Art. 1
Die Anti-Doping-Weltagentur ist bezüglich ihrer Guthaben, Einkünfte und andern Vermögenswerte von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
0.192.120.240
AS 2003 2624
Übersetzung1
Abgeschlossen am 5. März 2001
In Kraft getreten am 5. März 2001 mit Rückwirkung auf den 1. Juli 20002
(Stand am 25. April 2016)
1 Übersetzung des französischen Originaltexts.
2 Mit Ausnahme von Abs. 3 des Art. 2.
Der Schweizerische Bundesrat
einerseits
und
die Anti-Doping-Weltagentur
anderseits,
in dem Wunsche, ein Abkommen zur Regelung des steuerlichen Status der Agentur und ihres Personals in der Schweiz zu schliessen,
haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Die Anti-Doping-Weltagentur ist bezüglich ihrer Guthaben, Einkünfte und andern Vermögenswerte von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
1. Die Anti-Doping-Weltagentur ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
2. Die Agentur ist für alle Bezüge von Gegenständen und Dienstleistungen in der Schweiz von steuerpflichtigen Personen sowie für alle Bezüge von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland von der Mehrwertsteuer (MWSt.) befreit, wenn die Gegenstände und Dienstleistungen ausschliesslich für den amtlichen Gebrauch der Agentur bestimmt sind.
3. Die Agentur ist von allen Einfuhrabgaben (Zollgebühren und Mehrwertsteuer, MWSt.) auf importierte Gegenstände, die ausschliesslich für ihren amtlichen Gebrauch bestimmt sind, befreit.
Die Anti-Doping-Weltagentur ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit, ausgenommen diejenigen, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
Für Liegenschaften und ihren Ertrag gelten die erwähnten Befreiungen nur, soweit sie Eigentum der Anti-Doping-Weltagentur sind und von deren Dienststellen benützt werden.
Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag der Anti-Doping-Weltagentur auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren, nach einem Verfahren, das zwischen der Agentur und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist.
1. Die Mitglieder des Personals der Anti-Doping-Weltagentur, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind während der Dauer ihrer dienstlichen Tätigkeit bei der Agentur von allen Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden auf den ihnen von der Agentur ausgerichteten Gehältern, Bezügen und Entschädigungen befreit.
2. Kapitalleistungen, die aus irgendeinem Grunde von einer Pensionskasse oder Sozialvorsorgeeinrichtung geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung ebenfalls von jeglichen Vermögens- und Einkommenssteuern befreit. Dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die als Entschädigung namentlich für Krankheit, Unfall oder Invalidität ausbezahlt werden. Dagegen geniessen die Erträge von Kapitalleistungen sowie die von der Agentur an ehemalige Mitglieder ihres Personals ausgerichteten Renten und Pensionen diese Befreiung nicht.
3. Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die normal steuerbaren Bestandteile des Einkommens der Mitglieder des Personals den von der Steuerpflicht befreiten Gehältern und anderen Einkommensbestandteilen Rechnung zu tragen.
Die Mitglieder des Personals der Anti-Doping-Weltagentur, welche nicht Schweizer Staatsangehörigkeit sind, sind von den schweizerischen Aufenthaltsbestimmungen befreit.
3 Eingefügt durch Briefwechsel vom 12./15. April 2016, in Kraft seit 25. April 2016 (AS 2016 1417).
Die in diesem Abkommen vorgesehenen steuerlichen Vorrechte werden nicht eingeräumt, um den Mitgliedern des Personals der Anti-Doping-Weltagentur persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie sind einzig und allein vorgesehen, um die freie Abwicklung der Tätigkeit der Agentur unter allen Umständen zu gewährleisten.
Die Anti-Doping-Weltagentur wird stets mit den schweizerischen Behörden zusammenarbeiten, um jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte zu verhindern.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug des vorliegenden Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien des vorliegenden Abkommens über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann auf Gesuch der einen oder der andern Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.
2. Die Parteien des vorliegenden Abkommens bestimmen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3. Die so ernannten Mitglieder wählen in gegenseitigem Einvernehmen das dritte Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernehmen wird. Sollte innert angemessener Frist keine Einigung zustande kommen, wird auf Begehren der einen oder der anderen Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bezeichnet.
4. Das Gericht bestimmt sein eigenes Verfahren. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Französisch.
5. Der Schiedsgerichtsentscheid ist endgültig und bindet die Konfliktparteien.
1. Das vorliegende Abkommen kann jederzeit auf Verlangen der einen oder der andern Partei geändert werden.
2. In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vorzunehmenden Änderungen.
Das vorliegende Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichung in Kraft4.
4 Abk. verlängert ab 22. Aug. 2002 zugunsten des Europäischen Büros der Anti-Doping-Weltagentur. Infolgedessen wurden die Abs. 2 und 3 des Art. 12 aufgehoben.
Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf den letzten Tag eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Geschehen in Bern, am 5. März 2001, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.
Für den Joseph Deiss | Für die Richard W. Pound |