1 Sportsoldaten können die Spitzensport-Rekrutenschule absolvieren.
2 Sportsoldaten und CISM-Soldaten sowie Angehörige der Armee, die als deren Trainer, Trainerinnen, Betreuer, Betreuerinnen, Funktionäre oder Funktionärinnen eingesetzt werden, können jährlich:33
- a.
- höchstens 30 Tage besoldeten Militärdienst im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe mit Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht für den Spitzensport nutzen;
- b.
- zusätzlich höchstens 100 Tage besoldeten Militärdienst ohne Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht leisten.
3 Auf Sportsoldaten und CISM-Soldaten, die als Zeitmilitär angestellt sind, sind die Absätze 1 und 2 Buchstabe b nicht anwendbar.34
4 Angehörige der Armee, die im Stab Kompetenzzentrum Sport der Armee oder im Fachstab Sport eingeteilt sind, können zur tageweisen Leistung der Wiederholungskurse aufgeboten werden.35
5 Der Militärdienst wird waffenlos geleistet.36
6 Für Militärdienste im Ausland, die nicht im Rahmen von Artikel 7 geleistet werden, gelten die folgenden Bestimmungen:
- a.
- Die Militärdienstleistenden tragen zivile Kleidung.
- b.
- Sie erhalten Sold und Erwerbsersatz.
- c.
- Sie sind militärversichert.
- d.
- Sie organisieren und finanzieren Verpflegung, Unterkunft und Transporte selber; vorbehalten bleibt die Unterstützung durch Dritte.
- e.
- Sie besorgen und finanzieren die benötigte Ausrüstung selber; vorbehalten bleibt die Unterstützung durch Dritte.
- f.
- Sie dürfen gemäss den vor Ort geltenden gesetzlichen Bestimmungen Privatfahrzeuge führen.
- g.
- Sie regeln in einer Vereinbarung mit dem Kommando Ausbildung die Einzelheiten für Militärdienste nach diesem Absatz.
- h.
- Vorbehältlich der gesetzlichen Leistungen der Militärversicherung haftet der Bund für keine Schäden im Zusammenhang mit Militärdiensten nach diesem Absatz.37