173.711.2
Verordnung der Bundesversammlung
über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und
Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts, der ordentlichen Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und der hauptamtlichen Richter und Richterinnen des Bundespatentgerichts
(Richterverordnung)1
vom 13. Dezember 2002 (Stand am 1. Januar 2019)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 46 Absatz 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes
vom 19. März 20102,3
auf Artikel 13 Absatz 3 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20054 und
auf Artikel 17 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 20095,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20016,
nach Einsicht in den Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen
des Ständerates vom 23. Mai 20027,8
beschliesst:
Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts, der ordentlichen Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts und der hauptamtlichen Richter und Richterinnen des Bundespatentgerichts.
1 Das Arbeitsverhältnis wird durch zustimmungsbedürftige Wahlverfügung der Bundesversammlung begründet.
2 Die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses (Beginn, Beschäftigungsgrad, Anfangslohn, berufliche Vorsorge) werden durch die Gerichtskommission festgelegt; die Festlegung erfolgt in der Regel vor der Wahl und unter deren Vorbehalt.
Die Amtsdauer richtet sich nach Artikel 48 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, nach Artikel 9 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 und nach Artikel 13 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009.
1 Der Richter oder die Richterin kann das Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.
2 Die Gerichtskommission kann dem Richter oder der Richterin im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.
1 Der Lohn der Richter und Richterinnen entspricht dem Höchstbetrag der Lohnklasse 33 nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200112.
2 Der Höchstbetrag gilt für Personen, die:
- a.
- das 45. Altersjahr vollendet haben oder im laufenden Kalenderjahr vollenden; und
- b.
- die Richterfunktion nach dieser Verordnung oder hauptamtlich an einem kantonalen oberen Gericht oder eine leitende Funktion in der Strafverfolgung mindestens 48 Monate ausgeübt haben.
3 Der Höchstbetrag wird um 7,5 Prozent reduziert für Personen, die eines der beiden Kriterien nach Absatz 2 nicht erfüllen. Er wird um 15 Prozent reduziert für Personen, die beide Kriterien nicht erfüllen.
1 Die Präsidenten oder Präsidentinnen des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts erhalten eine nicht versicherte Präsidialzulage von 30 000 Franken pro Jahr.14
2 Die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sowie der hauptamtliche Vizepräsident oder die hauptamtliche Vizepräsidentin des Bundespatentgerichts erhalten eine nicht versicherte Präsidialzulage von 20 000 Franken pro Jahr.15
3 Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Kammern des Bundesstrafgerichts und die Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts erhalten eine nicht versicherte Präsidialzulage von 10 000 Franken pro Jahr.
4 Die Präsidenten und Präsidentinnen der Kammern des Bundesverwaltungsgerichts und die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Kammern des Bundesstrafgerichts erhalten eine nicht versicherte Präsidialzulage von 5000 Franken pro Jahr.16
5 Wer gleichzeitig mehrere Präsidialfunktionen ausübt, erhält die höchste der für diese Funktionen vorgesehenen Zulagen.17
1 Die Mitglieder der Verwaltungskommission erhalten eine nicht versicherte Zulage von 10 000 Franken pro Jahr.
2 Mitglieder der Verwaltungskommission, die zusätzlich eine Präsidialfunktion ausüben, erhalten die höchste der für ihre Funktionen vorgesehenen Zulagen.
3 Die Absätze 1 und 2 sind auf die hauptamtlichen Mitglieder der Gerichtsleitung des Bundespatentgerichts sinngemäss anwendbar.19
Der Ortszuschlag, der Teuerungsausgleich, die Familienzulage, die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage, die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung sowie die Vergütung für Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung richten sich nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Personals der Bundesverwaltung.
Bei Richtern und Richterinnen mit Teilpensum entsprechen der Lohn, der Ortszuschlag und die Zulagen dem Beschäftigungsgrad.
1 Die Leistungen des Arbeitgebers an die Richter und Richterinnen bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, Unfall, Invalidität, Militär‑, Zivilschutz- und Zivildienst und bei Mutterschaft sowie die Leistungen des Arbeitgebers an die Hinterbliebenen beim Tod eines Richters oder einer Richterin richten sich nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Personals der Bundesverwaltung.
2 Die Richter und Richterinnen sind bis zum vollendeten 65. Altersjahr bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (Vorsorgewerk Bund) gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität versichert.21
3 Nach Vollendung des 65. Altersjahrs wird die Altersvorsorge auf Antrag des Richters oder der Richterin bis zum gesetzlichen Altersrücktritt weitergeführt. Das zuständige Gericht finanziert die Sparbeiträge des Arbeitgebers.22
1 Die Vertrauensarbeitszeit und die entsprechenden Entschädigungen richten sich nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Personals der Bundesverwaltung. Ausnahmen von der Barvergütung bedürfen der Zustimmung der Verwaltungskommission beziehungsweise der Gerichtsleitung.
2 Bei der Berechnung von Teilzeitpensen werden für ein volles Pensum 41,5 Stunden pro Woche eingesetzt.24
3 Für die Feiertage und ihre Anrechnung als bezahlter Urlaub gelten die Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Personals der Bundesverwaltung.25
1 Die Richter und Richterinnen haben pro Kalenderjahr Anspruch auf Ferien von:
- a.
- 5 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden;
- b.
- 6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
- c.
- 7 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden.
2 Ferien sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu beziehen, in welchem der Anspruch entsteht. Ist dies nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen.
1 Die Verwaltungskommission beziehungsweise die Gerichtsleitung kann einem Richter oder einer Richterin auf Gesuch Urlaub erteilen.26
2 Bei der Beurteilung des Gesuchs berücksichtigt sie die Bestimmungen, die für den Urlaub des Personals der Bundesverwaltung gelten.
1 Den Richtern und Richterinnen werden die Mehrauslagen ersetzt, die ihnen durch berufliche Einsätze entstehen.
2 Es gelten sinngemäss die vom Eidgenössischen Finanzdepartement für das Bundespersonal festgelegten Ansätze betreffend:
- a.
- Mahlzeiten, Unterkunft und Reise;
- b.
- Dienstreisen ins Ausland;
- c.
- die Teilnahme an internationalen Konferenzen;
- d.
- den Umzug aus dienstlichen Gründen;
- e.
- Repräsentationsauslagen.
Die Richter und Richterinnen müssen in der Schweiz wohnen.
1 Die Richter und Richterinnen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind.
2 Die Verwaltungskommission beziehungsweise die Gerichtsleitung gilt als vorgesetzte Behörde, die für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig ist (Art. 320 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches27).28
1 Die Verwaltungskommission beziehungsweise die Gerichtsleitung kann einem Richter oder einer Richterin bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung im Umfang von höchstens einem Jahreslohn zusprechen, wenn der Einzelfall dies rechtfertigt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, die berufliche und persönliche Situation, die Dauer der Amtstätigkeit der betreffenden Person und die Umstände der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
2 Die Ausrichtung einer Entschädigung bedarf der Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte.
3 Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn die betreffende Person:
- a.
- infolge Erreichens des gesetzlichen Rücktrittsalters aus dem Amt ausscheidet;
- b.
- wegen schwerer Verletzung von Amtspflichten des Amtes enthoben oder nicht wiedergewählt worden ist; oder
- c.
- aus freien Stücken das Arbeitsverhältnis gekündigt hat oder zur Wiederwahl nicht mehr antritt.
4 Die Entschädigung wird in Form einer Kapitalleistung ausgerichtet.
5 Sie muss ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn:
- a.
- die betreffende Person innerhalb eines Jahres nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis eingeht; und
- b.
- die Verwaltungskommission beziehungsweise die Gerichtsleitung unter Berücksichtigung der Höhe der Entschädigung, der Anzahl Monate ohne Arbeitsverhältnis und der Höhe des neuen Einkommens eine Rückerstattung für angemessen hält.
Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt mit dem Inkrafttreten des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 2002 auf den 1. August 2003 in Kraft.
Für die Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichts, die von der Bundesversammlung am 1. Oktober 2003 gewählt worden sind, gilt Artikel 5 Absatz 3 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 erst ab Beginn der zweiten Amtsdauer.
Richter und Richterinnen, deren Lohn beim Inkrafttreten der vorliegenden Änderung den Betrag nach Artikel 5 übersteigt, beziehen den bisherigen Lohn unverändert weiter. Der Lohn ist vom Teuerungsausgleich ausgenommen, solange er über dem Betrag nach Artikel 5 liegt.