861

Bundesgesetz
über Finanzhilfen für familienergänzende
Kinderbetreuung

(KBFHG)1

vom 4. Oktober 2002 (Stand am 1. Februar 2019)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 116 Absatz 1 der Bundesverfassung2,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 22. Februar 20023
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. März 20024,

beschliesst:

1. Abschnitt:5 Zweck und Massnahmen

5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).

Art. 1

1 Mit diesem Gesetz will der Bund erreichen, dass Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung besser miteinander vereinbar sind.

2 Zu diesem Zweck gewährt der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Finanz­hilfen für:

a.
die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder;
b.
die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die fami­lienergänzende Kinderbetreuung, wenn dadurch die Drittbetreuungs­kosten der Eltern reduziert werden können;
c.
Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungs­angebotes auf die Bedürfnisse der Eltern.

2. Abschnitt: Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder und für Projekte mit Innovationscharakter6

6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).


Art. 2 Empfängerinnen und Empfänger7

1 Die Finanzhilfen können ausgerichtet werden an:

a.
Kindertagesstätten;
b.
Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit;
c.
Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien; und
d.8
natürliche Personen, Kantone, Gemeinden und weitere juristische Personen für Projekte mit Innovationscharakter im Bereich der familienergänzenden Betreuung von Kindern im Vorschulalter.

2 Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt. Sie können auch für bestehende Institutionen gewährt werden, die ihr Angebot wesentlich erhöhen.

7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).

8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).

Art. 3 Voraussetzungen

1 Die Finanzhilfen können Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schul­ergänzende Betreuung gewährt werden:

a.9
die von natürlichen Personen, Kantonen, Gemeinden oder weiteren juristischen Personen geführt werden;
b.
deren Finanzierung langfristig, mindestens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint; und
c.
die den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen.

2 Die Finanzhilfen können den Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss erfüllt sind. Die Finanzhilfen sind zu verwenden für:

a.
die Koordination und die Professionalisierung der Betreuung in Tagesfamilien; oder
b.
die Förderung der Ausbildung der Tagesfamilien.

3 Die Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter können gewährt werden, wenn:

a.
das Projekt Modellcharakter für die Weiterentwicklung der familienergänzenden Betreuung von Kindern im Vorschulalter hat und zur Schaffung von Betreuungsplätzen beiträgt;
b.
das Projekt von den Kantonen oder Gemeinden, in denen es realisiert wird, finanziell unterstützt wird; und
c.
die Kantone oder Gemeinden, die ein Gesuch um Finanzhilfen stellen oder ein von Dritten durchgeführtes Projekt mit Innovationscharakter mitfinanzieren, die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter finanziell gesamthaft weiterhin mindestens im selben Umfang unterstützen wie im Kalenderjahr vor dem Projektbeginn.10

4 Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Kantone, öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, Arbeitgeber oder andere Dritte sich ebenfalls angemessen finanziell beteiligen.11

9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).

10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).

11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).

2a. Abschnitt:12 Finanzhilfen für die Erhöhung von Subventionen und für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern

12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).


Art. 3a Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung

1 Die Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung können Kantonen gewährt werden, die gewährleisten, die Summe der Subventionen von Kanton und Gemeinden für die familienergänzende Kinderbetreuung zu erhöhen mit dem Ziel, die Drittbetreuungs­kosten der Eltern zu reduzieren. Als Referenz für den Vergleich gilt das Kalender­jahr vor Gewährung der Finanzhilfen. Von Kantonen oder Gemeinden gesetzlich vorgeschriebene Beiträge der Arbeitgeber an die Erhöhung der Subventionen werden angerechnet.

2 Die Finanzhilfen können Kantonen gewährt werden, wenn die Finanzierung der Erhöhung der Subventionen langfristig, mindestens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint.

3 Sie können einem Kanton während der Laufzeit dieses Gesetzes nur einmal gewährt werden.

Art. 3b Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern

1 Die Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern können Kantonen, Gemeinden, weiteren juristischen sowie natürlichen Personen gewährt werden.

2 Sie können für Projekte gewährt werden, die darauf abzielen, die familien­ergänzenden Betreuungsangebote auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene besser auf die Bedürfnisse der Eltern abzustimmen. Dies gilt insbesondere für Projekte, die:

a.
umfassende und gemeinsam mit der Schule organisierte Betreuungsangebote für Schulkinder bereitstellen;
b.
Betreuungsangebote für Eltern mit unregelmässigen Arbeitszeiten oder flexiblen Arbeitseinsätzen bereitstellen; oder
c.
Betreuungsangebote ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten, namentlich in Randzeiten oder während der Schulferien bereitstellen.

3 Die Projekte müssen den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen.

2b. Abschnitt: Verfügbare Mittel, Bemessung und Dauer der Finanzhilfen13

13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).


Art. 4 Verfügbare Mittel

1 Die Bundesversammlung beschliesst für die Finanzhilfen nach dem 2. Abschnitt (Art. 2 und 3) und dem 2a. Abschnitt (Art. 3a und 3b) je einen mehrjährigen Ver­pflichtungskredit.14

2 …15

2bis Für Projekte mit Innovationscharakter nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d dür­fen höchstens 15 Prozent der mittels Verpflichtungskredit für Finanzhilfen nach dem 2. Abschnitt (Art. 2 und 3) zur Verfügung gestellten Mittel eingesetzt werden.16

3 Übersteigen die Gesuche die zur Verfügung stehenden Mittel, so erlässt das Eid­genössische Departement des Innern eine Prioritätenordnung; dabei wird eine ausgewogene regionale Verteilung angestrebt.

14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).

15 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).

16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010 (AS 2011 307; BBl 2010 1627). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).

Art. 517 Bemessung und Dauer der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen an Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung decken höchstens einen Drittel der Investitions- und Betriebskosten. Sie dürfen pro Platz und Jahr 5000 Franken nicht übersteigen.

2 Die Finanzhilfen an Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfami­lien decken höchstens einen Drittel der Kosten der Massnahme nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a oder b.

3 Die Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter decken höchstens einen Drittel der Kosten des Projekts einschliesslich seiner Evaluation.

3bis Die Finanzhilfen nach Artikel 3a werden während der ersten drei Jahre der Subventionserhöhung gewährt. Sie betragen im ersten Jahr 65 Prozent, im zweiten Jahr 35 Prozent und im dritten Jahr 10 Prozent der Subventionserhöhung.18

3ter Die Finanzhilfen nach Artikel 3b decken höchstens die Hälfte der Kosten des Projekts einschliesslich seiner Evaluation.19

4 Die Finanzhilfen werden während höchstens drei Jahren ausgerichtet.

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).

18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).

19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).

3. Abschnitt: Verfahren20

20 Fassung gemäss Anhang Ziff. 121 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 621 Gesuche um Finanzhilfen

1 Gesuche um Finanzhilfen sind beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einzureichen.

2 Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung müssen das Gesuch vor der Betriebsaufnahme oder vor der Erhöhung des Angebots einreichen.

3 Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien müssen das Gesuch vor Beginn der Durchführung der Massnahme einreichen.

4 Natürliche Personen, Kantone, Gemeinden und weitere juristische Personen müssen das Gesuch vor Beginn des Projekts mit Innovationscharakter einreichen.

5 Die Kantone müssen das Gesuch um Finanzhilfen nach Artikel 3a vor der Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzen­de Kinderbetreuung einreichen.22

6 Kantone, Gemeinden, weitere juristische sowie natürliche Personen müssen das Gesuch um Finanzhilfen nach Artikel 3b vor Beginn des Projekts einreichen. Sofern es sich nicht um ein Gesuch eines Kantons handelt, ist dem Gesuch eine Stellung­nahme der betreffenden Kantone beizulegen.23

21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).

22 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).

23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).

Art. 724 Entscheid und Leistungsverträge25

1 Das BSV entscheidet durch Verfügung über die Gesuche der Kindertagesstätten, der Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung und der Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien; es hört vorher die zuständige Behörde des Kantons an.

2 Das BSV gewährt Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter aufgrund von Leistungsverträgen. Bei Projekten, die von einer natürlichen Person, einer Gemeinde oder einer weiteren juristischen Person durchgeführt werden, hört es vorher die zuständige Behörde des Kantons an.

3 Das BSV entscheidet durch Verfügung über die Gesuche um Finanzhilfen für die Erhöhung von Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung und für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern.26

24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).

26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).

4. Abschnitt: Evaluation

Art. 8

Die Auswirkung dieses Gesetzes wird regelmässig evaluiert.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 10 Referendum, Geltungsdauer und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es gilt während der Dauer von acht Jahren.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4 Die Geltungsdauer des Gesetzes wird bis zum 31. Januar 2015 letztmals verlängert.30

5 In Abweichung von Absatz 4 wird die Geltungsdauer dieses Gesetzes bis zum 31. Januar 2019 verlängert.31

6 Die Geltungsdauer des Gesetzes wird ab Inkrafttreten der Änderung vom 16. Juni 2017 um fünf Jahre verlängert.32

Datum des Inkrafttretens: 1. Febr. 200333

30 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).

31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit1. Febr. 2015 (AS 2015 513; BBl 2014 6619 6643).

32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2247; BBl 2016 6377).

33 BRB vom 9. Dez. 2002