0.632.315.631.11

 AS 2003 2298; BBl 2001 1850

Übersetzung1

Landwirtschaftsabkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den Vereinigten Mexikanischen Staaten

Abgeschlossen am 27. November 2000

Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 20012

Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 20. Juni 2001

In Kraft getreten am 1. Juli 2001

(Stand am 1. September 2012)

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 18. Juni 2001 (AS 2003 2230)

Art. 1

Dieses Abkommen betreffend den Handel mit Landwirtschaftsprodukten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (im Folgenden Mexiko genannt) wird in Ergän­zung zum Freihandelsabkommen zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten, das am 27. November 20003 unterzeichnet wurde, und insbesondere bezugnehmend auf Artikel 4 (Geltungsbereich) jenes Abkommens abgeschlossen.

Art. 2

Mexiko gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte schweizerischen Ursprungs nach Anhang I. Die Schweiz gewährt die Zollkonzessionen für Land­wirtschaftsprodukte mexikanischen Ursprungs nach Anhang II.

Art. 3

Die Ursprungsregeln und die Bestimmungen über die Prüfung von Ursprungsnach­weisen und die Verwaltungszusammenarbeit, die auf dieses Abkommen Anwendung finden, sind in Anhang III aufgeführt.

Art. 4

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, künftig den Umfang der Zugeständnisse für den Marktzutritt von Landwirtschaftsprodukten zu erörtern.

Art. 5

Die Bestimmungen der Artikel 6 (Zölle, Absätze 4 und 5), 7 (Ein- und Ausfuhr­beschränkungen), 8 (Inländerbehandlung bezüglich der internen Besteuerung und der Rechtsvorschriften), 9 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Mass­nahmen), 10 (Technische Vorschriften), 12 (Staatliche Handelsunternehmen), 13 (Anti­dumping), 14 (Schutzmassnahmen), 15 (Verknappungsklausel), 16 (Zahlungsbilanz­schwierigkeiten), 17 (Allgemeine Ausnahmen), 18 (Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit) des Freihandelsabkommens zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten4 finden Anwendung auf die von diesem Abkommen erfassten Produkte.

Art. 6

1 Die Vertragspartien wenden in ihrem bilateralen Handel mit Produkten, die Gegen­stand von Zollkonzessionen nach Artikel 2 sind, keine Ausfuhrsubventionen im Sinne von Artikel 9 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft5 an.

2 Die Vertragspartien stellen einander in transparenter und rascher Weise die not­wendigen Informationen so zur Verfügung, dass sie die Einhaltung von Absatz 1 überwachen können.

5 SR.0.632.20 Anhang 1A.3

Art. 7

Falls eine Vertragspartei für ein Produkt, das mit der anderen Vertragspartei gehan­delt wird und das Gegenstand einer Zollkonzession nach Artikel 2 ist, eine Ausfuhr­subvention einführt oder wieder einführt, kann die andere Vertragspartei den Zoll­ansatz für solche Einfuhren bis auf den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Meist­begünstigungsansatz erhöhen.

Art. 8

Für Landwirtschaftsprodukte, die in den Anhängen I und II nicht erwähnt sind, bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten bezüglich Marktzutritts­konzessionen und Ausfuhrsubventionsverpflichtungen nach dem WTO-Überein­kommen über die Landwirtschaft6.

6 SR.0.632.20 Anhang 1A.3

Art. 9

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich der Verpflichtungen betref­fend interne Stützung sind im WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft7 gere­gelt.

7 SR.0.632.20 Anhang 1A.3

Art. 10

Die Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen für Spirituosen zwischen Mexiko und der Schweiz sind in Anhang IV aufgeführt.

Art. 11

Die Bestimmungen von Kapitel VIII des Freihandelsabkommens zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten8 über die Streitbeilegung finden für die Zwecke dieses Abkommens nur in Bezug auf die beiden Vertragsparteien Anwendung.

Art. 12

Dieses Abkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 19239 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.

Art. 13

1 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

2 Es tritt am gleichen Tag wie das Freihandelsabkommen zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten10 in Kraft.

3 Es kann vorbehältlich der vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten vorläufig angewandt werden.

Art. 14

Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, wie dessen Vertragsparteien Vertrags­parteien des Freihandelsabkommen zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten11 sind.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Mexiko-Stadt, am 27. November 2000 in zwei Urschriften in engli­scher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Vereinigten Mexikanischen Staaten:

Pascal Couchepin

Herminio Blanco Mendoza

Anhang I

1.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens baut Mexiko alle Einfuhrzölle für die in diesem Anhang (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie 1 aufgeführten Waren mit Ursprung in der Schweiz ab.

2.  Die Einfuhrzölle Mexikos auf die in diesem Anhang (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie 2 aufgeführten Waren mit Ursprung in der Schweiz werden nach folgendem Zeitplan abgebaut:

a.
Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 75 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
b.
Ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 50 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
c.
Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 25 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
d.
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle vollständig abgebaut.

3.  Die Einfuhrzölle Mexikos auf die in diesem Anhang (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie 3 aufgeführten Waren mit Ursprung in der Schweiz werden nach folgendem Zeitplan abgebaut:

a.
Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 89 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
b.
Ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 78 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
c.
Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 67 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
d.
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 56 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
e.
Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 45 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
f.
Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 34 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
g.
Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 23 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
h.
Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 12 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
i.
Acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle vollständig abgebaut.

4.  Die Einfuhrzölle Mexikos auf die in diesem Anhang (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie 4 aufgeführten Waren mit Ursprung in der Schweiz werden nach folgendem Zeitplan abgebaut:

a.
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 87 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
b.
Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 75 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
c.
Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 62 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
d.
Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 50 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
e.
Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 37 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
f.
Acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 25 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
g.
Neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 12 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
h.
Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle vollständig abgebaut.

5.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gestattet Mexiko die Einfuhr der in diesem Anhang (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie 5 aufgeführten Waren der Tarifnummer 1704.1001 mit Ursprung in der Schweiz zu einem Präferenzzollansatz von höchstens 16 Prozent ad valorem zuzüglich 0.39586 US-Dollar je kg Zucker­gehalt.

6.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gestattet Mexiko die Einfuhr der in diesem Anhang (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie 6 aufgeführten Waren der Tarifnummer 2009.8001xx «Saft anderer Früchte oder Gemüse, ausgenommen von Birnen» mit Ursprung in der Schweiz zu einem Präferenzzollansatz von höchstens 70 Prozent des zum Zeitpunkt der Einfuhr dieser Waren nach Mexiko geltenden Meistbegünstigungszollansatzes.

7.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gestattet Mexiko die Einfuhr der in diesem Anhang (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie 6 aufgeführten Waren der Tarifnummer 2009.9001xx «Mischungen von Gemüsesäften» mit Ursprung in der Schweiz zu einem Präferenzzollansatz von höchstens 76 Prozent des zum Zeitpunkt der Einfuhr dieser Waren nach Mexiko geltenden Meistbegünstigungszollan­satzes.

8.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gestattet Mexiko die Einfuhr der in diesem Anhang (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie 6 aufgeführten Waren der Tarifnummer 2905.4401 «D-Glucit (Sorbit)» und 3824.6001 «Sorbit, ausgenommen solches der Nr. 2905.4401» mit Ursprung in der Schweiz zu einem Präferenzzollansatz von höchstens 50 Prozent des zum Zeitpunkt der Einfuhr dieser Waren nach Mexiko geltenden Meistbegünstigungszollansatzes.

Anhang I - Zollabbauschema Mexikos12*

12* Diese Tabelle existiert nur in der spanischen Originalfassung.

Nummer des mexikanischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

Ausgangs­zollansatz

Kategorie

0100.

Animales vivos

0106.

Los demás animales vivos

00

Los demás animales vivos

0099

Los demás

23

1

0500.

Los demas productos de origen animal no expresados ni comprendidos en otras partidas

0502.

1001

Cerdas de cerdo o de jabalí y sus desperdicios

  3

1

0511.

Productos de origen animal no expresados ni comprendidos en otra parte; animales muertos de los Capítulos 1 ó 3, impropios para la alimentación humana

10

–  Semen de bovino

1001

Semen de bovino

Ex.

1

0700.

Legumbres y hortalizas, plantas, raices y tuberculos alimenticos

0705.

1101

Repolladas

13

1

1999

Las demás

13

1

2101

Endibia «witloof» (Cichorium intybus var. foliosum)

13

1

2999

Las demás achicorias

13

1

0709.

Las demás hortalizas (incluso silvestres), frescas o
refrigeradas

9099

Las demás

13

1

0712.

Hortalizas (incluso silvestres) secas, bien cortadas en trozos o en rodajas o bien trituradas o pulverizadas, pero sin otra preparación

20

–  Cebollas

2001

Cebollas

23

1

0800.

Frutos comestibles; cortezas de agrios o de melones

0809.

Chabacanos (damascos, albaricoques), cerezas, duraznos (melocotones), incluidos los griñones y nectarinas,
ciruelas y endrinas, frescos

10

–  Chabacanos (damascos, albaricoques)

1001

Chabacanos (damascos, albaricoques)

23

4

0810.

Las demás frutas u otros frutos, frescos

10

–  Fresas (frutillas)

1001

Fresas (frutillas)

23

1

0813.

Frutas y otros frutos, secos, excepto los de las partidas nos 08.01 a 08.06; mezclas de frutas u otros frutos, secos, o de frutos de cáscara de este Capítulo

10

–  Chabacanos (damascos, albaricoques)

1001

Chabacanos con hueso

23

3

1099

Los demás chabacanos

23

3

1200.

Semillas y frutos oleaginosos; semillas y frutos diversos; plantas industriales o medicinales; paja y forrajes

1209.

Semillas, frutos y esporas, para siembra

–  Semilla de remolacha:

30

–  Semillas de plantas herbáceas utilizadas principalmente  por sus flores

3001

Semillas de plantas herbáceas utilizadas principalmente por sus flores

  3

1

–  Los demás:

99

–  –  Los demás

9999

Los demás

  3

1

1211.

Plantas, partes de plantas, semillas y frutos de las especies utilizadas principalmente en perfumería, medicina o para usos insecticidas, parasiticidas o similares, frescos o secos, incluso cortados, quebrantados o pulverizados

90

–  Los demás

9099

Los demás

13

1

1300.

Gomas, resinas y demas jugos y extractos vegetales

1301.

Goma laca; gomas, resinas, gomorresinas y oleorresinas (por ejemplo: bálsamos), naturales

10

–  Goma laca

1001

Goma laca

13

2

20

–  Goma arábiga

2001

Goma arábiga

13

1

90

–  Los demás

9001

Copal

13

2

9099

Los demás

13

3

1302.

Jugos y extractos vegetales; materias pécticas, pectinatos y pectatos; agar-agar y demás mucílagos y espesativos derivados de los vegetales, incluso modificados

–  Jugos y extractos vegetales:

11

–  –  Opio

1101

En bruto o en polvo

13

2

1103

Alcoholados, extractos, fluidos o sólidos o tinturas de opio

13

2

1199

Los demás

13

2

12

–  –  De regaliz

1201

Extractos

13

1

1299

Los demás

13

1

13

–  –  De lúpulo

1302

De lúpulo

  3

1

14

–  –  De piretro (pelitre) o de raíces que contengan
        rotenona

1401

De piretro (pelitre)

13

2

1499

Los demás

13

2

19

–  –  Los demás

1901

De helecho macho

13

2

1903

De Ginko-Biloba

  3

1

1904

De haba tonka

13

2

1905

De belladona, conteniendo como máximo 60 % de
alcaloides

13

2

1906

De Pygeum Africanum (Prunus Africana)

13

2

1907

Podofilina

13

2

1908

Maná

13

2

1909

Alcoholados, extractos fluidos o sólidos o tinturas,
de coca

13

2

1910

De cáscara de nuez de cajú, en bruto

13

2

1911

De cáscara de nuez de cajú, refinado

13

2

1999

Los demás

18

3

31

–  –  Agar-agar

3101

Agar-agar

18

2

32

–  –  Mucílagos y espesativos de la algarroba o de su
        semilla o de las semillas de guar, incluso
        modificados

3201

Harina o mucilago de algarrobo

18

2

3202

Goma guar

13

2

3299

Los demás

18

2

39

–  –  Los demás

3901

Mucílago de zaragatona

13

2

3902

Carragenina

13

2

3999

Los demás

18

2

1500.

Grasas y aceites animales o vegetales; productos de su desdoblamiento; grasas alimenticias elaboradas; ceras de origen animal o vegetal

1521.

Ceras vegetales (excepto los triglicéridos), cera de abejas o de otros insectos y esperma de ballena o de otros cetáceos (espermaceti), incluso refinadas o coloreadas

10

–  Ceras vegetales

1001

Carnauba

45

1

1099

Las demás ceras vegetales

10

1

90

–  Las demás

1521

Cera de abejas, refinada o blanqueada, sin colorear

15

1

1521

Las demás ceras de abeja

15

1

1600.

Preparaciones de carne, de pescado o de crustaceos, de moluscos o de otros invertebrados acuaticos

1603.

Extractos y jugos de carne, pescado o de crustáceos, moluscos o demás invertebrados acuáticos

00

Extractos y jugos de carne, pescado o de crustáceos, moluscos o demás invertebrados acuáticos

0001

Extractos de carne

20

3

1700.

Azucares y articulos de confiteria

1704.

Artículos de confitería sin cacao (incluido el chocolate blanco)

10

–  Chicles y demás gomas de mascar, incluso recubiertos      de azúcar

1001

Chicles y demás gomas de mascar, incluso recubiertos de azúcar

20 + 0.39586
$/Kg

5

2000.

Preparaciones de legumbres u hortalizas, de frutos o de otras partes de plantas

2003.

Setas y demás hongos y trufas, preparadas o conservadas (excepto en vinagre o en ácido acético)

10

–  Setas y demás hongos

1001

Setas y demás hongos

23

1

20

–  Trufas

2001

Trufas

23

1

2009.

Jugos de frutas u otros frutos (incluido el mosto de uva) o de hortalizas sin fermentar y sin adición de alcohol, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante

80

–  Jugo de cualquier otra fruta o fruto, u hortaliza.

8001

Jugo de cualquier otra fruta o fruto, u hortaliza, excepto de pera

23

6

90

–  Mezclas de jugos

9001

Mezclas de jugos que contengan únicamente jugos de hortaliza

23

6

9099

Los demás, excepto mezclas de jugos que contengan jugos de manzana, pera o uva

23

1

2100.

Preparaciones alimenticias diversas

2101.

Extractos, esencias y concentrados de café, té o yerba mate y preparaciones a base de estos productos o a base de café, té o yerba mate; achicoria tostada y demás
sucedáneos del café tostados y sus extractos, esencias y concentrados

20

–  Extractos, esencias y concentrados de té o de yerba
    mate y preparaciones a base de estos extractos, esencias      o concentrados o a base de té o de yerba mate

2001

Extractos, esencias y concentrados de té o de yerba mate y preparaciones a base de estos extractos, esencias o
concentrados o a base de té o de yerba mate

23

1

2102.

Levaduras (vivas o muertas); los demás microorganismos monocelulares muertos (excepto las vacunas de la partida 30.02); polvos para honear preparados

30

–  Polvos para hornear preparados

3001

Polvos para hornear preparados

18

3

2103.

Preparaciones para salsas y salsas preparadas;
condimentos y sazonadores, compuestos; harina de
mostaza y mostaza preparada

10

–  Salsa de soja (soya)

1001

Salsa de soja (soya)

23

1

20

–  Ketchup» y demás salsas de tomate

2001

«Ketchup»

23

1

2099

Las demás

23

1

90

– Los demás

9099

Los demás

20

2

2104.

Preparaciones para sopas, potajes o caldos; sopas, potajes o caldos, preparados; preparaciones alimenticias
compuestas homogeneizadas

10

–  Preparaciones para sopas, potajes o caldos; sopas,
    potajes o caldos, preparados

1001

Preparaciones para sopas, potajes o caldos; sopas, potajes o caldos, preparados

13

1

20

–  Preparaciones alimenticias compuestas homo-
    geneizadas

2001

Preparaciones alimenticias compuestas homogeneizadas

13

1

2106.

Preparaciones alimenticias no expresadas ni comprendidas en otra parte

90

–  Las demás

9099

Chicles, dulces, tabletas y pastillas con un contenido no mayor al 1 % en peso de edulcorantes del capítulo 17 del Sistema Harmonizado

15 + 0.39586
$/Kg

1

2200.

Bebidas, liquidos alcoholicos y vinagre

2201.

Agua, incluidas el agua mineral natural o artificial y la gaseada, sin adición de azúcar u otro edulcorante ni aromatizada; hielo y nieve

10

–  Agua mineral y agua gaseada

1001

Agua mineral

30

3

1099

Los demás

30

3

90

–  Los demás

9001

Agua potable

13

3

9002

Hielo

13

3

9099

Los demás

30

3

2202.

Agua, incluidas el agua mineral y la gaseada, con adición de azúcar u otro edulcorante o aromatizada, y demás bebidas no alcohólicas, excepto los jugos de frutas u otros frutos, o de hortalizas de la partida 20.09

10

–  Agua, incluidas el agua mineral y la gaseada, con
    adición de azúcar u otro edulcorante o aromatizada

1001

Agua, incluidas el agua mineral y la gaseada, con adición de azúcar u otro edulcorante o aromatizada

20 + 0.39586
$/L

4

2203.

Cerveza de malta

00

Cerveza de malta

0001

Cerveza de malta

30

1

2205.

Vermut y demás vinos de uvas frescas preparados con plantas o sustancias aromáticas

10

–  En recipientes con capacidad inferior o igual a 2 l

1001

Vermuts

30

3

1099

Los demás

30

3

90

–  Los demás

9001

Vermuts

30

3

9099

Los demás

30

3

2207.

Alcohol etílico sin desnaturalizar con grado alcohólico volumétrico superior o igual a 80 % vol; alcohol etílico y aguardiente desnaturalizados, de cualquier graduación

10

–  Alcohol etílico sin desnaturalizar con grado alcohólico      volumétrico superior o igual a 80 % vol.

1001

Alcohol etílico sin desnaturalizar con grado alcohólico volumétrico superior o igual a 80 % vol.

10 + 0.39586
$/L

1

20

–  Alcohol etílico y aguardiente desnaturalizados,
    de cualquier graduación

2001

Alcohol etílico y aguardientes desnaturalizados,
de cualquier graduación

10 + 0.39586
$/L

1

2208.

Alcohol etílico sin desnaturalizar con grado alcohólico volumétrico inferior a 80 % vol; aguardientes, licores y demás bebidas espirituosas

70

–  Licores

7001

De más de 14 grados sin exceder de 23 grados
centesimales Gay-Lussac a la temperatura de 15 grados centígrados, en vasijería de barro, loza o vidrio

30

1

7099

Los demás

30

1

90

–  Los demás

9001

Alcohol etílico

13

1

9002

Bebidas alcohólicas de más de 14 grados sin exceder de 23 grados centesimales Gay-Lussac a la temperatura de
15 grados centígrados, en vasijería de barro, loza o vidrio

30

1

9099

Los demás, únicamente bebidas espirituosas

30

1

2300.

Residuos y desperdicios de las industrias alimentarias; alimentos preparados para animales

2309.

Preparaciones del tipo de las utilizadas para la
alimentación de los animales

90

–  Las demás

9005

Preparación estimulante a base de 2 % como máximo de vitamina H

  3

1

2905.

Alcoholes acíclicos y sus derivados halogenados, sulfonados, nitrados o nitrosados

43

–  –  Manitol

4301

Manitol

  5

3

44

–  –  D-glucitol (sorbitol)

4401

D-glucitol (sorbitol)

6

3301.

Aceites esenciales (desterpenados o no), incluidos los «concretos» o «absolutos»; resinoides; oleorresinas de extracción; disoluciones concentradas de aceites
esenciales en grasas, aceites fijos, ceras o materias
análogas, obtenidas por enflorado o m aceración;
subproductos terpénicos residuales de la desterpenación de los aceites esenciales; destilados acuosos aromáticos y disoluciones acuosas de aceites esenciales

–  Aceites esenciales de agrios (cítricos):

11

–  –  De bergamota

1101

De bergamota

13

3

12

–  –  De naranja

1201

De naranja

18

3

13

–  –  De limón

1301

De limón (Citrus Limón-L Burm)

18

3

1399

Los demás

13

3

14

–  –  De lima o limeta

1401

De lima (Citrus Limettoides Tan)

18

3

1402

De limón Mexicano (Citrus Aurantifolia- Christmann Swingle)

18

3

1499

Los demás

13

3

19

–  –  Los demás

1901

De citronela

13

3

1902

De mandarina

18

3

1903

De toronja

18

3

1999

Los demás

13

3

–  Aceites esenciales, excepto los de agrios (cítricos):

21

–  –  De geranio

2101

De geranio

13

3

22

–  –  De jazmín

2201

De jazmín

13

3

23

–  –  De lavanda (espliego) o de lavandín

2301

De lavanda (espliego) o de lavandín

13

3

24

–  –  De menta piperita (Mentha piperita)

2401

De menta piperita (Mentha piperita)

13

3

25

–  –  De las demás mentas

2599

De las demás mentas

13

3

26

–  –  De espicanardo («vetiver»)

2601

De espicanardo («vetiver»)

13

3

29

–  –  Los demás

2901

De hojas de canelo de Ceylan

13

3

De eucalipto; o, de nuez moscada

Ex.

1

2902

Los demás

13

3

30

–  Resinoides

3001

Resinoides

13

3

90

–  Los demás

9001

Oleorresinas de extracción

18

3

9002

Terpenos de cedro

13

3

9003

Terpenos de toronja

18

3

9004

Aguas destiladas aromáticas y soluciones acuosas de aceites esenciales

23

3

9099

Los demás

18

3

3302.

Mezclas de sustancias odoríferas y mezclas (incluidas las disoluciones alcohólicas) a base de una o varias de estas sustancias, del tipo de las utilizadas como materias
básicas para la industria; las demás preparaciones a base de sustancias odoríferas, del tipo de las utilizadas para la elaboración de bebidas

10

–  Del tipo de las utilizadas en las industrias alimentarias o      de bebidas

1001

Extractos y concentrados del tipo de los utilizados en la elaboración de bebidas que contengan alcohol, a base de sustancias odoríferas

20

1

1002

Las demás preparaciones del tipo de las utilizadas en la elaboración de bebidas que contengan alcohol, a base de sustancias odoríferas

30

1

1099

Los demás

18

1

3503.

Gelatinas (aunque se presenten en hojas cuadradas o rectangulares, incluso trabajadas en la superficie o
coloreadas) y sus derivados; ictiocola; las demás colas de origen animal, excepto las colas de caseína de la partida 35.01

00

Gelatinas (aunque se presenten en hojas cuadradas o rectangulares, incluso trabajadas en la superficie o
coloreadas) y sus derivados; ictiocola; las demás colas de origen animal, excepto las colas de caseína de la partida 35.01

0001

Gelatina, excepto lo comprendido en las fracciones 3503.00.03 y 04

18

4

0002

Colas de huesos o de pieles

18

3

0003

De grado fotográfico

  5

3

0004

De grado farmacéutico

18

3

0099

Los demás

18

3

3504.

Peptonas y sus derivados; las demás materias proteícas y sus derivados, no expresados ni comprendidos en otra parte; polvo de cueros y pieles, incluso tratado al cromo

00

Peptonas y sus derivados; las demás materias proteícas y sus derivados, no expresados ni comprendidos en otra parte; polvo de cueros y pieles, incluso tratado al cromo

0001

Peptonas

18

1

0002

Peptonato ferroso

13

1

0003

Proteínas vegetales puras; proteinato de sodio, proveniente de la soja, calidad farmacéutica

  3

1

0004

Concentrado de proteínas del embrión de semilla de algodón, cuyo contenido en proteínas sea igual o superior al 50 %

13

1

0005

Queratina

13

1

0006

Aislados de proteína de soja

13

4

0099

Los demás

18

2

3824.

Preparaciones aglutinantes para moldes o núcleos de fundición; productos químicos y preparaciones de la industria química o de las industrias conexas (incluidas las mezclas de productos naturales), no expresados ni comprendidos en otra parte; productos residuales de la industria química o de las industrias conexas,
no expresados ni comprendidos en otra parte

60

–  Sorbitol, excepto el de la subpartida 2905.44

60.01

Sorbitol, excepto el de la subpartida 2905.44

6

4101.

Cueros y pieles, en bruto, de bovino o de equino (frescos o salados, secos, encalados, piquelados o conservados de otro modo, pero sin curtir, apergaminar ni preparar de otra forma), incluso depilados o divididos

10

–  Cueros y pieles enteros de bovino, con un peso unitario      inferior o igual a 8 Kg para los secos, a 10 Kg para los
    salados secos y a 14 Kg para los frescos, salados verdes      (húmedos) o conservados de otro modo

1001

Cueros y pieles enteros de bovino, con un peso unitario inferior o igual a 8 Kg para los secos, a 10 Kg para los salados secos y a 14 Kg para los frescos, salados verdes (húmedos) o conservados de otro modo

3

1

–  Los demás cueros y pieles de bovino, frescos o salados
    verdes (húmedos):

21

–  –  Enteros

2101

Enteros

  3

1

22

–  –  Crupones y medios crupones

2201

Crupones y medios crupones

  3

1

29

–  –  Los demás

2999

Los demás

10

3

30

–  Los demás cueros y pieles, de bovino, conservados de
    otro modo

3099

Los demás cueros y pieles, de bovino, conservados de otro modo

10

3

40

–  Cueros y pieles de equino

4001

Cueros y pieles de equino

10

3

4102.

Cueros y pieles en bruto, de ovino (frescos o salados, secos, encalados, piquelados o conservados de otro modo, pero sin curtir, apergaminar ni preparar de otra forma), incluso depilados o divididos, excepto los excluidos por la Nota 1 c) de este Capítulo

10

–  Con lana

1001

Con lana

  3

1

–  Sin lana (depilados):

21

–  –  Piquelados

2101

Piquelados

  3

1

29

–  –  Los demás

Los demás

10

3

4103.

Los demás cueros y pieles, en bruto (frescos o salados, secos, encalados, piquelados o conservados de otro modo, pero sin curtir, apergaminar ni preparar de otra forma), incluso depilados o divididos, excepto los excluidos por las Notas 1 b) ó 1 c) de este Capítulo

10

–  De caprino

1001

De caprino

  3

1

20

–  De reptil

2001

De reptil

10

3

90

–  Los demás

9001

De porcino

10

3

9099

Los demás

13

3

4301.

Peletería en bruto (incluidas las cabezas, colas, patas y demás trozos utilizables en peletería), excepto las pieles en bruto de las partidas 41.01, 41.02 ó 41.03

10

–  De visón, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas

1001

De visón, enteras incluso sin la cabeza, cola o patas

13

1

20

–  De conejo o liebre, enteras, incluso sin la cabeza, cola o
    patas

2001

De conejo o liebre, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas

13

1

30

–  De cordero llamadas «astracán», «Breitschwanz»,
    «caracul», «persa» o similares, de corderos de Indias, de      China, de Mongolia o del Tibet, enteras, incluso sin la
    cabeza, cola o patas

3001

De cordero llamadas «astracán», «Breitschwanz»,
«caracul», «persa» o similares, de corderos de Indias, de China, de Mongolia o del Tibet, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas

13

1

40

–  De castor, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas

4001

De castor, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas

13

1

50

–  De rata almizclera, enteras, incluso sin la cabeza, cola o      patas

5001

De rata almizclera, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas

13

1

60

–  De zorro, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas

6001

De zorro, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas

13

1

70

–  De foca u otaria, enteras, incluso sin la cabeza, cola o
    patas

7001

De foca u otaria, enteras, incluso sin la cabeza, cola o
patas

13

1

80

–  Las demás pieles, enteras, incluso sin la cabeza, cola o
    patas

8001

De carpincho

13

1

8002

De alpaca (nonato)

13

1

8099

Las demás

13

1

90

–  Cabezas, colas, patas y demás trozos utilizables en
    peletería

9001

Cabezas, colas, patas y demás trozos utilizables en
peletería

13

1

5001.

Capullos de seda aptos para el devanado

00

Capullos de seda aptos para el devanado

0001

Capullos de seda aptos para el devanado

13

1

5002.

Seda cruda (sin torcer)

00

Seda cruda (sin torcer)

0001

Seda cruda (sin torcer)

13

1

5003.

Desperdicios de seda (incluidos los capullos no aptos para el devanado, desperdicios de hilados e hilachas)

10

–  Sin cardar ni peinar

1001

Sin cardar ni peinar

13

1

90

–  Los demás

9099

Los demás

13

1

5101.

Lana sin cardar ni peinar

–  Lana sucia, incluida la lavada en vivo

11

–  –  Lana esquilada

1101

Cuyo rendimiento en fibra sea igual o inferior al 75 %

  3

1

1199

Los demás

  3

1

19

–  –  Las demás

1901

Cuyo rendimiento en fibra sea igual o inferior al 75 %

10

3

1999

Los demás

13

3

–  Desgrasada, sin carbonizar:

21

–  –  Lana esquilada

2101

Cuyo rendimiento en fibra sea igual o inferior al 75 %

  3

1

2199

Los demás

  3

1

29

–  –  Las demás

2901

Cuyo rendimiento en fibra sea igual o inferior al 75 %

  3

1

2999

Los demás

  3

1

30

–  Carbonizada

3001

Cuyo rendimiento en fibra sea igual o inferior al 75 %

  3

1

30.99

Los demás

  3

1

5102.

Pelo fino u ordinario, sin cardar ni peinar

10

–  Pelo fino

1001

De cabra de Angora (mohair)

13

1

1002

De conejo o de liebre

13

3

1099

Los demás

13

3

20

– Pelo ordinario

2001

De cabra común

13

3

2099

Los demás

13

3

5103.

Desperdicios de lana o pelo fino u ordinario, incluidos los desperdicios de hilados, excepto las hilachas

10

–  Borras del peinado de lana o pelo fino

1001

De lana, provenientes de peinadoras («blousses»)

  3

1

1002

De lana limpia, excepto provenientes de peinadoras («blousses»)

13

3

1099

Los demás

13

3

20

–  Los demás desperdicios de lana o pelo fino

2001

De lana, provenientes de peinadoras («blousses»)

  3

1

2002

De lana limpia, excepto provenientes de peinadoras («blousses»)

13

3

2099

Los demás

13

1

30

–  Desperdicios de pelo ordinario

3001

Desperdicios de pelo ordinario

13

3

5201.

Algodón sin cardar ni peinar

00

Algodón sin cardar ni peinar

0001

Con pepita

13

3

0002

Sin pepita, de fibra con más de 29 mm de longitud

13

3

0099

Los demás

  3

1

5202.

Desperdicios de algodón (incluidos los desperdicios de hilados y las hilachas)

10

–  Desperdicios de hilados

1001

Desperdicios de hilados

13

3

–  Los demás:

91

–  –  Hilachas

9101

Hilachas

13

3

99

–  –  Los demás

9901

Borra

13

4

9999

Los demás

13

3

5203.

Algodón cardado o peinado

00

Algodón cardado o peinado

0001

Algodón cardado o peinado

13

3

53.01

Lino en bruto o trabajado, pero sin hilar; estopas y
desperdicios, de lino (incluidos los desperdicios de hilados y las hilachas)

10

–  Lino en bruto o enriado

1001

Lino en bruto o enriado

  3

1

–  Lino agramado, espadado, peinado o trabajado de otro
    modo, pero sin hilar:

21

–  –  Agramado o espadado

2101

Agramado o espadado

  3

1

29

–  –  Los demás

2999

Los demás

  3

1

30

– Estopas y desperdicios, de lino

3001

Estopas y desperdicios, de lino

  3

1

5302.

Cáñamo (Cannabis sativa l.) en bruto o trabajado, pero sin hilar; estopas y desperdicios, de cáñamo (incluidos los desperdicios de hilados y las hilachas)

10

–  Cáñamo en bruto o enriado

1001

Cáñamo en bruto o enriado

13

3

90

–  Los demás

9099

Los demás

13

3

Anhang II

Die Schweiz reduziert oder eliminiert die Zölle auf Waren mexikanischen Ursprungs wie in der folgenden Tabelle für jede Tarifnummer angegeben. Wo die Konzession in Kolonne I aufgeführt ist, ist der von der Schweiz angewandte Zollansatz nicht höher als der in dieser Kolonne aufgeführte. Wo die Konzession in Kolonne II auf­geführt ist, reduziert die Schweiz den zum Zeitpunkt der Einfuhr anwendbaren Meistbegünstigungszollansatz um den in Kolonne II angegebenen Betrag.

Nummer des schweizerischen Zolltarifs13

Warenbezeichnung

Konzession
Fr. je 100 kg brutto

I
anwendbarer
Präferenz-
Zollansatz

II
anwend-
barer
MFN-Ansatz

0106.

Andere Tiere, lebend:

0090

–  andere

frei

0407.

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

0010

–  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 9)*
    eingeführt

3.–

ex

0010

–  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 9)*
    eingeführt, spezifiziert pathogenfreie Eier,
    zur Herstellung von Arzneimitteln oder zu Labor-       oder Forschungszwecken

frei

0408.

Vogeleier ohne Schale und Eigelb, frisch,
getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
stoffen:

–  andere:

–  –  getrocknet:

ex

9110

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 10)*
            eingeführt, ohne Zusatz von Zucker oder
            anderen Süssstoffen

16.–

–  –  andere:

ex

9910

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 11)*
            eingeführt, ohne Zusatz von Zucker oder
            anderen Süssstoffen

8.–

0409.

0000

Natürlicher Honig

19.–

ex

0000

Natürlicher Honig, zur industriellen Weiter
verarbeitung

frei

0410.

0000

Geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

0501.

0000

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

frei

0502.

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare:

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

Konzession
Fr. je 100 kg brutto

I
anwendbarer
Präferenz-
Zollansatz

II
anwend-
barer
MFN-Ansatz

1000

–  Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen
    und Abfälle dieser Borsten

frei

9000

–  andere

frei

0503.

Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen mit oder ohne Unterlage:

0010

–  lose, nicht gekräuselt, auch in nicht zugerichteten
    Bündeln

frei

0020

–  in zugerichteten Bündeln

frei

0090

–  andere

frei

0504.

Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder
geräuchert:

0010

–  Labmagen

frei

–  andere Magen von Tieren der Nrn. 0101–0104;
    Kutteln:

0039

–  –  andere

frei

0090

–  andere

frei

0505.

Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt,
desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

–  Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art;
    Daunen:

1010

–  –  Bettfedern und Daunen, roh, nicht gewaschen

frei

1090

–  –  andere

frei

–  andere:

–  –  Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

9019

–  –  –  andere

frei

9090

–  –  andere

frei

0506.

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle dieser Stoffe:

1000

–  Knochenknorpel (Ossein) und mit Säure
    behandelte Knochen

frei

9000

–  andere

frei

0507.

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschliesslich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle dieser Stoffe:

9000

–  andere

frei

0508.

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Rückenschilder von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon:

0010

–  Schrot, Mehl und Abfälle von Muschelschalen

frei

–  andere:

0099

–  –  andere

frei

0509.

0000

Meerschwämme

frei

0510.

0000

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere Stoffe tierischen Ursprungs, die zur Her-
stel­lung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

frei

0511.

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere der Kapitel 1 oder 3, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet:

–  andere:

–  –  Waren aus Fischen oder aus Krebstieren,
        Weichtieren oder anderen wirbellosen
        Wassertieren; nichtlebende Tiere des
        Kapitels 3:

9190

–  –  –  andere

frei

–  –  andere:

9990

–  –  –  andere

frei

0601.

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luft­wurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, -pflanzen und -wurzeln, andere als Wurzeln der Nr. 1212:

–  Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen,
    Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend:

1090

–  –  andere

frei

–  Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen,
    Luftwurzeln und Wurzelstöcke, im Wachstum
    oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, -pflanzen und
    ‑wurzeln:

2020

–  –  mit Erdballen, auch in Kübeln oder Töpfen,
        ausgenommen Tulpen und Zichoriensetzlinge

frei

–  –  andere:

2099

–  –  –  andere

frei

0603.

Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders
behan­delt:

–  frisch:

–  –  vom 1. Mai bis 25. Oktober:

–  –  –  Nelken:

1031

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                (K-Nr. 13)*

frei

–  –  –  Rosen:

1041

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                K-Nr. 13)*

frei

–  –  –  andere:

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                K-Nr. 13)*:

1051

–  –  –  –  –  verholzend

5.–

1059

–  –  –  –  –  andere

5.–

–  –  vom 26. Oktober bis 30. April:

1071

–  –  –  Tulpen

frei

1072

–  –  –  Rosen

frei

–  –  –  andere:

1091

–  –  –  –  verholzend

frei

1099

–  –  –  –  andere

frei

–  andere:

9010

–  –  getrocknet, im Naturzustand

frei

9090

–  –  andere (gebleicht, gefärbt, imprägniert, usw.)

frei

0604.

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten oder Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt:

–  Moose und Flechten:

1010

–  –  frisch oder bloss getrocknet

frei

1090

–  –  andere

frei

–  andere:

–  –  frisch:

–  –  –  verholzend:

9111

–  –  –  –  Weihnachtsbäume und Nadelholzzweige

frei

9119

–  –  –  –  andere

frei

9190

–  –  –  andere

frei

–  –  andere:

9910

–  –  –  bloss getrocknet

frei

9990

–  –  –  andere (gebleicht, gefärbt, imprägniert, usw.)

frei

0701.

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

–  Saatkartoffeln:

1010

–  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14)*
        eingeführt

frei

0702.

Tomaten, frisch oder gekühlt:

–  Cherry-Tomaten (Kirschentomaten):

0010

–  –  vom 21. Oktober bis 30. April

frei

–  Peretti-Tomaten (längliche Form):

0020

–  –  vom 21. Oktober bis 30. April

frei

–  andere Tomaten, mit einem Durchmesser von
    80 mm und mehr (sog. Fleischtomaten):

0030

–  –  vom 21. Oktober bis 30. April

frei

–  andere:

0090

–  –  vom 21. Oktober bis 30. April

frei

0703.

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder
gekühlt:

–  Speisezwiebeln und Schalotten:

–  –  Setzzwiebeln:

1011

–  –  –  vom 1. Mai bis 30. Juni

frei

–  –  –  vom 1. Juli bis 30. April:

1013

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

frei

–  –  andere Speisezwiebeln und Schalotten:

–  –  –  weisse Speisezwiebeln, mit grünem Rohr
            Cipollotte):

1020

–  –  –  –  vom 31. Oktober bis 31. März

frei

–  –  –  –  vom 1. April bis 30. Oktober:

1021

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    K-Nr. 15)*

frei

–  –  –  weisse, flache Speisezwiebeln, mit einem
            Durchmesser von 35 mm oder weniger:

1030

–  –  –  –  vom 31. Oktober bis 31. März

frei

–  –  –  –  vom 1. April bis 30. Oktober:

1031

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    K-Nr. 15)*

frei

–  –  –  Wildzwiebeln (Lampagioni):

1040

–  –  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

frei

–  –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

1041

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    K-Nr. 15)*

frei

–  –  –  Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von
            70 mm oder mehr:

1050

–  –  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

frei

–  –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

1051

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    K-Nr. 15)*

frei

–  –  –  Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von
            weniger als 70 mm, rote und weisse Sorten,
            andere als solche der Nrn 0703.1030/1039:

1060

vom 16. Mai bis 29. Mai

frei

–  –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

1061

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    K-Nr. 15)*

frei

–  –  –  andere Speisezwiebeln:

1070

–  –  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

frei

–  –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

1071

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    K-Nr. 15)*

frei

1080

–  –  –  Schalotten

frei

2000

–  Knoblauch

frei

0704.

Kohl, Blumenkohl, Wirsingkohl, Kohlrabi und ähnliche essbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt:

–  Blumenkohl, einschliesslich Winterblumenkohl:

–  –  Cimone:

1010

–  –  –  vom 1. Dezember bis 30. April

frei

–  –  –  vom 1. Mai bis 30. November:

1011

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

frei

–  –  Romanesco:

1020

–  –  –  vom 1. Dezember bis 30. April

frei

–  –  –  vom 1. Mai bis 30. November:

1021

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

frei

–  –  andere:

1090

–  –  –  vom 1. Dezember bis 30. April

frei

–  –  –  vom 1. Mai bis 30. November:

1091

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

frei

–  andere:

–  –  Rotkohl:

9011

–  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

frei

–  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

9018

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

frei

–  –  Weisskohl:

9020

–  –  –  vom 2. Mai bis 14. Mai

frei

–  –  –  vom 15. Mai bis 1. Mai:

9021

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

frei

–  –  Spitzkabis:

9030

–  –  –  vom 16. März bis 31. März

frei

–  –  –  vom 1. April bis 15. März:

9031

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

frei

–  –  Wirsing:

9040

–  –  –  vom 11. Mai bis 24. Mai

frei

–  –  –  vom 25. Mai bis 10. Mai:

9041

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

frei

–  –  Broccoli:

9050

–  –  –  vom 1. Dezember bis 30. April

frei

–  –  –  vom 1. Mai bis 30. November:

9051

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

frei

0707.

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:

–  Gurken:

–  –  Salatgurken:

0010

–  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

5.–

–  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

0011

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

5.–

–  –  Nostrano- oder Slicer-Gurken:

0020

–  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

5.–

–  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

0021

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

5.–

–  –  Einmachgurken mit einer Länge von mehr als
       6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm:

0030

–  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

5.–

–  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

0031

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

5.–

–  –  andere Gurken:

0040

–  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

5.–

–  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

0041

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

5.–

0709.

Andere Gemüse, frisch oder gekühlt:

–  Spargeln:

–  –  Grünspargeln:

2010

–  –  –  vom 16. Juni bis 30. April

frei

–  –  –  vom 1. Mai bis 15. Juni:

2011

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

frei

–  essbare Pilze und Trüffeln:

5100

–  –  essbare Pilze

frei

5200

–  –  Trüffeln

frei

–  Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta:

–  –  Peperoni:

6011

–  –  –  vom 1. November bis 31. März

frei

6012

–  –  –  vom 1. April bis 31. Oktober

5.–

6090

–  –  andere

frei

0711.

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konser-
vierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

1000

–  Speisezwiebeln

frei

3000

–  Kapern

frei

4000

–  Gurken und Cornichons

frei

0712.

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulver­form, aber nicht weiter zubereitet:

2000

–  Speisezwiebeln

frei

3000

–  essbare Pilze und Trüffeln

frei

0713.

Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert:

–  Erbsen (Pisum sativum):

–  –  ganz, unbearbeitet:

1019

–  –  –  andere

frei

–  Kichererbsen:

–  –  ganz, unbearbeitet:

2019

–  –  –  andere

frei

–  Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

–  –  Bohnen der Arten Vigna mungo (L.) Hepper
      oder Vigna radiata (L.) Wilczek:

–  –  –  ganz, unbearbeitet:

3119

–  –  –  –  andere

frei

–  –  –  andere:

3199

–  –  –  –  andere

frei

–  –  Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna
      angularis):

–  –  –  ganz, unbearbeitet:

3219

–  –  –  –  andere

frei

–  –  Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

–  –  –  ganz, unbearbeitet:

3319

–  –  –  –  andere

frei

–  –  andere:

–  –  –  ganz, unbearbeitet:

3919

–  –  –  –  andere

frei

–  Linsen:

–  –  andere:

4099

–  –  –  andere

frei

–  andere:

–  –  ganz, unbearbeitet:

9019

–  –  –  andere

frei

0714.

Wurzeln von Maniok, Maranta oder Salep,
Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücke zerteilt oder agglomeriert in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes:

–  Süsskartoffeln:

2090

–  –  andere

frei

0801.

Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

–  Kokosnüsse:

1100

–  –  getrocknet

frei

1900

–  –  andere

frei

–  Paranüsse:

2100

–  –  in der Schale

frei

2200

–  –  ohne Schale

frei

–  Acajounüsse:

3100

–  –  in der Schale

frei

3200

–  –  ohne Schale

frei

0802.

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

–  Mandeln:

1100

–  –  in der Schale

frei

1200

–  –  ohne Schale

frei

–  Walnüsse:

–  –  in der Schale:

3190

–  –  –  andere

frei

–  –  ohne Schale:

3290

–  –  –  andere

frei

4000

–  Esskastanien und Maronen (Castanea spp.)

frei

5000

–  Pistazien

frei

–  andere:

9010

–  –  tropische Früchte

frei

9090

–  –  andere

frei

0803.

0000

Bananen, einschliesslich Mehlbananen, frisch oder getrocknet

frei

0804.

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadobirnen, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen, frisch oder
getrocknet:

1000

–  Datteln

frei

–  Feigen:

2010

–  –  frisch

frei

2020

–  –  getrocknet

frei

3000

–  Ananas

frei

4000

–  Avocadobirnen

frei

5000

–  Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen

frei

0805.

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

1000

–  Orangen

frei

2000

–  Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und
   Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche
   Kreuzungen von Zitrusfrüchten

frei

3000

–  Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und
   Limetten (Citrus aurantifolia)

frei

4000

–  Pampelmusen und Grapefruits

frei

9000

–  andere

frei

0806.

Weintrauben, frisch oder getrocknet:

–  frisch:

–  –  zum Tafelgenuss:

ex

1012

–  –  –  vom 1. Mai bis 14. Juli

frei

2000

–  getrocknet

frei

0807.

Melonen (einschliesslich Wassermelonen) und Papayafrüchte, frisch:

–  Melonen (einschliesslich Wassermelonen):

1100

–  –  Wassermelonen

frei

1900

–  –  andere

frei

2000

–  Papayafrüchte

frei

0809.

Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen
(einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch:

–  Aprikosen:

–  –  in offener Packung:

1011

–  –  –  vom 1. September bis 30. Juni

frei

–  –  –  vom 1. Juli bis 31. August:

1018

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18)*

frei

–  –  in anderer Packung:

1091

–  –  –  vom 1. September bis 30. Juni

frei

–  –  vom 1. Juli bis 31. August:

1098

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18)*

frei

–  Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und
    Schlehen:

–  –  in offener Packung:

–  –  –  Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen):

4012

–  –  –  –  vom 1. Oktober bis 30. Juni

frei

–  –  –  –  vom 1. Juli bis 30. September:

4013

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    K-Nr. 18)*

frei

4015

–  –  Schlehen

frei

–  –  in anderer Packung:

–  –  –  Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen):

4092

–  –  –  –  vom 1. Oktober bis 30. Juni

frei

–  –  –  –  vom 1. Juli bis 30. September:

4093

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    K-Nr. 18)*

frei

4095

–  –  –  Schlehen

frei

0810.

Andere Früchte, frisch:

–  Erdbeeren:

1010

–  –  vom 1. September bis 14. Mai

frei

–  –  vom 15. Mai bis 31. August:

1011

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)*

frei

–  Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Logan-
    beeren:

–  –  Himbeeren:

2010

–  –  –  vom 15. September bis 31. Mai

frei

–  –  –  vom 1. Juni bis 14. September:

2011

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)*

frei

–  –  Brombeeren:

2020

–  –  –  vom 1. November bis 30. Juni

frei

–  –  –  vom 1. Juli bis 31. Oktober:

2021

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)*

frei

2030

–  –  Maulbeeren und Loganbeeren

frei

–  Johannisbeeren, einschliesslich Cassis, und
    Stachelbeeren:

–  –  Johannisbeeren, einschliesslich Cassis:

3010

–  –  –  vom 16. September bis 14. Juni

frei

–  –  –  vom 15. Juni bis 15. September:

3011

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)*

frei

3020

–  –  Stachelbeeren

frei

4000

–  Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte
    der Gattung Vaccinium

frei

5000

–  Kiwi

frei

–  andere:

9091

–  –  tropische Früchte

frei

9099

–  –  andere

frei

0811.

Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

ex

1000

–  Erdbeeren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen
    Süssstoffen, nicht in Aufmachung für den Einzel-
    verkauf, zur industriellen Weiterverarbeitung

22.50

–  Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Logan-
    beeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren:

2010

–  –  Himbeeren mit Zusatz von Zucker oder
        anderen Süssstoffen

  8.–

ex

2090

–  –  andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen
        Süssstoffen, nicht in Aufmachung für den
        Einzelverkauf, zur industriellen Weiter-
        verarbeitung

22.50

–  andere:

–  –  tropische Früchte:

9021

–  –  –  Karambolen

frei

9029

–  –  –  andere

frei

9090

–  –  andere

frei

0812.

Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konser-
vierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

2000

–  Erdbeeren

  2.–

–  andere:

9010

–  –  tropische Früchte

frei

9090

–  –  andere

  5.–

0813.

Früchte, getrocknet, andere als solche der Nrn. 0801 bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

1000

–  Aprikosen

frei

–  Pflaumen:

2010

–  –  ganz

frei

2090

–  –  andere

frei

–  andere Früchte:

–  –  Birnen:

4019

–  –  –  andere

frei

–  –  andere:

–  –  –  Steinobst, anderes, ganz:

4089

–  –  –  –  andere

frei

0814.

0000

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschliesslich Wassermelonen), frisch, gefroren, in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen oder getrocknet

frei

0901.

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffee­schalen und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatzmittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee:

–  Kaffee, nicht geröstet:

1100

–  –  nicht entkoffeiniert

frei

1200

–  –  entkoffeiniert

frei

–  andere:

–  –  Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen:

9019

–  –  –  andere

frei

0902.

Tee, auch aromatisiert:

1000

–  grüner Tee (nicht fermentiert), in unmittelbaren
    Umschliessungen mit einem Inhalt von nicht
    mehr als 3 kg

frei

2000

–  anderer grüner Tee (nicht fermentiert)

frei

3000

–  schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise
    fermentierter Tee, in unmittelbaren
    Umschliessungen mit einem Inhalt von nicht
    mehr als 3 kg

frei

4000

–  anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer
    teilweise fermentierter Tee

frei

0903.

0000

Mate

frei

0904.

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform:

–  Pfeffer:

1100

–  –  weder zerrieben noch in Pulverform

frei

1200

–  –  zerrieben oder in Pulverform

frei

–  Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta,
    getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform:

2010

–  –  nicht verarbeitet

frei

2090

–  –  andere

frei

0905.

0000

Vanille

frei

0906.

Zimt und Zimtblüten:

1000

–  weder zerrieben noch in Pulverform

frei

0907.

0000

Gewürznelken (Mutternelken, Nelkenstiele)

frei

0908.

Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und
Kardamomen:

–  Muskatnüsse:

1010

–  –  nicht verarbeitet

frei

–  Muskatblüten:

2010

–  –  nicht verarbeitet

frei

–  Amomen und Kardamomen:

3010

–  –  nicht verarbeitet

frei

0909.

Anis‑, Sternanis‑, Fenchel‑, Koriander‑,
Kreuzkümmel- oder Kümmelfrüchte; Wacholder-
beeren:

2000

–  Korianderfrüchte

frei

3000

–  Kreuzkümmelfrüchte

frei

4000

–  Kümmelfrüchte

frei

5000

–  Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren

frei

0910.

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze:

4000

–  Thymian; Lorbeerblätter

frei

1202.

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet:

–  in der Schale:

–  –  andere:

1091

–  –  –  für die menschliche Ernährung

frei

–  geschält oder geschrotet:

–  –  andere:

2091

–  –  –  für die menschliche Ernährung

frei

1204.

Leinsamen, auch geschrotet:

–  andere:

0091

–  –  zu technischen Zwecken

frei

–  Sesamsamen:

–  –  andere:

4091

–  –  –  für die menschliche Ernährung

frei

1209.

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat:

–  Samen von Rüben:

–  –  Samen von Zuckerrüben:

1190

–  –  –  andere

frei

–  –  andere:

1990

–  –  –  andere

frei

–  Samen von Futterpflanzen, ausgenommen Samen      von Rüben:

–  –  andere:

2990

–  –  –  andere

frei

3000

–  Samen von krautartigen Pflanzen, die haupt-
    sächlich ihrer Blüten wegen kultiviert werden

frei

–  andere:

9100

–  –  Samen von Gemüsen

frei

–  –  andere:

–  –  –  andere:

9999

–  –  –  –  andere

frei

1210.

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch zerkleinert, gemahlen oder in Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin):

1000

–  Hopfen (Blütenzapfen), weder zerkleinert, noch
    gemahlen noch in Form von Pellets

frei

2000

–  Hopfen (Blütenzapfen), zerkleinert oder
    gemahlen, auch in Form von Pellets; Hopfenmehl      (Lupulin)

frei

1211.

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung,
Schädlingsbekämpfung oder dergleichen ver-
wendeten Arten, frisch oder getrocknet, auch zerschnitten, zerstossen oder in Pulverform:

–  Süssholzwurzeln:

1010

–  –  ganz, unverarbeitet

frei

1090

–  –  andere

frei

–  Ginsengwurzeln:

2010

–  –  ganz, unverarbeitet

frei

2090

–  –  andere

frei

–  andere:

9010

–  –  ganz, unverarbeitet

frei

9090

–  –  andere

frei

1212.

Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Pulverform; Fruchtkerne und Fruchtsteine und andere pflanzliche Waren (einschliesslich
Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht geröstet), der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienenden Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

–  Johannisbrot, einschliesslich Johannisbrotkerne:

1010

–  –  Johannisbrotkerne

frei

–  –  andere:

1099

–  –  –  andere

frei

–  Algen:

2090

–  –  andere

frei

3000

–  Steine und Kerne von Aprikosen, Pfirsichen oder
    Pflaumen

frei

–  andere:

–  –  Zuckerrüben:

9190

–  –  –  andere

frei

9200

–  –  Zuckerrohr

frei

–  –  andere:

–  –  –  Zichorienwurzeln, getrocknet:

9919

–  –  –  –  andere

frei

–  –  andere:

9999

–  –  –  –  andere

frei

1213.

Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder agglomeriert in Form von Pellets:

0010

–  zu technischen Zwecken

frei

1214.

Kohlrüben, Runkelrüben, Wurzeln zu Futter-
zwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futter
kohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch
agglomeriert in Form von Pellets:

–  Mehl und Agglomerate in Form von Pellets,
    von Luzerne:

1090

–  –  andere

frei

–  andere:

9090

–  –  andere

frei

1301.

Schellack; natürliche Gummis, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame):

1000

–  Schellack

frei

2000

–  Gummi arabicum

frei

–  andere:

9010

–  –  natürliche Balsame

frei

9090

–  –  andere

frei

1302.

Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

–  Pflanzensäfte und -auszüge:

1100

–  –  Opium

frei

1200

–  –  von Süssholz

frei

1300

–  –  von Hopfen

frei

1400

–  –  von Pyrethrum oder von rotenonhaltigen
    Wurzeln

frei

1900

–  –  andere

frei

–  Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

–  –  Pektin, fest:

2011

–  –  –  zum Amidieren, Hydrolisieren, Verseifen,
            Standardisieren

frei

2019

–  –  –  anderes

26.–

–  –  Pektin, flüssig:

2021

–  –  –  zum Amidieren, Hydrolisieren, Verseifen,
            Standardisieren

frei

2029

–  –  –  anderes

frei

2090

–  –  andere

frei

–  Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen,
    auch modifiziert:

3100

–  –  Agar-Agar

frei

–  –  Schleime und Verdickungsstoffe von Johannis-
        brot, Johannisbrotkernen oder von Guarkernen,
        auch modifiziert:

3210

–  –  –  zu technischen Zwecken

frei

3290

–  –  –  andere

frei

3900

–  –  andere

frei

1401.

Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung verwendeten Art
(z. B. Bambus, Rotang, Schilf, Binsen, Flecht-
weiden, Raphia, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):

1000

–  Bambus

frei

2000

–  Rotang

frei

9000

–  andere

frei

1402.

Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zu Polster­zwecken verwendeten Art (z.B. Kapok, Pflanzen­haar, Seegras), auch in Lagen mit oder ohne Unter­lage aus anderen Stoffen:

1000

–  Kapok

frei

9000

–  andere

frei

1403.

Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Herstellung von Besen oder Bürsten verwendeten Art
(z. B. Sorgho, Piassava, Reiswurzel, Istel), auch in
Strängen oder Bündeln:

1000

–  Besensorgho (Sorghum vulgare var. technicum)

frei

9000

–  andere

frei

1404.

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1000

–  pflanzliche Rohstoffe der hauptsächlich zum
    Färben oder Gerben verwendeten Art

frei

–  Baumwoll-Linters:

2010

–  –  roh

frei

2090

–  –  andere

frei

–  andere:

9090

–  –  andere

frei

1518.

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert,
geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nr. 1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

–  andere:

ex

0099

–  –  andere, Linoxyn

frei

1521.

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs oder andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:

–  Pflanzenwachse:

1010

–  –  Karnaubawachs

frei

–  –  andere:

1091

–  –  –  unbearbeitet

frei

1092

–  –  –  bearbeitet (gebleicht, gefärbt usw.)

frei

–  andere:

9010

–  –  unbearbeitet

frei

9020

–  –  bearbeitet (gebleicht, gefärbt usw.)

frei

1522.

0000

Gerberfett (Degras); Rückstände aus der Ver-
arbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

frei

1602.

Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut:

–  aus Lebern aller Tierarten:

2010

–  –  auf der Grundlage von Gänseleber

frei

ex 1603.0000

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebs-
tie­ren, Weichtieren oder anderen wirbellosen
Wasser­tieren, andere als von Fleisch von Walen, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

frei

1701.

Rohrzucker oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest:

–  Rohzucker ohne Zusatz von Aroma- oder Farb-
    stoffen:

1100

–  –  Rohrzucker

22.–

–  andere:

ex

9999

–  –  –  andere, Kristallzucker, unbearbeitet

22.–

1702.

Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen,
karamelisiert:

–  Ahornzucker und Ahornsirup:

2020

–  –  in Sirupform

frei

–  andere, einschliesslich Invertzucker:

–  –  fest:

ex

9029

–  –  –  andere, Maltose, chemisch rein

frei

1704.

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisse Schokolade):

–  Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

1010

–  –  mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als
        70 Gewichtsprozent

41.–

1020

–  –  mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als
        60 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als
        70 Gewichtsprozent

41.–

1030

–  –  mit einem Gehalt an Saccharose von nicht
        mehr als 60 Gewichtsprozent

41.–

1801.

0000

Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

frei

1802.

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und andere Kakaoab­fälle:

0090

–  andere

frei

1803.

Kakaomasse, auch entfettet:

1000

–  nicht entfettet

frei

2000

–  ganz oder teilweise entfettet

frei

1804.

0000

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

frei

1805.

0000

Kakaopulver, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

frei

1905.

Back- oder Konditoreiwaren, auch Kakao ent-
haltend; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten,
getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

–  andere:

9040

–  –  Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arznei-
        waren verwendeten Art, Siegeloblaten,
        getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke
        und ähnliche Waren

frei

2001.

Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzen­teile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

–  andere:

–  –  Früchte:

9011

–  –  –  tropische

frei

–  –  Gemüse und andere geniessbare Pflanzenteile:

ex

9090

–  –  –  andere, Früchte der Gattung Capsicum oder
            Pimenta

25.–

2002.

Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essig­säure zubereitet oder haltbar gemacht:

–  andere:

–  –  in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg:

9021

–  –  –  Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomaten-
            konzentrat, in luftdicht verschlossenen
            Behältnissen mit einem Gehalt an Trocken-
            substanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr,
            aus Tomaten und Wasser bestehend, auch
            mit Salz oder anderen Würzzusätzen

frei

9029

–  –  –  andere

11.50

2003.

Essbare Pilze und Trüffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
ge­macht:

1000

–  essbare Pilze

frei

2000

–  Trüffeln

frei

2004.

Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht,
gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

–  andere Gemüse und Gemüsemischungen:

–  –  in Behältnissen von mehr als 5 kg:

9011

–  –  –  Spargeln

  8.40

–  –  in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg:

9041

–  –  –  Spargeln

  6.–

2005.

Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

–  Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

–  –  Bohnen, ausgelöst:

5190

–  –  –  andere

14.–

–  Spargeln:

6090

–  –  andere

  6.–

8000

–  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

frei

–  andere Gemüse und Gemüsemischungen:

–  –  andere, in Behältnissen von mehr als 5 kg:

ex

9011

–  –  –  andere Gemüse, Früchte der Gattung
            Capsicum oder Pimenta

25.–

–  –  andere, in Behältnissen von nicht mehr als
        5 kg:

ex

9040

–  –  –  andere Gemüse, Früchte der Gattung
            Capsium oder Pimenta

35.–

–  –  –  Gemüsemischungen:

ex

9069

–  –  –  –  andere Mischungen, Früchte der Gattung
                Capsicum oder Pimenta

35.–

2006.

Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere
Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

0010

– tropische Früchte, Schalen tropischer Früchte

frei

2008.

Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

–  Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen,
    auch untereinander gemischt:

–  –  Erdnüsse:

1110

–  –  –  Erdnusspaste

44.–

1190

–  –  –  andere

frei

–  –  andere, einschliesslich Mischungen:

1910

–  –  –  tropische Früchte

frei

1990

–  –  –  andere

  7.50

2000

–  Ananas

10.–

–  Zitrusfrüchte:

3010

–  –  Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen
        Süssstoffen

12.50

8000

–  Erdbeeren

  6.–

–  andere, einschliesslich Mischungen, aus-
    genommen solche der Nr. 2008.19:

9100

–  –  Palmherzen

frei

–  –  Mischungen:

9211

–  –  –  von tropischen Früchten

frei

–  –  andere:

–  –  –  Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen
            Süssstoffen:

9911

–  –  –  –  von tropischen Früchten

frei

–  –  –  andere:

–  –  –  –  andere Früchte:

9996

–  –  –  –  –  tropische Früchte

frei

2009.

Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von
Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

–  Orangensaft:

–  –  gefroren:

1110

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
            stoffen

frei

1120

–  –  –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
            stoffen

14.–

–  –  anderer:

1910

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
            stoffen

frei

1920

–  –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
            stoffen

14.–

–  Pampelmusen- oder Grapefruitsaft:

–  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
        stoffen:

2011

–  –  –  eingedickt

frei

2020

–  –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
        stoffen

14.–

–  Saft anderer Zitrusfrüchte:

–  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
        stoffen:

3011

–  –  –  Zitronensaft, roh (auch stabilisiert)

frei

3019

–  –  –  anderer

14.–

–  Ananassaft:

4010

–  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
        stoffen

frei

4020

–  –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
        stoffen

frei

5000

–  Tomatensaft

frei

–  Saft anderer Früchte oder Gemüse:

8010

–  –  Gemüsesaft

  4.–

–  –  andere:

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
            stoffen:

8081

–  –  –  –  von tropischen Früchten

frei

8089

–  –  –  –  andere

  5.60

–  –  –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
            stoffen:

8098

–  –  –  –  von tropischen Früchten

frei

8099

–  –  –  –  andere

14.–

–  Mischungen von Säften:

–  –  Gemüsesäfte:

9029

–  –  –  andere

  4.–

–  –  andere:

–  –  –  andere, ohne Zusatz von Zucker oder
            anderen Süssstoffen:

–  –  –  –  andere:

9061

–  –  –  –  –  auf der Grundlage von tropischen
                    Früchten

frei

9069

–  –  –  –  –  andere

frei

– – – andere, mit Zusatz von Zucker oder anderen
            Süssstoffen:

–  –  –  –  andere:

9098

–  –  –  –  –  auf der Grundlage von tropischen
                    Früchten

frei

9099

–  –  –  –  –  andere

frei

2101.

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere
geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate:

–  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder
    Mate und Zubereitungen auf der Grundlage
    solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder      auf der Grundlage von Tee oder Mate:

2010

–  –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee
        oder Mate und Zubereitungen auf der Grund-
        lage dieser Auszüge, Essenzen oder
        Konzentrate

frei

2102.

Hefen (lebend oder nichtlebend); andere nicht-
lebende einzellige Mikroorganismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

–  lebende Hefen:

–  –  andere:

1099

–  –  –  andere

frei

3000

–  zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

frei

2103.

Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf:

1000

–  Sojasauce

frei

2000

–  Tomaten-Ketchup und andere Tomatensaucen

frei

9000

–  andere

frei

2104.

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet;
zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen:

1000

–  Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder
    Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet

frei

2000

–  zusammengesetzte homogenisierte Nahrungs-
    mittelzubereitungen

frei

2106.

Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

–  andere:

9040

–  –  Kaugummi, Bonbons, Tabletten, Pastillen
        u.dgl., ohne Zucker

frei

–  –  andere Nahrungsmittelzubereitungen:

–  –  –  andere:

–  –  –  –  kein Fett enthaltend:

9099

–  –  –  –  –  andere

frei

2201.

Wasser, einschliesslich natürliches oder künstliches Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, weder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen noch aromatisiert; Eis und Schnee:

1000

–  Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes
    Wasser

frei

9000

–  andere

frei

2202.

Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nichtalkoholische Getränke, aus-
genommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Nr. 2009:

1000

–  Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit
    Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von
    Zucker oder anderen Süssstoffen oder
    aromatisiert

frei

2203.

Bier aus Malz:

0010

–  in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen
    von mehr als 2 hl

frei

0020

–  in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen
    von mehr als 2 l, jedoch nicht mehr als 2 hl

frei

–  in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen
    von nicht mehr als 2 l:

0031

–  –  in Glasflaschen

frei

0039

–  –  andere

frei

2205.

Wermutwein und andere Weine aus frischen Wein­trauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen
aromatisiert:

–  in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen
    von nicht mehr als 2 l:

1010

–  –  mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als
        18 % Vol

frei

1020

–  –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als
        18 % Vol

frei

–  andere:

9010

–  –  mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als
        18 % Vol

frei

9020

–  –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als
        18 % Vol

frei

2207.

–  Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem
    Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr; Ethylal      kohol und Branntwein, denaturiert, mit
    beliebigem Alkoholgehalt:

1000

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem
Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr

frei

2000

–  Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit
    beliebigem Alkoholgehalt

frei

2208.

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkohol­gehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:

–  Rum und Taffia:

4010

–  –  in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen
        von mehr als 2 l

frei

4020

–  –  in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen
        von nicht mehr als 2 l

frei

7000

–  Liköre

frei

–  andere:

9010

–  –  Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem
        Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol

frei

–  –  Branntweine in Behältnissen mit einem
        Fassungsvermögen von:

9021

–  –  –  mehr als 2 l

frei

9022

–  –  –  nicht mehr als 2 l

frei

2301.

Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; Grieben:

–  Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von
    Pellets, von Fleisch oder Schlachtneben-
    produkten:

ex

1090

–  –  andere, andere als von Walen

frei

2302.

Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, auch agglomeriert in Form von Pellets:

–  von Mais:

1090

–  –  andere

frei

–  von Reis:

2090

–  –  andere

frei

–  von Weizen:

3090

–  –  andere

frei

–  von anderem Getreide:

4090

–  –  andere

frei

–  von Hülsenfrüchten:

5090

–  –  andere

frei

2303.

Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber und Abfälle aus Brauereien oder
Brennereien, auch agglomeriert in Form von Pellets:

–  Rückstände von der Stärkegewinnung und
    ähnliche Rückstände:

1090

–  –  andere

frei

–  ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere
    Abfälle von der Zuckergewinnung:

2090

–  –  andere

frei

–  Treber und Abfälle aus Brauereien oder
    Brennereien:

3090

–  –  andere

frei

2304.

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch zerkleinert oder
agglomeriert in Form von Pellets:

0090

–  andere

frei

2305.

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets:

0090

–  andere

frei

2306.

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, ausgenommen solche der Nrn. 2304 oder 2305:

–  aus Baumwollsamen:

1090

–  –  andere

frei

–  aus Leinsamen:

2090

–  –  andere

frei

–  aus Sonnenblumensamen:

3090

–  –  andere

frei

–  aus Raps- oder Rübsensamen:

4090

–  –  andere

frei

–  aus Kokosnüssen oder Kopra:

5090

–  –  andere

frei

–  aus Palmnüssen oder Palmkernen:

6090

–  –  andere

frei

–  aus Maiskeimen:

7090

–  –  andere

frei

–  andere:

9090

–  –  andere

frei

2307.

0000

Weinhefe (Weintrub); Weinstein, roh

frei

2308.

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle,
pflanzliche Rückstände und pflanzliche Neben-
produkte der für die Tierfütterung verwendeten Art, auch agglo­meriert in Form von Pellets, anderweit weder ge­nannt noch inbegriffen:

–  Eicheln und Rosskastanien:

1090

–  –  andere

frei

–  andere:

–  –  Trauben-, Apfel- und Birnentrester:

9019

–  –  –  andere

frei

–  –  andere:

9090

–  –  –  andere

frei

2309.

Zubereitungen der für die Tierfütterung ver-
wendeten Art:

–  andere:

9020

–  Tierfutter aus Muschelschalenschrot; Vogel-
    futter aus mineralischen Stoffen

frei

9030

–  anorganische Phosphate zu Futterzwecken
    (chemisch nicht einheitlich), ohne Zusätze

frei

–  Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren,
    unvermischt, auch eingedickt oder in Pulver-
    form:

9049

–  –  –  andere

frei

–  –  andere:

9090

–  –  –  andere

frei

2401.

Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfälle:

–  Tabak, nicht entrippt:

1010

–  –  zur gewerbsmässigen Herstellung von
        Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Kau‑,
        Rollen- und Schnupftabak

frei

–  Tabak, teilweise oder ganz entrippt:

2010

–  –  zur gewerbsmässigen Herstellung von
        Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Kau‑,
        Rollen- und Schnupftabak

frei

–  Tabakabfälle:

3010

–  zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren,
    Zigaretten, Rauchtabak, Kau-, Rollen- und
    Schnupftabak

frei

2402.

Zigarren (einschliesslich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

1000

–  Zigarren (einschliesslich Stumpen) und
    Zigarillos, Tabak enthaltend

290.–

2905.

Acyclische Alkohole und ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro- oder Nitrosoderivate:

–  andere Polyalkohole

4300

–  –  Mannit

frei

4400

–  –  D-Glucit (Sorbit)

frei

3301.

Etherische Öle (auch terpentinfrei gemacht),
einschliesslich fester (konkreter) oder absoluter; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Neben-
erzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier
etherischer Öle; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle

frei

3302.

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, der als Industrierohstoffe verwendeten Art; andere
Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

1000

–  der von der Nahrungsmittel- oder Getränke-
    industrie verwendeten Art

frei

3503.

0000

Gelatine (einschliesslich derjenigen in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch auf der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre
Derivate; Hausen­blase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Kaseinleime der Nr. 3501

frei

3504.

0000

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweissstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch
inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

frei

3824.

Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder
‑kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter
Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch
inbegriffen; Rück­stände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:

6000

–  Sorbit, ausgenommen solches der Nr. 2905.44

frei

4101.

Rohe Häute und Felle von Tieren der Rindvieh-
gattung oder von Pferden oder anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert,
gepickelt oder anders konserviert, aber weder
gegerbt noch als Pergament- oder Rohhautleder noch anders zugerichtet), auch enthaart oder
gespalten

frei

4102.

Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert,
gepickelt oder anders konserviert, aber weder
gegerbt noch als Pergament- oder Rohhautleder noch anders zugerichtet), auch enthaart oder
gespalten, ausgenommen solche, die durch
Anmerkung 1 c) zu diesem Kapitel ausgeschlossen sind

frei

4103.

Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konser­viert, aber weder gegerbt noch als Pergament- oder Rohhautleder noch anders zugerichtet), auch
enthaart oder gespalten, ausgenommen solche,
die durch Anmerkung 1 b) oder 1 c) zu diesem Kapitel ausgeschlossen sind

frei

4301.

Rohe Pelzfelle (einschliesslich Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken ver-
wendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nrn. 4101, 4102 oder 4103

frei

5001.

0000

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

frei

5002.

0000

Grègeseide (weder gedreht noch gezwirnt)

frei

5003.

Abfälle von Seide (einschliesslich nicht abhaspel­bare Seidenraupenkokons, Garnabfälle und Reiss­spinnstoff)

frei

5101.

Wolle, weder kardiert noch gekämmt

frei

5102.

Feine oder grobe Tierhaare, weder kardiert noch gekämmt

frei

5103.

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tier-
haaren, einschliesslich Garnabfälle, ausgenommen Reissspinnstoff

frei

5201.

Baumwolle weder kardiert noch gekämmt

frei

5202.

Abfälle von Baumwolle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff)

frei

5203.

0000

Baumwolle, kardiert oder gekämmt

frei

5301.

Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht ver-
sponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff)

frei

5302.

Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinn­stoff)

frei

13 SR 632.10 Anhang

Anhang III14

14 Bereinigt gemäss Prot. vom 11. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4385).

Ursprungsregeln

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs finden die in Artikel 1 des Anhangs I zum Freihan­delsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko15 aufgeführten Begriffs­bestimmungen mutatis mutandis Anwendung.

Art. 2 Ursprungskriterien

1 Zur Anwendung dieses Abkommens über Landwirtschaftsprodukte gilt als Ursprungserzeugnis der Schweiz oder Mexikos ein Erzeugnis, das:

a.
im Sinne von Artikel 4 dort vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist;
b.
im Sinne von Artikel 5 dort ausreichend be- oder verarbeitet worden ist; oder
c.
dort ausschliesslich aus Ursprungserzeugnissen der betreffenden Vertrags­partei in Übereinstimmung mit diesem Anhang hergestellt worden ist.

2 Die in Absatz 1 genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Schweiz oder in Mexiko erfüllt werden.

Art. 3 Ursprungskumulierung

Unbeschadet von Artikel 2 werden im Sinne dieses Anhangs Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei als solche mit Ursprung in der betreffenden Vertragspartei betrachtet, und es ist nicht notwendig, dass solche Vormaterialien dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, vorausgesetzt, dass die Behand­lungen über diejenigen im Artikel 6 dieses Anhangs genannten hinausgehen.

Art. 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a gelten folgende Erzeugnisse als in der Schweiz oder in Mexiko vollständig gewonnen oder hergestellt:

a.
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
b.
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
c.
Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
d.
Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
e.
Ausschuss und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen;
f.
dort ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a–e oder aus deren Derivaten jeden Produktionsstadiums hergestellte Waren.
Art. 5 Ausreichend be- oder verarbeitete Erzeugnisse

1 Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b gelten Vormaterialien, die weder in der Schweiz noch in Mexiko vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in der Schweiz beziehungsweise in Mexiko ausreichend be- oder verarbei­tet, wenn die Bedingungen für dieses Erzeugnis in der Anlage zu diesem Anhang erfüllt sind.

2 In den Bedingungen, auf die in Absatz 1 verwiesen wird, sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vor­materialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen gemäss der Anlage zu diesem Anhang die Ursprungseigenschaft erworben hat – unabhängig davon, ob es in der gleichen oder in einer anderen Fabrik in Mexiko oder der Schweiz hergestellt worden ist – und als Vormaterial zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses ver­wendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen, in das es als Vormaterial einfliesst, nicht zu erfüllen; dementsprechend bleiben die bei der Her­stellung des Erzeugnisses, das als Vormaterial weiterverwendet wird, allenfalls ver­wendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in der Herstellung des anderen Erzeugnisses unberücksichtigt.

Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Die in Artikel 6 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko aufgeführten Bestimmungen betreffend nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen finden auf diesen Anhang mutatis mutandis Anwendung.

Art. 8 Verpackungsmaterialien und Container

Verpackungsmaterialien und Container, in die ein Erzeugnis für den Transport oder die Verschiffung verpackt oder abgefüllt wird, werden für die Ursprungs­bestim­mung des Erzeugnisses nach Artikel 4 oder 5 nicht beachtet.

Art. 9 Buchmässige Trennung

Die in Artikel 8 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko aufgeführten Bestimmungen betreffend buchmässige Trennung finden auf diesen Anhang mutatis mutandis Anwendung.

Art. 10 Neutrale Elemente

Die in Artikel 11 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko aufgeführten Bestimmungen betreffend neutrale Elemente finden auf diesen Anhang mutatis mutandis Anwendung.

Art. 11 Unmittelbare Beförderung

1.  Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Schweiz und Mexiko befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse durch andere Länder befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen, als Sendung aufgeteilt worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.

2.  Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a)
Frachtpapiere, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder
b)
falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
Art. 12 Zollrückerstattung

Die in Artikel 15 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko aufgeführten Bestimmungen betreffend das Verbot der Zoll­rückerstattung oder Zollbefreiung finden auf diesen Anhang mutatis mutandis Anwen­dung, mit Ausnahme von Erzeugnissen der HS-Position 2205 und der HS-Nummern 1704.10, 2202.10 und 2208.70, bei denen Zollrückerstattung für Zucker erlaubt ist.

Art. 13 Nachweis der Ursprungseigenschaft

1 Für Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs werden bei der Einfuhr in die Schweiz oder nach Mexiko die Zollpräferenzen nach diesem Abkommen gewährt, sofern eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Rechnungserklärung vorgelegt wird, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Titels V des Anhangs I zum Frei­handelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko ausgestellt wurde.

2 Die in Titel V des Anhangs I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko aufgeführten Bestimmungen betreffend den Nachweis der Ursprungseigenschaft finden auf diesen Anhang mutatis mutandis Anwendung.

Art. 14 Methoden der Verwaltungszusammenarbeit

Die in Titel VI des Anhangs I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko aufgeführten Bestimmungen betreffend die Methoden der Ver­waltungszusammenarbeit finden auf diesen Anhang mutatis mutandis Anwendung.

Art. 15 Erläuterungen

Die in Artikel 37 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko aufgeführten Bestimmungen betreffend Erläuterungen über die Interpretation, Anwendung und Verwaltung finden auf diesen Anhang mutatis mutandis Anwendung.

Art. 16 Waren im Transit oder in Zollfreilagern

Die Bestimmungen dieses Abkommens können auf Waren, die den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen und die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nach der Schweiz oder nach Mexiko befördert werden oder dort vorübergehend in einem Zollfreilager gelagert werden oder sich in einer Freizone befinden, Anwen­dung finden, sofern der einführenden Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten ab dem genannten Tag eine nachträglich von den Zollbehörden oder den zuständigen Regierungsstellen der ausführenden Vertragspartei ausgestellte Warenverkehrs­bescheinigung EUR.1 zusammen mit den Dokumenten, welche belegen, dass die Waren unmittelbar befördert worden sind, vorgelegt wird.

Die Erläuterung zu Artikel 13 des Anhang I des Freihandelsabkommens
EFTA-Mexiko gelten mutatis mutandis für das Landwirtschaftsabkommen und
bilden einen Bestandteil des Landwirtschaftsabkommens:

Art. 13 Unmittelbare Beförderung

Für die Zwecke des Artikels 13 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen EFTA-Mexiko und in Fällen, in denen:

dem Ausführer die Endbestimmung der in einer Sendung enthaltenen Erzeugnisse nicht bekannt war; und
die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde keinen entsprechenden Ursprungsnachweis für die für einen EFTA-Staat bzw. Mexiko bestimmen Erzeugnisse ausgestellt hat;

legt der Einführer eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder nachträglich ausgestellte Ursprungserklärung auf der Rechnung vor.

Gesetztenfalls kann verlangt werden, dass der Einführer belegt, dass die Erzeugnisse, welche durch das Gebiet von Nichtparteien des Abkommens befördert (mit oder ohne Umladung oder vorübergehender Einlagerung) wurden unter Zollkontrolle dieser Länder gestanden haben. Der Einführer hat in diesem Fall den Zollbehörden folgende Unterlagen vorzulegen:

a)
Sofern die Erzeugnisse ohne Umladung oder vorübergehende Einlagerung durch eine oder mehrere Nichtparteien befördert wurden, Transportpapiere je nach Sachlage wie Luftfrachtbrief, Konnossement, Strassenfrachtbrief, in welchen Ort und Datum der Verschiffung der Erzeugnisse, Abgangs(flug) hafen und Bestimmungs(flug)hafen vermerkt sind.
b)
Sofern die Erzeugnisse mit Umladung aber ohne vorübergehende Einlagerung durch eine oder mehrere Nichtparteien befördert wurden, Transport­papiere je nach Sachlage wie Luftfrachtbrief, Konnossement, Strassenfrachtbrief oder ein kombiniertes Transportdokument.
c)
Sofern die Erzeugnisse mit Umladung und vorübergehender Einlagerung durch eine oder mehrere Nichtparteien befördert wurden, Kopien von Zolldokumenten, welche belegen, dass die Erzeugnisse unter Zollkontrolle derjenigen Nichtparteien verblieben sind, durch welche die Erzeugnisse befördert wurden.

Bestehen keine der obgenannten Dokumente kann der Einführer zum Beweis der Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 13 des Anhangs I zum Freihandels­abkommen EFTA-Mexiko auch andere Begleitpapiere vorlegen.

Beispiel 1:

Ein mexikanischer Hersteller versendet seine Erzeugnisse nach Europa. Gewöhnlich handelt es sich um eine einzige Sendung, welche für einen Hafen eines anderen Landes bestimmt ist. Beim Abgang der Sendung in Mexiko ist dem Ausführer die Endbestimmung der einzelnen Erzeugnisse nicht bekannt. Während der Beförderung wird entschieden, einen Teil der Sendung in einen EFTA-Staat zu liefern, der andere Teil wird Kunden in einem anderen Land geliefert. Nach Ankunft im Hafen der Nichtpartei wird die Sendung in einem Zolllager gelagert. Während die Erzeugnisse unter Zollkontrolle stehen, wird die Sendung aufgeteilt; ein Teil wird dem Kunden in der Nichtpartei geliefert, der andere Teil wird zum Kunden in einem EFTA-Staat befördert. Bei Ankunft im EFTA-Staat legt der Einführer eine nach der Ausfuhr, d.h. während der Beförderung, ausgestellte Ursprungserklärung oder eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vor.

Beispiel 2:

Eine Schweizer Firma produziert ihre Erzeugnisse in der Schweiz, führt diese in einer Sendung in ein Zolllager in der Europäischen Union (z.B. in den Niederlan­den – Nichtpartei) zur vorübergehenden Einlagerung aus. Aufgrund von Bestellungen mexikanischer Kunden, wird ein Teil der ursprünglichen Sendung nach Mexiko befördert. Zu diesem Zeitpunkt stellt der Schweizer Ausführer nachträglich eine Ursprungserklärung auf der Rechnung oder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus und sendet diesen Ursprungsnachweis dem mexikanischen Importeur. Sofern von den mexikanischen Behörden gewünscht, können diese Transportdokumente über die ganze Sendung vom Hersteller nach den Niederlanden und Transportdokumente über die Beförderung von den Niederlanden nach Mexiko verlangen. Es ist nötig, dass die in der Schweiz und den Niederlanden erstellten Transportpapiere Angaben enthalten, welche die nach Mexiko gelieferten Waren identifizieren.

Beispiel 3:

Im Falle von Kontrollen von Erzeugnissen aus aufgeteilten Sendungen, kann die Zollbehörde des Einfuhrlandes Transportdokumente oder Kopien derselben über den Transport von der Ausfuhrpartei durch das Durchfuhrland verlangen. Vom Einführer können ausserdem verlangt werden: Unterlagen der Zollbehörden des Durchfuhrlandes mit genauer Beschreibung der betroffenen Erzeugnisse, dem Datum der Aufteilung der Sendung, der Angabe der tatsächlichen Beförderungsmittel, Bestätigung der Bedingungen unter denen die Erzeugnisse im Durchfuhrland verblieben, oder andere geeignete Dokumente, welche bezeugen, dass die Bestimmungen über die unmittelbare Beförderung eingehalten wurden.

Anlage zu Anhang III

Liste von Waren, auf die in Artikel 5 Absatz 1 verwiesen wird

Die in Beilage 1 von Anhang I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko aufgeführten einleitenden Bemerkungen zur Liste finden auf diese Anlage mutatis mutandis Anwendung.

HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

Kapitel 04

Milch und Molkereiprodukte; Vogel­eier; natürlicher Honig; geniessbare Waren tierischen Ursprungs, ander­weit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 voll­ständig erzeugt sein müssen

Kapitel 05

Andere Waren tierischen Usprungs, anderweit weder genannt noch
inbegriffen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 voll­ständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex 0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

Kapitel 06

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und
der Wert aller verwendeten Vor-
materialien 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 07

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, zu Ernährungszwecken

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 voll­ständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

Kapitel 08

Geniessbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Früchte voll­ständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und
der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17
30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 09

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 voll­ständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

Kapitel 12

Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heil-
gebrauch; Stroh und Futter

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 voll-ständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

1301

Schellack; natürliche Gummis, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der
Position 1301 50 Prozent des
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1302

Pflanzensäfte und -auszüge; Pektin­stoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 14

Flechtstoffe und anderen Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; zubereitete Speisefette; Wachse tierischen oder pflanzlichen
Ur­sprungs, ausgenommen von Fischen oder Meeressäugetieren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch

Herstellen aus Tieren des Kapitels 1

1702

Andere Zucker, einschliesslich
chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zucker-
sirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

chemische reine Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position 1702

andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des
Kapitels 17 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisse Schokolade)

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die her-
gestellte Ware einzureihen sind und
der Wert der verwendeten Vor
materialien des Kapitels 17
30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über­schreitet

1905

Back- oder Konditoreiwaren, auch Kakao enhaltend; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor-
materialien des Kapitels 11

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse,
Früchten oder anderen Pflanzen-
teilen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem die verwendeten Früchte und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

2006

Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die her-
gestellte Ware einzureihen sind und
der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17
30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über­schreitet

ex 2008

Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet

Erdnussmark; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palm-
herzen; Mais

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

andere, ausgenommen Früchte (einschliesslich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die her­gestellte Ware einzureihen sind und
der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17
30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über­schreitet

2009

Fruchtsäfte (einschliesslich Trauben­most) und Gemüsesäfte, nicht
gego­ren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die her­gestellte Ware einzureihen sind und
der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17
30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über­schreitet

ex Kapitel 21

Verschiedene Nahrungsmittel-
zubereitungen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete
Kaffee-Ersatzmittel und ihre Aus-
züge, Essenzen und Konzentrate

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsossen und zubereitete
Gewürzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch
zubereitet und Senf:

Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsossen und zubereitete
Gewürzsossen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden.

Senfmehl, auch zubereitet und Senf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus
zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002–2005

2106

Nahrungsmittelzubereitungen, ander­weit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die her­gestellte Ware einzureihen sind und
der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17
30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über­schreitet

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die her­gestellte Ware einzureihen sind und
die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig
gewonnen oder hergestellt sein
müssen

2202

Wasser, einschliesslich Mineral-
wasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssstoffen oder aromati­siert, und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die her­gestellte Ware einzureihen sind,
der Wert der verwendeten Vor-
materialien des Kapitels 17
30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über­schreitet und
die verwendeten Fruchtsäfte (aus­genommen Ananas‑, Limonen‑,
Limetten- und Grapefruitsäfte)
Ursprungswaren sein müssen

2208

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen

Herstellen

aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208
einzureihen sind,
bei dem die verwendeten Wein­trauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder her-
gestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der
Nahrungsmittelindustrie; zubereitete Tierfutter, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 2303

Rückstände aus der Maisstärke-
gewinnung (ausgenommen ein-
gedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse
bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 Prozent

Herstellen, bei dem der verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt sein muss

ex 2306

Olivenölkuchen und andere Rück­stände aus der Gewinnung von
Olivenöl, mit einem Gehalt an
Olivenöl von mehr als 3 Prozent

Herstellen, bei dem die verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex 2309

Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art, ausgenommen Solubles von Fischen

Herstellen, bei dem

das verwendete Getreide, der ver­wendete Zucker, die verwendeten Melassen, das verwendete Fleisch und die verwendete Milch
Ursprungswaren sein müssen und
alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

2402

Zigarren (einschliesslich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak und Tabakersatzstoffen

Herstellen, bei dem mindestens
70 Prozent des verwendeten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein müssen

2905

Acyclische Alkohole und ihre
Halogen‑, Sulfo‑, Nitro‑, oder
Nitrosoderivate:

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position
verwendet werden, wenn ihr Wert
20 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3301

Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich fester (konkreter) oder absoluter;
Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Kon­zentrate etherischer Öle in
Fetten, nichtflüchtigen Ölen,
Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Neben-
erzeugnisse aus der Herstellung tepenfreier etherischer Öle;
destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle

Herstellen aus Materialien jeder Position, einschliesslich aus Vor-
materialien einer anderen Waren-
gruppe17 dieser Position. Jedoch dürfen Vor­materialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert
20 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich
alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, der als Industrierohstoffe verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundalge von Riech-
stoffen, der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vor-
materialien derselben Position
verwendet werden, wenn ihr Wert
20 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3503

Gelatine (einschliesslich derjenigen in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Kaseinleime der Position 3501

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position
verwendet werden, wenn ihr Wert
20 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3504

Peptone und ihre Derivate, andere Eiweissstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch
inbegriffen; Hautpulver, auch
chromiert

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position
verwendet werden, wenn ihr Wert
20 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3824

Sorbit, ausgenommen solches der Position 2905

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position
verwendet werden, wenn ihr Wert
20 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

4101

Rohe Häute und Felle von Tieren der Rindviehgattung oder von Pferden oder anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, aber weder gegerbt noch als
Pergament- oder Rohhautleder noch anders zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware einzureihen sind.

4102

Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, aber weder
gegerbt noch als Pergament- oder Rohhautleder noch anders
zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware einzureihen sind,
oder
Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

4103

Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert gepickelt oder anders konserviert, aber weder gegerbt noch als
Pergament- oder Rohhautleder noch anders zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 b) und 1 c) zu Kapitel 41 aus-
geschlossen sind

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

4301

Rohe Pelzfelle (einschliesslich Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

5002

Grègeseide (weder gedreht noch gezwirnt)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

5003

Abfälle von Seide (einschliesslich nicht abhaspelbare Seidenraupen­kokons, Garnabfälle und Reiss-
spinn­stoff):

kardiert oder gekämmt

Kardieren oder Kämmen von
Abfällen von Seide

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

5101

Wolle, weder kardiert noch gekämmt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

5102

Feine und grobe Tierhaare, weder kardiert noch gekämmt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

5103

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschliesslich Garnabfälle, ausgenommen Reiss­spinnstoff

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

5203

Baumwolle, kardiert oder gekämmt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

5301

Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschliesslich Garn­abfälle und Reissspinnstoff)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

5302

Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf
(einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

17 Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

Anhang IV

Über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen für Spirituosen zwischen der Schweiz/ dem Fürstentum Liechtenstein und Mexiko



Art. 1

Die Vertragsparteien kommen überein, den Handel mit Spirituosen auf der Grund­lage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit zu erleichtern und zu fördern.

Art. 2

Dieser Anhang gilt für Erzeugnisse der Position 2208 des Internationalen Überein­kommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren18.

Art. 3

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten als

«Spirituose mit Ursprung in», gefolgt vom Namen einer der Vertragsparteien: eine in den Anlagen 1 und 2 aufgeführte Spirituose, die im Gebiet der genannten Ver­tragspartei hergestellt wurde;

«Bezeichnung»: die Bezeichnungen, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapie­ren für die Beförderung der Spirituose, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie in der Werbung verwendet werden;

«Etikettierung»: alle Bezeichnungen und anderen Begriffe, Zeichen, Abbildungen oder Marken, die der Kennzeichnung der Spirituose dienen und die auf demselben Behältnis, einschliesslich Verschluss, dem daran befestigten Anhänger oder dem Überzug des Flaschenhalses erscheinen;

«Aufmachung»: die Bezeichnungen, die auf den Behältnissen, einschliesslich Ver­schluss, auf der Etikettierung und auf der Verpackung verwendet werden;

«Verpackung»: die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Bastüberzüge aller Art, Kartons und Kisten, die zur Beförderung eines oder mehrerer Behältnisse verwendet werden.

Art. 4

Folgende Bezeichnungen sind geschützt:

a.
bei Spirituosen mit Ursprung in der Schweiz oder in Liechtenstein die Bezeichnungen gemäss Anlage 1;
b.
bei Spirituosen mit Ursprung in Mexiko die Bezeichnungen gemäss Anlage 2.
Art. 5

1 In Mexiko gilt für die geschützten Bezeichnungen der Schweiz/Liechtensteins Folgendes:

Sie dürfen nur gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz oder Liechtensteins verwendet werden.
Sie sind ausschliesslich den Spirituosen mit Ursprung in der Schweiz oder in Liechtenstein vorbehalten, auf die sie sich beziehen.

2 In der Schweiz oder in Liechtenstein gilt für die geschützten Bezeichnungen Mexi­kos Folgendes:

Sie dürfen nur gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Mexikos verwendet werden.
Sie sind ausschliesslich den Spirituosen mit Ursprung in Mexiko vorbehal­ten, auf die sie sich beziehen.

3 Unbeschadet der Artikel 22 und 23 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum, die in Anhang 1C des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation19 aufgeführt sind, treffen die Ver­trags­parteien gemäss diesem Anhang alle erforderlichen Massnahmen, um den gegenseitigen Schutz der Bezeichnungen gemäss Artikel 4 zu gewährleisten, die für Spirituosen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden. Jede Vertragspartei stellt den Beteiligten die Rechtsmittel zur Verfügung, um die Ver­wendung der Bezeichnung einer Spirituose zu verhindern, die nicht den Ursprung hat, der in der betreffenden Bezeichnung genannt wird oder in dem diese Bezeich­nung traditionell verwendet wird.

4 Die Vertragsparteien verweigern nicht den Schutz gemäss diesem Artikel unter den Bedingungen von Artikel 24 Absätze 4, 5, 6 und 7 des Abkommens über han­delsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum.

19 SR 0.632.20 Anhang 1C

Art. 6

Der Schutz gemäss Artikel 5 gilt auch dann, wenn der tatsächliche Ursprung der Spirituose angegeben ist oder wenn die Bezeichnung in einer Übersetzung oder in Verbindung mit Begriffen wie «Art», «Typ», «Stil», «Fasson», «Nachahmung», «Verfahren» oder ähnlichen Angaben, einschliesslich grafischer Zeichen, verwen­det wird, die zur Irreführung geeignet sind.

Art. 7

Werden für Spirituosen gleich lautende Bezeichnungen verwendet, so wird jede Bezeichnung geschützt. Die Vertragsparteien legen die praktischen Bedingungen für die Unterscheidung zwischen den betreffenden gleich lautenden Bezeichnungen fest, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betreffenden Produzenten gleich zu behandeln sind und die Konsumentinnen und Konsumenten nicht irregeführt werden dürfen.

Art. 8

Dieser Anhang darf in keiner Weise das Recht einer Person beeinträchtigen, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern der Name nicht so verwendet wird, dass die Konsumentinnen und Konsu­menten irregeführt werden.

Art. 9

Dieser Anhang verpflichtet keine der Vertragsparteien, eine Bezeichnung der ande­ren Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.

Art. 10

Werden Spirituosen mit Ursprung in den Gebieten der Vertragsparteien ausgeführt und ausserhalb dieser Gebiete vermarktet, so ergreifen die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die gemäss diesem Anhang geschützten Bezeichnungen einer Vertragspartei nicht verwendet werden, um eine Spirituose mit Ursprung in der anderen Vertragspartei zu bezeichnen.

Art. 11

Soweit es die einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zulassen, wird der Schutz auf Grund dieses Anhangs auch natürlichen und juristischen Personen sowie Verbänden, Vereinigungen und Zusammenschlüssen von Produzenten, Händlern sowie Konsumentinnen und Konsumenten gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der anderen Vertragspartei haben.

Art. 12

Steht die Bezeichnung oder Aufmachung einer Spirituose, insbesondere auf dem Etikett, in den amtlichen Dokumenten oder in den Geschäftspapieren bzw. in der Werbung in Widerspruch zu diesem Anhang, so leiten die Vertragsparteien die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren ein, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder jeden sonstigen Missbrauch des geschützten Namens zu unterbinden.

Art. 13

Dieser Anhang gilt nicht für Spirituosen, die:

a.
sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden; oder
b.
ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben und in kleinen Mengen zwischen den Vertragsparteien versandt werden.

Als kleine Mengen gelten:

a.
Spirituosenmengen von höchstens 10 Litern je Reisender, die im persön­lichen Gepäck mitgeführt werden;
b.
Spirituosenmengen von höchstens 10 Litern, die zwischen Privatpersonen versandt werden;
c.
Spirituosen, die zum Umzugsgut von Privatpersonen gehören;
d.
Spirituosenmengen, die für wissenschaftliche oder technische Versuchs­zwecke eingeführt werden, bis höchstens 1 hl;
e.
Spirituosen für diplomatische oder konsularische Vertretungen oder ähnliche Einrichtungen, die als Teil der ihnen eingeräumten Freimengen eingeführt werden;
f.
Spirituosen, die sich im Bordvorrat internationaler Verkehrsmittel befinden.
Art. 14

1 Hat eine der Vertragsparteien den begründeten Verdacht, dass

a.
bei einer Spirituose im Sinne von Artikel 2, die Gegenstand des Handels zwischen Mexiko und der Schweiz oder Liechtenstein ist oder war, dieser Anhang oder die in der Schweiz oder Liechtenstein oder in Mexiko im Sek­tor Spirituosen geltenden Vorschriften nicht eingehalten werden und
b.
diese Nichteinhaltung für eine Vertragspartei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte,

so unterrichtet diese Vertragspartei unverzüglich die andere Vertragspartei.

2 Den gemäss Absatz 1 zu übermittelnden Informationen sind amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen beizufügen; ferner ist gegebe­nenfalls anzugeben, welche Verwaltungs- oder gerichtliche Massnahmen eingeleitet wurden, wobei diese Informationen für die betreffende Spirituose insbesondere folgende Angaben umfassen müssen:

a.
Produzent sowie Besitzer der Spirituose;
b.
Zusammensetzung der Spirituose;
c.
Bezeichnung und Aufmachung;
d.
Art des Verstosses gegen die Regeln über die Herstellung und das Inver­kehrbringen.
Art. 15

1 Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei einer Ver­pflichtung aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist, so finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt.

2 Die Vertragspartei, welche die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Vertragspartei alle Angaben, die für die eingehende Prüfung des betreffenden Falls erforderlich sind.

3 Besteht die Gefahr, dass eine Verzögerung die menschliche Gesundheit gefährdet oder die Wirksamkeit der Massnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigt, so können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmassnahmen ergriffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen der Massnahmen Konsultatio­nen stattfinden.

4 Haben die Vertragsparteien nach Abschluss der Konsultationen gemäss den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, welche die Konsultationen beantragt oder die in Absatz 3 genannten Massnahmen ergriffen hat, geeignete Schutzmassnahmen ergreifen, um die Anwendung dieses Anhangs zu ermöglichen.

Art. 16

1 Die Vertragsparteien können diesen Anhang im gegenseitigen Einvernehmen ändern, um die Zusammenarbeit im Spirituosensektor zu verstärken.

2 Werden die Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien geändert, um Bezeich­nungen zu schützen, die in den Anlagen dieses Anhangs nicht aufgeführt sind, so werden diese Bezeichnungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss der Konsultationen in den Anhang aufgenommen.

Art. 17

1 Spirituosen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens rechtmässig hergestellt, bezeichnet und aufgemacht wurden, nach diesem Anhang aber nicht zulässig sind, dürfen von Grosshändlern während eines Jahres ab Inkrafttreten des Abkommens und von Einzelhändlern bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens dürfen die darunter fallenden Spirituosen nicht mehr ausserhalb ihres Ursprungsgebiets produziert werden.

2 Spirituosen, die gemäss diesem Anhang hergestellt, bezeichnet oder aufgemacht sind, deren Bezeichnung und Aufmachung jedoch nach einer Änderung dieses Anhangs dessen Bestimmungen nicht mehr entspricht, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Anlage 1

Geschützte Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in der Schweiz oder in Liechtenstein:


Branntwein

Eau-de-vie de vin du Valais

Brandy du Valais

Tresterbrand

Balzner Marc

Baselbieter Marc

Benderer Marc

Eschner Marc

Grappa del Ticino/Grappa Ticinese

Grappa della Val Calanca

Grappa della Val Bregaglia

Grappa della Val Mesolcina

Grappa della Valle di Poschiavo

Marc d’Auvernier

Marc de Dôle du Valais

Schaaner Marc

Triesner Marc

Vaduzer Marc

Obstbrand

Aargauer Bure Kirsch

Abricot du Valais

Abricotine du Valais

Baselbieterkirsch

Baselbieter Zwetschgenwasser

Bernbieter Kirsch

Bernbieter Mirabellen

Bernbieter Zwetschgenwasser

Bérudges de Cornaux

Canada du Valais

Coing d’Ajoie

Coing du Valais

Damassine d’Ajoie

Damassine de la Baroche

Emmentaler Kirsch

Framboise du Valais

Freiämter Zwetschgenwasser

Fricktaler Kirsch

Golden du Valais

Gravenstein du Valais

Kirsch d’Ajoie

Kirsch de la Béroche

Kirsch du Valais

Kirsch suisse

Luzerner Kirsch

Luzerner Zwetschgenwasser

Mirabelle d’Ajoie

Mirabelle du Valais

Poire d’Ajoie

Poire d’Orange de la Baroche

Pomme d’Ajoie

Pomme du Valais

Prune d’Ajoie

Prune du Valais

Prune impériale de la Baroche

Pruneau du Valais

Rigi Kirsch

Seeländer Pflümliwasser

Urschwyzerkirsch

Williams du Valais

Zuger Kirsch

Brand aus Apfel- oder Birnenwein

Bernbieter Birnenbrand

Freiämter Theilerbirnenbrand

Luzerner Birnenträsch

Luzerner Theilerbirnenbrand

Enzian

Gentiane du Jura

Spirituosen mit Wacholder

Genièvre du Jura

Likör

Bernbieter Cherry Brandy Liqueur

Bernbieter Griottes Liqueur

Bernbieter Kirschen Liqueur

Liqueur de poires Williams du Valais

Liqueur d’abricot du Valais

Liqueur de framboise du Valais

Kräuterbrand (Spirituosen)

Bernbieter Kräuterbitter

Eau-de-vie d’herbes du Jura

Eau-de-vie d’herbes du Valais

Genépi du Valais

Gotthard Kräuterbrand

Luzerner Chrüter (Kräuterbrand)

Walliser Chrüter (Kräuterbrand)

Sonstige

Lie du Mandement

Lie de Dôle du Valais

Lie du Valais

Anlage 2

Geschützte Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in Mexiko:


Spirituose aus Agave

Tequila:

nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Mexikos geschützt, hergestellt und klassifiziert

Spirituose aus Agave

Mezcal:

nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Mexikos geschützt, hergestellt und klassifiziert

Spirituose aus Agave

Bacanora:

nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Mexikos geschützt, hergestellt und klassifiziert

Gemeinsame Erklärung


Überprüfungsklausel für Landwirtschaftsprodukte

Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Landwirtschaftsabkommens und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 4 des Landwirtschafts­abkommens erwägen die Vertragsparteien weitere Schritte im Prozess der Liberali­sierung des Handels zwischen der Schweiz und Mexiko. Zu diesem Zwecke soll eine fallweise Überprüfung der Landwirtschaftsprodukte, einschliesslich Käse (Tarif­nummer 0406.90) und Fonduemischungen (Tarifnummer ex 2106.90), stattfinden. Wo es angezeigt ist, sollen die betreffenden Ursprungsregeln ebenfalls überprüft werden.