Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
- (a)
- natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
- (b)
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Rechtsgemeinschaften und andere Organisationen, die nach der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben;
- (c)
- juristische Gebilde, die nicht nach der Gesetzgebung dieser Vertragspartei gegründet sind, jedoch von Staatsangehörigen gemäss Bst. (a) dieses Absatzes oder von juristischen Gebilden gemäss Bst. (b) dieses Absatzes tatsächlich kontrolliert werden.
(2) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Guthaben, insbesondere
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte;
- (b)
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- (c)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- (d)
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsbezeichnungen), Know-how und Goodwill;
- (e)
- Öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte und Guthaben investiert werden, lässt deren Eigenschaft als Investition unberührt.
(3) bezeichnet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(4) bezeichnet der Begriff «Hoheitsgebiet» das Territorium einer Vertragspartei, über das dieser Staat gemäss Völkerrecht Souveränität oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.
(5) beinhaltet der Begriff «Gesetzgebung» sowohl Gesetze als auch veröffentlichte Verordnungen und übrige Rechtsvorschriften.