0.748.131.934.923.1

 AS 2003 3825

Notenaustausch vom 6./16. Mai 2003
zwischen der Schweiz und Frankreich
betreffend Erhebung der Mehrwertsteuer
im Flughafen Basel-Mülhausen

In Kraft getreten am 16. Mai 2003

(Stand am 28. Oktober 2003)

Übersetzung1

Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 16. Mai 2003

An die
Französische Botschaft

Bern

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Französischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, auf ihre Note vom 6. Mai 2003 Bezug zu nehmen, die folgenden Inhalt hat:

«Die Französische Botschaft bezeugt dem Eidgenössischen Departement für aus­wärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich ihm mit­zuteilen, dass die französische Regierung den Notenwechsel vom 15. Mai 19652 betreffend Erhebung der Umsatzsteuer auf den Bau- und Einrichtungsarbeiten des Flughafens Basel-Mülhausen dahingehend interpretiert, dass dieser Notenwechsel einzig die Erhebung der Umsatzsteuer auf den Bau- und Einrichtungsarbeiten des Flughafens, unter Ausschluss aller übrigen baugewerblichen Umsätze, zum Gegenstand hat.
Folglich bleiben alle übrigen im Gebiet des Flughafens getätigten bau­gewerblichen Umsätze, gemäss den im Anhang zu diesem Notenaustausch erwähnten Bedingungen des französischen Rechts, dem französischen Mehrwertsteuerrecht unterstellt.
Die Französische Botschaft wäre dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten für die Bestätigung seines Einverständnisses mit der vorstehenden Interpretation dankbar. In diesem Falle bildet diese Note sowie die schweizerische Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Französischen Republik und dem Schweizerischen Bundesrat über die Interpretation des Notenwechsels vom 15. Mai 1965 betreffend Erhebung der Umsatzsteuer auf den Bau- und Einrichtungsarbeiten des Flughafens Basel-Mülhausen.
Die Französische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Französischen Botschaft bekannt zu geben, dass der Schweizerische Bundesrat seine Zustimmung für die vorstehenden Bestimmungen gegeben hat.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt diesen Anlass, um die Französische Botschaft seiner vorzüglichen Hochachtung zu ver­sichern.

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 SR 0.748.131.934.923

Anhang

Anhang zum Notenaustausch betreffend Erhebung der Mehrwertsteuer im Flughafen Basel-Mühlhausen


Auf Grund des geltenden französischen Rechts und unter Vorbehalt aller künftigen Änderungen desselben:

1)
Die öffentlich-rechtliche Unternehmung «Flughafen Basel-Mülhausen» ist dem französischen Mehrwertsteuerrecht gemäss den Vorschriften des «Code Général des Impôts» unterstellt.
Der Mehrwertsteuer unterliegen sämtliche vom Flughafen getätigten Umsätze. Dem Flughafen steht die Erstattung der Mehrwertsteuer auf sämtlichen Aufwendungen zu.
2)
Die für den Flughafen oder für andere Bauherren im schweizerischen Sektor erstellten Bauten unterstehen der französischen Mehrwertsteuer gleich wie diejenigen, die im französischen oder im gemeinsamen Sektor erstellt werden.
Unternehmungen, die baugewerbliche Leistungen erbringen und nicht in der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind, können die Erstattung der französischen Mehrwertsteuer durch einen Steuervertreter, welcher gegebenenfalls der Flughafen Basel-Mülhausen sein könnte, geltend machen.
Der Steuervertreter hat die entsprechenden Unternehmungen bei der zuständigen Steuerbehörde zu melden und deren Abrechnungs- und Zahlungspflichten zu erfüllen. Er kann die Erstattung der Mehrwertsteuer gemäss den Bedingungen des französischen Rechts erhalten.