Art. 1
1 Mit diesem Gesetz will der Bund erreichen, dass Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung besser miteinander vereinbar sind.
2 Zu diesem Zweck gewährt der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen für:
- a.
- die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder;
- b.
- die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung, wenn dadurch die Drittbetreuungskosten der Eltern reduziert werden können;
- c.
- Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern.