0.975.215.6

 AS 2003 2453

Übersetzung1

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Armenien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 19. November 1998

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. November 2002

(Stand am 4. November 2002)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Armenien,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass Förderung und Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf

(a)
natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
(b)
juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Rechtsgemeinschaften und andere Organisationen, die nach dem Rechte der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
(c)
juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet sind, jedoch von Staatsangehörigen gemäss Litera (a) dieses Absatzes oder von juristischen Gebilden gemäss Litera (b) dieses Absatzes tatsächlich kontrolliert werden;

(2)  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere

(a)
bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Hypotheken, Pfandrechte und Nutzniessungen;
(b)
Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c)
Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
(d)
Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmus­ter, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsbezeichnungen), Know-how und Goodwill;
(e)
Öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden;

(3)  umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren;

(4)  umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Gebiet des betreffenden Staates, über das dieser die Souveränität oder die Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht ausüben kann.

Art. 2 Anwendungsbereich

Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden.

Art. 3 Förderung, Zulassung

(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investi­tionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforderlich sind.

Art. 4 Schutz, Behandlung

(1)  Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei sind jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise, durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung und die Veräusserung solcher Investitionen.

(2)  Keine Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine weniger günstige Behandlung, als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Inves­titionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt.

(3)  Keine Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung und Veräus­serung ihrer Investitionen eine weniger günstige Behandlung, als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt.

(4)  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.

Art. 5 Freier Transfer

Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Beträgen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:

(a)
Erträgen;
(b)
Rückzahlungen von Darlehen;
(c)
Beträgen, die zur Deckung der Kosten der Investitionsverwaltung bestimmt sind;
(d)
Lizenzgebühren und anderen Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1 Absatz (2) Literas (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind;
(e)
zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen erforderlich sind;
(f)
Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung (Verkauf oder Liquidation) einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.
Art. 6 Besitzesentziehung, Entschädigung

(1)  Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaat­lichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Interesse, seien nicht diskriminierend und entsprächen den gesetzlichen Vorschriften. Zudem wird vorausgesetzt, dass eine wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung vorgesehen ist. Die Entschädigung hat dem Marktwert vor der Enteignung oder vor dem öffentlichen Bekanntwerden der Enteignung, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist, zu entsprechen. Der Entschädigungsbetrag einschliesslich Zinsen ist in einer vom Investor gutgeheissenen, frei konvertierbaren Währung zu zahlen und dem Berechtigten ohne Verzögerung und unabhängig von seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu überweisen.

(2)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Entgelte gemäss Artikel 4 dieses Abkommens behandelt zu werden.

Art. 7 Subrogationsprinzip

Hat eine der Vertragsparteien für Investitionen, die durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurden, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und wurde aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subroga­tionsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.

Art. 8 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1)  Zur Lösung von Streitigkeiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden, unbeschadet von Artikel 9 dieses Abkommens (Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.

(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit der Aufforderung, solche aufzunehmen nicht zu einer Lösung, so wird die Streitigkeit auf Antrag des Investors einem Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreitet. Sofern die an der Streitigkeit beteiligten Parteien nichts anderes vereinbaren, wird ein solches Schiedsgericht gemäss den Schiedsgerichtsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) errichtet.

(3)  Sind beide Vertragsstaaten dem Washingtoner Übereinkommen vom 18. März 19652 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten beigetreten, können Streitigkeiten auf Antrag des Investors, neben dem unter Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren, wahlweise dem unter dem oben erwähnten Übereinkommen errichteten Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet werden.

(4)  Beide Vertragsparteien geben hiermit ihre Zustimmung, dass eine Investitionsstreitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren unterbreitet werden kann.

(5)  Die am Streit beteiligte Vertragspartei kann in keiner Phase des Streitbei­legungs- oder Vollstreckungsverfahrens den Einwand erheben, der Investor habe aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamt­heit des entstandenen Schadens erhalten.

(6)  Keine der Vertragsparteien wird einen Streitfall, der einem internationalen Schiedsverfahren unterbreitet wurde, auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den Schiedsspruch nicht.

(7)  Der Schiedsspruch ist für die am Streit beteiligten Parteien endgültig und bindend; er soll nach nationalem Recht vollstreckt werden.

Art. 9 Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien

(1)  Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder Anwen­dung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.

(2)  Falls sich die beiden Vertragsparteien nicht innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der Streitigkeit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.

(3)  Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforderung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) erwähnten Fällen an seiner Mandatsausübung verhindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amts­älteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.

(6)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.

(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.

Art. 10 Andere Verpflichtungen

(1)  Sofern Vorschriften des nationalen Rechts oder eines internationalen Abkommens Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behand­lung zuerkennen als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen diese Bestimmungen, soweit sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.

(2)  Jede Vertragspartei erfüllt alle Verpflichtungen, die sie hinsichtlich Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.

Art. 11 Inkrafttreten, Zusätze

(1)  Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem die beiden Vertragsparteien sich mitgeteilt haben, dass sie ihre jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt haben.

(2)  Die Vertragsparteien können bei gegenseitigem Einverständnis jederzeit Zusätze zum vorliegenden Abkommen vereinbaren. Solche Zusätze treten gemäss Absatz 1 dieses Artikels in Kraft.

Art. 12 Dauer, Beendigung

(1)  Das vorliegende Abkommen gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils weitere zwei Jahre.

(2)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1–10 enthaltenen Bestimmungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.

Geschehen zu Bern, am 19. November 1998, im Doppel je in Französisch, Armenisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Pascal Couchepin

Für die
Regierung der Republik Armenien:

Vartan Oskanian