515.08

Bundesgesetz
über die Unterstützung der Abrüstung
und Nonproliferation von Chemiewaffen

vom 21. März 2003 (Stand am 1. August 2003)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 20022,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz sieht Massnahmen des Bundes zur Unterstützung der weltweiten und umweltgerechten Abrüstung und Nonproliferation von chemischen Waffen vor.

Art. 2 Massnahmen

1 Der Bund kann:

a.
einmalige oder wiederkehrende Finanzhilfen ausrichten;
b.
Sachleistungen erbringen;
c.
Expertinnen und Experten entsenden.

2 Die Massnahmen können im Rahmen multilateraler oder bilateraler Projekte durchgeführt werden.

Art. 3 Finanzierung

Für Massnahmen nach diesem Gesetz bewilligt die Bundesversammlung jeweils mit einfachen Bundesbeschlüssen mehrjährige Rahmenkredite.

Art. 5 Völkerrechtliche Verträge

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über:

a.
die Verwendung der Gelder aus den Rahmenkrediten;
b.
die Entsendung von Expertinnen und Experten.
Art. 6 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. August 20033

3 BRB vom 25. Juni 2003