1. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Bestimmungen in Artikel 1 (e) von Protokoll B den Anspruch Marokkos nicht einschränken, von der besonderen und unterschiedlichen Behandlung sowie anderen Ausnahmen, welche Entwicklungsländern durch das Abkommen zur Umsetzung von Artikel VII des GATT 199413 gewährt werden, zu profitieren.
2. Anhang II zu Protokoll B basiert auf der HS Version von 1992. Er wird beim Inkrafttreten dieses Abkommens durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses an die zweite Überarbeitung der HS (HS Version 1996)14 angepasst werden.
3. Die EFTA-Staaten und Marokko erklären sich bereit, Tunesien in ein diagonales Kumulationssystem einzubeziehen unter der Bedingung, dass der Handel zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien sowie zwischen Marokko und Tunesien Ursprungsregeln unterliegt, welche denjenigen in diesem Abkommen entsprechen, und sofern die Verwaltungszusammenarbeit gewährleistet ist.
4. Für den Fall, dass ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Algerien abgeschlossen wird, erklären sich die Vertragsparteien bereit, die Möglichkeiten eines Einbezugs von Algerien in die Regelungen des Abkommens über die Ursprungskumulation zu prüfen.
5. Die EFTA-Staaten und Marokko kommen überein, die Möglichkeiten eines Einbezugs der Europäischen Gemeinschaften in die Regelungen des Abkommens über die Ursprungskumulation, basierend auf Reziprozität zwischen den drei Parteien, zu prüfen.
6. Überdies einigen sich die EFTA-Staaten und Marokko darauf, die Möglichkeiten einer zusätzlichen Erweiterung und Verbesserung der Ursprungsregeln, einschliesslich Kumulation und «no-drawback» oder «exoneration» zu prüfen, um Produktion und Handel zwischen den europäischen Staaten und den Staaten des Mittelmeerraums auszubauen und zu fördern.
7. Auf jeden Fall wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Diskussion zwischen Marokko und den EFTA-Staaten eröffnet mit dem Ziel, Protokoll B unter Berücksichtigung der Fortschritte, welche mit den Europäischen Gemeinschaften und der WTO hinsichtlich der Ursprungsregeln gemacht wurden, anzupassen.
Allgemeine Ausnahmen
8. Das EFTA-Marokko Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, die aus Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt sind und kraft der Bestimmungen von Artikel 9 (Allgemeine Ausnahmen) erlassen werden, vorausgesetzt, dass derartige Verbote oder Beschränkungen zusammen mit gleichwertigen im Inland angeordneten Massnahmen oder solchen in Erfüllung von Verpflichtungen aus einem zwischenstaatlichen Abkommen über die Umwelt angewandt werden. Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich des Begriffes «Umweltschutz» im Zusammenhang mit Artikel 9 werden vom Gemischten Ausschuss geprüft.
Zahlungen und Überweisungen
9. Die Bestimmungen in Absatz 3 von Artikel 14 finden nur Anwendung, sofern die Investitionen in fremder Währung getätigt worden sind.
10. Die Schweiz und Marokko bestätigen, dass Absatz 3 von Artikel 14 sowie Absatz 9 dieses Verständigungsprotokolls das zwischen ihnen geschlossene bilaterale Abkommen vom 3. April 199115 über die Förderung und den gegenseitigen Schutz der Investitionen nicht beeinträchtigen.
Öffentliches Beschaffungswesen
11. Die Vertragsparteien werden sich aktiv an den Arbeiten im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, welche gemäss der Ministererklärung von Singapore unter der Schirmherrschaft der WTO geführt werden sollen, beteiligen.
Schutz des geistigen Eigentums
12. Hinsichtlich des EWR-Abkommens16 werden die EFTA-Staaten in ihrer Gesetzgebung die wesentlichen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 197317 erfüllen. Island und Norwegen gehen davon aus, dass die Verpflichtungen in Artikel 16 (Schutz des geistigen Eigentums) sich in der Substanz nicht von den EWR-Verpflichtungen unterscheiden.
Strukturanpassungen
13. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Höhe eines unter Artikel 21 (Strukturanpassungen) angewandten Zolles nicht höher als 25 Prozent sein darf.
14. Was Absatz 3 von Artikel 21 (Strukturanpassungen) betrifft, so gilt, dass bei Unstimmigkeiten hinsichtlich des tatsächlichen Wertes der Einfuhren von industriellen Erzeugnissen die internationalen Handelsstatistiken wie jene der ECE/UNO, der WTO und OECD als Grundlage dienen.
Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten und Marokko
15. Die EFTA-Staaten erklären ihre Bereitschaft, die Anstrengungen Marokkos unter Berücksichtigung der nachhaltigen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zu unterstützen und die Zusammenarbeit auf der Grundlage der Erklärung von Zermatt zu fördern.
16. Die Zusammenarbeit wird aufgebaut in Bereichen, die im Zusammenhang stehen mit dem Prozess der Liberalisierung der marokkanischen Wirtschaft und insbesondere der Liberalisierung des Handels zwischen Marokko und den EFTA-Staaten, und sie konzentriert sich auf Tätigkeiten und Bereiche, in welchen die EFTA-Staaten besondere Sachkenntnisse haben.
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