1 Zuständige zentrale oder lokale Behörden zur Behandlung von Rückübernahme- und Durchbeförderungsgesuchen
1.1 Zuständige Behörden für die Behandlung von Rückübernahmegesuchen
1.1.1 Für die Vertragspartei Frankreich
1.1.1.1 Im Allgemeinen
Die lokalen Dienststellen der Direction Centrale de la Police Aux Frontières (DCPAF) der Generaldirektion der Nationalen Polizei des Innenministeriums, zuständig für die Koordinationsstellen zwischen Polizei- und Zollbehörden.
1.1.1.2 Im Besonderen
In erster Linie auf Grund der geographischen Nähe zum Ort, an dem die zu übergebende Person aufgegriffen wird, sind die lokalen Dienststellen der Direction Centrale de la Police Aux Frontières an den unter 6.2.1.1 und 6.2.1.2 aufgezählten Übergabeorten auf dem Hoheitsgebiet Frankreichs nach den durch die für die Kontrolle der Grenzübergänge zuständigen Behörden der Vertragsparteien festgelegten Modalitäten zuständig.
1.1.2 Für die Vertragspartei Schweiz
1.1.2.1 Im Allgemeinen
Die kantonalen oder Bundesbehörden in den Koordinationsstellen zwischen Polizei- und Zollbehörden.
1.1.2.2 Im Besonderen
In erster Linie auf Grund der geographischen Nähe zum Ort, an dem die zu übergebende Person aufgegriffen wird, sind nach den durch die für die Kontrolle der Grenzübergänge zuständigen Behörden der Vertragsparteien festgelegten Modalitäten die für das Hoheitsgebiet der Schweiz verantwortlichen kantonalen oder Bundesbehörden zuständig.
1.2 Zuständige Behörden für die Behandlung von Durchbeförderungsgesuchen
1.2.1 Für die Vertragspartei Frankreich
Die Direction Centrale de la Police Aux Frontières (DCPAF) – Bureau de l’éloignement.
1.2.2 Für die Vertragspartei Schweiz
Das Bundesamt für Flüchtlinge des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
1.3 Zuständige Behörden für die Behandlung von Rechtsfragen
1.3.1 Für die Vertragspartei Frankreich
Die Direction des Libertés Publiques et des Affaires Juridiques in Verbindung mit der Direction Centrale de la Police Aux Frontières.
1.3.2 Für die Vertragspartei Schweiz
Das Bundesamt für Flüchtlinge des Eidgenössischen Justiz- und Polizei-departements in Verbindung mit der Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.
2 Notwendige Angaben in einem Rückübernahmegesuch für einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei und Übermittlungsmodalitäten (Art. 5 Abs. 1)
2.1 Das Rückübernahmegesuch für einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei nach Artikel 2 des Abkommens muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- –
- Angaben zur Identität der betroffenen Person
- –
- Angaben zu Dokumenten, die in Artikel 3 des Abkommens aufgeführt sind und die Feststellung oder Vermutung der Staatsangehörigkeit zulassen
2.2 Für das Rückübernahmegesuch ist ein Formular nach Anlage 1 zu verwenden, die dem vorliegenden Protokoll als Vorlage beigelegt ist. Alle aufgeführten Rubriken müssen entweder ausgefüllt oder durchgestrichen werden.
2.3 Das Rückübernahmegesuch ist den unter 1.1.1 und 1.1.2 dieses Protokolls genannten Behörden per Fax zu übermitteln.
2.4 Die ersuchte Vertragspartei fällt in kürzester Frist, spätestens 24 Stunden nach Erhalt des Gesuches, einen Entscheid. Diese Frist wird in dem in Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Fall um drei Tage verlängert.
2.5 Die Rückübergabe der im Gesuch erwähnten Person erfolgt erst nach Vorliegen des Einverständnisses der ersuchten Vertragspartei.
3 Notwendige Angaben in einem Rückübernahmegesuch für einen Staatsangehörigen eines Drittstaates und Übermittlungsmodalitäten (Art. 8 Abs. 2)
3.1 Das Rückübernahmegesuch für einen Staatsangehörigen eines Drittstaates nach Artikel 6 Absatz 1 oder 2 sowie Artikel 8 des Abkommens muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- –
- Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person
- –
- Angaben zu Dokumenten, die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens sowie unter Punkt 4 dieses Protokolls aufgeführt sind und die Ermittlung oder Feststellung der Einreise oder des Aufenthaltes der betroffenen Person ins oder im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei zulassen
3.2 Für das Rückübernahmegesuch ist ein Formular nach Anlage 2 zu verwenden, die dem vorliegenden Protokoll als Vorlage beigelegt ist. Alle aufgeführten Rubriken müssen entweder ausgefüllt oder durchgestrichen werden. Wird die betroffene Person innerhalb der Grenzzone aufgegriffen, kann das Rückübernahmegesuch in Absprache mit den zuständigen lokalen Dienststellen auf vereinfachte Weise gestellt werden.
3.3 Das Rückübernahmegesuch ist den unter 1.1.1 und 1.1.2 dieses Protokolls genannten Behörden per Fax zu übermitteln.
3.4 Die ersuchte Vertragspartei fällt in kürzester Frist, spätestens 24 Stunden nach Erhalt des Gesuches, einen Entscheid. Diese Frist wird in dem in Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Fall um drei Tage verlängert.
3.5 Die Rückübergabe der im Gesuch erwähnten Person erfolgt erst nach Vorliegen des Einverständnisses der ersuchten Vertragspartei.
4 Mittel zur Feststellung und Ermittlung von Einreise oder Aufenthalt eines Staatsangehörigen eines Drittstaates ins oder im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei (Art. 8 Abs. 1)
4.1 Die Feststellung von Einreise oder Aufenthalt eines Staatsangehörigen eines Drittstaates ins oder im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt aufgrund eines der folgenden Beweiselemente:
- –
- Einreise- oder Ausreisestempel oder andere Hinweise in echten, geoder verfälschten Reisedokumenten oder Identitätsausweisen
- –
- seit weniger als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltsbewilligung
- –
- seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum
- –
- Fahrkarte mit Namen, welche die Feststellung der Einreise der betroffenen Person ermöglicht, sei es ins Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder ins Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei unter Angabe des Abreiseortes im Hoheitsgebiet der ersuchten Partei
- –
- Stempel eines an die Vertragsparteien angrenzenden Drittstaates unter Berücksichtigung des Reiseweges und des Datums des Grenzübertritts der betroffenen Person
4.2 Einreise oder Aufenthalt eines Staatsangehörigen eines Drittstaates ins oder im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei kann insbesondere aufgrund eines oder mehrerer nachfolgend aufgeführten Indizien vermutet werden:
- –
- ein durch die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, das die Identität der betroffenen Person nachweist, insbesondere Führerschein, Schifffahrtsausweis, Waffenschein
- –
- Zivilstandsausweis
- –
- seit mehr als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltsbewilligung
- –
- Fotokopie eines der vorgängig erwähnten Dokumente
- –
- Fingerabdrücke der betroffenen Person, die früher durch die ersuchte Vertragspartei veranlasst wurden
- –
- Fahrkarte
- –
- Hotelrechnungen
- –
- von der betroffenen Person benutzte Transportmittel, die auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei immatrikuliert sind
- –
- Eintrittskarten öffentlicher oder privater Einrichtungen
- –
- Terminkärtchen von Ärzten und Zahnärzten usw.
- –
- Geldwechselquittung im Besitz der betroffenen Person
- –
- amtliche Angaben eines Angestellten öffentlicher Dienste
- –
- widerspruchsfreie und hinreichend detaillierte Angaben der betroffenen Person über objektiv überprüfbare Fakten
- –
- protokollarisch von den zuständigen Behörden festgehaltene Zeugenaussagen, welche Einreise oder Aufenthalt der betroffenen Person ins oder im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei bestätigen
- –
- überprüfbare Angaben, wonach die betroffene Person die Dienste einer Reiseagentur oder eines Schleppers in Anspruch genommen hat
5 Modalitäten zur Übermittlung eines Durchbeförderungsgesuches zum Vollzug der Wegweisung oder nach Erlass eines Einreiseverbotes aus dem bzw. in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei (Art. 11)
5.1 Das Durchbeförderungsgesuch nach Artikel 10 des Abkommens muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- –
- Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person
- –
- Art der Wegweisungsmassnahme, von der die Person betroffen ist
- –
- Reisedokument der betroffenen Person
- –
- Reisedatum, Transportmittel, Zeit und Ankunftsort im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, Zeit und Abfahrtsort im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, Zielland und -ort
- –
- Angaben zu Begleitpersonen (Identität, Funktion, Reisedokument).
5.2 Für das Durchbefürderungsgesuch ist ein Formular nach Anlage 3 zu verwenden, die dem vorliegenden Protokoll als Vorlage beigelegt ist. Alle aufgeführten Rubriken müssen entweder ausgefüllt oder durchgestrichen werden.
5.3 Das Gesuch ist den unter 1.2 dieses Protokolls genannten Behörden der Vertragsparteien per Fax zu übermitteln, mindestens 48 Stunden vor der Durchbeförderung an Werktagen oder mindestens 72 Stunden vorher, wenn die Durchbeförderung an einem Samstag, an einem Sonntag oder an einem Feiertag vorgesehen ist.
5.4 Die ersuchte Vertragspartei fällt in kürzester Frist einen Entscheid, spätestens 24 Stunden nach Erhalt des Gesuches, wenn das Gesuch an einem Werktag eingereicht wurde und spätestens 48 Stunden nach Erhalt des Gesuches, wenn das Gesuch an einem Samstag, an einem Sonntag oder an einem Feiertag übermittelt wurde.
6 Flugplätze und andere Übernahmeorte, die für die Rückübernahme und die Durchbeförderung benutzt werden können (Art. 24)
6.1 Die Staatsangehörigen der Vertragsparteien können an allen Grenzstellen übergeben werden.
6.2 Die Staatsangehörigen von Drittländern können an den folgenden Übergabeorten übergeben werden:
6.2.1 Auf dem Hoheitsgebiet Frankreichs
6.2.1.1 Flugplätze
- –
- Roissy-Charles-de-Gaulle
- –
- Marseille-Provence
- –
- Lyon-Satolas
- –
- Bâle-Mulhouse
6.2.1.2 Landweg
- –
- Delle-route (Territoire de Belfort)
- –
- Saint-Louis-Lysbüchel (Haut-Rhin)
- –
- Saint-Louis-Autoroute borne 10 A36 (Haut-Rhin)
- –
- Pontarlier-gare BCNJ (Doubs)
- –
- Col France BCNJ (Doubs)
- –
- Vallorbe/Lausanne-gare BCNJ (Doubs)
- –
- La-Ferrière-sous-Jougne (Doubs)
- –
- Genève-Cornavin BCNJ (Ain)
- –
- Moëllesulaz [orthographe française] (Haute-Savoie)
- –
- Saint-Gingolph (Haute-Savoie)
- –
- Evian-port (Haute-Savoie)
- –
- Saint-Julien-Bardonnex-autoroute (Haute-Savoie)
- –
- Ferney-Voltaire (Ain)
- –
- Saint-Genis-Pouilly (Ain)
- –
- Divonne-les-Bains (Ain)
- –
- La Cure-Les Rousses (Jura)
6.2.2 Auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz
6.2.2.1 Flugplätze
- –
- Genève-Cointrin
- –
- Zürich-Kloten
- –
- Basel-Müllhausen
6.2.2.2 Landweg
- –
- Delle
- –
- Lysbüchel
- –
- Autoroute Saint-Louis
- –
- Les Verrières-Neuchâtel
- –
- Col France BCNJ
- –
- Vallorbe-Lausanne-gare BCNJ
- –
- Vallorbe-route
- –
- Genève-Cornavin BCNJ
- –
- Genève-Moillesulaz [orthographe suisse]
- –
- Bardonnex-autoroute
- –
- Ferney-Voltaire
- –
- Meyrin
- –
- Chavannes-de-Bogis
- –
- La Cure-Saint-Cergue
- –
- Ouchy
- –
- Saint-Gingolph
6.3 Mit der Bahn Reisende sind für die Durchbeförderung ausgeschlossen.
7 Regelung der Übernahme anfallender Kosten durch Rückübernahme und Durchbeförderung (Art. 24)
Kosten zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei, die durch die Umsetzung des Abkommens anfallen und von der ersuchten Vertragspartei vorgeschossen werden, sind von der ersuchenden Vertragspartei vollumfänglich innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zurückzuerstatten.