Formen
4.1. Die Zusammenarbeit erfolgt in Form von technischer Zusammenarbeit, welche auch wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit mit einschliesst, sowie von finanzieller und wirtschaftlicher Zusammenarbeit, humanitärer Hilfe und Katastrophenhilfe, wobei eine oder mehrere dieser Formen gleichzeitig zur Anwendung gelangen können.
4.2. Die Zusammenarbeit wird umgesetzt durch die Gewährung von Zuwendungen (in Form von Naturalien, Dienstleistungen oder Geldmittel), von Krediten mit oder ohne Vorzugsbedingungen oder von Garantien, sowie, wo dies angebracht ist, durch Kapitalbeteiligung oder andere Instrumente.
4.3. Die Zusammenarbeit findet auf bilateraler Grundlage oder zusammen mit anderen Gebern oder multilateralen Organisationen statt.
4.4. Die Zusammenarbeit kann über private oder öffentliche nationale, internationale oder multilaterale Organisationen und Institutionen geleitet werden.
Technische Zusammenarbeit
4.5. Die technische Zusammenarbeit erfolgt in Form von Know-How-Übertragung durch Ausbildung und Beratung und in Form der Zurverfügungstellung von Dienstleistungen oder der Lieferung von Materialien und Ausrüstungsgegenständen, die für die erfolgreiche Projektverwirklichung notwendig sind.
4.6. Die technische Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:
- a)
- Beiträge in Form von Zuwendungen;
- b)
- Zurverfügungstellung von Gütern und Dienstleistungen;
- c)
- Zurverfügungstellung von örtlichem oder ausländischem Personal;
- d)
- Gewährung von Stipendien für Studien oder Berufspraktika in Usbekistan, in der Schweiz oder in einem Drittland;
- e)
- jede andere von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarte Form.
4.7. Projekte im Rahmen der technischen Zusammenarbeit werden im Allgemeinen auf nicht rückzahlbarer Basis gewährt; davon ausgenommen sind Projekte, die mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind.
Finanzielle Hilfe und wirtschaftliche Zusammenarbeit
4.8. Finanzielle Hilfe und wirtschaftliche Zusammenarbeit erfolgt vorwiegend in Form der Finanzierung von Gütern und Dienstleistungen schweizerischer Herkunft zugunsten vorrangiger Entwicklungs- und Infrastrukturprojekte und der entsprechenden technischen Zusammenarbeit. Sie kann auch in Form von Unterstützung an Finanzvermittler erfolgen. Weitere alternative Formen werden von Fall zu Fall in Erwägung gezogen.
4.9. Finanzielle Hilfe und wirtschaftliche Zusammenarbeit erfolgt je nach Fall in Form von Zuwendungen, Darlehen, Kapitalbeteiligungen, Gewährung von Garantien, oder einer Kombination dieser Formen, gemäss gemeinsamer Vereinbarung der Vertragsparteien.
4.10. Besonderer Nachdruck wird auf Projekte gelegt, welche die Entwicklung des entstehenden privaten Sektors der Wirtschaft, eine Verbesserung der Basis-Infrastruktur und den Schutz und die Wiederherstellung der natürlichen Umwelt begünstigen.
Humanitäre Hilfe
4.11. Humanitäre Hilfe an die usbekische Bevölkerung wird vom Schweizerischen Bundesrat in Form von Gütern, Dienstleistungen, Experten und finanziellen Beiträgen geleistet.
4.12. Projekte im Rahmen der humanitären Hilfe richten sich an die verwundbarsten Segmente der usbekischen Gesellschaft und tragen gleichzeitig zu kapazitätsbildenden Massnahmen für lokale und nationale humanitäre Organisationen bei.
Andere Bereiche der Zusammenarbeit
4.13. Jeder andere Bereich der Zusammenarbeit von gemeinsamem Interesse zwischen den Vertragsparteien, der nicht explizit Gegenstand dieses Abkommens ist, wird entweder in einem Nachtrag zum vorliegenden Abkommen oder in einem speziellen Abkommen, das die Form einer Grundsatzvereinbarung oder eine beliebige andere als geeignet angesehene Form annehmen kann, vereinbart.