Art. 1 Zielsetzung
1. Die EFTA-Staaten und Mexiko errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
2. Ziele dieses Abkommens sind:
- (a)
- die schrittweise und gegenseitige Liberalisierung des Warenhandels im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens4 (General Agreement on Tariffs and Trade, nachstehend als «GATT 1994» bezeichnet);
- (b)
- die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien;
- (c)
- die gegenseitige Öffnung im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens;
- (d)
- die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen5 (General Agreement on Trade in Services, nachstehend als «GATS» bezeichnet);
- (e)
- die schrittweise Liberalisierung der Investitionen;
- (f)
- die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes des geistigen Eigentums im Einklang mit den höchsten internationalen Standards und
- (g)
- auf diese Weise durch den Abbau von Handelshemmnissen einen Beitrag zu einer harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten.
4 SR 0.632.20 Anhang 1A.1
5 SR 0.632.20 Anhang 1B