4.1 Die moldawische Partei unternimmt die notwendigen Schritte für die Einrichtung und Betreibung eines offiziell anerkannten Büros der DEZA in Chisinau.
4.2 Um die Durchführung verschiedener Projekte zu erleichtern, befreit die moldawische Partei die von der Schweiz in Form von Geschenken gelieferte gesamte Ausrüstung ebenso wie die Dienstleistungen, die Fahrzeuge und das Material sowie die für die Durchführung von Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens vorübergehend eingeführte notwendige Ausrüstung von Steuern, Zollgebühren, Abgaben und anderen obligatorischen Gebühren und gestattet die Wiederausfuhr der erwähnten Güter zu den gleichen Bedingungen.
4.3 Die moldawische Partei wird die notwendigen Bewilligungen erteilen für die vorübergehende Einfuhr der erforderlichen Ausrüstung zur Durchführung vorgesehener Projekte im Rahmen des vorliegenden Abkommens.
4.4 Die moldawische Partei ist damit einverstanden, dass bei gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Projektpartnern für die Zahlungsabwicklung bei finanziellen Unterstützungsprojekten Finanzagenten bestimmt werden können, die im Auftrag der entsprechenden moldawischen Projektpartner arbeiten. Für die Zahlungen von Gegenwertmitteln in lokaler Währung (moldawische Leu) können gemäss der moldawischen Gesetzgebung spezielle Konten bei diesen Finanzagenten eröffnet werden. Die Projektpartner vereinbaren gemeinsam, wie dieses hinterlegte Geld verwendet werden soll.
4.5 Die ausländischen Experten und das im Rahmen des vorliegenden Abkommens mit der Projektdurchführung beauftragte Personal sowie deren Familien werden von den Steuern auf Einkommen und Vermögen befreit, ebenso von allen Gebühren, Zollgebühren, Abgaben und anderen auf die persönlichen Güter auferlegten Kosten. Es ist ihnen gestattet, ihr persönliches Eigentum (Möbel und Haushaltgeräte, Fahrzeug sowie Ausrüstung für die berufliche Tätigkeit und den Privatgebrauch) einzuführen und bei Ende der Mission wieder auszuführen. Die moldawische Partei erteilt den ausländischen Experten und dem ausländischen Personal sowie deren Familien alle von Gesetzes wegen verlangten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen unentgeltlich.
4.6 Die moldawische Partei gewährt dem Büro der DEZA und dessen Vertretern, sofern diese nicht Bürger der moldawischen Republik sind, die Privilegien und die Immunität gemäss dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 19613.
4.7 Die moldawische Partei ist für die Sicherheit der ausländischen Vertreter und Experten sowie des ausländischen Personals samt Familien verantwortlich und ist verpflichtet, ihre Heimkehr zu ermöglichen.
4.8 Die moldawische Partei stellt im Rahmen der nationalen Gesetzgebung die Einreisevisa für die in Artikel 4.5 und 4.6 erwähnten Personenkategorien unentgeltlich und rechtzeitig aus.
4.9 Die moldawische Partei unterstützt die ausländischen Experten und das Personal bei der Ausführung ihrer Aufgaben und stellt ihnen die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
4.10 Die moldawische Partei erleichtert das Verfahren bei internationalen Transfers ausländischer Devisen, die im Rahmen der Projekte oder durch ausländische Experten getätigt werden.
4.11 Die Anwendung dieser Bestimmungen wird durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Moldau sichergestellt.
4.12 Die Vertreter des Büros der DEZA, die ausländischen Experten und das ausländische Personal sowie deren Familien, die im Rahmen des vorliegenden Abkommens zur Projektrealisierung in die Republik Moldau gesandt werden, sind verpflichtet, die Gesetze und internen Bestimmungen der Republik Moldau zur respektieren und sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Landes einzumischen.