0.748.127.196.23

 AS 2003 3318

Originaltext

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Islamischen Republik Pakistan
über den Luftlinienverkehr

Abgeschlossen in Islamabad am 10. März 2001

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 11. November 2002

(Stand am 16. September 2003)

Da die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Islamische Republik Pakistan

Vertragsparteien des am 7. Dezember 19441 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind,

im Wunsche die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu entwickeln, und

um für den Luftlinienverkehr die notwendige Grundlage zu schaffen,

haben der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, nachfolgend «Vertragspartei» genannt,

folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffe

Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten:

a)
der Ausdruck «Übereinkommen von Chikago» das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die inter­nationale Zivilluftfahrt, einschliesslich jedes nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhangs und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
b)
der Ausdruck «Abkommen» dieses Abkommen einschliesslich der Anhänge und der Änderungen daran;
c)
der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall der Islamischen Republik Pakistan, das Verteidigungsministerium oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
d)
der Ausdruck «vereinbarte Luftverkehrsdienste» Luftlinienverkehr auf den im Anhang zu diesem Abkommen vereinbarten Strecken für die Beförderung von Passagieren, Fracht und Post, einzeln oder in Kombination;
e)
die Ausdrücke «Luftverkehrsdienste», «internationale Luftverkehrsdienste», «Flugunternehmen» und «nicht gewerbsmässige Zwischenlandungen» haben die ihnen im Artikel 96 des Übereinkommens zugeschriebene Bedeutung;
f)
der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen, welche eine der Vertragsparteien nach Artikel 6 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben;
g)
der Ausdruck «Tarif» die Preise, die für den Transport von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden müssen, sowie die Bedingungen, unter welchen sie anzuwenden sind, einschliesslich Kommissionen und andere zusätzliche Entschädigungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen;
h)
der Ausdruck «Hoheitsgebiet» in Verbindung mit einem Staat hat die ihm in Artikel 2 des Übereinkommens zugeschriebene Bedeutung;
i)
der Ausdruck «Kapazität» die Zuladung eines auf einer Strecke oder Teilstrecke eingesetzten Flugzeuges.
Art. 2 Erteilung von Rechten

1.  Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von Luftverkehrslinien auf den in den Linien­plänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.

2.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniessen die von jeder Vertragspartei bezeichneten Unternehmen beim Betrieb internationaler Luftverkehrslinien:

a)
das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b)
das Recht, auf dem genannten Gebiet nicht gewerbsmässige Landungen vorzunehmen;
c)
die sonst in diesem Abkommen festgelegten Rechte.

3.  Wenn die bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, eine Linie auf der üblicherweise beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen der Strecke zu erleichtern sowie während dieser Zeit die notwendigen Rechte zur Erleichterung eines lebensfähigen Betriebes zu gewähren.

Art. 3 Ausübung der Rechte

1.  Die bezeichneten Unternehmen haben für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkeiten.

2.  Die bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei nehmen Rücksicht auf die Interessen der bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieser letztgenannten Unternehmen, welche ganz oder teilweise die gleichen Strecken bedienen, nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.

3.  Jede Vertragspartei gestattet den bezeichneten Unternehmen, die Frequenzen und Kapazitäten der internationalen Luftverkehrslinien, die sie anbieten, auf der Grundlage kommerzieller, marktorientierter Überlegungen zu bestimmen. In Überein­stimmung mit diesem Recht darf keine Vertragspartei einseitig das Ausmass des Verkehrs, die Frequenzen oder die Regelmässigkeit von Leistungen oder den oder die Flugzeugtypen beschränken, die von den bezeichneten Unternehmen dieser andern Partei eingesetzt werden; ausgenommen davon sind zollbedingte Beschränkungen, technische, operationelle oder umweltschutzbedingte Gründe unter gleichartigen Bedingungen und in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Übereinkommens.

Art. 4 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen

1.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf die bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar.

2.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, welche die Einreise in ihr Gebiet, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen regeln – wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Auswanderung und die Einwanderung, über den Zoll und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen – sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen, die durch die Luftfahrzeuge der bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, während diese Personen und Sachen sich in dem genannten Gebiet befinden.

3.  Keine Vertragspartei darf ihren eigenen Unternehmen im Vergleich mit dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung ein­räumen.

Art. 5 Sicherheit der Luftfahrt

1.  Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 19632 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 19703 in Den Haag sowie den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 19714 in Montreal sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten.

2.  Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforder­liche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3.  Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind. Sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.

4.  Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeughalter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei ver­langt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Flug­gäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Ver­tragspartei überprüft des weitern wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sonder­­sicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden.

5.  Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrechtliche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweck-mässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.

6.  Für den Fall, dass sich für eine Vertragspartei im Zusammenhang mit den Sicherheitsbestimmungen dieses Artikels Schwierigkeiten ergeben, können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei sofort Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei verlangen. Diese Verhandlungen sollen dazu dienen, eine Übereinkunft über passende Massnahmen zur Aufhebung der unmittelbaren Gründe der Besorgnis zu treffen und um im Rahmen der ICAO Sicherheitsstandards, notwendige Massnahmen zur Durchsetzung der nötigen Sicherheits­bedingungen zu bestimmen.

Art. 6 Bezeichnung und Betriebsbewilligung

1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, so viele Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen, wie sie wünscht. Diese Bezeichnung ist Gegenstand einer schriftlichen Anzeige zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien.

2.  Die Luftfahrtbehörden, welche die Anzeige der Bezeichnung erhalten haben, erteilen unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung.

3.  Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können von den Unternehmen, welche die andere Vertragspartei bezeichnet hat, den Nachweis verlangen, dass sie in der Lage sind, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden üblicherweise angewandten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien vorgeschrieben werden.

4.  Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte als nötig erscheinen, wenn die genannte Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass diese Unternehmen ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der bezeichnenden Vertragspartei haben und über ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügen, das durch die Zivilluftfahrtsbehörden dieser Vertragspartei ausgestellt wurde.

5.  Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung können die bezeichneten Unternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben, vorausgesetzt, dass Tarife in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 14 dieses Abkommens aufgestellt und in Kraft sind.

Art. 7 Widerruf und Aufhebung der Betriebsbewilligung

1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch die bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben oder die Ausübung dieser Rechte Bedingungen zu unterstellen, die sie als nötig erachtet,

a)
wenn sie nicht den Beweis besitzt, dass diese Unternehmen den Hauptsitz für ihre geschäftlichen Tätigkeiten im Gebiet der bezeichnenden Vertragspartei haben und über ein gültiges von der Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügen, das durch die Zivilluftfahrtbehörden dieser Vertragspartei ausgestellt wurde, oder
b)
wenn diese Unternehmen Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt hat, nicht befolgen oder in schwerer Weise missachtet haben, oder
c)
wenn diese Unternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreiben.

2.  Ein solches Recht kann erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden, ausser wenn der Widerruf, das vorläufige Verbot oder die Auflage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen sind, unmittelbar nötig sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten.

Art. 8 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Jede Vertragspartei hat das Recht, die Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Partei ausgestellt oder anerkannt wurden oder noch gültig sind, für den Betrieb des in diesem Abkommen vorgesehenen Luftverkehrs als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für diese Zeugnisse oder Ausweise wenigstens den Mindestanforderungen entsprechen, die auf Grund des Übereinkommens festgelegt sind. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerkennung der Gültigkeit von Fähigkeitszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von irgendeinem anderen Staat ausgestellt oder als gültig anerkannt worden ist.

Art. 9 Flugsicherheit

Jede Vertragspartei kann Beratungen über die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsnormen betreffend Luftfahrteinrichtungen, Besatzungsmitglieder, Luftfahrzeuge und den Betrieb der bezeichneten Unternehmen verlangen. Stellt eine Partei nach solchen Beratungen fest, dass in diesen Bereichen die anderen Partei Sicherheitsnormen und Erfordernisse, die wenigstens den Mindestnormen entsprechen, die auf Grund des Übereinkommens festgelegt werden können, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindestnormen, die auf Grund des Übereinkommens festgelegt werden können, bekanntgegeben und die andere Partei hat geeignete Abhilfemassnahmen zu ergreifen. Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor für den Fall, dass die andere Vertragspartei nicht solche Abhilfemassnahmen innerhalb angemessener Zeit ergreift, die Betriebsbewilligung oder technische Bewilligung für ein von der anderen Vertragspartei bezeichnetes Unternehmen zurückzuhalten, zu widerrufen oder zu beschränken.

Art. 10 Befreiung von Abgaben und Gebühren

1.  Die von den bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treib- und Schmierstoffen und ihre Bordvorräte, einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak, sind beim Eintritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Abgaben oder Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden.

2.  Von den gleichen Abgaben und Gebühren, ausgenommen das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen, sind ebenfalls befreit:

a)
die Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auf inter­nationalen Linien eingesetzt werden;
b)
die Ersatzteile und die ordentliche Bordausrüstung, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien für den Unterhalt oder die Instandsetzung der auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge eingeführt werden;
c)
die Treib- und Schmierstoffe, die für die Versorgung der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die durch die Unternehmen der anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden müssen, der über dem Gebiet der Vertragspartei ausgeführt wird, in dem sie an Bord genommen worden sind.
d)
die von den bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei benötigten erforderlichen Dokumente, unter Einschluss von Beförderungsscheinen, Luftfrachtbriefen und Werbematerial. Ferner Fahrzeuge, Material und Ausrüstungsgegenstände, welche vom bezeichneten Unternehmen für gewerbsmässige und operationelle Zwecke innerhalb der Flughafenzone verwendet werden. Voraussetzung ist, dass diese Gegenstände der Beförderung von Fluggästen und Fracht dienen.

3.  Die ordentliche Bordausrüstung sowie die Sachen und Vorräte, die sich an Bord der von den bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.

4.  Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen die bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei mit einem oder mehreren anderen Unternehmen Vereinbarungen abgeschlossen haben über die Leihe der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Gegen­stände oder deren Überführung ins Gebiet der anderen Vertragspartei. Voraussetzung dazu ist, dass diesem oder diesen anderen Unternehmen von dieser anderen Vertragspartei ebenfalls eine solche Befreiung gewährt wird.

Art. 11 Benützungsgebühren

1.  Keine der Vertragsparteien auferlegt dem oder den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei Benützungsgebühren oder lässt zu, dass solche Gebühren auferlegt werden, die höher sind als diejenigen, die sie ihren eigenen Unternehmen für den Betrieb gleichwertiger internationaler Luftverkehrslinien auferlegt.

2.  Jede Vertragspartei fördert Beratungen zwischen den für die Entgelte zuständigen Behörden und den Unternehmen, welche die Leistungen und Einrichtungen in Anspruch nehmen, wo immer möglich durch die die Unternehmen vertretenden Organisationen. Die Benützer sollen angemessen früh über vorgeschlagene Gebührenänderungen informiert werden, um so in der Lage zu sein, ihre Meinung vor Änderung der Gebühren bekanntzugeben. Jede Vertragspartei ermutigt zudem ihre für die Entgelte zuständigen Behörden und die Benutzer, entsprechende Informationen über Benutzergebühren auszutauschen

Art. 12 Geschäftstätigkeit

1.  Die bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei haben das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemessene Vertretungen aufrechtzuerhalten. Diese Vertretungen können Verwaltungs-, Betriebs- und technisches Personal umfassen; dieses setzt sich aus versetzten oder aus örtlich angestellten Beschäftigten zusammen.

2.  Für die Geschäftstätigkeit gilt der Grundsatz des Gegenrechts. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei lassen den Vertretungen der bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei die für einen ordnungsgemässen Betrieb erforder­liche Unterstützung zukommen.

3.  Im Speziellen räumt jede Vertragspartei den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungsscheinen in ihrem Gebiet unmittelbar und, nach Belieben des Unternehmens, mittels Agenten zu beteiligen. Jedes Unternehmen ist berechtigt, solche Beförderungsscheine zu verkaufen, und jedermann kann solche Beförderungsscheine in der Währung jenes Gebietes oder in frei konvertierbaren Währungen anderer Staaten erwerben.

4.  Die Vertreter und deren Mitarbeiter sind den gültigen Gesetzen und Bestimmungen der anderen Vertragspartei unterstellt, und in Übereinstimmung mit diesen Gesetzen und Bestimmungen gewährt jede Vertragspartei den in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Vertretern und Mitarbeitern auf der Basis des Gegenrechts und mit kleinstmöglicher Verzögerung die notwendigen Arbeitsbewilligungen, Besuchervisa oder andere entsprechende Dokumente.

Art. 13 Umrechnung und Überweisung von Erträgen

Jedes bezeichnete Unternehmen hat das Recht, Einnahmenüberschüsse, die in einem vernünftigen Verhältnis zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen stehen, zum amtlichen Kurs umzurechnen und in sein Land zu überweisen. Ist der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen geregelt, so ist dieses anwendbar.

Art. 14 Tarife

1.  Jede Vertragspartei lässt zu, dass die Preise für den Luftverkehr durch jedes bezeichnete Unternehmen auf der Grundlage von kommerziellen, marktpolitischen Erwägungen festgelegt werden. Eingriffe seitens der Parteien beschränken sich auf

a)
die Verhinderung von unbilligen Diskriminierungspreisen oder -praktiken;
b)
den Schutz der Unternehmen vor Preisen, die auf Grund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten werden;
c)
den Schutz der Konsumenten vor Preisen, die aufgrund einer missbräuch­lichen Verwendung einer beherrschenden Stellung unvernünftig hoch oder einschränkend sind.

2.  Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Preise, die von den Unternehmen der beiden Vertragsparteien von oder nach ihrem Gebiet erhoben werden, ihren Luftfahrtbehörden bekanntgegeben oder unterbreitet werden. Die Bekanntgabe oder das Unterbreiten durch die Unternehmen der beiden Parteien darf nicht mehr als 24 Stunden vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens verlangt werden. Preise können jederzeit nach der Unterbreitung oder Bekanntgabe erhoben werden, sofern sie nicht von beiden Vertragsparteien innerhalb von 14 Tagen nach Unterbreitung oder Bekanntgabe abgelehnt werden.

3.  Keine Vertragspartei unternimmt einseitige Schritte, um die Einführung oder Beibehaltung eines Preises zu verhindern, der von einem Unternehmen jeder Vertragspartei für den internationalen Luftverkehr zwischen den Gebieten der Vertragspartei erhoben wird oder der zur Belastung vorgeschlagen wird. Wenn eine Vertragspartei glaubt, dass ein Preis nicht in Übereinstimmung mit den in Absatz 1 dieses Artikels festgeschriebenen Erwägungen übereinstimmt, kann sie Verhandlungen verlangen und der andern Vertragspartei die Gründe für ihre Ablehnung innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der Eingabe mitteilen. Solche Verhandlungen finden spätestens 30 Tage nach Erhalt des Begehrens statt. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, wird der Preis angewendet oder bleibt in Kraft.

4.  Unbeachtet der Absätze 1–3 dieses Artikels verlangen die Luftfahrtbehörden keine Unterbreitung von Tarifen für die Beförderung von Fracht zwischen Punkten in ihren Gebieten. Diese Tarife erlangen durch den Entscheid des betroffenen Unternehmens Gültigkeit.

5.  Im Falle, dass ein in Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen gültiger Tarif, von einer Luftfahrtbehörde als für andere Unternehmen auf einer bestimmten Strecke oder Strecken schädlich erachtet wird, kann diese Luftfahrt­behörde Konsultationen mit der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei verlangen. Solche Konsultationen müssen innerhalb von 30 Tagen vom Zeitpunkt des Begehrens abgeschlossen werden, ausser die Behörden der beiden Vertrags­parteien einigen sich anderweitig.

6.  Die von den Unternehmen einer Vertragspartei erhobenen Tarife für die Beförderung zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und einem Drittstaat müssen der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei zur Genehmigung unterbreitet werden. Jeder unterbreitete Tarif wird genehmigt, wenn er einem bereits von dieser Luftfahrtbehörde genehmigten Tarif in Höhe, Art und Gültigkeitsdatum gleichkommt, welcher durch die Unternehmen der anderen Vertragspartei für die Beförderung zwischen ihrem Gebiet und demjenigen des Drittstaates angewandt wird; vorausgesetzt, die Luftfahrtbehörde kann ihre Genehmigung zurückziehen, falls der gleichgesetzte Tarif aus welchem Grund auch immer nicht fortgesetzt wird oder von den Bedingungen der Genehmigung abweicht, welche einer genehmigten Abweichung des gleichgesetzten Tarifes entspricht.

7.  Unbeachtet Absatz 6 hiervor, verlangen die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien keine Unterbreitung zur Genehmigung von Tarifen, die durch das oder die bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei für die Beförderung von Fracht zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und einem Drittstaat erhoben werden.

Art. 15 Unterbreitung der Flugpläne

Jede Vertragspartei kann die Unterbreitung der geplanten Flugpläne der bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei vor Aufnahme der vereinbarten Linien verlangen. Die gleiche Regelung findet auch auf spätere Änderungen derselben Anwendung.

Art. 16 Statistische Angaben

Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den Verkehr auf den vereinbarten Linien.

Art. 17 Beratungen

Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die Durchsetzung, die Aus­legung, die Anwendung oder die Änderung dieses Abkommens verlangen. Solche Beratungen, die zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden können, müssen innerhalb von sechzig Tagen von dem Zeitpunkt an beginnen, an dem die andere Vertragspartei das schriftliche Gesuch erhalten hat, es sei denn, die Vertragsparteien hätten etwas anderes vereinbart.

Art. 18 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1.  Meinungsverschiedenheiten über dieses Abkommen, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen oder auf diplomatischem Wege behoben werden können, werden auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.

2.  Zu diesem Zweck bezeichnet jede der Vertragsparteien einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines dritten Staates sein muss. Wenn nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem die eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter bezeichnet hat, die andere Vertragspartei den ihrigen nicht bezeichnet, oder wenn sich im Laufe des Monats, welcher der Bezeichnung des zweiten Schiedsrichters folgt, die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Vorsitzenden nicht einig werden, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, die erforder­lichen Bezeichnungen vorzunehmen.

3.  Das Schiedsgericht bestimmt seine Verfahrensvorschriften selbst und entscheidet über die Verteilung der aus dem Verfahren entstehenden Kosten.

4.  Die Vertragsparteien werden sich jedem in Anwendung dieses Artikels gefällten Entscheid unterziehen.

Art. 19 Änderungen

1.  Erachten es die Vertragsparteien als wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, so wird eine solche Änderung, auf die sich die Vertragsparteien geeinigt haben, vom Tage ihrer Unterzeichnung an vorläufig angewandt. Sie tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften angezeigt haben.

2.  Änderungen des Anhanges können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden. Sie werden vom Tage ihrer Unterzeichnung an vorläufig angewandt und treten in Kraft, nachdem sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden sind.

3.  Falls irgendein allgemeines, mehrseitiges Übereinkommen über den Luftverkehr abgeschlossen wird, das beide Vertragsparteien bindet, wird dieses Abkommen derart geändert, dass es mit den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens übereinstimmt.

Art. 20 Kündigung

1.  Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Entschluss zur Kündigung dieses Abkommens anzeigen. Eine solche Anzeige ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitzuteilen.

2.  Die Kündigung wird wirksam auf Ende einer Flugplanperiode, wobei eine Frist von 12 Monaten nach Empfang der Anzeige abgelaufen sein muss. Sie kann aber in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen werden.

3.  Liegt keine Empfangsanzeige der anderen Vertragspartei vor, wird angenommen, dass ihr die Kündigung vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon Kenntnis erhalten hat.

Art. 22 Inkrafttreten

Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeichnung an vorläufig angewandt und hebt die Anwendung des Abkommens zwischen der Schweiz und Pakistan über den Luftverkehr vom 17. März 19525 auf. Es tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und das Inkrafttreten von Staatsverträgen angezeigt haben.

Bei Inkrafttreten ersetzt dieses Abkommen das Abkommen zwischen der Schweiz und Pakistan über den Luftverkehr vom 17. März 1952.

Unterschriften

Zu Urkund dessen, haben die durch ihre Regierungen entsprechend bevollmächtigten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Islamabad am 10. März 2001, in doppelter Urschrift, in englischer und deutscher Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Durchführung, der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Islamischen Republik Pakistan:

Christian Dunant

Nasim Rana

Anhang

Linienpläne

A. Strecken auf denen Luftverkehrslinien von den bezeichneten Unternehmen der Schweiz durchgeführt werden dürfen:


Von Punkten in der Schweiz über Zwischenlandepunkte nach Punkten in Pakistan und nach Punkten darüber hinaus.

B. Strecken auf denen Luftverkehrslinien von den bezeichneten Unternehmen Pakistans durchgeführt werden dürfen:


Von Punkten in Pakistan über Zwischenlandepunkte nach Punkten in der Schweiz und nach Punkten darüber hinaus.

C. Die bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei können auf jedem einzelnen oder allen Flügen und nach Belieben:


1.
Flüge in die eine oder beide Richtungen durchführen;
2.
verschiedene Flugnummern für ein und dieselbe Luftfahrzeugoperation verbinden;
3.
Zwischenlandepunkte und Punkte darüber hinaus und Punkte in den Gebieten der Parteien auf den Strecken in jeder Verbindung und beliebiger Reihenfolge bedienen;
4.
Flughalte an irgendeinem Punkt oder Punkten auslassen;
5.
an jedem Punkt auf den Strecken Verkehr von jedem ihrer Luftfahrzeuge auf jedes ihrer anderen Luftfahrzeuge übertragen; und
6.
an jedem Punkt auf der Strecke den Flugzeugtyp oder die Anzahl der eingesetzten Flugzeuge wechseln.