Art. 1 Begriffe
Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten:
- a)
- der Ausdruck «Übereinkommen von Chikago» das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich jedes nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhangs und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
- b)
- der Ausdruck «Abkommen» dieses Abkommen einschliesslich der Anhänge und der Änderungen daran;
- c)
- der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall der Islamischen Republik Pakistan, das Verteidigungsministerium oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
- d)
- der Ausdruck «vereinbarte Luftverkehrsdienste» Luftlinienverkehr auf den im Anhang zu diesem Abkommen vereinbarten Strecken für die Beförderung von Passagieren, Fracht und Post, einzeln oder in Kombination;
- e)
- die Ausdrücke «Luftverkehrsdienste», «internationale Luftverkehrsdienste», «Flugunternehmen» und «nicht gewerbsmässige Zwischenlandungen» haben die ihnen im Artikel 96 des Übereinkommens zugeschriebene Bedeutung;
- f)
- der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen, welche eine der Vertragsparteien nach Artikel 6 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben;
- g)
- der Ausdruck «Tarif» die Preise, die für den Transport von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden müssen, sowie die Bedingungen, unter welchen sie anzuwenden sind, einschliesslich Kommissionen und andere zusätzliche Entschädigungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen;
- h)
- der Ausdruck «Hoheitsgebiet» in Verbindung mit einem Staat hat die ihm in Artikel 2 des Übereinkommens zugeschriebene Bedeutung;
- i)
- der Ausdruck «Kapazität» die Zuladung eines auf einer Strecke oder Teilstrecke eingesetzten Flugzeuges.