Präambel
Die Republik Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen
und die Schweizerische Eidgenossenschaft
(im Folgenden EFTA-Staaten genannt)
und
das Haschemitische Königreich Jordanien
(im Folgenden Jordanien genannt),
im Folgenden gemeinsam Parteien genannt:
in Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien bestehenden Bande, insbesondere der im Juni 1997 in Genf unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und des gemeinsamen Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen,
unter Bekräftigung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen, insbesondere der pluralistischen Demokratie auf der Grundlage des Rechtsstaats und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, sowie der Menschenrechte einschliesslich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten,
eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb des Raumes Europa-Mittelmeer zu beteiligen,
im Bewusstsein der Notwendigkeit, durch die Förderung bilateraler und regionaler Zusammenarbeit ihre Bemühungen zur Stärkung der politischen Stabilität und der wirtschaftlichen Entwicklung in diesem Raum zu verbinden,
in der festen Überzeugung, dass dieses Abkommen zur Schaffung und Stärkung einer erweiterten und ausgewogenen Freihandelszone zwischen den europäischen Staaten und den Mittelmeerländern beiträgt und damit einen wichtigen Beitrag zur Integration Europa-Mittelmeer bildet,
in Erwägung der politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahre in Europa und im Mittleren Osten, insbesondere des Friedensprozesses im Mittleren Osten,
in Erwägung der Unterschiede in der wirtschaftlichen Entwicklung zwischen Jordanien und den EFTA-Staaten,
in der Absicht, günstige Voraussetzungen zu schaffen für die Ausweitung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der handels- und wirtschaftsbezogenen Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage von Gleichberechtigung, beiderseitigem Nutzen, Nichtdiskriminierung und Völkerrecht,
in Erwägung der Verpflichtung der EFTA-Staaten und Jordaniens zum Freihandel, basierend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten, die sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden WTO3 genannt) sowie aus weiteren Instrumenten multilateraler, regionaler und bilateraler Zusammenarbeit ergeben,
entschlossen, dieses Abkommen zu verwirklichen mit dem Ziel, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen,
und in der Überzeugung, dass dieses Abkommen durch die Schaffung der Voraussetzungen für eine schrittweise Liberalisierung des Warenverkehrs und für eine mögliche Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen fördern wird,
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen
(im Folgenden Abkommen genannt)
abgeschlossen: