0.732.933.62

 AS 2003 3203

Übersetzung1

Abkommen über die Zusammenarbeit
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
zur friedlichen Nutzung der Kernenergie

Abgeschlossen am 31. Oktober 1997

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 23. Juni 1998

(Stand am 2. September 2003)

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

(nachstehend Parteien genannt)

in Erwägung ihrer engen Zusammenarbeit in Entwicklung, Nutzung und Kontrolle von Kernenergie für friedliche Zweck gemäss dem Abkommen vom 30. Dezember 19652 zwischen der Schweizerischen Regierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie (mit Änderungen),

im Wunsch, ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet weiterzuführen und auszu­bauen,

in Bekräftigung ihrer Unterstützung bei der Stärkung der Nichtverbreitung und weltweiter Massnahmen zur Abrüstung von Atomwaffen,

in Anerkennung der unverzichtbaren Rolle des Systems der Sicherungsmassnahmen der Internationalen Atomenergie-Agentur (nachstehend Agentur genannt) für die Erhaltung einer wirksamen Nichtverbreitungsordnung,

ihr Engagement für die Stärkung der Sicherungsmassnahmen der Agentur bestätigend, einschliesslich ihrer Bereitschaft zur Ergreifung der notwendigen Schritte, die es der Agentur erlauben, die Sicherungsmassnahmen wirksam und effizient durchzuführen und ihre Kontrollziele in den Kernanlagen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zu erreichen,

im Bewusstsein, dass sowohl die Schweiz als auch die Vereinigten Staaten Parteien des Vertrags vom 1. Juli 19683 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (nachstehend Nichtverbreitungsvertrag genannt) sind und mit der Agentur Abkommen über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Nichtverbreitungsvertrags abgeschlossen haben,

bestätigend, dass der Nichtverbreitungsvertrag den Eckpfeiler der globalen Nichtverbreitungsordnung darstellt und dass die Vereinigten Staaten entschlossen sind, sich systematisch und in zunehmendem Umfang zu bemühen, die Atomwaffen weltweit zu reduzieren mit dem Ziel, diese Waffen letztlich zu eliminieren,

ihre Absicht bekräftigend, eng miteinander und mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten, um sich für die umfassende Mitgliedschaft beim Nichtverbreitungsvertrag und für die vollumfängliche Umsetzung der Ziele der Präambel und sämtlicher Bestimmungen dieses Vertrags einzusetzen,

eingedenk dessen, dass keine Bestimmung des Nichtverbreitungsvertrags so ausgelegt werden kann, dass sie das unveräusserliche Recht sämtlicher Vertragsparteien zur Entwicklung von Forschung, Gewinnung und Nutzung von Kernenergie für friedliche Zwecke ohne Benachteiligung und in Übereinstimmung mit Artikel I und II des Vertrags beeinträchtigt, und dass sämtliche Vertragsparteien alles daran setzen, den grösstmöglichen Austausch von Ausrüstungen und Geräten, Materialien sowie wissenschaftlichen und technologischen Informationen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie zu fördern, und berechtigt sind, an diesem Austausch teilzuhaben,

in Erinnerung rufend, dass die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika das Übereinkommen vom 3. März 19804 über den physischen Schutz von Kernmaterial (veröffentlicht als Dokument INFCIRC/274/Rev.1 der Agentur) ratifiziert haben,

anerkennend, dass die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika beschlossen haben, nach Massgabe der in den Richtlinien für Nukleartransfers der «Gruppe der Nuklearlieferländer» (veröffentlicht als Anhänge zu den Dokumenten INFCIRC/254/Rev.2/Teile 1 und 2 der Agentur und spätere Revisionen und Änderungen dieser Dokumente) enthaltenen Prinzipien zu handeln,

die Bedeutung der Grundsätze der «Gruppe der Nuklearlieferländer» für den vollen Umfang der Sicherungsmassnahmen der Agentur als Bedingung für die Lieferung an Staaten betonend, die keine Kernwaffen besitzen, für die Kontrolle von dual-use-Materialien im Bereich der Kernenergie und für die Ausübung von Zurückhaltung bei der Ausfuhr von heiklen Materialien,

in Anerkennung, dass Trennung, Lagerung, Transport und Verwendung von Plutonium kontinuierliche Massnahmen zur Sicherstellung der Vermeidung des Verbreitungsrisikos erfordern,

im Wunsch, die Förderung kommerzieller Vereinbarungen im Rahmen der fried­lichen Nutzung der Kernenergie auf einer vorhersagbaren und verlässlichen Grund­lage, welche die langfristigen Erfordernisse ihrer Kernenergieprogramme in Betracht ziehen, und bekräftigen ihren Widerstand gegen Massnahmen, die den legitimen Handel im Bereich der Kernenergie unfair belasten,

haben folgendes Abkommen getroffen:

Art. 1 Definitionen

Für die Belange dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:

(a)  Veränderung nach Form oder Inhalt bezeichnet die Konversion von Plutonium, hochangereichertem Uran oder Uran 233 oder die Herstellung von Brennstoffen, die Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran 233 enthalten; diese Bezeichnung gilt nicht für

Nachbestrahlungsuntersuchungen mit chemischer Auflösung oder Trennung,
Zerlegung oder erneuter Zusammenbau von Brennelementen,
Bestrahlung,
Wiederaufbereitung oder
Anreicherung.

(b)  Zuständige Behörde bezeichnet im Falle der Schweiz das Bundesamt für Energie und im Falle der Vereinigten Staaten von Amerika das Ministerium für Energie (Department of Energy) oder jede andere Behörde, die eine betroffene Partei der anderen Partei bekannt gibt.

(c)  Ausrüstungen bezeichnet

Reaktoren als vollständige Anlage, mit Ausnahme von Reaktoren, die für die Bildung von Plutonium oder Uran 233 konstruiert sind oder hauptsächlich zu diesem Zweck eingesetzt werden,
Reaktordruckgefässe als vollständige Einheit oder als grössere werkstatt­gefertigte Teile dafür, die speziell dazu konstruiert oder fabriziert worden sind, den Reaktorkern aufzunehmen, und die fähig sind, den Betriebsdruck des Primärkühlmittels auszuhalten,
Kernbrennstoffbelade- und entladegeräte als vollständige Einheit; Manipulatoren, die zur Bestückung eines Reaktors mit Brennstoff oder zur Entfernung desselben aus einem Reaktor konstruiert oder fabriziert worden sind, falls dieser Reaktor zum Beladen unter Last geeignet ist,
vollständige Reaktorsteuerstabsysteme, einschliesslich Steuer­stab­antriebs­mechanismen, die zur Kontrolle der Reaktionsgeschwindigkeit in einem Reaktor konstruiert oder dafür hergerichtet worden sind,
Reaktorprimärkühlmittelpumpen, die speziell zur Umwälzung des Primärkühlmittels eines Reaktors konstruiert oder dafür hergerichtet worden sind,
jeder andere Gegenstand, der von den Parteien gemeinsam so bezeichnet wird.

(d)  Richtlinien bezeichnet die Richtlinien für Nukleartransfers (veröffentlicht als Anhang zum Dokument INFCIRC/254/Rev.2/Teil 1 der Agentur), mit den späteren von den Parteien vereinbarten Revisionen und Änderungen.

(e)  Hochangereichertes Uran bezeichnet Uran, in welchem der Anteil am Isotop U235 auf 20 Prozent oder mehr angereichert worden ist.

(f)  Moderatormaterial bezeichnet Deuterium, schweres Wasser und Graphit von einem geeigneten Reinheitsgrad für Reaktoren gemäss Definition in Absatz 2 von Anhang B zu den Richtlinien.

(g)  Kernmaterial bezeichnet jegliches Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material gemäss folgenden Definitionen:

Ausgangsmaterial bezeichnet abgereichertes Uran, Natururan, Thorium oder jedes andere Material, das durch Vereinbarung der Parteien so bezeichnet wird,
besonderes spaltbares Material bezeichnet Plutonium, Uran 233 oder am Isotop 233 oder 235 angereichertes Uran oder jedes andere Material, das durch Vereinbarung der Parteien so bezeichnet wird.

(h)  Nuklearlieferung bezeichnet Kernmaterialien, Moderatormaterialien und Aus­rüstungen und Geräte, die gemäss dem Abkommen geliefert werden, sowie Kernmaterial, das durch die Verwendung solcher Gegenstände genutzt oder dabei gewonnen wird.

(i)  Empfehlungen bezeichnet die Empfehlungen, die im Dokument INFCIRC/225/Rev.3 der Agentur unter dem Titel «Physischer Schutz der Kernmaterialien» (The Physical Protection of Nuclear Material) veröffentlicht worden sind, mit den später von den Parteien vereinbarten Revisionen.

Art. 2 Geltungsbereich

1.  Kernmaterialien, Moderatormaterialien und Ausrüstungen und Geräte, die vom Hoheitsbereich einer Partei direkt oder durch ein Drittland in den Hoheitsbereich der anderen Partei geliefert werden, werden erst als gemäss dem Abkommen geliefert erachtet, nachdem die zuständige Behörde der Empfängerpartei der zuständigen Behörde der Lieferpartei bestätigt hat, dass diese Kernmaterialien, Moderatormaterialien und Ausrüstungen und Geräte diesem Abkommen unterstehen und dass der vorgesehene Empfänger dieser Kernmaterialien, Moderatormaterialien und Ausrüstungen und Geräte, falls er nicht mit der Partei identisch ist, eine dazu ermächtigte Person ist. Solche Übergaben von Kernmaterialien, Moderatormaterialien und Ausrüstungen und Geräten können zwischen den Parteien oder durch ermächtigte Personen vorgenommen werden.

2.  Für das spezielle Kernmaterial, das durch die Nutzung von gemäss diesem Abkommen geliefertem Kernmaterial und/oder Moderatormaterial gewonnen und in nicht gemäss diesem Abkommen gelieferten Ausrüstungen und Geräten verwendet oder durch deren Verwendung erzeugt worden ist, gelten die Bestimmungen von Artikel 7–11 in der Praxis für jenen Anteil des gewonnenen speziellen Kernmaterials, der dem Verhältnis zwischen dem zur Erzeugung des speziellen Kernmaterials verwendeten Kernmaterial und/oder Moderatormaterial und der Gesamtmenge des so verwendeten Kernmaterials und/oder Moderatormaterials entspricht.

3.  Für gemäss diesem Abkommen gelieferte Kernmaterialien und für Kernmaterialien, die in gemäss diesem Abkommen gelieferten Kernmaterialien, Moderatormaterialien oder Ausrüstungen und Geräten verwendet oder durch deren Verwendung erzeugt worden sind, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens, bis

a)
die Parteien gemeinsam festlegen, dass es nicht mehr brauchbar ist oder praktisch nicht mehr in eine Form gebracht werden kann, in der es für eine aus dem Blickwinkel der Sicherungsmassnahmen relevante Kernaktivität verwendet werden kann, oder
b)
es gemäss den Bestimmungen von Artikel 7 dieses Abkommens ausserhalb des Hoheitsbereichs der Parteien verbracht worden ist, oder
c)
zwischen den Parteien eine andere Vereinbarung getroffen wird.

4.  Für gemäss diesem Abkommen gelieferte Moderatormaterialien und Ausrüstungen und Geräte gelten die Bestimmungen dieses Abkommens, bis

a)
die Parteien übereinkommen, dass es für eine aus dem Blickwinkel der Sicherungsmassnahmen relevante nukleare Tätigkeit nicht mehr verwendet werden kann, oder
b)
es gemäss den Bestimmungen von Artikel 7 dieses Abkommens ausserhalb des Hoheitsbereichs der Parteien geliefert worden ist, oder
c)
zwischen den Parteien eine andere Vereinbarung getroffen wird.

5.  Zum Zweck der Anwendung von Absatz 3a) dieses Artikels richten sich die Parteien nach einer Entscheidung der Agentur gemäss den Bestimmungen über die Beendigung der Sicherungsmassnahmen der erheblichen Kontrollvereinbarung zwischen einer Partei und der Agentur.

6.  Übergaben von in untenstehendem Unterabsatz (i) spezifiziertem Kernmaterial und Übergaben von Ausgangsmaterial oder speziellem Kernmaterial an eine Partei durch jeden individuellen Lieferanten innerhalb des Hoheitsbereichs der anderen Partei, welche die in untenstehendem Unterabsatz (ii) spezifizierten Grenzwerte nicht überschreiten, brauchen dem Abkommen nicht unterstellt zu werden.

i.
Plutonium mit einer Isotopenkonzentration an Plutonium 238 von über 80 % und Ausgangsmaterial, das lediglich für nichtnukleare Tätigkeiten verwendet wird.
ii.
Bis zu 3 Gramm angereichertes Uran, 0.1 Gramm Plutonium oder 0.1 Gramm Uran 233 als Sensorkomponente in einem Instrument,
bis zu 0.001 Effektivkilogramm (gemäss Definition in Paragraph 104 des Dokuments INFCIRC/153 der Agentur) angereichertes Uran, Plutonium oder Uran 233 in einer einzigen Lieferung,
bis zu 0.1 Effektivkilogramm (gemäss Definition in Paragraph 104 des Dokuments INFCIRC/153 der Agentur) angereichertes Uran, Plutonium oder Uran 233 innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten;
Ausgangsmaterial:
bis zu 10 Kilogramm nicht angereichertes Uran oder Thorium in einer einzigen Lieferung, und
bis zu 1000 Kilogramm nicht angereichertes Uran oder Thorium innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten.
Art. 3 Friedliche Nutzung

Keine gemäss diesem Abkommen gelieferte Kernmaterialien, Moderatormaterialien und Ausrüstungen und Geräte und keine Kernmaterialien, die in gemäss diesem Abkommen gelieferten Kernmaterialien, Moderatormaterialien oder Ausrüstungen und Geräten verwendet oder durch deren Verwendung erzeugt worden sind, dürfen für einen nuklearen Sprengkörper, für Forschungsarbeiten über nukleare Sprengkörper oder für die Entwicklung nuklearer Sprengkörper oder für militärische Zwecke verwendet werden.

Art. 4 Physischer Schutz

Jede Partei ergreift in ihrem Hoheitsbereich die notwendigen Massnahmen zur Sicherstellung des hinreichenden physischen Schutzes von gemäss diesem Abkommen gelieferten Kernmaterialien und von Kernmaterialien, die in gemäss diesem Abkommen gelieferten Kernmaterialien, Moderatormaterialien oder Ausrüstungen und Geräten verwendet oder durch deren Verwendung erzeugt worden sind, und bringt Kriterien des physischen Schutzes zur Anwendung, deren Niveau den in den Empfehlungen festgelegten Normen zumindest ebenbürtig sind.

Art. 5 Sicherungsmassnahmen

1.  Die gemäss diesem Abkommen in die Schweiz gelieferten Kernmaterialien und Kernmaterialien, die in gemäss diesem Abkommen gelieferten Kernmaterialien, Moderatormaterialien oder Ausrüstungen und Geräten verwendet oder durch deren Verwendung gewonnen worden sind, sind den Sicherungsmassnahmen gemäss Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Agentur über die Anwendung von Kontrollmassnahmen im Zusammenhang mit dem Nichtverbreitungsvertrag vom 6. September 19785 (veröffentlicht als Dokument INFCIRC/264 der Agentur) unterworfen. Gemäss diesem Abkommen werden die Sicherungsmassnahmen der Agentur hinsichtlich sämtlicher Kernmaterialien in sämtlichen nuklearen Aktivitäten auf dem Gebiet der Schweiz angewendet, unabhängig davon, ob sie unter ihrer Staatshoheit oder unter ihrer Kontrolle an irgendeinem Ort stehen.

2.  Die gemäss diesem Abkommen in die Vereinigten Staaten von Amerika gelieferten Kernmaterialien und Kernmaterialien, die in gemäss diesem Abkommen gelieferten Kernmaterialien, Moderatormaterialien oder Ausrüstungen und Geräten verwendet oder durch deren Verwendung gewonnen worden sind, unterstehen den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Vereinigten Staaten von Amerika und der Agentur vom 9. Dezember 1980 über die Anwendung von Kontrollmassnahmen in den Vereinigten Staaten (veröffentlicht als Dokument INFCIRC/288 der Agentur).

3.  Falls die Vereinigten Staaten von Amerika oder die Schweiz Kenntnis von Umständen erhalten, wonach die Agentur die Sicherungsmassnahmen gemäss dem massgeblichen, in den obigen Ziffern 1 oder 2 erwähnten Abkommen nicht anwendet oder nicht anwenden wird, treffen die Parteien unverzüglich Vorkehrungen, die mit den Prinzipien und Vorgehensweisen der Kontrollmassnahmen der Agentur und dem gemäss jenen Paragraphen erforderlichen Deckungsbereich übereinstimmen und eine Sicherung leisten, die jenen des dadurch ersetzten Sicherungssystems ebenbürtig ist. Diese Vorkehrungen werden auf eine andere Vereinbarung als das massgebliche, in den obigen Ziffern 1 oder 2 erwähnte Abkommen über die Anwendung der Sicherungsmassnahmen durch die Agentur gestützt. Falls eine der beiden Parteien die Agentur als zur Anwendung dieser Sicherungsmassnahmen unfähig erachtet, werden die bilateral vereinbarten Sicherungsmassnahmen angewendet.

Art. 6 Lieferungen

1.  Die Zusammenarbeit gemäss diesem Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweiz zur friedlichen Nutzung von Kernenergie hat in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens zu erfolgen.

2.  Kernmaterial, Moderatormaterial und Ausrüstungen und Geräte dürfen für Anwendungen geliefert werden, die im Einklang mit diesem Abkommen stehen.

Art. 7 Weiterlieferungen

Keine gemäss diesem Abkommen gelieferte Kernmaterialien, Moderatormaterialien oder Ausrüstungen und Geräte und keine durch die Verwendung von gemäss diesem Abkommen gelieferten Kernmaterialien, Moderatormaterialien oder Ausrüstungen und Geräte gewonnene besondere spaltbare Materialien dürfen an einen Empfänger ausserhalb des Hoheitsbereichs einer Partei weitergeliefert werden, es sei denn, die Parteien erteilen dazu ihre Zustimmung.

Art. 8 Anreicherung von Uran

Gemäss diesem Abkommen geliefertes oder in gemäss diesem Abkommen gelieferten Ausrüstungen und Geräte verwendetes oder dadurch gewonnenes Uran darf durch keine Partei auf 20 Prozent oder mehr im Isotop U235 angereichert werden, es sei denn, die Parteien erteilen dazu ihre Zustimmung.

Art. 9 Wiederaufarbeitung

Gemäss diesem Abkommen geliefertes oder in gemäss diesem Abkommen gelieferten Kernmaterialien, Moderatormaterialien oder Ausrüstungen und Geräten verwendetes oder dadurch erzeugtes Kernmaterial darf nicht wiederaufgearbeitet werden, es sei denn, die Parteien erteilen dazu ihre Zustimmung.

Art. 10 Veränderung nach Form oder Inhalt

Gemäss diesem Abkommen geliefertes oder in gemäss diesem Abkommen gelieferten Kernmaterialien, Moderatormaterialien oder Ausrüstungen und Geräten verwendetes oder dadurch erzeugtes Plutonium, Uran 233, hochangereichertes Uran oder bestrahltes Kernmaterial darf nicht nach Form oder Inhalt verändert werden, es sei denn, die Parteien erteilen dazu ihre Zustimmung.

Art. 11 Lagerung

Folgende Materialien dürfen nur in einer Anlage gelagert werden, auf die sich die Parteien einigen:

i.
gemäss diesem Abkommen geliefertes Plutonium, Uran 233 und hochangereichertes Uran (ausser es sei in bestrahlten Brennstoffelementen enthalten),
ii.
gemäss diesem Abkommen geliefertes Plutonium, Uran 233 und hochangereichertes Uran, das aus Kernmaterial rückgewonnen wurde,
iii.
aus Kernmaterial rückgewonnenes Plutonium, Uran 233 und hochangereichertes Uran, das in gemäss diesem Abkommen gelieferten Ausrüstungen und Geräte verwendet wurde.
Art. 12 Vorzeitige langfristige Einwilligung

1.  In Übereinstimmung mit der Zielsetzung der Vermeidung der nuklearen Verbreitung und mit ihren nationalen Sicherheitsinteressen erfüllen die Parteien die Anforderungen für die in Artikel 7 und 9–11 festgelegten Verpflichtungen auf einer langfristig vorhersagbaren und verlässlichen Grundlage, welche die friedliche Nutzung der Kernenergie in ihren beiden Ländern weiter fördert.

2.  Die Vereinbarung zur Ausführung dieser Verpflichtung ist in einem Vereinbarten Protokoll enthalten, das integraler Bestandteil dieses Abkommens bildet.

3.  Die Parteien können sich hinsichtlich in Artikel 7 und 9–11 dieses Abkommens abgedeckter Aktivitäten auch von Fall zu Fall einigen.

Art. 13 Aussetzung und Rückzug der vorzeitigen langfristigen Einwilligung

1.  Jede Partei kann die gemäss Artikel 12 erteilte vorzeitige langfristige Einwilligung ganz oder teilweise aussetzen oder zurückziehen, falls objektiv nachgewiesen werden kann, dass ihr Weiterbestand eine ernsthafte Bedrohung der Sicherheit einer Partei oder eine bedeutsame Erhöhung des Risikos der nuklearen Verbreitung nach sich zöge, die sich aus einer Sachlage ergibt, deren Ernsthaftigkeit dem folgenden entspricht oder es übersteigt:

a)
Die Schweiz zündet eine Kernwaffe oder einen anderen nuklearen Sprengkörper,
b)
die Vereinigten Staaten zünden eine Kernwaffe oder einen anderen nuklearen Sprengkörper unter Verwendung eines Gegenstands, der diesem Abkommen untersteht,
c)
eine Partei begeht eine materielle Verletzung des Nichtverbreitungsvertrags oder des anwendbaren Sicherungsmassnahmenabkommens laut Artikel 5.1 und 5.2 oder der Richtlinien, beendigt diese oder erklärt, dass sie dadurch nicht gebunden sei,
d)
eine Partei liefert einen diesem Abkommen unterstehenden Gegenstand an einen Nichtkernwaffenstaat, der mit der Agentur kein Kontrollmassnahmenabkommen vom Typ INFCIRC/153 abgeschlossen hat,
e)
eine Partei wird Massnahmen unterworfen, die der Vorstand der Agentur gemäss Artikel 19 des in Artikel 5.1 erwähnten Sicherungs­massnahmen­abkommens bzw. Artikel 18 des in Artikel 5.2 erwähnten Sicherungsmassnahmenabkommens getroffen hat,
f)
Kriegshandlungen, ernsthafte, die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verunmöglichende interne Unruhen oder ernsthafte internationale Spannungen, die eine Kriegsbedrohung darstellen, welche die Sicherung oder den physischen Schutz von Aktivitäten unter der frühzeitigen, langfristigen Einwilligung gemäss Artikel 12 dieses Abkommens im Hoheitsbereich einer Partei direkt oder indirekt bedrohen.

2.  Die Partei, die sich vor solche objektive Sachverhalte gestellt sieht, berät sich mit der anderen Partei, auf Stufe Bundesrat für die Schweiz und auf Stufe Kabinett für die Vereinigten Staaten, bevor ein Entscheid gefällt wird.

3.  Der Entscheid, dass ein solcher objektiver Sachverhalt gegeben ist und dass Aktivitäten, auf die in Artikel 7 und 9–11 dieses Abkommens Bezug genommen wird, deshalb ausgesetzt werden sollten, ist dem Schweizerischen Bundesrat bzw. dem Präsidenten der Vereinigten Staaten vorbehalten und wird der anderen Partei schriftlich mitgeteilt.

4.  Die Parteien bestätigen, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens kein objektiver Nachweis irgendeiner in Absatz 1 dieses Artikels festgehaltenen Bedrohungen besteht und dass keine Anzeichen einer künftigen Entwicklung solcher Bedrohungen bestehen.

5.  Handlungen der Regierungen von Drittländern oder Ereignisse ausserhalb des Hoheitsbereichs einer Partei dienen nicht als Grundlage zur Anrufung von Ziffer 1 dieses Artikels hinsichtlich von Aktivitäten oder des Betriebs von Anlagen im
Hoheitsbereich der Partei, es sei denn, dass diese Aktivitäten oder der Betrieb von Anlagen infolge solcher Handlungen oder Ereignissen klar zu einer bedeutsamen Erhöhung des Risikos der nuklearen Verbreitung oder zu einer ernsthaften Bedrohung der Sicherheit der Partei führt, welche die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels anruft.

6.  Die Partei, welche die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels anruft, hat die Entwicklung der Sachlage, welche zu diesem Entscheid führte, laufend zu überwachen und die Anrufung zurückzuziehen, sobald ihr dies als gerechtfertigt erscheint.

7.  Kein Grund für die Anrufung von Ziffer 1 dieses Artikels sind Differenzen über die Art des friedlichen Kernprogramms oder der ausgewählten Brennstoffzyklen einer Partei oder die Absicht der Erreichung eines kommerziellen Vorteils oder der Verzögerung, Erschwerung oder Behinderung der friedlichen Kernprogramme oder Kernaktivitäten der anderen Partei oder ihrer friedlichen nuklearen Zusammenarbeit mit Drittländern.

8.  Ziffer 1 dieses Artikels ist lediglich in äussersten Umständen ausserordentlicher Besorgnis aus dem Blickwinkel der Nichtverbreitung oder Sicherheit anzurufen und für die Mindestzeitspanne anzuwenden, die notwendig ist, um den ausserordentlichen Fall auf eine den Parteien genehme Art und Weise zu bewältigen.

Art. 14 Mehrfachlieferantenkontrolle

Falls eine Partei einem anderen Staat oder einer Gruppe von Staaten in einem Abkommen Rechte einräumt, die ganz oder teilweise jenen der Artikel 7–11 hinsichtlich der diesem Abkommen unterstehenden Kernmaterialien, Moderatormaterialien oder Ausrüstungen und Geräte entspricht, können die Parteien auf Ersuchen einer Partei vereinbaren, dass diese Rechte von diesem anderen Staat oder dieser Gruppe von Staaten ausgeübt werden können.

Art. 15 Gleichbehandlung

Falls eine Partei zu einem späteren Zeitpunkt mit einem anderen Staat oder einer Gruppe von Staaten ein neues oder abgeändertes Abkommen vereinbart, das eines der in diesem Abkommen festgehaltenen Erfordernisse oder mehrere derselben nicht enthält, oder falls eine Partei in einer Vereinbarung mit einem anderen Staat diesem deutlich weitergehende Vorteile gewährt als dieses Abkommen der anderen Partei, unternimmt die Partei, die ein solches Abkommen getroffen hat, ihr Bestes, der anderen Partei eine ähnliche Behandlung zukommen zu lassen, falls notwendig über eine Änderung dieses Abkommen.

Art. 16 Aussetzung und Beendigung des Abkommens

1.  Falls eine Partei zu irgendeinem Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Abkommens

a)
die Bestimmung von Artikel 3–11 nicht einhält oder
b)
ein Kontrollmassnahmenabkommen mit der Agentur beendigt, ausser Kraft setzt oder materiell verletzt,

ist die andere Partei berechtigt, die weitere Zusammenarbeit gemäss diesem Abkommen einzustellen oder dieses Abkommen ganz oder teilweise auszusetzen oder zu beendigen.

2.  Falls eine Partei zu irgendeinem Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Kontrollmassnahmenabkommen mit der Agentur beendigt oder ausser Kraft setzt und das auf diese Weise beendigte oder ausser Kraft gesetzte Kontrollmassnahmenabkommen nicht durch ein gleichwertiges Kontrollmassnahmenabkommen ersetzt worden ist, wenn dies angemessen und erheblich wäre, ist die andere Partei berechtigt, die gänzliche oder teilweise Rückgabe von gemäss diesem Abkommen gelieferten Kernmaterialien, Moderatormaterialien oder Ausrüstungen und Geräte sowie von durch die Verwendung dieser Materialien oder Ausrüstungen erzeugtem speziellem Kernmaterial zu verlangen.

3.  Falls die Schweiz zu irgendeinem Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Abkommens einen nuklearen Sprengkörper zündet, haben die Vereinigten Staaten von Amerika dieselben Rechte, wie sie in Ziffer 2 festgelegt sind. Falls die Vereinigten Staaten von Amerika zu irgendeinem Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Abkommens einen nuklearen Sprengkörper mit gemäss diesem Abkommen geliefertem speziellem Kernmaterial zünden, hat die Schweiz dieselben Rechte, wie sie in Ziffer 2 festgelegt sind.

4.  Falls eine Partei ihre Rechte gemäss diesem Artikel auf Verlangen der Rückgabe von Kernmaterialien, Moderatormaterialien oder Ausrüstungen und Geräte ausübt, hat sie nach deren Wegschaffung aus dem Hoheitsbereich der anderen Partei der­selben den Verkehrswert dieser Kernmaterialien, Moderatormaterialien oder Aus­rüstungen und Geräte zu vergüten.

Art. 17 Konsultationen

Die Parteien verpflichten sich, sich auf Ersuchen einer Partei in Fragen der Anwendung dieses Abkommens zu konsultieren.

Art. 19 Beilegung von Streitigkeiten

1.  Die Parteien sind bestrebt, sämtliche Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens auf dem Verhandlungsweg beizulegen.

2.  Falls eine Streitigkeit nach echten Bemühungen beider Parteien nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt werden kann, wird sie vorbehaltlich der Zustimmung beider Parteien an ein Schiedsgericht verwiesen, das sich aus drei gemäss den Bestimmungen dieses Artikels ernannten Schiedsrichtern zusammensetzt.

3.  Jede Partei bestimmt einen Schiedsrichter, der Staatsangehöriger dieser Partei sein kann. Die zwei auf diese Weise bestimmten Schiedsrichter wählen einen dritten, welcher den Vorsitz übernehmen wird. Er ist Staatsangehöriger eines Drittlandes. Falls eine Partei innert sechzig Tagen nach dem Ersuchen um Schlichtung keinen Schiedsrichter ernannt hat, können beide in die Streitigkeit verwickelten Parteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs um Ernennung eines Schiedsrichters ersuchen. Auf dieselbe Weise ist vorzugehen, falls innert sechzig Tagen nach der Bestimmung oder Ernennung des zweiten Schiedsrichters kein dritter Schiedsrichter gewählt worden ist.

4.  Eine Mehrheit der Mitglieder des Schiedsgerichts bilden ein Quorum. Sämtliche Entscheide sind durch die Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Schiedsgerichts zu fällen. Das Schlichtungsverfahren wird durch das Schiedsgericht festgelegt.

5.  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für beide Parteien verbindlich und werden von ihnen ausgeführt.

Art. 20 Anwendbarkeit dieses Abkommens auf unter dem vorherigen Abkommen gelieferte Kernmaterialien

1.  Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf Kernmaterialien anwendbar, die aufgrund des Abkommens vom 30. Dezember 1965 zwischen der Schweizerischen Regierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie (mit Änderungen) geliefert wurden. Auf Moderatormaterialien und Ausrüstungen und Geräte, die aufgrund jenes Abkommens geliefert wurden, sind sie nur innerhalb des Geltungsbereichs jenes Abkommens anwendbar.

2.  Falls die in Artikel 12 dieses Abkommens erteilte vorzeitige langfristige Einwilligung gemäss Artikel 13 ausgesetzt werden sollte, ist dem obenerwähnten Abkommen unterstehendes Kernmaterial nach Wahl der Partei, gegen welche die Aussetzung zur Anwendung gebracht wird, während dieser Aussetzung als diesem Abkommen unterstehend zu betrachten, jedoch nur innerhalb des Geltungsbereichs des obenerwähnten Abkommens.

Art. 21 Änderung des Abkommens

1.  Dieses Abkommen kann in Übereinkunft beider Parteien jederzeit geändert werden.

2.  Änderungen treten gemäss dem in Artikel 22 dieses Abkommens vorgesehenen Vorgehen in Kraft.

Art. 22 Inkrafttreten und Dauer

1.  Dieses Abkommen tritt an jenem Datum in Kraft, an dem die Parteien diplomatische Noten austauschen, in denen sie einander mitteilen, dass sie sämtliche Erfordernisse für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt haben.

2.  Dieses Abkommen bleibt für eine Dauer von dreissig Jahren in Kraft und wird im Anschluss daran um jeweils fünf Jahre verlängert. Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kann jede Partei dieses Abkommen zum Ende der anfänglichen Periode von dreissig Jahren oder zum Ende einer der darauf folgenden Fünfjahresperioden schriftlich kündigen.

3.  Ungeachtet einer Beendigung oder Aussetzung dieses Abkommens behalten die Rechte und Pflichten gemäss Artikel 3–5, 7 und 12–14, Ziffer 2–4 von Artikel 16 sowie die Bestimmungen des Vereinbarten Protokolls bezüglich der Ausführung von Artikel 7 weiterhin Gültigkeit.

4.  Falls eine Partei der anderen Partei eine schriftliche Kündigung gemäss Absatz 2 zustellt oder falls eine Partei dieses Abkommen gemäss Artikel 16 Ziffer 1 aussetzt oder beendigt, nehmen die Parteien raschmöglichst, jedoch nicht später als nach Ablauf eines Monats Beratungen auf, um gemeinsam zu entscheiden, ob zusätzlich zu den Rechten und Pflichten gemäss Ziffer 3 dieses Artikels deren weitere aus diesem Abkommen und insbesondere aus Artikel 8–11 ihre Gültigkeit behalten sollen.

5.  Falls die Parteien ausserstande sind, eine gemeinsame Entscheidung gemäss Ziffer 4 zu treffen,

a)
gelten für die gemäss Artikel 20 Ziffer 1 diesem Abkommen unterliegenden Kernmaterialien, Moderatormaterialien und Ausrüstungen und Geräte die Rechte und Pflichten gemäss Artikel 8–11 weiter, jedoch nur so weit, als solche Rechte und Pflichten auch gemäss dem vorherigen Abkommen auf diese Kernmaterialien, Moderatormaterialien und Ausrüstungen und Geräte anwendbar waren;
b)
legen die Parteien einem Schiedsgericht aus drei gemäss Artikel 19 Ziffer 3 ernannten Schiedsrichtern die Frage vor, ob ungeachtet des Auslaufens oder der Suspendierung dieses Abkommens über die in Ziffer 3 erwähnten Rechte und Pflichten und insbesondere über jene aus Artikel 8–11 hinaus noch deren zusätzliche Rechte und Pflichten anwendbar bleiben sollen auf:
(1)
gemäss diesem Abkommen gelieferte Kernmaterialien, Moderator­materialien und Ausrüstungen und Geräte,
(2)
Kernmaterialien, die in gemäss diesem Abkommen gelieferten Kernmaterialien, Moderatormaterialien und Ausrüstungen und Geräte verwendet wurden oder durch deren Verwendung gewonnen wurden,
(3)
Kernmaterialien, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durch die Verwendung von gemäss dem vorherigen Abkommen gelieferten Kernmaterialien gewonnen wurden.
Das Schiedsgericht geht gemäss Artikel 19 Ziffer 4 und 5 vor und fällt seinen Entscheid aufgrund der Anwendung der Regel und Grundsätze des internationalen Rechts und insbesondere des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge6.
c)
falls das Schiedsgericht entscheidet, dass bezüglich der Kernmaterialien, Moderatormaterialien und Ausrüstungen und Geräte gemäss Unter­absatz b) (1)–(3) zusätzliche Rechte und Pflichten aus Artikel 8–11 nach der Aussetzung oder Beendigung des Abkommens nicht weiterhin anwendbar sind, sind beide Parteien in Anwendung der in Artikel 16 vorgesehenen Verfahren berechtigt, die Rückgabe der sich im Hoheitsbereich der anderen Partei befindlichen Kernmaterialien, Moderatormaterialien und Ausrüstungen und Geräte am Tag der Beendigung dieses Abkommens zu verlangen;
d)
bleibt dieses Abkommen ungeachtet der schriftlichen Kündigung gemäss Absatz 2 in Kraft, bis die Parteien eine gemeinsame Entscheidung treffen oder das Schiedsgericht seinen Entscheid fällt.

6.  Die Parteien beendigen dieses Abkommen spätestens am Tag, an dem die Schweizerische Eidgenossenschaft der Europäischen Union beitritt. Die aus diesem Abkommen erwachsenden Rechte und Pflichten bezüglich der Kernversorgung werden in diesem Fall durch jene des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Atomenergiegemeinschaft ersetzt.

7.  Die Rechte und Pflichten bezüglich den anderen Bereichen der nuklearen Zusammenarbeit sind Gegenstand von Verhandlungen zwischen der Europäischen Atomenergiegemeinschaft, den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweiz gemäss den Bestimmungen von Artikel 106 des Euratom-Vertrags.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die dazu vom Schweizerischen Bundesrat bzw. der Regierung der Vereinigten Staaten gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Bern, am 31. Oktober 1997, in doppelter Ausfertigung, deren englischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika:

Jakob Kellenberger

Madeleine May Kunin

Vereinbartes Protokoll

(A)  Gemäss Artikel 12 des am 31. Oktober 1997 in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die friedliche Nutzung der Kernenergie (nachstehend Abkommen genannt) haben die Parteien die folgenden Bestimmungen vereinbart, die integraler Bestandteil des Abkommens sind:

(B)  Ausgangsmaterialien, Uran mit Ausnahme hochangereicherten Urans, Moderatormaterialien und Ausrüstungen und Geräte gemäss Artikel 7 des Abkommens können von der Schweiz nach Staaten oder Gruppen von Staaten weitergeliefert werden, in denen das anwendbare Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Staat oder der Gruppe von Staaten ausserhalb der Schweiz eine solche Lieferung erlaubt, jedoch nicht zur Anreicherung auf 20 Prozent oder mehr im Uranisotop 235. Die Staaten oder Gruppe von Staaten, nach denen diese Gegenstände auf diese Art und Weise weitergeliefert werden können, sind im Anhang 1 dieses Vereinbarten Protokolls aufgeführt, wobei Einigkeit darüber besteht, dass die Vereinigten Staaten von Amerika berechtigt sind, dieser beiliegenden Liste Staaten beizufügen oder Staaten vorübergehend oder permanent aus der Liste zu streichen. Solche Lieferungen unterstehen folgenden Übereinkünften:

(1)
Die Schweiz führt Buch über solche Lieferungen und notifiziert diese den Vereinigten Staaten von Amerika unverzüglich;
(2)
vor jeder Lieferung bestätigt die Schweiz den Vereinigten Staaten von Amerika, dass die Gegenstände einem Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und den Staaten oder der Gruppe von Staaten unterstehen, für welche die Gegenstände bestimmt sind; die Parteien arbeiten zusammen, um diese Bestätigung in allgemeiner Art von den anderen Staaten oder von der Staatengruppe einzuholen; und
(3)
mit ihrer Rückkehr in die Schweiz unterliegen diese Gegenstände dem Abkommen. Die Schweiz benachrichtigt die Vereinigten Staaten von Amerika nach der Rückkehr eines solchen Gegenstands hinsichtlich der Vereinbarung in obiger Ziffer 2.

(C)  Mit Bezug auf Artikel 7 des Abkommens erteilen die Vereinigten Staaten von Amerika hiermit ihre Zustimmung, dass dem Abkommen unterstehende Kernmaterialien gemäss folgenden Bedingungen an Staaten oder eine Gruppe von Staaten zur Wiederaufarbeitung, Lagerung oder Veränderung nach Form und Inhalt in die in Anhang 2 dieses Vereinbarten Protokolls aufgeführten Anlagen und, vorbehaltlich einer spezifischen Vereinbarung zwischen beiden Parteien, in zusätzliche Anlagen weitergeliefert werden können.

(1)
Die Schweiz führt Buch über Typ, Menge, Standort und Form sämtlicher auf diese Weise weitergelieferter Kernmaterialien und erstattet den Vereinigten Staaten darüber jährlich Bericht;
(2)
vor jeder Weiterlieferung von Kernmaterialien aus dem Territorium der Schweiz hinaus lässt sich die Schweiz bestätigen, dass die weiterzuliefernden Kernmaterialien im Empfängerstaat oder in der Gruppe von Empfängerstaaten gemäss den Bestimmungen eines anwendbaren Abkommens über die friedliche nukleare Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten von Amerika gehandhabt werden,
(3)
Die verzeichnete Kapazität einer in Anhang 2 dieses Vereinbarten Protokolls aufgeführten Anlage hat Änderungen in der verzeichneten Kapazität der entsprechenden Anlagen in Anhang A des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Atomenergiegemeinschaft nachzuvollziehen. Die Vereinigten Staaten haben der Schweiz die Vornahme solcher Änderungen gemäss Paragraph 6 und 7 des Vereinbarten Protokolls des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Atomenergiegemeinschaft zu bestätigen.

(D)  Für dem Abkommen unterliegende, durch die Schweiz weitergelieferte und bestrahlte Kernmaterialien erteilen die Vereinigten Staaten von Amerika hiermit ihre Zustimmung für die Rücknahme in die Schweiz der Kernmaterialien, die aus den weitergelieferten Kernmaterialien wiedergewonnen wurden. Dies unter den folgenden Bedingungen:

(1)
jegliches in die Schweiz zurückgeliefertes Kernmaterial untersteht dem Abkommen,
(2)
jegliches in die Schweiz zurückgeliefertes Plutonium darf lediglich in den in Anhang 3 dieses Vereinbarten Protokolls aufgeführten Anlagen verwendet werden, und
(3)
die Schweiz erstattet den Vereinigten Staaten mindestens 60 Tage vor jeder Lieferung von Plutonium in die Schweiz schriftlich Meldung, einschliesslich einer Erklärung, dass die für den internationalen Transport vorgekehrten Massnahmen
(a)
in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Kapitels 6 der Empfehlungen in Dokument INFCIRC/225/Rev.3 der Internationalen Atom­energie-Agentur «Physischer Schutz der Kernmaterialien» («The Physical Protection of Nuclear Material») sowie von später von den Parteien vereinbarten Änderungen hinsichtlich des Transports von Material der Klasse 1, einschliesslich der Verwendung bewaffneter Geleit- oder Bewachungsmannschaften gemäss Empfehlung in Absatz 6.2.9.1 dieser Empfehlungen, stehen; und
(b)
im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial (Convention on the Physical Protection of Nuclear Material) (veröffentlicht als Dokument INFCIRC/274/Rev.1 der Internationalen Atomenergie-Agentur) einschliesslich von den Parteien vereinbarter Änderungen stehen.

(E)  Mit Bezug auf Artikel 11 des Abkommens vereinbaren die Parteien, dass dem Abkommen unterstehendes Plutonium, Uran 233 und hochangereichertes Uran in den in Anhang 3 oder Anhang 4 dieses Vereinbarten Protokolls aufgeführten Anlagen gelagert werden darf.

(F)  Weitere Anlagen in der Schweiz können zu Anhang 3 oder 4 dieses Vereinbarten Protokolls hinzugefügt werden auf der Grundlage einer Notifizierung durch die Schweiz und einer Bestätigung des Eingangs dieser Notifizierung durch die Vereinigten Staaten von Amerika. Die Bestätigung hat innert dreissig Tagen nach Erhalt der Bekanntgabe zu erfolgen und beschränkt sich auf die Aussage, dass die Notifizierung entgegengenommen wurde. Geplante Hinzufügungen zu Anhang 3 oder 4 dieses Vereinbarten Protokolls werden in Konsultationen gemäss dem Abkommen im grösstmöglichen Umfang erörtert, wobei sich diese Gespräche auch mit Sicherungsmassnahmen befassen können. Die Notifizierung hat folgendes zu enthalten:

(1)
Namen, Typ und Standort der Anlage sowie ihre bestehende oder geplante Kapazität,
(2)
eine Bestätigung, wonach mit der Internationalen Atomenergie-Agentur (IAEA) Sicherungsmassnahmen vereinbart worden sind und wonach diese Sicherungsmassnahmen der IAEA die vollumfängliche Ausübung ihrer Rechte gemäss den in Artikel 5 des Abkommens erwähnten Kontrollmassnahmenvereinbarungen gestatten, um ihr die Erfüllung ihrer Zielsetzungen und Überprüfungsmassnahmen zu ermöglichen,
(3)
die der Schweiz zur Verfügung stehenden nicht vertraulichen Informationen über die Vorstellungen der IAEA in Sachen Sicherungsmassnahmen; und
(4)
eine Bestätigung, wonach die von Artikel 4 des Abkommens verlangten Massnahmen zum physischen Schutz zur Anwendung gelangen.
Die Schweiz kann eine Anlage aus Anhang 3 oder 4 dieses Vereinbarten Protokolls streichen, unter Notifikation des Namens der Anlage und wei­terer verfügbarer nützlicher Informationen an die Vereinigten Staaten von Amerika.

(G)  Für den Fall, dass die Schweiz in ihrem Hoheitsbereich Aktivitäten durchführen möchte, die zu denjenigen der Paragraphen (A) bis (F) hinzukommen, vereinbaren die Parteien, dass diese Einwilligung, vorbehaltlich der vorzeitigen langfristigen Einwilligung gemäss Artikel 12 Ziffer 1 des Abkommens im Einvernehmen der Parteien erteilt werden kann.

(H)  Zum Zweck der Klarstellung von Artikel 20 Ziffer 1 des Abkommens halten die Parteien fest, dass Kernmaterialien von Artikel 7 nicht betroffen sind, die dem vorherigen Abkommen oder diesem Abkommen nicht unterstehen und die verwendet oder gewonnen wurden in Ausrüstungen, die gemäss dem vorherigen Abkommen in die Schweiz geliefert worden waren.

Anhang 1

1.

Australien

2.

Kanada

3.

Tschechische Republik

4.

Ungarn

5.

Japan

6.

Korea

7.

Norwegen

8.

Polen

9.

Slowakei

10.

Europäische Atomenergiegemeinschaft

Anhang 2

Durch Euratom entworfene pazifistische Programme

Wiederaufarbeitungsanlagen

Ort

Land

Kapazität7

COGEMA-Etablissement de La Hague

La Hague

Frankreich

1600

COGEMA- Usine UP-1 et CEA Service
de l’atelier pilote

Marcoule

Frankreich

400

BRITISH NUCLEAR FUELS plc

Sellafield

Vereinigtes
Königreich

2700

UKAEA Government Division

Dounreay

Vereinigtes
Königreich

ca 5*
ca 0.2**

Alteration in Form or Content Facilities

BELGONUCLEAIRE – Usine de
fabrication d’éléments Pu

Mol

Belgien

35

FBFC INTERNATIONAL – Assemblage
des combustibles MOX

Dessel

Belgien

35

SIEMENS BRENNELEMENTEWERK – Betriebsteil MOX-Verarbeitung

Hanau

Deutschland

160

CERCA/Etablissement de Romans

Romans-
sur-Isère

Frankreich

0.2

SOCIETE INDUTSTRIELLE DE
COMBUSTIBLE NUCLEAIRE

Veuvrey

Frankreich

0.05

COGEMA – Complexe de fabrication
des combustibles

Cadarache

Frankreich

30

ETABLISSEMENT MELOX

Marcoule

Frankreich

115

UKAEA Government Division

Dounreay

Vereinigtes
Königreich

ca 1 (HEU)
ca 1***

BRITISH NUCLEAR FUELS plc

Sellafield

Vereinigtes
Königreich

128

*

MOX

**

Hochangereichtertes Uran als Brennstoff

***

Résidu de Pu

7 Die Kapazität wird in jährlichen Mengen (Tonnen) von Schwermetall angegeben.

Anhang 3

Schweizerische Installationen, die Plutonium einsetzen, welches Gegenstand dieses Vertrages ist


Installation

Ort

Kapazität

1.
Leichtwasserreaktoren
Beznau I + II (PWR)

Beznau

13 t*

Gösgen8 (PWR)

Gösgen-Däniken

30 t**

2.
Forschungsinstallationen/Laboratorien
Paul Scherrer Institut

Villigen

120 kg Pu

*

Schwermetall/Jahr; max. 2/5 MOX-Brennstoff pro Kernladung

**

Schwermetall/Jahr; max. 2/5 frische MOX-Brennelemente pro Kernladung

8 Mittels Notenaustausch vom 3./9. Sept. 1998 zwischen den Vertragsparteien in Anhang 3 aufgenommen. Der Notenaustausch wird in der AS nicht publiziert.

Anhang 4

Schweizerische Installationen die hochangereichertes Uran einsetzen, welches diesem Vertrag unterstellt ist


Installation

Ort

Kapazität

1.
Forschungsreaktor
AGN 211 P (homogener Reaktor),

Universität Basel

Basel

2,2 kg U

2.
Forschungsinstallationen/Laboratorien
Paul Scherrer Institut

Villigen

16.5 kg U frisch