Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
- 1.
- bedeutet «Übereinkommen» das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung;
- 2.
- bedeutet «EMEP» das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;
- 3.
- bedeutet «Exekutivorgan» das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen;
- 4.
- bedeutet «Kommission» die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;
- 5.
- bedeutet «Vertragsparteien» die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert;
- 6.
- bedeutet «geographischer Anwendungsbereich des EMEP» das in Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 19846 in Genf angenommenen Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) definierte Gebiet;
- 7.
- bedeutet «SOMA» ein in Anhang III unter den in Artikel 2 Absatz 3 festgelegten Bedingungen bestimmtes Gebiet, in dem Massnahmen zur Verminderung der Schwefeloxide durchgeführt werden;
- 8.
- bedeutet «kritischer Eintrag» eine quantitative Schätzung der Exposition gegenüber einem oder mehreren verunreinigenden Stoffen, unterhalb deren nach dem heutigen Wissensstand keine signifikanten schädlichen Auswirkungen auf bestimmte empfindliche Teile der Umwelt auftreten;
- 9.
- bedeutet «kritische Werte» die Konzentration verunreinigender Stoffe in der Atmosphäre, oberhalb deren nach dem heutigen Wissensstand unmittelbare schädliche Auswirkungen auf Rezeptoren wie Menschen, Pflanzen, Ökosysteme oder Materialien auftreten können;
- 10.
- bedeutet «kritische Schwefeldeposition» eine quantitative Schätzung der Exposition gegenüber oxidierten Schwefelverbindungen unter Berücksichtigung der durch Aufnahme und Deposition basischer Kationen verursachten Auswirkungen, unterhalb deren nach dem heutigen Wissensstand keine signifikanten schädlichen Auswirkungen auf bestimmte empfindliche Teile der Umwelt auftreten;
- 11.
- bedeutet «Emission» die Ableitung von Stoffen in die Atmosphäre;
- 12.
- bedeutet «Schwefelemissionen» sämtliche Emissionen von Schwefelverbindungen, ausgedrückt in Kilotonnen Schwefeldioxid (kt SO2), in die Atmosphäre, die von anthropogenen Quellen mit Ausnahme von Schiffen im internationalen Verkehr ausserhalb der Hoheitsgewässer ausgehen;
- 13.
- bedeutet «Brennstoff» jedes feste, flüssige oder gasförmige brennbare Material mit Ausnahme von Haushaltsabfällen und toxischen oder gefährlichen Abfällen;
- 14.
- bedeutet «ortsfeste Verbrennungsquelle» jede technische Einrichtung oder Gruppe von technischen Einrichtungen, die sich an einem gemeinsamen Standort befinden, die Abgase durch einen gemeinsamen Schornstein ableiten oder ableiten könnten und in denen zur Nutzung der erzeugten Wärme Brennstoffe oxidiert werden;
- 15.
- bedeutet «grössere neue ortsfeste Verbrennungsquelle» jede ortsfeste Verbrennungsquelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung nach dem 31. Dezember 1995 genehmigt wird und deren thermische Nennleistung mindestens 50 MWth beträgt. Die zuständigen nationalen Behörden entscheiden darüber, ob eine Veränderung wesentlich ist oder nicht, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie die Vorteile für die Umwelt infolge der Veränderung;
- 16.
- bedeutet «grössere bestehende ortsfeste Verbrennungsquelle» jede bestehende ortsfeste Verbrennungsquelle, deren thermische Nennleistung mindestens 50 MWth beträgt;
- 17.
- bedeutet «Gasöl» jedes Erdölerzeugnis innerhalb von HS 2710 oder jedes Erdölerzeugnis, das aufgrund seines Destillationsbereichs in die Kategorie der Mitteldestillate fällt, die zur Verwendung als Brennstoff bestimmt sind und von denen mindestens 85 Volumenprozente einschliesslich Destillationsverluste bei 350° Celsius destillieren;
- 18.
- bedeutet «Emissionsgrenzwert» die zulässige Konzentration von Schwefelverbindungen, ausgedrückt als Schwefeldioxid in den Abgasen aus einer ortsfesten Verbrennungsquelle, ausgedrückt als Masse pro Volumen der Abgase in mg SO2/Nm3, bezogen auf einen Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas von 3 % bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und 6 % bei festen Brennstoffen;
- 19.
- bedeutet «Emissionsbegrenzung» die zulässige Gesamtmenge an Schwefelverbindungen, ausgedrückt als Schwefeldioxid, die von einer Verbrennungsquelle oder einer Gruppe von Verbrennungsquellen herrühren, die sich entweder an einem gemeinsamen Standort oder innerhalb eines festgelegten geographischen Gebiets befinden, ausgedrückt in Kilotonnen pro Jahr;
- 20.
- bedeutet «Schwefelabscheidegrad» das Verhältnis der Schwefelmenge, die in einem bestimmten Zeitraum am Standort der Verbrennungsquelle abgeschieden wird, zu der Schwefelmenge in dem Brennstoff, der in die Verbrennungsanlagen eingebracht und im gleichen Zeitraum verbraucht wird;
- 21.
- bedeutet «Schwefelhaushalt» eine Matrix berechneter Beiträge von Emissionen aus bestimmten Gebieten zur Deposition oxidierter Schwefelverbindungen in Aufnahmegebieten.