0.192.122.53 (Stand am 23. September 2003)

0.192.122.53

 AS 2003 3418

Übersetzung1

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und dem Genfer Internationalen Zentrum für Humanitäre
Minenräumung betreffend das Statut des Zentrums
in der Schweiz

Abgeschlossen am 25. Februar 2003

In Kraft getreten am 25. Februar 2003

(Stand am 23. September 2003)

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Der Schweizerische Bundesrat

einerseits

und

das Genfer Internationale Zentrum für Humanitäre Minenräumung

andererseits

vom Wunsche geleitet, zur Beendigung der durch Personenminen und andere explosive Kriegsmunitionsrückstände hervorgerufenen Leiden und Verluste von Menschenleben beizutragen,

in der Überzeugung, dass es notwendig ist, die Entwicklung des humanitären Völkerrechts und seine tatsächliche Durchsetzung zu fördern,

in der Absicht, die internationale Zusammenarbeit im Bereich der humanitären Minenräumung zu verstärken,

unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 7. November 2001 zwischen den Vertragsstaaten der Konvention vom 18. September 19972 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Personenminen (nachstehend «Konvention über das Verbot von Personenminen» genannt) und dem Genfer Internationalen Zentrum für Humanitäre Minenräumung (nachstehend «Minenzentrum» genannt), das die völkerrechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen den beiden Parteien herstellt,

eingedenk der Entwicklungsmöglichkeiten dieser Beziehungen,

unter Betonung der Tatsache, dass das Minenzentrum im Auftrag der Vertragsstaaten der genannten Konvention die ihr durch diese Staaten anvertrauten Aufgaben wahrnimmt,

haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Art. 1 Gegenstand des Abkommens

1.  Gegenstand des vorliegenden Abkommens ist die Ausführung der internationalen Aufgaben, die dem Minenzentrum durch die Vertragsstaaten der Konvention über das Verbot von Personenminen, unter Anwendung des oben genannten Abkommens vom 7. November 2001, anvertraut sind oder gegebenenfalls kraft anderer inter-nationaler Aufträge übertragen werden.

2.  Das vorliegende Abkommen hindert das Eidgenössische Departement des Innern nicht, seiner Verantwortung als Aufsichtsorgan der Stiftungen bezüglich der Ziele des Minenzentrums nachzukommen.

Art. 2 Handlungsfreiheit

1.  Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet die Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit des Minenzentrums.

2.  Er erkennt dem Minenzentrum die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit auf dem Territorium der Schweiz zu, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit.

Art. 4 Freie Verfügung über Guthaben

Das Minenzentrum kann jede Art von Guthaben, sämtliche Devisen, Barbeträge und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in seinen Beziehungen zum Ausland frei verfügen.

Art. 5 Unverletzbarkeit der Archive

Die Archive und Dokumente des Minenzentrums sowie die diesem gehörenden oder sich in dessen Besitz befindlichen Datenträger sind jederzeit und wo immer sie sich befinden unverletzbar.

Art. 6 Steuerliche Behandlung

Der Schweizerische Bundesrat befreit das Minenzentrum von der direkten Bundes­steuer gemäss Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer.

Art. 7 Immunitäten

1.  Der Präsident und die Mitglieder des Stiftungsrats des Minenzentrums sowie der Direktor und die Mitarbeiter des Zentrums geniessen ohne Rücksicht auf ihre Staats­angehörigkeit für die unter Artikel 1 genannten Aufgaben;

a)
Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, auch nach Beendigung ihres Auftrages,
b)
Unverletzbarkeit aller ihrer Schriftstücke und Urkunden.

2.  Der Direktor des Minenzentrums muss die Immunität eines Mitarbeiters in allen Fällen aufheben, in denen er der Auffassung ist, dass diese Immunität die Tätigkeit der Justiz behindert, und in denen diese Immunitäten aufgehoben werden kann, ohne dass dadurch die Interessen des Minenzentrums beeinträchtigt werden. Der Stiftungsrat muss unter denselben Umständen die Immunität des Präsidenten und der Mitglieder des Stiftungsrats sowie des Direktors des Minenzentrums aufheben.

3.  Die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Immunitäten werden nicht eingeräumt, um den davon Begünstigten persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden zugestanden, um die freie Abwicklung der Tätigkeit des Minenzentrums zu gewährleisten.

Art. 8 Ausländisches Personal

1.  Der Schweizerische Bundesrat befreit das Minenzentrum von der Anwendung der Gesetzgebung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Verordnung vom 6. Oktober 19864 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, BVO).

2.  Im Falle des Verlustes der Anstellung veranlasst er das Nötige, damit das ausländische Personal des Minenzentrums über einen zeitlich begrenzten Spielraum ver­fügen kann, um seine Stellung gemäss geltendem Recht zu regeln.

Art. 9 Militärdienst der schweizerischen Mitarbeiter

1.  Die Mitarbeiter des Minenzentrums, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, bleiben militärdienstpflichtig entsprechend den in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts.

2.  Schweizerischen Mitarbeitern des Minenzentrums in leitender Funktion kann eine begrenzte Anzahl militärischer Urlaube (Auslandurlaube) gewährt werden.

3.  Für schweizerische Mitarbeiter des Minenzentrums, die nicht unter die in Absatz 2 erwähnte Kategorie fallen, können eingehend begründete und vom Betroffenen gegengezeichnete Gesuche um Verschiebung von Ausbildungsdiensten ein­gereicht werden.

4.  Gesuche um Auslandurlaub und um Verschiebung von Ausbildungsdiensten werden vom Minenzentrum dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuhanden des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport unterbreitet.

Art. 10 Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Mitglieder des Stiftungsrats des Minenzentrums sowie nach Möglichkeit aller Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, die in offizieller Eigenschaft an das Minenzentrum berufen werden, zu erleichtern.

Art. 11 Verhinderung von Missbrauch

Das Minenzentrum und die schweizerischen Behörden werden stets zusammenarbeiten, um eine gute Handhabung der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern.

Art. 13 Streitbeilegung

Jede Streitigkeit zwischen den Parteien des vorliegenden Abkommens über die Aus­legung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens wird mittels Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt.

Art. 14 Änderung des Abkommens

1.  Das vorliegende Abkommen kann auf Verlangen der einen oder der anderen Partei geändert werden.

2.  In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die vorzunehmenden Änderungen der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, zu denen Anlass bestehen kann.

Art. 15 Kündigung des Abkommens

Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Art. 16 Inkrafttreten

Das vorliegende Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen in Bern, am 25. Februar 2003, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für das Genfer Internationale Zentrum für Humanitäre Minenräumung:

Micheline Calmy-Rey

Cornelio Sommaruga