Fazilität | Max. Deckung in % | Gedeckte Risiken/Schadenfälle | Bemerkungen |
Exportversicherung für private Käufer | 95 % | Kreditrisiko Wirtschaftliche Ereignisse - –
- De iure oder de facto-Insolvenz des privaten Schuldners und seines Garanten
- –
- Verzug des Schuldners oder seines Garanten
Politische Ereignisse - –
- Massnahme eines Drittstaates
- –
- Von der Regierung des Schuldnerlandes verordnetes allgemeines Moratorium
- –
- Nicht-Transfer ausländischer Währungen wegen politischen Ereignissen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausserhalb Italiens
- –
- Rechtsvorschriften, die im Schuldnerland erlassen werden
- –
- Den Handel betreffende Entscheidungen Italiens oder internationaler Organisationen (EU, UNO) wie Exportverbote usw.
- –
- Fälle von Force majeure wie Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, innere Unruhen, Terrorismus, Sabotage, Zyklone, Überschwemmung, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Flutwelle, Atomunfall
Deckung ist auch möglich für: - –
- Fabrikationsrisiko
- –
- Widerrechtliche Inanspruchnahme von Garantien
- –
- Nicht-Zahlung oder Teilrückzahlung von Barhinterlegungen im Ausland
| Beschreibung Deckung für die Forderungen aus einem einzelnen Exportvertrag mit einem privaten Käufer. Die Deckung erstreckt sich auf die ausstehenden Forderungen einschliesslich der Zinsen, die gemäss Exportvertrag mit dem ausländischen Schuldner, bis zum vertraglichen Fälligkeitsdatum geschuldet sind. Karenzfrist 90 Tage für politische und wirtschaftliche Risiken; keine Karenzfrist für Insolvenz (ab dem Datum der gerichtlichen Feststellung der Insolvenz in bezug auf die bereits fälligen Zahlungen) oder bei Umschuldungen. |
Exportversicherung für öffentliche Käufer | 95 % | Kreditrisiko Wirtschaftliche Ereignisse - –
- Verzug des Schuldners oder seines Garanten
Politische Ereignisse - –
- Massnahme eines Drittstaates
- –
- Von der Regierung des Schuldnerlandes verordnetes allgemeines Moratorium
- –
- Nicht-Transfer ausländischer Währungen wegen politischen Ereignissen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausserhalb Italiens
- –
- Rechtsvorschriften, die im Schuldnerland erlassen werden
- –
- Den Handel betreffende Entscheidungen Italiens oder internationaler Organisationen (EU, UNO) wie Exportverbote etc.
- –
- Fälle von Force majeure wie Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, innere Unruhen, Terrorismus, Sabotage, Zyklone, Überschwemmung, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Flutwelle, Atomunfall
Deckung ist auch möglich für: - –
- Fabrikationsrisiko
- –
- Widerrechtliche Inanspruchnahme von Garantien
- –
- Nicht-Zahlung oder Teilrückzahlung von Sicherheitsleistungen im Ausland
| Beschreibung Deckung für die ausstehenden Forderungen aus einem einzelnen Exportvertrag mit einem öffentlichen Käufer. Die Deckung erstreckt sich auf die ausstehenden Forderungen einschliesslich der Zinsen, die gemäss Exportvertrag mit dem ausländischen Schuldner, bis zum vertraglichen Fälligkeitsdatum geschuldet sind. Exportgarantien für öffentliche Käufer werden gewährt, wenn der ausländische Vertragspartner oder Garant eine Regierung, eine öffentliche Behörde oder ähnliche Person ist, gegen die kein Insolvenzverfahren durchgeführt werden kann. Karenzfrist 90 Tage für politische Risiken; keine Karenzfrist bei Umschuldungsabkommen |
Deckung für Garantien | 95 % | Risiko der widerrechtlichen Inanspruchnahme von Garantien und / oder Risiko der Nicht- oder nur teilweisen Rückzahlung von Sicherheitsleistungen Kreditrisiko Wirtschaftliche Ereignisse - –
- De iure oder de facto-Insolvenz des privaten Schuldners und seines Garanten
- –
- Verzug des Schuldners oder seines Garanten
Politische Ereignisse - –
- Massnahme eines Drittstaates
- –
- Von der Regierung des Schuldnerlandes verordnetes allgemeines Moratorium
- –
- Nicht-Transfer ausländischer Währungen wegen politischen Ereignissen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausserhalb Italiens
- –
- Rechtsvorschriften, die im Schuldnerland erlassen werden
- –
- Den Handel betreffende Entscheidungen Italiens oder internationaler Organisationen (EU, UNO) wie Exportverbote etc.
- –
- Fälle von Force majeure wie Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, innere Unruhen, Terrorismus, Sabotage, Zyklone, Überschwemmung, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Flutwelle, Atomunfall
| Beschreibung Die Deckung für die widerrechtliche Inanspruchnahme von Garantien erstreckt sich nur auf Garantien auf erste Anforderung. Karenzfrist 90 Tage |
Fabrikationsrisikodeckung | 95 % | Fabrikationsrisiko Kreditrisiko Wirtschaftliche Ereignisse - –
- De iure oder de facto-Insolvenz des privaten Schuldners und seines Garanten
- –
- Verzug des Schuldners oder seines Garanten
- –
- Willkürliche Rückweisung und Annahmeverweigerung
Politische Ereignisse - –
- Massnahme eines Drittstaates
- –
- Von der Regierung des Schuldnerlandes verordnetes allgemeines Moratorium
- –
- Nicht-Transfer ausländischer Währungen wegen politischen Ereignissen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausserhalb Italiens
- –
- Rechtsvorschriften, die im Schuldnerland erlassen werden
- –
- Den Handel betreffende Entscheidungen Italiens oder internationaler Organisationen (EU, UNO) wie Exportverbote usw.
- –
- Fälle von Force majeure wie Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, innere Unruhen, Terrorismus, Sabotage, Zyklone, Überschwemmung, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Flutwelle, Atomunfall
| Beschreibung Deckung der Herstellungskosten, wenn der Exporteur den Liefervertrag nicht erfüllen kann. Karenzfrist 6 Monate bei willkürlicher Rückweisung und Annahmeverweigerung, 4 Monate bei allen anderen Schadenfällen |
Käuferkreditversicherung für private Käufer | 95 % | Kreditrisiko Wirtschaftliche Ereignisse - –
- De iure oder de facto-Insolvenz des privaten Schuldners und seines Garanten
- –
- Verzug des Schuldners oder seines Garanten
Politische Ereignisse - –
- Massnahme eines Drittstaates
- –
- Von der Regierung des Schuldnerlandes verordnetes allgemeines Moratorium
- –
- Nicht-Transfer ausländischer Währungen wegen politischen Ereignissen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausserhalb Italiens
- –
- Rechtsvorschriften, die im Schuldnerland erlassen werden
- –
- Den Handel betreffende Entscheidungen Italiens oder internationaler Organisationen (EU, UNO) wie Exportverbote etc.
- –
- Fälle von Force majeure wie Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, innere Unruhen, Terrorismus, Sabotage, Zyklone, Überschwemmung, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Flutwelle, Atomunfall
Deckung ist auch möglich für: - –
- Fabrikationsrisiko
- –
- Widerrechtliche Inanspruchnahme von Garantien
- –
- Nicht-Zahlung oder Teilrückzahlung von Barhinterlegungen im Ausland
Kann nur vom Exporteur mit einem besonderen Verkäuferkreditantrag beantragt werden (nicht eingeschlossen im Kreditrisiko) | Beschreibung Die Käuferkreditversicherung kann Banken gewährt werden. Die Deckung umfasst den Kreditbetrag nach dem Finanzierungsvertrag einschliesslich der bis zur Fälligkeit der Zahlung geschuldeten Zinsen. Karenzfrist 90 Tage für politische und wirtschaftliche Risiken; keine Karenzfrist bei Insolvenz (ab dem Datum der gerichtlichen Feststellung der Insolvenz in bezug auf die bereits fälligen Zahlungen) und Umschuldungsabkommen. |
Käuferkreditversicherung für öffentliche Käufer | 95 % | Kreditrisiko Wirtschaftliche Ereignisse - –
- Verzug des Schuldners oder seines Garanten
Politische Ereignisse - –
- Massnahme eines Drittstaates
- –
- Von der Regierung des Schuldnerlandes verordnetes allgemeines Moratorium
- –
- Nicht-Transfer ausländischer Währungen wegen politischen Ereignissen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausserhalb Italiens
- –
- Rechtsvorschriften, die im Schuldnerland erlassen werden
- –
- Fälle von Force majeure wie Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, innere Unruhen, Terrorismus, Sabotage, Zyklone, Überschwemmung, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Flutwelle, Atomunfall
Deckung ist auch möglich für: - –
- Fabrikationsrisiko
- –
- Widerrechtliche Inanspruchnahme von Garantien
- –
- Nicht-Zahlung oder Teilrückzahlung von Barhinterlegungen im Ausland
Kann nur vom Exporteur mit einem besonderen Verkäuferkreditantrag beantragt werden (nicht eingeschlossen im Kreditrisiko) | Beschreibung Die Käuferkreditversicherung kann Banken für öffentliche Käufer gewährt werden. Die Deckung umfasst Kreditbetrag nach dem Finanzierungsvertrag einschliesslich der bis zur Fälligkeit der Zahlung geschuldeten Zinsen; Die Exportversicherung für öffentliche Käufer wird gewährt, wenn der ausländische Vertragspartner oder Garant eine Regierung, eine öffentliche Behörde oder ähnliche Person ist, gegen die kein Insolvenzverfahren durchgeführt werden kann. Karenzfrist Kreditrisiko 90 Tage für politische Risiken; keine Karenzfrist bei Umschuldungsabkommen |