abstand, der 10 m nicht unterschreiten darf, einzuhalten.

Wasserskiläufer müssen sich während der Vorbeifahrt an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Badenden im Kielwasser des schleppenden Fahrzeugs halten.

5 Fahrzeugführer dürfen nur dann einen Wasserskiläufer schleppen, wenn das Fahrzeug mit einer weiteren geeigneten Person als Beobachter besetzt ist. Diese Person hat zur Unterrichtung des Fahrzeugführers den Wasserskiläufer und die von diesem zu befahrende Strecke zu beobachten.

Art. 5 Mitführen der Verordnung

An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, der auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein darf, in ihrer jeweils geltenden Fassung, befinden.

Abschnitt 2: Besondere Vorschriften für die Fahrt auf der Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Birsfelden


Art. 6 Schleppende Fahrzeuge

1 Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen nur dann zum Schleppen verwendet werden, wenn sie den §§ 16.05 und 16.07 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 199430 entsprechen und durch die Schweizerischen Rheinhäfen eine erfolgreiche Probefahrt durchgeführt wurde.

2 Das Schleppen ist nur mit einem Anhang erlaubt.

Art. 8 Überholen

1 Das Überholen, ausser von Kleinfahrzeugen, ist verboten.

2 Kleinfahrzeuge, zu Berg fahrende Fahrgastschiffe, einzeln fahrende Schlepp- oder Schubboote sowie Behördenfahrzeuge dürfen überholen, sofern dadurch die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

Art. 9 Mindestgeschwindigkeit

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schlepp- und Schubverbände müssen, unbeschadet des § 6.20 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 199331, in der Fahrt zu Berg eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km/h, gegen das Ufer gemessen, erreichen.

Art. 9a Besondere Vorschriften für Fahrzeuge und Schubverbände mit einer Länge von mehr als 110 m für die Fahrt zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Augst

1 Fahrzeuge und Schubverbände, deren Länge 110 m überschreitet, dürfen zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Augst nur fahren, wenn sie die Bedingungen nach den Absätzen 2–4 erfüllen und von einem von der zuständigen Behörde als Lotsen anerkannten Inhaber des Hochrheinpatentes gesteuert werden.

2 Die Fahrt darf nur bei Tag und guter Sicht durchgeführt werden.

3 Vor jedem Fahrtantritt ist der Lotse durch den Schiffsführer in der Anwendung der Fahrinstrumente zu unterweisen. Dabei sind insbesondere die Notruderanlagen und die Sprechverbindungen zu überprüfen.

4 Die zur Führung des Schiffes notwendigen Anzeige-, Überwachungs- und Bedienungseinrichtungen müssen während der Fahrt durch den Rudergänger jederzeit überwacht und bedient werden können.

5 Die Fahrzeuge und Schubverbände nach Absatz 1 müssen in der Bergfahrt aus eigener Kraft eine Mindestgeschwindigkeit von 6 km/h, gegen das Ufer gemessen, erreichen. Die Zuhilfenahme von Hilfsantrieben wie Bugstrahleinrichtungen zur Erreichung der Mindestgeschwindigkeit ist nicht zulässig. Kann diese Mindestgeschwindigkeit nicht erreicht werden, so muss Schlepphilfe in Anspruch genommen werden.

6 In der Talfahrt müssen Propellertunnel und Ruderblätter jederzeit vollständig unter Wasser sein.

Art. 9b Zulässige Fahrzeug- und Schubverbandlängen für Fahrzeuge und Schubverbände mit einer Länge von mehr als 110 m in Abhängigkeit des Pegelstandes bei Basel-Rheinhalle

1 Fahrzeugen und Schubverbänden nach Artikel 9a Absatz 1 ist die Fahrt ab einem Wasserstand von 6.70 m am Pegel Basel-Rheinhalle sowohl zu Berg als auch zu Tal verboten.

2 Für Fahrzeuge gilt bis zu einem Wasserstand von 6.70 m am Pegel Basel-Rheinhalle sowohl in der Fahrt zu Berg als auch in der Fahrt zu Tal grundsätzlich eine höchstzulässige Länge von 125 m.

3 Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 125 m und bis höchstens 135 m ist die Fahrt bis zu einem Wasserstand von 6.00 m am Pegel Basel-Rheinhalle nur mit einer besonderen Bewilligung der Schweizerischen Rheinhäfen gestattet. Diese Bewilligung ist auf maximal 5 Jahre befristet und wird auf Antrag unter folgenden Bedingungen erteilt:

a.
Es wurde durch die Schweizerischen Rheinhäfen erfolgreich eine Probefahrt durchgeführt.
b.
Es werden keine gefährlichen Güter nach dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 200032 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN) befördert.

4 Für Schubverbände gilt bis zu einem Wasserstand von 6.20 m am Pegel Basel-Rheinhalle eine höchstzulässige Länge in der Fahrt zu Berg von 185 m. Ab einem Wasserstand von 6.20 m am Pegel Basel-Rheinhalle beträgt die höchstzulässige Länge in der Fahrt zu Berg 125 m.

5 Schubverbänden mit einer höchstzulässigen Länge von 185 m, die Schlepphilfe in Anspruch nehmen, ist die Fahrt zu Berg bis zu einem Wasserstand von 6.50 m am Pegel Basel Rheinhalle gestattet.

6 Schubverbände dürfen in der Fahrt zu Tal eine höchstzulässige Länge von 125 m nicht überschreiten.

Art. 10 Schlepphilfe auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel

1 Zu Berg fahrende Fahrzeuge, die die zusätzliche Bezeichnung nach § 3.14 Num­mer 1–3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 199333 führen müssen, dürfen die Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisen­bahnbrücke in Basel nur mit Schlepphilfe befahren. Ausgenommen davon sind un­beladene Fahrzeuge und Doppelhüllenschiffe nach den Nummern 9.1.0.80–9.1.0.99 und 9.3.2–9.3.2.99 des ADN 34.

2 Erreicht oder übersteigt der Wasserstand am Pegel Basel-Rheinhalle 7.00 m, dürfen Fahrzeuge mit einmotorigem Antrieb sowie Schubverbände mit einmotorigem Antrieb die Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel nur mit Schlepphilfe befahren. Das zur Schlepphilfe verwendete Fahrzeug muss über einen mehrmotorigen Antrieb verfügen.

3 Von der Schlepphilfepflicht nach Absatz 2 sind befreit: unbeladene Fahrzeuge, einmotorige Güter- und Tankmotorschiffe sowie Schubverbände, sofern pro gela­dene Tonne eine Antriebsleistung von 1.47 kW vorhanden ist.

Art. 10bis Zusätzliche Vorschriften auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis unterer Schleusenvorhafen Birsfelden

1 Auf Fahrzeugen, für die nach Teil II der Verordnung vom 2. Juni 201035 über das Schiffspersonal auf dem Rhein eine Mindestbesatzung von zwei Personen vorgeschrieben ist, hat sich auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis unterer Schleusenvorhafen Birsfelden sowohl in der Fahrt zu Berg als auch in der Fahrt zu Tal die zweite Person im Steuerhaus aufzuhalten.

2 Auf Fahrzeugen, für die nach Teil II der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein eine Mindestbesatzung von mehr als zwei Personen vorgeschrieben ist, hat sich auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis unterer Schleusenvorhafen Birsfelden sowohl in der Fahrt zu Berg als auch in der Fahrt zu Tal eine zweite Person im Steuerhaus und eine dritte Person bei der Ankerwinde auf dem Vorschiff aufzuhalten; die dritte Person dient als Ausguck und ist mittels Sprechverbindung mit dem Schiffs- oder Verbandsführer verbunden.

3 Von der zuständigen Behörde als Lotsen anerkannte Inhaber des Hochrheinpatents zählen in diesem Fall nicht als Mitglied der Mindestbesatzung.

35 Dieser Text wird in der AS nicht publiziert (SR 747.224.121).

Art. 11 Fahrbeschränkungen

1 Die Fahrt zu Berg ist nur von 05.00 bis 22.00 Uhr gestattet.

2 Die Fahrt zu Tal ist von 05.00–22.00 Uhr für alle Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge mit einer Länge bis 110 m gestattet, sofern der Wasserstand am Pegel Basel-Rheinhalle 6.50 m oder weniger beträgt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmebewilligungen erteilen.

3 Bei einem Wasserstand am Pegel Basel-Rheinhalle von mehr als 6.50 m ist die Fahrt zu Tal nur eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang bis eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.

4 Bei entsprechend nachgewiesenem Bedarf kann die zuständige Behörde Ausnahmebewilligungen von den Fahrbeschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 erteilen.

5 Die Fahrbeschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für Tagesausflugsschiffe, einzeln fahrende Schlepp- und Schubboote und Kleinfahrzeuge.

Abschnitt 3: Besondere Vorschriften für die Schifffahrtsanlagen im Bereiche der Schleusen Birsfelden und Augst



Art. 12 Fahrverhalten im Bereiche der Mündungen der Schleusenvorhäfen

1 Die gleichzeitige Ein- und Ausfahrt im Bereiche der Mündungen der Schleusenvorhäfen (bei Augst: das Fahrwasser zwischen der Ergolz-Mündung und dem oberen Schleusentor und der Unterwasserkanal vom unteren Schleusentor bis zu seiner Mündung) ist verboten.

2 Die aus den Schleusenvorhäfen ausfahrenden Fahrzeuge haben Vorfahrt.

3 Wird auf der linksrheinisch bei Rhein-km 162.13 gelegenen Ölumschlaginsel rheinaufwärts rotes Licht gezeigt, ist die Einfahrt in den oberen Schleusenvorhafen Birsfelden für alle Fahrzeuge verboten.

4 Wird an der am linksrheinischen Uferbereich oberhalb der Ergolz-Mündung bei Rhein-km 154.86 bestehenden Signalanlage rheinaufwärts rotes Licht gezeigt, ist die Einfahrt in den oberen Schleusenvorhafen Augst für alle Fahrzeuge verboten.

Art. 13 Fahrstrecke mit vorgeschriebenem Kurs im Oberwasserbereich der Schleuse Birsfelden

1 Bergfahrer haben nach der Ausfahrt aus der Schleuse Birsfelden bis Rhein-km 162.00 die rechtsrheinische Fahrwasserseite zu halten.

2 Der Beginn der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird beim Oberhaupt der Schleuse Birsfelden durch das Schifffahrtszeichen B. 3a der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 199336 angezeigt.

3 Das Ende der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird rechtsrheinisch bei Rhein-km 162.00 durch das Schifffahrtszeichen E. 11 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 angezeigt.

4 Wird an der am linksrheinischen Uferbereich oberhalb der Ergolz-Mündung bei Rhein-km 154.86 bestehenden Signalanlage rheinaufwärts rotes Licht gezeigt, ist die Einfahrt in den oberen Schleusenvorhafen Augst für alle Fahrzeuge verboten.

5 Die Absätze 1 und 4 gelten nicht für Bergfahrer, die innerhalb der Kranbereiche der unmittelbar bei der Mündung des oberen Schleusenvorhafens gelegenen Umschlagsanlage anlegen wollen.

Art. 14 Fahrstrecke mit vorgeschriebenem Kurs im Oberwasserbereich der Schleuse Augst

1 Bergfahrer haben nach der Ausfahrt aus der Schleuse Augst bis Rhein-km 154.46 (Fähre Herten–Kaiseraugst) die rechtsrheinische Fahrwasserseite zu halten.

2 Der Beginn der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird beim Oberhaupt der Schleuse Augst durch das Schifffahrtszeichen B. 3a der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 199337 angezeigt.

3 Das Ende der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird rechtsrheinisch bei Rhein-km 154.46 (Fähre-Steiger) durch das Schifffahrtszeichen E. 11 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 199338 angezeigt.

Art. 15 Schleusenbetriebszeit

1 Die Schleusen Birsfelden und Augst werden von 05.00 bis 21.00 Uhr betrieben.

2 Fahrzeuge, die bei Ablauf der Betriebszeit schleusungsbereit in den Schleusenvorhäfen Birsfelden liegen, werden jeweils noch geschleust.

3 In die Schleusenvorhäfen Birsfelden dürfen nur Fahrzeuge einfahren, die beabsichtigen, die Schleuse unter Einhaltung ihres Schleusenranges zu durchfahren.

4 Berg- und Talfahrer müssen ihre ungefähre Ankunftszeit dem Schleusenmeister mitteilen.

Art. 16 Schleusung ausserhalb der Schleusenbetriebszeit

1 Sollen Fahrzeuge ausserhalb der Schleusenbetriebszeit geschleust werden, sind sie spätestens bis 19.00 Uhr beim Schleusenmeister anzumelden.

2 Die Anmeldung wird hinfällig, wenn der angegebene Zeitpunkt um mehr als eine halbe Stunde überschritten wird.

3 Wird die Fahrt zu einer angemeldeten Schleusung nicht angetreten oder wird sie abgebrochen, ist die Anmeldung unverzüglich zurückzuziehen.

Art. 17 Stillliegen in den Schleusenvorhäfen

1 Innerhalb der Schleusenvorhäfen Birsfelden dürfen Fahrzeuge nur mit Zustimmung des Schleusenmeisters anlegen oder stillliegen; die Weiterfahrt ist dem Schleusenmeister unter Angabe der Abfahrtszeit mitzuteilen.

2 Innerhalb der Schleusenvorhäfen Augst ist das Anlegen und Stillliegen verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind:

a.
Fahrgastschiffe, die fahrplanmässig die im Nahbereich der oberen Schleusenausfahrt gelegene Schiffsstation anlaufen;
b.
Kleinfahrzeuge während der Anmeldung zum Schleusen (Benutzung der Meldestellen am Schleusenwärterhaus und auf der Kraftwerksinsel);
c.
Kleinfahrzeuge, welche die Kahnrampe im unteren Schleusenvorhafen benutzen.

3 In den Schleusenvorhäfen Birsfelden und Augst darf der Maschinenantrieb festgemachter Fahrzeuge nicht benutzt werden.

Abschnitt 4: Vorschriften für die Reeden zwischen Basel und Rheinfelden


Art. 23 Belegen der Ölumschlaginseln bei Rhein-km 160.38 und Rhein-km 162.13, linkes Ufer

1 Die uferseitigen Tankschiff-Umschlagsanlagen bei Rhein-km 160.38 und Rhein-km 162.13 dürfen nur mit einer Tank­schiffsbreite belegt werden. Das Belegen mit zwei Schiffsbreiten bedarf einer besonderen Bewilligung der Schweizerischen Rheinhäfen.

2 Die Ölumschlaginseln bei Rhein-km 160.38 und Rhein-km 162.13 dürfen land‑ und wasserseits in allen Fällen nur mit einer Tankschiffsbreite belegt werden. Solange eine der uferseitigen Tankschiff-Umschlagsanlagen nach Ziffer 1 zweischiffig belegt ist, dürfen landseits dieser Ölumschlaginsel keine Fahrzeuge anlegen.