1. Übergangsbestimmung zu Art. 13 (Disziplinarmassnahmen)
Artikel 13 findet Anwendung auf Verstösse, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen werden.
2. Übergangsbestimmung zu Art. 14 und 15 (Unvereinbarkeiten)
1 Für die Mitglieder des Ständerates, deren Amtsdauer über die auf das Inkrafttreten der Artikel 14 und 15 folgende Gesamterneuerung des Nationalrates hinausreicht, gilt die alte Regelung der Unvereinbarkeiten bis zum Ende ihrer Amtsdauer.
2 Tritt das Gesetz nach dem 31. Juli des Jahres einer Gesamterneuerung des Nationalrates in Kraft, so treten die Artikel 14 und 15 erst mit Beginn der ersten Session nach der nächstfolgenden Gesamterneuerung des Nationalrates in Kraft.
3. Übergangsbestimmung zum 5. Titel (Verfahren in der Bundesversammlung)
Für Beratungsgegenstände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Rat hängig sind, gilt weiterhin das bisherige Recht.
4. Übergangsbestimmung zum 9. Titel (Parlamentarische Untersuchungskommission)
Die Artikel 163–171 werden auf die parlamentarischen Untersuchungskommissionen angewendet, die nach Inkrafttreten des Gesetzes eingesetzt werden.
5.166 Übergangsbestimmung zu Art. 40a (Gerichtskommission)
1 Die Gerichtskommission ist zuständig für die erstmalige Bestellung der Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts.
2 Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.
6.167 Übergangsbestimmung zu Art. 86 Abs. 4, 97 Abs. 2 und 101 Abs. 2 und 3
(Volksinitiativen)
Die Änderungen der Artikel 86 Absatz 4, 97 Absatz 2 und 101 Absätze 2 und 3 gelten für Volksinitiativen, zu welchen der Bundesrat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. Oktober 2008 dieses Gesetzes der Bundesversammlung noch keinen Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Volksinitiative unterbreitet hat.
7.168 Übergangsbestimmung zu Art. 105 Abs. 1bis gemäss Änderung vom
25. September 2009 (Verlängerung der Behandlungsfrist für eine Volksinitiative)
Für eidgenössische Volksinitiativen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. September 2009 dieses Gesetzes hängig sind, gilt das neue Recht.