I
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt sich damit einverstanden, dass die Anwendung der schweizerischen Luftfahrtgesetzgebung im Gebiete des Fürstentums Liechtenstein durch die zuständigen schweizerischen Behörden erfolgt, soweit nicht aufgrund der Zugehörigkeit des Fürstentums Liechtenstein zum Europäischen Wirtschaftsraum EWR-Recht gilt und daraus verbindlich eine liechtensteinische Zuständigkeit erwächst.
Die mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Erlasse sind in Anlage I, die in Liechtenstein anwendbaren Staatsverträge in Anlage II angeführt. Ergänzungen und Änderungen der Anlagen werden dem Fürstentum Liechtenstein analog zum üblichen Verfahren im Rahmen der Bereinigung der Anlagen zum Vertrag vom 29. März 19233 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet mitgeteilt, nachdem über deren Aufnahme in die Anlagen (ebenfalls im Rahmen des üblichen Bereinigungsverfahrens zu den Anlagen) Einvernehmen erzielt worden ist. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein sorgt ihrerseits für die Kundmachung im Landesgesetzblatt. Die Anlagen bilden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Die gemäss anwendbarem schweizerischen Recht einer eidgenössischen Behörde vorbehaltenen Aufgaben bestehen vor allem in:
- 1.
- der technischen Begutachtung von Flugplatzprojekten und dem Erlass von Vorschriften für die Bodenorganisation;
- 2.
- der Eintragung liechtensteinischer Luftfahrzeuge in das beim schweizerischen Bundesamt für Zivilluftfahrt geführte liechtensteinische Luftfahrzeugregister und in das schweizerische Luftfahrzeugbuch;
- 3.
- der technischen Kontrolle und der Bescheinigung der Lufttüchtigkeit liechtensteinischer Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugzubehörs;
- 4.4
- der Regelung der Flugsicherungsdienste und der Aufsicht über diese, einschliesslich der Gestaltung des Luftraumes, der Bezeichnung der Dienstleister, der Erstellung von Karten für die Luftfahrt, der Bereitstellung von Luftfahrtdaten sowie der Verwaltung von Flugfunkfrequenzen auf der Grundlage des in der Schweiz geltenden nationalen und internationalen Rechts;
- 5.5
- der Anordnung administrativer, flugpolizeilicher Massnahmen und der flugpolizeilichen Überwachung des liechtensteinischen Flugwesens in Verbindung mit den örtlichen Organen der Flugpolizei;
- 6.
- der Anzeige strafrechtlich zu verfolgender Verstösse gegen Vorschriften der Flugpolizei an die liechtensteinischen Strafbehörden, wobei für das Verfahren die Bestimmungen in den Artikeln 27–32 des schweizerisch-liechtensteinischen Zollanschlussvertrags vom 29. März 1923 zu beachten sind;
- 1.
- der administrativen Untersuchung und der technischen Auswertung von Flugunfällen und Störungen.
II
Für eine möglichst klare Abgrenzung der gegenseitigen Rechte und Pflichten, die sich aus der Anwendung der schweizerischen Luftfahrtgesetzgebung im Gebiete des Fürstentums Liechtenstein für die zuständigen liechtensteinischen und eidgenössischen Behörden ergeben, ist Folgendes vereinbart worden:
- 1.
- Soweit die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung eine Verleihung von Hoheitsrechten vorsieht (Konzession für die gewerbsmässige Beförderung durch regelmässige Luftverkehrslinien, Konzession für Anlage und Betrieb von dem öffentlichen Verkehr dienenden Flugplätzen), ist die Regierung des Fürstentums Liechtenstein endgültige Verleihungsbehörde. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein wird sich indessen mit der eidgenössischen Verleihungsbehörde in Verbindung setzen und von einer Konzessionserteilung Abstand nehmen, wenn die Voraussetzungen zur Konzessionierung von der eidgenössischen Verleihungsbehörde als nicht gegeben bezeichnet werden. Die mögliche wirtschaftliche Beeinträchtigung schweizerischer Flugplatz- oder Luftverkehrsunternehmungen gibt der eidgenössischen Verleihungsbehörde keinen Anlass, die Konzessionserteilung nicht zu empfehlen.
- 2.
- Die zuständigen eidgenössischen Behörden sind dagegen befugt, in allen denjenigen Fällen, in welchen die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung die Erteilung von Polizeibewilligungen oder die Abgabe von Ausweisen vorsieht, mit den liechtensteinischen Bewerbern direkt zu verkehren und ihnen Bewilligungen zu erteilen oder Ausweise auszustellen. In allen Fragen, die das öffentliche Interesse berühren (z.B. Bewilligung von Privatflugplätzen, Bewilligung von Flugtagen und dgl.), wird die Bewilligung nur erteilt oder verlängert oder ein Ausweis ausgestellt, wenn die zuständigen liechtensteinischen Behörden ihre Zustimmung erteilt haben. Über das konkrete jeweilige Vorgehen setzen sich die zuständigen Behörden ins Einvernehmen.
- 3.
- Wo die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung richterliche Verfügungen oder eine Beurteilung durch Strafgerichte vorsieht, gelten für das Verfahren die in den Artikeln 27–32 des schweizerisch-liechtensteinischen Zollanschlussvertrags enthaltenen Bestimmungen.
- 4.
- Die liechtensteinischen Luftfahrzeuge werden in das beim schweizerischen Bundesamt für Zivilluftfahrt geführte liechtensteinische Luftfahrzeugregister aufgenommen und tragen schweizerische Immatrikulationszeichen. Sie werden jedoch nach den jeweilen geltenden Vorschriften des schweizerischen Bundesamtes für Zivilluftfahrt mit dem liechtensteinischen Wappen versehen.
- 5.
- Wo die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung den Abschluss von Haftpflichtversicherungen bei einer in der Schweiz für diesen Geschäftszweig zugelassenen Versicherungsunternehmung vorschreibt, gilt diese Bedingung auch für die Anwendung der schweizerischen Luftfahrtgesetzgebung im Fürstentum Liechtenstein.
- 6.
- Die zuständigen eidgenössischen Behörden sind ermächtigt, in allen Fragen der Anwendung der schweizerischen Luftfahrtgesetzgebung direkt mit der fürstlichen Regierung oder für polizeiliche Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung direkt mit der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein zu verkehren.
III
Die Schweiz führt im Auftrag des Fürstentums Liechtenstein Verwaltungsaufgaben durch, die sich aus der Teilnahme des Fürstentums Liechtenstein am Europäischen Wirtschaftsraum ergeben. Die Einzelheiten werden in entsprechenden Verwaltungsvereinbarungen zwischen den zuständigen schweizerischen und liechtensteinischen Behörden geregelt.
IV
Der Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung des Überfluges liechtensteinischen Gebietes durch Militär- und andere Staatsluftfahrzeuge vom 1./9. Mai 20006 bleibt ungeachtet des Ausserkrafttretens des Notenaustausches vom 25. Januar 1950 weiterhin in Kraft.
Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note sowie die Antwortnote des Fürstentums Liechtenstein eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein, welche mit der Antwortnote des Fürstentums Liechtenstein in Kraft tritt. Änderungen können im gegenseitigen Einverständnis jederzeit vereinbart werden.
Sie kann von jeder Vertragspartei jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Die Botschaft beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten das Einverständnis der zuständigen liechtensteinischen Behörden mit der vorstehenden Note bekannt zu geben. Die Note des Departements und die vorliegende Antwortnote bilden eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein, welche am 27. Januar 2003 in Kraft tritt.
Gerne benützt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.