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Bundesgesetz
über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum

(Wohnraumförderungsgesetz, WFG)

vom 21. März 2003 (Stand am 1. Januar 2013)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 108 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 20022,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Mit diesem Gesetz sollen Wohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen sowie der Zugang zu Wohneigentum gefördert werden.

2 Insbesondere sollen die Interessen von Familien, allein erziehenden Personen, Menschen mit Behinderungen, bedürftigen älteren Menschen und Personen in Aus­bildung berücksichtigt werden.

Art. 2 Wohnraumförderung

1 Der Bund fördert den Bau, die Erneuerung und den Erwerb preisgünstigen Wohn­raums sowie die Tätigkeit von Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.

2 Er unterstützt innovative Bau- und Wohnformen sowie die Siedlungserneuerung.

Art. 3 Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt für alle Arten von Wohnraum, namentlich für Miet- und Eigen­tumswohnungen und Einfamilienhäuser.

2 Es gilt nicht für Zweit- und Ferienwohnungen.

Art. 4 Begriffe

1 Als Wohnraum gelten alle ständig dem Wohnen dienenden Räume.

2 Als Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus gelten die Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus, ihre Dachorganisationen, Emissionszentralen sowie Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen und andere Institutionen, die sich der Förde­rung von preisgünstigem Wohnraum widmen.

3 Als gemeinnützig gilt eine Tätigkeit, welche nicht gewinnstrebig ist und der Deckung des Bedarfs an preisgünstigem Wohnraum dient.

Art. 5 Förderungsgrundsätze

Bei der Förderung ist darauf zu achten, dass:

a.
mit Ressourcen wie Boden und Energie haushälterisch umgegangen wird;
b.
die bauliche Qualität und der Gebrauchswert des Wohnraums hoch sind;
c.
der Wohnraum und die unmittelbare Umgebung den Bedürfnissen von Familien, Kindern und Jugendlichen, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen entsprechen;
d.
eine ausgewogene soziale Durchmischung der Bewohnerschaft ermöglicht wird.
Art. 6 Bedarf und Prioritäten

1 Die Förderung richtet sich im Rahmen der bewilligten Kredite nach dem aus­gewiesenen Bedarf an preisgünstigem Wohnraum.

2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)3 kann nach den Bedürfnissen des Wohnungsmarktes Prioritäten festlegen.

3 Ausdruck gemäss Ziff. I 24 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 8 Kostenlimiten

1 Für die Erstellung, die Erneuerung und den Erwerb von Wohnraum sind Kosten­limiten zu beachten. Nebenräume werden angemessen berücksichtigt.

2 Das Bundesamt für Wohnungswesen (Bundesamt) legt die Kostenlimiten fest.

Art. 9 Auskunftspflicht

1 Personen, die Bundeshilfe beantragen oder empfangen, haben nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19904 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

2 Wird die Auskunftspflicht verletzt, so gelangen die verwaltungsrechtlichen Sank­tio­­nen nach Artikel 40 des Subventionsgesetzes zur Anwendung.

2. Abschnitt: Preisgünstige Mietwohnungen

Art. 10 Grundsatz

Der Bund fördert das Angebot an Mietwohnungen zu günstigen Mietzinsen für wirtschaftlich oder sozial benachteiligte Personen.

Art. 11 Instrumente

Zur Förderung werden eingesetzt:

a.
zinslose oder zinsgünstige Darlehen;
b.
Bürgschaften.
Art. 125 Zinslose oder zinsgünstige Darlehen

1 Das Bundesamt kann den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Bau­rechtsberechtigten von Mietwohnungen Darlehen ausrichten, wenn:

a.
die Eigentümerin oder der Eigentümer über Eigenkapital in einer bestimmten Höhe verfügt;
b.
die Mietzinse in der Regel für die ganze Liegenschaft auf Grund der Kosten festgelegt werden.

2 Für die Darlehen wird eine Zinsbefreiung oder eine Zinsvergünstigung gewährt, wenn:

a.
das Einkommen und das Vermögen der Mieterinnen und Mieter bestimmte Grenzen nicht überschreiten;
b.
die Mietwohnungen angemessen belegt werden.

3 Der Bundesrat bestimmt:

a.
die Höhe des erforderlichen Eigenkapitals;
b.
die anrechenbaren Liegenschaftskosten;
c.
die massgebenden Einkommens- und Vermögensgrenzen der Mieterinnen und Mieter;
d.
die minimale Anzahl Bewohnerinnen und Bewohner für die verschiedenen Wohnungstypen.

4 Die Darlehen sind grundpfändlich sicherzustellen.

5 Sie sind zu amortisieren.

5 Sistiert durch Ziff. I 14 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, vom 1. Jan. 2005 bis 31. Dez. 2008 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615).

Art. 14 Weitergabe der Zinsvergünstigung

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Baurechtsberechtigten sind ver­pflichtet, die auf Grund von zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen erzielte Reduk­tion der Liegenschaftskosten durch Ermässigung der Mietzinse an die Mieterschaft weiterzugeben.

Art. 16 Bemessung der Darlehen

1 Die Darlehen werden nach der Wohnungsgrösse als Pauschalbeträge festgelegt.

2 Das Bundesamt legt die Höhe der Pauschalbeträge fest.

3 Bei bestehendem Wohnraum wird auf den Umfang der Erneuerung abgestellt. Als Obergrenze gelten die Pauschalbeträge nach Absatz 1.

Art. 17 Bemessung der Zinsvergünstigung

1 Die Zinsvergünstigung für die Darlehen ist so zu bemessen, dass die angestrebte Mietzinsverbilligung erreicht wird.

2 Das Bundesamt kann den Zinssatz der Wirtschaftslage und der allgemeinen Ein­kommensentwicklung anpassen.

Art. 18 Bürgschaften

1 Das Bundesamt kann nachrangige Hypothekardarlehen verbürgen, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer über Eigenkapital in einer bestimmten Höhe ver­fügt.

2 Der Mietzins wird auf Grund der Liegenschaftskosten festgelegt.

Art. 19 Dauer der Bundeshilfe

1 Die Bundeshilfe wird für höchstens 25 Jahre gewährt.

2 Wird die Zinsvergünstigung für die Darlehen während längerer Zeit nicht mehr beansprucht, so kann das Bundesamt verlangen, dass innert angemessener Frist eine Umfinanzierung vorgenommen und die Bundeshilfe beendet wird.

3 Auf Gesuch hin kann mit Zustimmung des Bundesamtes die Bundeshilfe vorzeitig beendet werden, sofern die Darlehen zurückbezahlt sind und die Bundesbürgschaft abgelöst worden ist.

Art. 20 Zweckerhaltung

1 Während der Dauer der Bundeshilfe darf der geförderte Wohnraum nur für Wohn­zwecke verwendet werden (Zweckentfremdungsverbot).

2 Zur Sicherung der Zweckerhaltung hat der Bund während dieser Zeit ein Kaufs- und Vorkaufsrecht in der Höhe des jeweiligen Ertragswertes, der bei zweckentspre­chender Vermietung erzielt werden kann.

3 Das Zweckentfremdungsverbot sowie das damit verbundene Kaufs- und Vorkaufs-recht sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzu­merken.

4 Kaufs- und Vorkaufsrecht können den Kantonen, Gemeinden sowie Organisatio­nen des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden.

3. Abschnitt: Preisgünstiges Wohneigentum

Art. 22 Grundsatz

Der Bund fördert den Bau, die Erneuerung und den Erwerb von preisgün­stigem Wohn­eigentum.

Art. 23 Instrumente

Zur Förderung werden eingesetzt:

a.
zinslose oder zinsgünstige Darlehen;
b.
Rückbürgschaften.
Art. 246 Zinslose oder zinsgünstige Darlehen

1 Das Bundesamt kann für Wohneigentum grundpfändlich sicherzustellende Dar­lehen ausrichten.

2 Die Darlehen werden als Pauschalbeträge gewährt.

3 Sie sind zu amortisieren.

4 Das Bundesamt legt die Höhe der Pauschalbeträge fest.

6 Sistiert durch Ziff. I 14 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, vom 1. Jan. 2005 bis 31. Dez. 2008 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615).

Art. 25 Bemessung der Zinsvergünstigung

1 Die Zinsvergünstigung für die Darlehen ist so zu bemessen, dass die Wohnkosten für die angesprochenen Bewohnergruppen wesentlich verbilligt werden.

2 Das Bundesamt kann den Zinssatz der Wirtschaftslage und der allgemeinen Ein­kommensentwicklung anpassen.

Art. 26 Rückbürgschaften

1 Das Bundesamt kann Rückbürgschaften eingehen für Bürgschaften von Hypothe­kar-Bürgschaftseinrichtungen, wenn damit die Finanzierung preisgünstigen Wohn­eigentums sichergestellt wird.

2 Verbürgt die Hypothekar-Bürgschaftseinrichtung zusätzlich Vorschüsse, so erstreckt sich die Rückbürgschaft auch auf diese.

3 Der Bundesrat regelt die angemessene Verteilung der Risiken zwischen den Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen und dem Bund.

Art. 27 Empfängerinnen und Empfänger der Bundeshilfe

1 Die Bundeshilfe wird den Eigentümerinnen und Eigentümern der Objekte aus­gerichtet.

2 Den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichgestellt sind Inhaberinnen und Inhaber von sonstigen dinglichen oder persönlichen Rechten, die eigentumsähnliche Wohnansprüche begründen.

Art. 28 Voraussetzungen für die Bundeshilfe

1 Darlehen oder Rückbürgschaften werden gewährt, wenn:

a.
die Eigentümerin oder der Eigentümer über Eigenkapital in einer bestimmten Höhe verfügt;
b.
er oder sie ein Einkommen hat, das die Verzinsung und die Amortisation der Hypothekardarlehen gewährleistet;
c.
das Objekt in der Regel dem Eigenbedarf dient und angemessen belegt wird;
d.
das Vermögen der Eigentümerin oder des Eigentümers eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.

2 Zusätzlich darf bei der Ausrichtung von Darlehen das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er legt insbesondere fest:

a.
die Höhe des erforderlichen Eigenkapitals;
b.
die Mindestbelegung;
c.
die Einkommens- und Vermögensobergrenze;
d.
die Voraussetzungen, unter welchen ausnahmsweise eine Vermietung des Objektes gestattet ist.
Art. 30 Dauer der Bundeshilfe

1 Die Bundeshilfe wird für höchstens 25 Jahre gewährt.

2 Auf Gesuch hin kann mit Zustimmung des Bundesamtes die Bundeshilfe vorzeitig beendet werden, sofern das Darlehen zurückbezahlt und die Rückbürgschaft abge­löst worden ist.

Art. 31 Zweckerhaltung

1 Gefördertes Wohneigentum darf während der Dauer der Hilfe nur zu Wohn­zwecken verwendet werden.

2 Zur Sicherung der Zweckerhaltung werden im Grundbuch ein Zweckent­frem­dungsverbot und eine Veräusserungsbeschränkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen angemerkt.

4. Abschnitt: Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus

Art. 33 Grundsatz

1 Der Bund fördert zur Deckung des Bedarfs an preisgünstigem Wohnraum die Tätigkeit von Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.

2 Der Bundesrat legt fest, welche Mindestanforderungen die geförderten Organisa­tionen hinsichtlich Zweckbestimmung, Zwecksicherung, Geschäftsführung, Rech­nungslegung und Statuten erfüllen müssen.

Art. 34 Instrumente

Zur Förderung werden eingesetzt:

a.
Bürgschaften für Anleihensobligationen gemeinnütziger Emissionszentralen;
b.
Rückbürgschaften für Nachgangshypotheken;
c.
zinslose oder zinsgünstige Darlehen;
d.
Kapitalbeteiligungen.
Art. 35 Bürgschaften

Das Bundesamt kann Anleihensobligationen gemeinnütziger Emissionszentralen verbürgen, wenn diese mit den so beschafften Finanzmitteln Darlehen zur Förderung von preisgünstigem Wohnraum ausrichten an:

a.
Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus;
b.
gemeinnützig organisierte Zusammenschlüsse von Eigentümerinnen und Eigen­tümern, welche die Vorschriften nach Artikel 28 Absatz 1 erfüllen.
Art. 36 Rückbürgschaften

1 Das Bundesamt kann Rückbürgschaften eingehen für Bürgschaften von Hypothe­kar-Bürgschaftseinrichtungen, wenn damit die Finanzierung preisgünstiger Miet­wohnungen von Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus sichergestellt wird.

2 Rückbürgschaften werden gewährt, wenn die Träger des gemeinnützigen Woh­nungsbaus über Eigenkapital in einer bestimmten Höhe verfügen.

3 Der Bundesrat regelt die angemessene Verteilung der Risiken zwischen den Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen und dem Bund und legt die Höhe des erfor­derlichen Eigenkapitals fest.

Art. 37 Zinslose oder zinsgünstige Darlehen an Dachorganisationen

1 Das Bundesamt kann Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Finanzmittel zur Verfügung stellen, damit diese Dachorganisationen gemeinnützigen Bauträgern, die preisgünstigen Wohnraum erstellen oder erneuern, zinslose oder zinsgünstige Darlehen ausrichten können.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 39 Kontrolle

1 Das Bundesamt kontrolliert regelmässig die Tätigkeit der Dachorganisationen, der Emissionszentralen, der Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen sowie der anderen Institutionen.

2 Diese sind verpflichtet, dem Bundesamt Bericht zu erstatten, insbesondere über die Wirksamkeit ihrer Tätigkeit.

5. Abschnitt: Forschung

Art. 41 Förderung der Forschung

1 Das Bundesamt kann im Rahmen der bewilligten Kredite die Forschung im Bereich des Wohnungswesens fördern. Diese soll insbesondere dazu dienen, die Markttrans­parenz zu erhöhen sowie Grundlagen für eine Verbesserung des Wohnraumangebots und des Wohnumfelds zu erarbeiten.

2 Das Bundesamt kann:

a.
geeigneten Institutionen und Fachleuten Studienaufträge erteilen;
b.
sich finanziell an Forschungsprojekten beteiligen;
c.
exemplarische Projekte mit innovativem und nachhaltigem Charakter fördern.

3 Es kann mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten.

Art. 42 Auskunftspflicht

1 Soweit es für die Forschung erforderlich ist und keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, sind natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts verpflichtet, innert angemessener Frist wahr­heitsgetreu und unentgeltlich Auskünfte zu erteilen.

2 Bei der Wissensbeschaffung achtet das Bundesamt darauf, dass den zur Auskunft Ver­pflichteten möglichst geringe Umtriebe entstehen.

6. Abschnitt: Finanzierung und Gebühren

Art. 43 Bereitstellung der Mittel

Die Bundesversammlung beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss zeitlich befris­tete Verpflichtungskredite für:

a.
zinslose und zinsgünstige Darlehen nach den Artikeln 11 Buchstabe a, 23 Buch­stabe a und 34 Buchstabe c sowie Kapitalbeteiligungen nach Artikel 34 Buch­stabe d;
b.
Bürgschaften und Rückbürgschaften nach den Artikeln 11 Buchstabe b, 23 Buchstabe b sowie 34 Buchstaben a und b.
Art. 44 Gebühren

1 Für Verfügungen und Dienstleistungen nach diesem Gesetz können Gebühren erhoben werden.

2 Der Bundesrat regelt die Gebührenansätze.

Art. 45 Gebührenfreiheit

1 Anmerkungen im Grundbuch nach diesem Gesetz sowie deren Änderungen sind gebührenfrei.

2 Für Auszüge aus dem Grundbuch und dem Handelsregister, die das Bundesamt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt, dürfen keine Gebühren erhoben wer­den.

7. Abschnitt: Vollzug

Art. 46 Zuständigkeiten

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Das Bundesamt ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut.

3 Es koordiniert und harmonisiert den Vollzug mit der Tätigkeit von Kantonen, Gemeinden und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.

Art. 47 Übertragung von Vollzugsaufgaben; Leistungsaufträge

1 Das Bundesamt kann Dachorganisationen, Emissionszentralen, Hypothekar-Bürg­schaftseinrichtungen und anderen geeigneten Institutionen Aufgaben zum Vollzug dieses Gesetzes übertragen.

2 Die Übertragung von Vollzugsaufgaben erfolgt durch Leistungsaufträge.

3 In den Leistungsaufträgen werden festgelegt:

a.
Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von den Beauftragten zu er­bringen sind;
b.
die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung.
Art. 48 Evaluation

Der Bundesrat sorgt für die wissenschaftliche Evaluation der Massnahmen nach die­sem Gesetz. Das WBF erstattet nach Abschluss der Evaluation dem Bundesrat Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.

Art. 49 Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen

1 Der Bundesrat bestellt die Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen (Kom­mission). Er wählt deren Mitglieder; dabei achtet er auf eine paritätische Vertre­tung der interessierten Kreise.

2 Die Kommission:

a.
berät den Bundesrat in Fragen des Wohnungswesens;
b.
verfolgt die Auswirkungen dieses Gesetzes;
c.
beobachtet die Entwicklung des Wohnungsmarktes;
d.
unterbreitet dem Bundesrat und dem WBF Vorschläge für Gesetzes­änderungen und für die Vollzugstätigkeit.

3 Das Sekretariat der Kommission wird durch das Bundesamt geführt.

Art. 50 Datenschutz

1 Das Bundesamt betreibt zur Überprüfung des Anspruches auf Bundeshilfe ein Informationssystem. Dieses kann besonders schützenswerte Personendaten über Massnahmen der sozialen Hilfe enthalten.

2 Das Bundesamt darf anderen Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie Hochschulen und Finanzinstituten nur Daten bekannt geben, die für den Voll­zug des Gesetzes notwendig sind. Die Antragsteller müssen die Notwendigkeit nachweisen. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nicht bekannt gegeben werden.

3 Die Personendaten, die nicht besonders schützenswert sind, können auch mit einem Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

4 Der Bundesrat regelt insbesondere den Betrieb des Informationssystems, die Ver­antwortung für die Datenverarbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten sowie deren Aufbewahrungsdauer, die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung und die Datensicherheit.

Art. 51 Verwaltungsrechtliche Sanktionen

1 Werden Behörden durch unrichtige Angaben oder durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irreführung ver­sucht, so ist die Zusicherung oder Ausrichtung der Bundeshilfe zu verweigern. Bereits erfolgte Leistungen sind zurückzufordern.

2 Personen, die gegen Absatz 1 oder gegen die Artikel 37 und 38 des Subventions­gesetzes vom 5. Oktober 19907 verstossen, können von der Gewährung von Bundeshilfen nach diesem Gesetz oder nach ande­ren Erlassen des Bundes ausgeschlossen oder bei der Vergabe von Arbeiten des Bundes gesperrt werden.

Art. 52 Strafbestimmungen

Für Vergehen, für die Erschleichung eines Vorteils und für die Strafverfolgung gelten die Artikel 37­–39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19908.

Art. 53 Ausserordentliche Massnahmen

Ist die Empfängerin oder der Empfänger der Bundeshilfe nicht mehr in der Lage, die finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, so kann das Bundesamt ganz oder teilweise auf die Rückzahlung von Darlehen verzichten und Bürgschaften unter Ausschluss seines Regressrechtes als Bürge vorzeitig honorieren, wenn damit die Risiken für den Bund insgesamt vermindert werden.

8. Abschnitt: Verfahren und Rechtspflege

Art. 54 Mietzinskontrolle

1 Während der Dauer der Bundeshilfe kontrolliert das Bundesamt die Mietzinse in den nach dem 2. Abschnitt geförderten Liegenschaften.

2 Die Mieterschaft kann jederzeit eine Überprüfung beantragen. Das Bundesamt versucht, unter den Parteien eine Einigung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande, so erlässt das Bundesamt eine Verfügung.

3 Das Verfahren vor dem Bundesamt ist kostenlos; bei mutwilliger Prozessführung kann die fehlbare Partei zur gänzlichen oder teilweisen Übernahme der Verfahrens­kosten verpflichtet werden.

4 Für die Überprüfung der Nebenkosten sind die Schlichtungsbehörden nach dem Obligationenrecht9 zuständig.

Art. 56 Rechtsschutz

1 Verfügungen von Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen, Dachorganisationen und anderen Institutionen unterliegen der Beschwerde an das Bundesamt.

2 …11

3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

11 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 116 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 59 Übergangsbestimmungen

1 Gesuche, die auf Grund des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 197415 (WEG) eingereicht wurden und für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Verfügung über die Zusicherung von Bundeshilfe erlassen wurde, werden nach neuem Recht behandelt.

2 Die Bundeshilfe nach diesem Gesetz kann auf Gesuch hin auch für Wohnungen mit Baubeginn ab dem 1. Januar 2003 gewährt werden.

3 Für Forschungsaufträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, gilt das WEG.

4 Die Eidgenössische Wohnbaukommission nach Artikel 55 WEG wird mit Inkraft­treten dieses Gesetzes ersetzt durch die Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen gemäss Artikel 49 dieses Gesetzes.

5 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes finden die Vorschriften über die Mietzinskon­trolle gemäss Artikel 54 auch für Streitigkeiten Anwendung, die nach dem WEG beurteilt werden. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits hängige Streitigkeiten über Nebenkosten werden vom Bundesamt beurteilt.

6 Der Bund kann Bürgschaften, die er gestützt auf das WEG für Mietliegenschaften gewährt hat, im Rahmen von finanziellen Sanierungen vorzeitig honorieren und auf das Regressrecht als Bürge verzichten, wenn:

a.
der Verzicht für den Bund die Risiken insgesamt reduziert;
b.
weitere beteiligte Gläubiger einen wesentlichen Forderungsverzicht leisten;
c.
die Eigentümerin oder der Eigentümer neue Mittel zur Finanzierung einsetzt.
Art. 61 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 200317

17 BRB vom 19. Aug. 2003