Art. 1 Definitionen
Für die Belange dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
(a) Veränderung nach Form oder Inhalt bezeichnet die Konversion von Plutonium, hochangereichertem Uran oder Uran 233 oder die Herstellung von Brennstoffen, die Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran 233 enthalten; diese Bezeichnung gilt nicht für
- –
- Nachbestrahlungsuntersuchungen mit chemischer Auflösung oder Trennung,
- –
- Zerlegung oder erneuter Zusammenbau von Brennelementen,
- –
- Bestrahlung,
- –
- Wiederaufbereitung oder
- –
- Anreicherung.
(b) Zuständige Behörde bezeichnet im Falle der Schweiz das Bundesamt für Energie und im Falle der Vereinigten Staaten von Amerika das Ministerium für Energie (Department of Energy) oder jede andere Behörde, die eine betroffene Partei der anderen Partei bekannt gibt.
(c) Ausrüstungen bezeichnet
- –
- Reaktoren als vollständige Anlage, mit Ausnahme von Reaktoren, die für die Bildung von Plutonium oder Uran 233 konstruiert sind oder hauptsächlich zu diesem Zweck eingesetzt werden,
- –
- Reaktordruckgefässe als vollständige Einheit oder als grössere werkstattgefertigte Teile dafür, die speziell dazu konstruiert oder fabriziert worden sind, den Reaktorkern aufzunehmen, und die fähig sind, den Betriebsdruck des Primärkühlmittels auszuhalten,
- –
- Kernbrennstoffbelade- und entladegeräte als vollständige Einheit; Manipulatoren, die zur Bestückung eines Reaktors mit Brennstoff oder zur Entfernung desselben aus einem Reaktor konstruiert oder fabriziert worden sind, falls dieser Reaktor zum Beladen unter Last geeignet ist,
- –
- vollständige Reaktorsteuerstabsysteme, einschliesslich Steuerstabantriebsmechanismen, die zur Kontrolle der Reaktionsgeschwindigkeit in einem Reaktor konstruiert oder dafür hergerichtet worden sind,
- –
- Reaktorprimärkühlmittelpumpen, die speziell zur Umwälzung des Primärkühlmittels eines Reaktors konstruiert oder dafür hergerichtet worden sind,
- –
- jeder andere Gegenstand, der von den Parteien gemeinsam so bezeichnet wird.
(d) Richtlinien bezeichnet die Richtlinien für Nukleartransfers (veröffentlicht als Anhang zum Dokument INFCIRC/254/Rev.2/Teil 1 der Agentur), mit den späteren von den Parteien vereinbarten Revisionen und Änderungen.
(e) Hochangereichertes Uran bezeichnet Uran, in welchem der Anteil am Isotop U235 auf 20 Prozent oder mehr angereichert worden ist.
(f) Moderatormaterial bezeichnet Deuterium, schweres Wasser und Graphit von einem geeigneten Reinheitsgrad für Reaktoren gemäss Definition in Absatz 2 von Anhang B zu den Richtlinien.
(g) Kernmaterial bezeichnet jegliches Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material gemäss folgenden Definitionen:
- –
- Ausgangsmaterial bezeichnet abgereichertes Uran, Natururan, Thorium oder jedes andere Material, das durch Vereinbarung der Parteien so bezeichnet wird,
- –
- besonderes spaltbares Material bezeichnet Plutonium, Uran 233 oder am Isotop 233 oder 235 angereichertes Uran oder jedes andere Material, das durch Vereinbarung der Parteien so bezeichnet wird.
(h) Nuklearlieferung bezeichnet Kernmaterialien, Moderatormaterialien und Ausrüstungen und Geräte, die gemäss dem Abkommen geliefert werden, sowie Kernmaterial, das durch die Verwendung solcher Gegenstände genutzt oder dabei gewonnen wird.
(i) Empfehlungen bezeichnet die Empfehlungen, die im Dokument INFCIRC/225/Rev.3 der Agentur unter dem Titel «Physischer Schutz der Kernmaterialien» (The Physical Protection of Nuclear Material) veröffentlicht worden sind, mit den später von den Parteien vereinbarten Revisionen.