0.748.095.14
AS 2003 3431
In Kraft getreten am 27. Januar 2003
(Stand am 18. Oktober 2022)
Originaltext
Botschaft | Bern, den 27. Januar 2003 |
Eidgenössisches Departement | |
für auswärtige Angelegenheiten | |
Bern |
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten seine Hochachtung und beehrt sich, dem Departement den Empfang seiner Note vom 27. Januar 2003 zu bestätigen, welche wie folgt lautet:
«Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein die folgende Angelegenheit zu unterbreiten:
Aufgrund der Zugehörigkeit des Fürstentums Liechtenstein zum Europäischen Wirtschaftsraum1 (EWR) und aufgrund des für das Fürstentum Liechtenstein ab dem 1. Januar 2002 geltenden EWR-Rechts im Bereich Zivilluftfahrt, insbesondere Anhang XIII, Kap. VI, Ziff. ii)–vi) des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, und der damit einhergehenden Notwendigkeit eines eigenen Luftfahrtrechts in Liechtenstein, schlägt der Schweizerische Bundesrat – unter Bezugnahme auf die in dieser Angelegenheit geführten Gespräche – der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vor, dass der Notenwechsel vom 25. Januar 19502 zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Ausübung der Aufsicht über die Luftfahrt in Liechtenstein durch schweizerische Behörden aufgehoben und durch den nachstehenden Notenaustausch ersetzt wird:
I
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt sich damit einverstanden, dass die Anwendung der schweizerischen Luftfahrtgesetzgebung im Gebiete des Fürstentums Liechtenstein durch die zuständigen schweizerischen Behörden erfolgt, soweit nicht aufgrund der Zugehörigkeit des Fürstentums Liechtenstein zum Europäischen Wirtschaftsraum EWR-Recht gilt und daraus verbindlich eine liechtensteinische Zuständigkeit erwächst.
Die mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Erlasse sind in Anlage I, die in Liechtenstein anwendbaren Staatsverträge in Anlage II angeführt. Ergänzungen und Änderungen der Anlagen werden dem Fürstentum Liechtenstein analog zum üblichen Verfahren im Rahmen der Bereinigung der Anlagen zum Vertrag vom 29. März 19233 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet mitgeteilt, nachdem über deren Aufnahme in die Anlagen (ebenfalls im Rahmen des üblichen Bereinigungsverfahrens zu den Anlagen) Einvernehmen erzielt worden ist. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein sorgt ihrerseits für die Kundmachung im Landesgesetzblatt. Die Anlagen bilden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Die gemäss anwendbarem schweizerischen Recht einer eidgenössischen Behörde vorbehaltenen Aufgaben bestehen vor allem in:
II
Für eine möglichst klare Abgrenzung der gegenseitigen Rechte und Pflichten, die sich aus der Anwendung der schweizerischen Luftfahrtgesetzgebung im Gebiete des Fürstentums Liechtenstein für die zuständigen liechtensteinischen und eidgenössischen Behörden ergeben, ist Folgendes vereinbart worden:
III
Die Schweiz führt im Auftrag des Fürstentums Liechtenstein Verwaltungsaufgaben durch, die sich aus der Teilnahme des Fürstentums Liechtenstein am Europäischen Wirtschaftsraum ergeben. Die Einzelheiten werden in entsprechenden Verwaltungsvereinbarungen zwischen den zuständigen schweizerischen und liechtensteinischen Behörden geregelt.
IV
Der Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung des Überfluges liechtensteinischen Gebietes durch Militär- und andere Staatsluftfahrzeuge vom 1./9. Mai 20006 bleibt ungeachtet des Ausserkrafttretens des Notenaustausches vom 25. Januar 1950 weiterhin in Kraft.
Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note sowie die Antwortnote des Fürstentums Liechtenstein eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein, welche mit der Antwortnote des Fürstentums Liechtenstein in Kraft tritt. Änderungen können im gegenseitigen Einverständnis jederzeit vereinbart werden.
Sie kann von jeder Vertragspartei jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Die Botschaft beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten das Einverständnis der zuständigen liechtensteinischen Behörden mit der vorstehenden Note bekannt zu geben. Die Note des Departements und die vorliegende Antwortnote bilden eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein, welche am 27. Januar 2003 in Kraft tritt.
Gerne benützt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
2 [AS 1973 973; 1998 2532; 2001 2895]
4 Fassung gemäss Notenaustausch vom 22. Dez. 2010, in Kraft seit 22. Dez. 2010 (AS 2011 1221).
5 Fassung gemäss Notenaustausch vom 22. Dez. 2010, in Kraft seit 22. Dez. 2010 (AS 2011 1221).
7 Die Anlagen I und II sind seit dem 27. Januar 2003 halbjährlich, letztmals auf den 18. Oktober 2022 (Stand: 30. Juni 2022), bereinigt worden. Diese Anlagen werden in der AS nicht publiziert (AS 2020 4561; 2021 638, 712; 2022 211, 628). Separatdrucke der halbjährlich bereinigten Anlagen können bezogen werden beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, Direktion für Völkerrecht, 3003 Bern, oder auf der Internetseite www.gesetze.li > LR-Nr. 170.551.748 konsultiert werden.
Anlage I |
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Anlage II |
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