1. Die Vertragsstaaten vereinbaren, in Bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten und im Geist der Zusammenarbeit gemeinsam auf die Erleichterung der Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus diesem Übereinkommen hinzuwirken.
2. Wünscht ein Vertragsstaat oder wünschen mehrere Vertragsstaaten die Klarstellung und Lösung von Fragen, die sich auf die Einhaltung dieses Übereinkommens durch einen anderen Vertragsstaat beziehen, so kann er oder können sie dem betroffenen Vertragsstaat über den Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Ersuchen um Klarstellung dieser Angelegenheit vorlegen. Ein solches Ersuchen ist mit allen sachdienlichen Informationen zu versehen. Jeder Vertragsstaat unterlässt unbegründete Ersuchen um Klarstellung in dem Bemühen, Missbrauch zu vermeiden. Ein Vertragsstaat, der ein Ersuchen um Klarstellung erhält, legt dem ersuchenden Vertragsstaat über den Generalsekretär der Vereinten Nationen binnen 28 Tagen alle der Klarstellung dieser Angelegenheit dienlichen Informationen vor.
3. Erhält der ersuchende Vertragsstaat innerhalb dieses Zeitraums keine Antwort über den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder hält er die Antwort auf das Ersuchen um Klarstellung für unbefriedigend, so kann er die Angelegenheit über den Generalsekretär der Vereinten Nationen dem nächsten Treffen der Vertragsstaaten vorlegen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt die Vorlage, einschliesslich aller geeigneten Informationen zu dem Ersuchen um Klarstellung, an alle Vertragsstaaten. Diese Informationen werden dem ersuchten Vertragsstaat vorgelegt, der ein Recht auf Abgabe einer Stellungnahme hat.
4. Bis zur Einberufung eines Treffens der Vertragsstaaten kann jeder betroffene Vertragsstaat den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, zur Erleichterung der ersuchten Klarstellung seine guten Dienste zu leisten.
5. Der ersuchende Vertragsstaat kann über den Generalsekretär der Vereinten Nationen vorschlagen, zur Prüfung der Angelegenheit ein Sondertreffen der Vertragsstaaten einzuberufen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt diesen Vorschlag und alle von den betroffenen Vertragsstaaten vorgelegten Informationen an alle Vertragsstaaten mit der Aufforderung, mitzuteilen, ob sie ein Sondertreffen der Vertragsstaaten zur Prüfung der Angelegenheit befürworten. Befürwortet innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten ein Sondertreffen, so beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen dieses Sondertreffen der Vertragsstaaten innerhalb weiterer 14 Tage ein. Das Treffen ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertragsstaaten anwesend ist.
6. Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten legt unter Berücksichtigung aller von den betroffenen Vertragsstaaten vorgelegten Informationen zunächst fest, ob die Angelegenheit weiter geprüft werden soll. Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten bemüht sich nach Kräften, einen Beschluss durch Konsens zu fassen. Kommt trotz aller diesbezüglichen Anstrengungen eine Einigung nicht zustande, so wird der Beschluss mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten gefasst.
7. Alle Vertragsstaaten arbeiten bei der Überprüfung der Angelegenheit uneingeschränkt mit dem Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise dem Sondertreffen der Vertragsstaaten zusammen; dies gilt auch für alle nach Absatz 8 ermächtigten Missionen zur Tatsachenermittlung.
8. Ist eine weitere Klarstellung erforderlich, so wird auf dem Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise dem Sondertreffen der Vertragsstaaten mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten eine Mission zur Tatsachenermittlung ermächtigt und deren Auftrag beschlossen. Der ersuchte Vertragsstaat kann eine Mission zur Tatsachenermittlung jederzeit in sein Hoheitsgebiet einladen. Diese wird tätig, ohne dass das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise ein Sondertreffen der Vertragsstaaten einen Beschluss zur Ermächtigung dieser Mission fasst. Die Mission, die aus bis zu neun nach den Absätzen 9 und 10 bestellten und genehmigten Fachleuten besteht, kann zusätzliche Informationen an Ort und Stelle oder an anderen Orten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des ersuchten Vertragsstaats einholen, die unmittelbar mit der behaupteten Nichteinhaltung im Zusammenhang stehen.
9. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt und aktualisiert eine Liste, welche die Namen, die jeweilige Staatsangehörigkeit und andere von den Vertragsstaaten zur Verfügung gestellte sachdienliche Daten von qualifizierten Fachleuten enthält, und übermittelt sie allen Vertragsstaaten. Jeder in dieser Liste genannte Fachmann gilt als für alle Missionen zur Tatsachenermittlung bestellt, sofern nicht ein Vertragsstaat schriftlich seine Ablehnung erklärt. Im Fall der Ablehnung beteiligt sich der Fachmann nicht an Missionen zur Tatsachenermittlung im Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des ablehnenden Vertragsstaats, sofern die Ablehnung vor der Berufung des Fachmanns in derartige Missionen erklärt worden ist.
10. Nach Eingang eines Ersuchens von Seiten des Treffens der Vertragsstaaten beziehungsweise eines Sondertreffens der Vertragsstaaten beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Konsultierung des ersuchten Vertragsstaats die Mitglieder der Mission sowie ihren Leiter. Staatsangehörige von Vertragsstaaten, die um die Mission zur Tatsachenermittlung ersucht haben oder von ihr unmittelbar betroffen sind, dürfen nicht in die Mission berufen werden. Die Mitglieder der Mission zur Tatsachenermittlung geniessen die nach Artikel VI des Übereinkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten.
11. Die Mitglieder der Mission zur Tatsachenermittlung treffen nach einer Vorankündigung von mindestens 72 Stunden bei der frühesten Gelegenheit im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats ein. Der ersuchte Vertragsstaat trifft die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen für den Empfang, die Beförderung und die Unterbringung der Mission; solange sich die Mission in einem Gebiet unter seiner Kontrolle aufhält, ist er in grösstmöglichem Umfang für ihre Sicherheit verantwortlich.
12. Unbeschadet der Souveränität des ersuchten Vertragsstaats kann die Mission zur Tatsachenermittlung die erforderliche Ausrüstung, die ausschliesslich der Einholung von Informationen über die behauptete Nichteinhaltung dient, in das Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats verbringen. Vor ihrer Ankunft teilt die Mission dem ersuchten Vertragsstaat mit, welche Ausrüstung sie im Verlauf ihrer Mission zur Tatsachenermittlung zu verwenden beabsichtigt.
13. Der ersuchte Vertragsstaat bemüht sich nach Kräften, dafür zu sorgen, dass die Mission zur Tatsachenermittlung die Möglichkeit erhält, mit allen Personen zu sprechen, die in diesem Zusammenhang gegebenenfalls Informationen über die behauptete Nichteinhaltung liefern können.
14. Der ersuchte Vertragsstaat gewährt der Mission zur Tatsachenermittlung Zugang zu allen Bereichen und Einrichtungen unter seiner Kontrolle, in denen Tatsachen im Zusammenhang mit der Frage der Nichteinhaltung ermittelt werden könnten. Dies geschieht vorbehaltlich aller Regelungen, die der ersuchte Vertragsstaat für erforderlich hält
- a)
- zum Schutz sicherheitsempfindlicher Ausrüstungsgegenstände, Informationen und Bereiche;
- b)
- zum Schutz aller verfassungsmässigen Verpflichtungen, die der ersuchte Vertragsstaat gegebenenfalls in Bezug auf Eigentumsrechte und eigentumsähnliche Rechte, Durchsuchungen und Beschlagnahmen oder andere verfassungsmässig garantierte Rechte hat, oder
- c)
- zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und für die Sicherheit der Mitglieder der Mission zur Tatsachenermittlung.
Trifft der ersuchte Vertragsstaat derartige Regelungen, so bemüht er sich nach besten Kräften, auf andere Weise die Einhaltung dieses Übereinkommens darzulegen.
15. Die Mission zur Tatsachenermittlung darf sich im Hoheitsgebiet des betroffenen Vertragsstaats nicht länger als 14 Tage und an einer bestimmten Stätte nicht länger als 7 Tage aufhalten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
16. Alle Informationen, die vertraulich zur Verfügung gestellt werden und nicht mit dem Gegenstand der Mission zur Tatsachenermittlung im Zusammenhang stehen, sind vertraulich zu behandeln.
17. Die Mission zur Tatsachenermittlung berichtet dem Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise dem Sondertreffen der Vertragsstaaten über den Generalsekretär der Vereinten Nationen über die Ergebnisse ihrer Feststellungen.
18. Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten prüft alle sachdienlichen Informationen, einschliesslich des von der Mission zur Tatsachenermittlung vorgelegten Berichts, und kann den ersuchten Vertragsstaat auffordern, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Massnahmen in der Frage der Nichteinhaltung zu ergreifen. Der ersuchte Vertragsstaat berichtet über alle im Zusammenhang mit dieser Aufforderung getroffenen Massnahmen.
19. Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten kann den betroffenen Vertragsstaaten Möglichkeiten zur weiteren Klarstellung oder Lösung der zu prüfenden Angelegenheit, einschliesslich der Einleitung geeigneter, im Einklang mit dem Völkerrecht stehender Verfahren, vorschlagen. Wird gegebenenfalls festgestellt, dass das betreffende Problem auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht der Kontrolle des ersuchten Vertragsstaats unterliegen, so kann das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten geeignete Massnahmen empfehlen, darunter auch Massnahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6.
20. Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten bemüht sich nach Kräften, die in den Absätzen 18 und 19 genannten Beschlüsse durch Konsens oder andernfalls mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten zu fassen.