Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet:
1. der Begriff «Unternehmer» eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in Estland gemäss den in ihrem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern;
2. der Begriff «Fahrzeug» ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Sattelanhänger, das für die Beförderung
- a)
- von mehr als neun sitzenden Reisenden, Fahrer eingeschlossen,
- b)
- von Gütern eingerichtet und zugelassen ist;
3. der Begriff «Genehmigung» jede Bewilligung, Konzession oder Genehmigung, die gemäss den nationalen Vorschriften der Vertragsparteien verlangt wird;
4. der Begriff «Linienverkehr» die regelmässige, fahrplanmässige Beförderung von Personen mit genehmigter Fahrtstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können;
5. der Begriff «Pendelverkehr» die mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielgebiet, wobei die Fahrgäste zuvor in Gruppen zusammengefasst worden sind;
6. der Begriff «Gelegenheitsverkehr» die Beförderungen, die weder der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs noch des Pendelverkehrs entsprechen;
7. der Begriff «Cabotageverkehr» die Beförderungen, die zwischen zwei beliebigen Orten auf dem Gebiet einer Vertragspartei durchgeführt werden mit Fahrzeugen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen worden sind.