Im Zusammenhang mit den Projekten, die diesem Rahmenvertrag unterstehen, werden die folgenden Sonderrechte und Immunität gewährleistet:
6.1 Vietnam verpflichtet sich, in der Regel dem ausländischen Personal die gleichen Sonderrechte einzuräumen, die es dem Personal von anderen Zusammenarbeitsmissionen gewährt und für seine Sicherheit zu sorgen. Im Speziellen verpflichtet sich Vietnam im Rahmen seiner nationalen Gesetzgebung:
- a)
- dem Personal (einschliesslich seiner Angehörigen) unentgeltlich und unverzüglich eine Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundenen Einreise- und Ausreisevisa auszustellen gemäss Vereinbarungen in den spezifischen Projektabkommen. Vietnam verpflichtet sich auch, dem Personal weitere Aufenthaltsdokumente und Arbeitsbewilligungen auszustellen, die während dem Einsatz gesetzlich erforderlich sein könnten;
- b)
- das Personal einschliesslich seiner Angehörigen, falls sie nicht vietnamesische Staatsangehörige sind oder einen festen Wohnsitz in Vietnam haben, zu bevollmächtigen, ihre persönlichen Güter (Hausrat, Fahrzeug und Ausrüstung einschliesslich Ausrüstung für berufliche und persönliche Zwecke) einzuführen und wieder auszuführen. Diese persönlichen Güter werden von allen Zollabgaben und anderen Steuern befreit, wenn sie vom Personal in Vietnam eingeführt und/oder nach seinem Einsatz wieder ausgeführt werden. Fahrzeuge und Fachausrüstung, die in Vietnam an Personen verkauft werden, die nicht die gleichen Sonderrechte und Immunität wie das Personal besitzen, unterliegen den Zollabgaben und sind steuerpflichtig gemäss vietnamesischen Bestimmungen;
- c)
- das Personal, falls sie keine vietnamesischen Staatsangehörige sind und keinen festen Wohnsitz in Vietnam haben, von allen Einkommens- und Vermögenssteuern und/oder anderen Steuern für die Dauer ihres Einsatzes zu befreien gemäss den Bestimmungen des Abkommens über The Avoidance of Double Taxation With Respect to Taxes on Income and on Capital2, das von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde;
6.2 Vietnam verpflichtet sich, dem Personal und seinen Ehepartnern und Anhörigen vollen Gesetzesschutz zu gewähren und des Weiteren sicher zu stellen, dass dieses Personal mit gleichem Status und ihre Ehepartner und Angehörigen nicht weniger vorteilhaft behandelt werden als das Personal, das in Vietnam von anderen Ländern oder internationalen Organisationen eingesetzt wird. Im Fall von Festnahme oder Haft aus irgend einem Grund des von der Schweiz entsandten Personals oder ihrer Ehepartner oder Angehörigen oder im Fall von strafrechtlichen Verfahren gegen solche Personen, muss die Schweizer Botschaft in Hanoi unverzüglich benachrichtigt werden und hat das Recht, die Person jederzeit zu besuchen. Die betroffene Person hat das Recht, einen von der Botschaft oder einen selbst ernannten Anwalt zu kontaktieren und sich durch ihn vertreten zu lassen;
6.3 Vietnam ist für die Sicherheit des ausländischen Personals und ihrer Ehepartner und Angehörigen zuständig. Sollten Ereignisse auftreten, die die Sicherheit der ausländischen Staatsangehörigen in Vietnam gefährden, verpflichtet sich Vietnam, Rückreiseerleichterungen für das Personal und ihre Ehepartner und Angehörigen zu gewähren, die denjenigen entsprechen, die dem in Vietnam tätigen diplomatischen Corps zustehen.
Sollte eine wie oben erwähnte Situation eintreffen, verpflichten sich die zwei Regierungen, gemeinsam zu beraten und zusammen zu arbeiten, um jegliches Risiko oder Schaden am Personal, ihren Ehepartnern und Angehörigen so gering als möglich zu halten;
6.4 Vietnam behaftet das Personal nicht für Schäden, die bei der Ausübung seiner Aufgaben entstanden sind, ausser es handle sich um vorsätzliches und grobfahrlässiges Handeln;
6.5 die Schweiz verpflichtet sich, im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung unentgeltlich und unverzüglich die offiziellen, temporären Einreisevisa für vietnamesische Staatsangehörige auszustellen, die im Rahmen von Projekten dieses Rahmenvertrages die Schweiz besuchen;
6.6 auf Anfrage der Schweiz erhalten schweizerische Staatsangehörige und Konsulenten/Konsulentinnen, die an den vereinbarten Projekten mitwirken, unentgeltlich temporäre Einreise- und Ausreisevisa;
6.7 die beauftragten External Implementing Agencies sind bevollmächtigt, für langfristige oder kurzfristige Einsätze vietnamesische Staatsangehörige direkt anzustellen für die Erreichung der Projektziele;
6.8 Vietnam ist einverstanden, dass die DEZA ihr regionales Koordinationsbüro für Vietnam und die Mekong Region in Hanoi einrichtet und genehmigt die Einfuhr von Fahrzeugen und anderen Gütern, die für die Koordination der Projekte, für die das Büro zuständig ist, notwendig sind. Solche Importe werden von jeglichen Zollabgaben und anderen Steuern befreit gemäss den Bestimmungen, die auch für die diplomatischen Missionen angewendet werden;
6.9 Vietnam erteilt die für die Einfuhr von Fahrzeugen und Gütern notwendigen Bewilligungen und genehmigt die temporäre Einfuhr von Fahrzeugen und anderen Gütern, die für die Durchführung der Projekte in der Sozialistischen Republik Vietnam erforderlich sind. Vietnam wird alle Fahrzeuge und anderen Güter sowie die Bereitstellung von Dienstleistungen für die DEZA und die Projekte von jeglichen Zollabgaben und Steuern befreien;
6.10 Vietnam wird auf Grund von bestehenden vietnamesischen Regulierungen betreffend Transaktionen in fremden Währungen das Verfahren für internationale Überweisungen in ausländischer Währung, die vom Projekt und vom ausländischen Personal getätigt werden, erleichtern;
6.11 Vietnam wird die Schweiz und die External Implementing Agencies von Drittländern, die mit der Projektdurchführung beauftragt sind, von jeglicher Einkommens-, Gewinn- oder Vermögenssteuer befreien und/oder von Steuern auf Vergütungen und Anschaffungen, die auf dem Projektabkommen beruhen gemäss Abkommen über «The Avoidance of Double Taxation With Respect to Taxes on Income and on Capital», das zwischen der Schweiz und Vietnam am 6. Mai 1996 unterzeichnet wurde und/oder weiteren Abkommen über Doppelbesteuerung, die zwischen Vietnam und dem betroffenen Drittland vereinbart wurden. Falls Vietnam und das betroffene Drittland kein Abkommen über Doppelbesteuerung unterzeichnet haben, kommt die in Vietnam geltende Gesetzgebung betreffend Besteuerung zur Anwendung;
6.12 für den Zahlungsablauf in Zusammenhang mit Projekten der finanziellen Zusammenarbeit ist Vietnam einverstanden, dass in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Partnern der einzelnen Projekte Finanzagenten und/oder Banken bestimmt werden, die im Namen der betroffenen vietnamesischen Projektpartner handeln. Für Zahlungen in lokaler Währung (viet-namesischer Dong) und/oder Gegenwertfonds können besondere Konten eröffnet werden mit diesen Finanzagenten und/oder Banken gemäss vietnamesischer Gesetzgebung. Der Gebrauch solcher Einlagefonds wird von den Vertragsparteien in den besonderen Projektabkommen vereinbart.