0.632.316.891.11

 AS 2003 2093; BBl 2002 6701

Übersetzung1

Landwirtschaftsabkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Singapur

Abgeschlossen am 26. Juni 2002

Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Dezember 20022

In Kraft getreten am 1. Januar 2003

(Stand am 1. Januar 2003)

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 10. Dez. 2002 (AS 2003 2018)

Art. 1

Dieses Abkommen betreffend den Handel mit Landwirtschaftsprodukten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und der Republik Singapur (im Folgenden Singapur genannt) wird in Ergänzung zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur3 abgeschlossen, ins­besondere bezugnehmend auf Artikel 6 (Geltungs- und Deckungsbereich) jenes Abkommens.

Art. 2

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich den durch dieses Abkommen abgedeckten Landwirtschaftsprodukten werden durch das Marrakesch-Abkom­men zur Gründung der Welthandelsorganisation4 und anderer darunter verhandelter Abkommen, einschliesslich GATT 19945, geregelt werden, sofern in diesem Abkom­men nichts anderes vorgesehen ist.

4 SR 0.632.20

5 SR 0.632.20 Anhang 1 A.1

Art. 3

Singapur gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mit Ursprung in der Schweiz nach Anhang I. Die Schweiz gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mit Ursprung in Singapur nach Anhang II.

Art. 4

Die Ursprungsregeln und die Bestimmungen über die Prüfung von Ursprungsnachweisen und die Verwaltungszusammenarbeit, die auf dieses Abkommen Anwendung finden, sind in Anhang III aufgeführt.

Art. 5

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, künftig den Umfang der Zugeständnisse für den Marktzutritt von Landwirtschaftsprodukten zu erörtern. Insbesondere für den Fall, dass eine Vertragspartei ein Präferenzabkommen mit einer Nicht-Vertragspartei unter Artikel XXIV des GATT 19946 abschliesst, wird sie, auf Anfrage hin, der anderen Vertragspartei eine angemessene Möglichkeit einräumen, um über die darin enthaltenen zusätzlichen Begünstigungen zu verhandeln.

6 SR 0.632.20 Anhang 1 A.1

Art. 6

Die Bestimmungen des Artikels 17 (Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Güter) des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Singapur7 finden nur zum Zwecke dieses Abkommens zwischen den hohen Vertragsparteien Anwendung.

Art. 7

Die Bestimmungen des Kapitels IX (Streitbeilegung) des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Singapur8 finden nur zum Zwecke dieses Abkommens zwischen den hohen Vertragsparteien Anwendung.

Art. 8

Dieses Abkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 19239 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.

Art. 9

1 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

2 Es tritt am gleichen Tag wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur10 in Kraft.

3 Es kann vorbehältlich der vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Singapur vorläufig angewandt werden.

Art. 10

Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, wie dessen Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur11 sind.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Egilsstadir, am 26. Juni 2002 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Republik Singapur:

Pascal Couchepin

George Yong-Boon Yeo

Anhang I

Konzessionen Singapurs gemäss Artikel 3

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Singapur Einfuhrzölle für alle Waren der Kapitel 1–24 mit Ursprung in der Schweiz, mit Ausnahme derjenigen Produkte, welche in den Geltungsbereich des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Singapur12 fallen gemäss Artikel 6 (Geltungs- und Deckungsbereich) Absatz 1 Buchstaben (b) und (c).

Anhang II

Konzessionen der Schweiz gemäss Artikel 3

Nr. des
Schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

0105.

Hausgeflügel; Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner, lebend

–  mit einem Gewicht von nicht mehr als 185 g:

11 00

–  –  Hühner

12 00

–  –  Truthühner

19 00

–  –  andere

0106.

Andere Tiere, lebend:

–  Säugetiere

11 00

–  –  Primaten

12 00

–  –  Wale, Delfine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung der Cetacea);
        Sirenen und Seekühe (Säugetiere der Ordnung der Sirenen)

19 00

–  –  andere

20 00

–  Reptilien (einschliesslich Schlangen und Meeresschildkröten)

–  Vögel

31 00

–  –  Greifvögel

32 00

–  –  Papageienvögel (einschliesslich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus)

–  –  andere:

39 90

–  –  –  andere

90 00

–  andere

0410.

00 00

Geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch
inbegriffen

0501.

00 00

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0502.

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare:

10 00

–  Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser
    Borsten

90 00

–  andere

0503.

Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen mit oder ohne Unterlage:

00 10

–  lose, nicht gekräuselt, auch in nicht zugerichteten Bündeln

00 20

–  in zugerichteten Bündeln

00 90

–  andere

0504.

Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder
geteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder
geräuchert:

00 10

–  Labmagen

–  andere Magen von Tieren der Nrn. 0101 – 0104; Kutteln:

00 39

–  –  andere

00 90

–  andere

0505.

Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt,
desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

–  Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art; Daunen:

10 10

–  –  Bettfedern und Daunen, roh, nicht gewaschen

10 90

–  –  andere

–  andere:

–  –  Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

90 19

–  –  –  andere

90 90

–  –  andere

0506.

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht
zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle dieser Stoffe:

10 00

–  Knochenknorpel (Ossein) und mit Säure behandelte Knochen

90 00

–  andere

0507.

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschliesslich Bartenfransen), Hörner,
Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle dieser Stoffe:

10 00

–  Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein

90 00

–  andere

0508.

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiter-
verarbeitet; Schalen und Rückenschilder von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon:

00 10

–  Schrot, Mehl und Abfälle von Muschelschalen

–  andere:

00 99

–  –  andere

0509.

00 00

Meerschwämme

0510.

00 00

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch
getrocknet; Drüsen und andere Stoffe tierischen Ursprungs, die zur Her-
stellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

0511.

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere der Kapitel 1 oder 3, zur menschlichen Ernährung nicht
geeignet:

–  andere

–  –  andere

99 90

–  –  –  andere

0601.

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, ‑pflanzen und ‑wurzeln, andere als Wurzeln der Nr. 1212:

10 90

–  Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke,
    ruhend:

0603.

Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zier-
zwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders
behandelt:

–  frisch:

–  –  vom 1. Mai bis 25. Oktober:

–  –  –  andere:

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 13)*:

ex 10 59

–  –  –  –  –  andere: Orchideen der ssp.: Dendrobiums, Mokaras, Aratheas,
                    Oncidiums

–  –  vom 26. Oktober bis 30. April:

–  –  –  andere:

ex 10 99

–  –  –  –  andere: Orchideen der ssp.: Dendrobiums, Mokaras, Aratheas,
                Oncidiums

0703.

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Gemüse der
Allium-Arten, frisch oder gekühlt:

–  Speisezwiebeln und Schalotten:

–  –  Setzzwiebeln:

10 11

–  –  –  vom 1. Mai bis 30. Juni

–  –  –  vom 1. Juli bis 30. April:

10 13

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

20 00

–  Knoblauch

0709.

Andere Gemüse, frisch oder gekühlt:

–  Pilze und Trüffeln:

51 00

–  –  Pilze der Gattung Agaricus

52 00

–  –  Trüffeln

59 00

–  –  andere

–  Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta:

–  –  Peperoni:

60 11

–  –  –  vom 1. November bis 31. März

60 90

–  –  andere

0711.

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in
Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig
konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren
Genuss nicht geeignet:

20 00

–  Oliven

30 00

–  Kapern

ex 90 00

–  andere Gemüse; Gemüsemischungen: Zwiebeln

0712.

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet:

–  Pilze, Judasohren (Auricularia spp.), Zitterlinge, Silberohren (Tremella spp.)
    und Trüffeln:

31 00

–  –  Pilze der Gattung Agaricus

32 00

–  –  Judasohren (Auricularia spp.)

33 00

–  –  Zitterlinge, Silberohren (Tremella spp.)

39 00

–  –  andere

0713.

Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert:

–  Erbsen (Pisum sativum):

–  –  ganz, unbearbeitet:

10 19

–  –  –  andere

–  Kichererbsen:

–  –  ganz, unbearbeitet:

20 19

–  –  –  andere

–  Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

–  –  Bohnen der Arten Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.)
        Wilczek:

–  –  –  ganz, unbearbeitet:

31 19

–  –  –  andere

–  –  andere:

–  –  –  ganz, unbearbeitet:

39 19

–  –  –  –  andere

–  Linsen:

–  –  ganz, unbearbeitet:

40 19

–  –  –  andere

–  –  andere:

40 99

–  –  –  andere

–  Puffbohnen, Saubohnen oder Dicke Bohnen (Vicia faba var. major)
    und Pferdebohnen oder Ackerbohnen (Vicia faba var. equina, Vicia faba
    var. minor):

–  –  ganz, unbearbeitet:

50 19

–  –  –  andere

–  andere:

–  –  ganz, unbearbeitet:

90 19

–  –  –  andere

0801.

Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

–  Kokosnüsse:

11 00

–  –  getrocknet

19 00

–  –  andere

–  Paranüsse:

21 00

–  –  in der Schale

22 00

–  –  ohne Schale

–  Acajounüsse:

31 00

–  –  in der Schale

32 00

–  –  ohne Schale

0802.

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder
enthäutet:

–  Haselnüsse (Corylus spp.):

–  –  ohne Schale:

ex 22 90

–  –  –  andere*

–  Walnüsse:

–  –  in der Schale

ex 31 90

–  –  –  andere

–  –  ohne Schale:

ex 32 90

–  –  –  andere*

* ex 22 90, ex 31 90, ex 32 90: zur menschlichen Ernährung

40 00

–  Esskastanien und Maronen (Castanea spp.)

50 00

–  Pistazien

–  andere:

90 10

–  –  tropische Früchte

0804.

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadobirnen, Guaven, Mangofrüchte und
Mangostanen, frisch oder getrocknet:

10 00

–  Datteln

–  Feigen:

20 10

–  –  frisch

20 20

–  –  getrocknet

30 00

–  Ananas

40 00

–  Avocadobirnen

50 00

–  Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen

0805.

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

40 00

–  Pampelmusen und Grapefruits

50 00

–  Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia,
    Citrus latifolia)

0807.

Melonen (einschliesslich Wassermelonen) und Papayafrüchte, frisch:

20 00

–  Papayafrüchte

0809.

Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch:

–  Aprikosen:

–  –  in offener Packung:

10 11

–  –  –  vom 1. September bis 30. Juni

–  –  –  vom 1. Juli bis 31. August:

10 18

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 18)*

–  –  in anderer Packung:

10 91

–  –  –  vom 1. September bis 30. Juni

–  –  –  vom 1. Juli bis 31. August:

10 98

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K – Nr. 18)*

0810.

Andere Früchte, frisch:

–  Johannisbeeren, einschliesslich Cassis, und Stachelbeeren:

–  –  Johannisbeeren, einschliesslich Cassis:

30 10

–  –  –  vom 16. September bis 14. Juni

–  –  –  vom 15. Juni bis 15. September:

30 11

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 19)*

40 00

–  Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium

60 00

–  Durian

–  andere:

90 91

–  –  tropische Früchte

90 99

–  –  andere

0811.

Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

–  andere:

90 21

–  –  –  Karambolen

90 29

–  –  –  andere

ex 90 90

–  –  andere: ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, nicht in
        Aufmachungen für den Einzelverkauf, nur für den industriellen Gebrauch

0812.

Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

–  andere:

90 10

–  –  tropische Früchte

0813.

Früchte, getrocknet, andere als solche der Nrn. 0801 bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

10 00

–  Aprikosen

–  Pflaumen:

20 10

–  –  ganz

20 90

–  –  andere

–  andere Früchte:

–  –  Birnen:

40 19

–  –  –  andere

–  –  andere:

–  –  –  Steinobst, anderes, ganz:

40 89

–  –  –  –  andere

0814.

00 00

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschliesslich Wasser­melonen), frisch, gefroren, in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen oder getrocknet

0902.

Tee, auch aromatisiert:

10 00

–  grüner Tee (nicht fermentiert), in unmittelbaren Umschliessungen mit
    einem Inhalt von nicht mehr als 3 kg

20 00

–  anderer grüner Tee (nicht fermentiert)

30 00

–  schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee,
    in unmittelbaren Umschliessungen mit einem Inhalt von nicht mehr als 3 kg

40 00

–  anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise fermentierter Tee

0903.

00 00

Mate

0904.

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta,
getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform:

–  Pfeffer:

11 00

–  –  weder zerrieben noch in Pulverform

12 00

–  –  zerrieben oder in Pulverform

–  Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben
    oder in Pulverform:

20 10

–  –  nicht verarbeitet

20 90

–  –  andere

0905.

00 00

Vanille

0906.

Zimt und Zimtblüten:

10 00

–  weder zerrieben noch in Pulverform

20 00

–  zerrieben oder in Pulverform

0907.

00 00

Gewürznelken (Mutternelken, Nelkenstiele)

0908.

Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und Kardamomen:

–  Muskatnüsse:

10 10

–  –  nicht verarbeitet

–  Muskatblüten:

20 10

–  –  nicht verarbeitet

–  Amomen und Kardamomen:

30 10

–  –  nicht verarbeitet

0909.

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- oder Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren:

20 00

–  Korianderfrüchte

30 00

–  Kreuzkümmelfrüchte

40 00

–  Kümmelfrüchte

50 00

–  Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren

0910.

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere
Gewürze:

40 00

–  Thymian; Lorbeerblätter

1202.

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet:

–  in der Schale:

–  –  andere:

10 91

–  –  –  für die menschliche Ernährung

10 99

–  –  –  andere

–  geschält oder geschrotet:

–  –  andere:

20 91

–  –  –  für die menschliche Ernährung

20 99

–  –  –  andere

1206.

Sonnenblumensamen, auch geschrotet:

–  ungeschält:

–  –  andere:

00 31

–  –  –  für die menschliche Ernährung

00 39

–  –  –  andere

–  geschält:

–  –  andere:

00 61

–  –  –  für die menschliche Ernährung

00 69

–  –  –  andere

1207.

Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch geschrotet:

–  Sesamsamen:

–  –  andere:

40 91

–  –  –  für die menschliche Ernährung

1209.

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat:

–  andere:

–  –  andere:

–  –  –  andere:

99 99

–  –  –  –  andere

1211.

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riech­mittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung,
Schädlingsbekämpfung oder dergleichen verwendeten Arten, frisch oder
getrocknet, auch zerschnitten, zerstossen oder in Pulverform:

10 00

–  Süssholzwurzeln

20 00

–  Ginsengwurzeln

30 00

–  Cocablätter

40 00

–  Mohnstroh

90 00

–  andere

1212.

Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Pulverform; Fruchtkerne und Fruchtsteine und andere pflanzliche Waren (einschliesslich Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht geröstet), der hauptsächlich zur menschlichen
Ernährung dienenden Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

–  Johannisbrot, einschliesslich Johannisbrotkerne:

10 10

–  –  Johannisbrotkerne

–  Algen:

20 90

–  –  andere

–  andere:

–  –  andere:

–  –  –  Zichorienwurzeln, getrocknet:

99 19

–  –  –  –  andere

–  –  –  andere:

99 98

–  –  –  –  andere

1301.

Schellack; natürliche Gummis, Harze, Gummiharze und Oleoresine
(z.B. Balsame):

10 00

–  Schellack

20 00

–  Gummi arabicum

–  andere:

90 10

–  –  natürliche Balsame

90 90

–  –  andere

1302.

Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

–  Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

–  –  Pektin, flüssig:

20 90

–  –  andere

–  Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

31 00

–  –  Agar-Agar

–  –  Schleime und Verdickungsstoffe von Johannisbrot, Johannisbrotkernen
        oder von Guarkernen, auch modifiziert:

32 10

–  –  –  zu technischen Zwecken

32 90

–  –  –  andere

39 00

–  –  andere

1401.

Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung verwendeten Art (z. B. Bambus, Rotang, Schilf, Binsen, Flechtweiden,
Raphia, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):

10 00

–  Bambus

20 00

–  Rotang

90 00

–  andere

1402.

00 00

Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art
(z. B. Kapok, Pflanzenhaar, Seegras), auch in Lagen mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen

1403.

00 00

Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Herstellung von Besen oder Bürsten verwendeten Art (z. B. Sorgho, Piassava, Reiswurzel, Istel), auch in Strängen oder Bündeln

1404.

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

10 00

–  pflanzliche Rohstoffe der hauptsächlich zum Färben oder Gerben
    verwendeten Art

–  Baumwoll-Linters:

20 10

–  –  roh

20 90

–  –  andere

1518.

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, gekocht,
oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nr. 1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen ver-
schiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch
inbegriffen:

–  nicht geniessbare Mischungen pflanzlicher Öle:

ex 00 19

–  –  andere: zu technischen Zwecken

1520.

00 00

Glycerol roh; Glycerinwasser und -unterlaugen

1521.

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs oder andere
Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:

–  Pflanzenwachse:

10 10

–  –  Karnaubawachs

–  –  andere:

10 91

–  –  –  unbearbeitet

10 92

–  –  –  bearbeitet (gebleicht, gefärbt usw.)

–  andere:

90 10

–  –  unbearbeitet

90 20

–  –  bearbeitet (gebleicht, gefärbt usw.)

1522.

00 00

Gerberfett (Degras); Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

1702.

Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder
Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und
Melassen, karamelisiert:

–  Ahornzucker und Ahornsirup:

20 20

–  –  in Sirupform

1801.

00 00

Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

1803.

Kakaomasse, auch entfettet:

10 00

–  nicht entfettet

20 00

–  ganz oder teilweise entfettet

1804.

00 00

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805.

00 00

Kakaopulver, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

2001.

Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

–  andere:

–  –  Früchte:

90 11

–  –  –  tropische

2002.

Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

–  andere:

–  –  in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

90 21

–  –  –  Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in luftdicht
            verschlossenen Behältnissen mit einem Gehalt an Trockensubstanz
            von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser
            bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen

2003.

Essbare Pilze und Trüffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht:

10 00

–  Pilze der Gattung Agaricus

90 00

–  andere

2006.

Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

00 10

–  tropische Früchte, Schalen tropischer Früchte

2007.

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

–  andere:

–  –  andere:

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

99 11

–  –  –  –  tropische Früchte

–  –  –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

99 21

–  –  –  –  tropische Früchte

2008.

Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

–  Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch untereinander gemischt:

–  –  Erdnüsse:

11 90

–  –  –  andere

–  –  andere, einschliesslich Mischungen:

19 10

–  –  –  tropische Früchte

20 00

–  Ananas

–  andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen solche der Nr. 2008.19:

–  –  Mischungen:

92 11

–  –  –  von tropischen Früchten

–  –  andere:

–  –  –  Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

99 11

–  –  –  –  von tropischen Früchten

–  –  –  –  andere Früchte:

99 96

–  –  –  –  –  tropische Früchte

2009.

Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
stoffen:

–  Orangensaft:

–  –  gefroren:

ex 11 10

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen*:

* nur als Konzentrat

–  –  anderer:

19 30

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

–  Pampelmusen- oder Grapefruitsaft:

–  –  anderer:

29 10

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

–  Saft anderer Zitrusfrüchte:

–  –  mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 20:

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

31 11

–  –  –  –  Zitronensaft, roh (auch stabilisiert)

–  Ananassaft:

–  –  mit einem Brix-Wert von nicht mehr als 20:

41 10

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

–  –  anderer:

49 10

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

–  Saft anderer Früchte oder Gemüse:

–  –  anderer:

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

80 81

–  –  –  –  von tropischen Früchten

–  –  –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

80 98

–  –  –  –  von tropischen Früchten

–  Mischungen von Säften:

–  –  anderer:

–  –  –  andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

–  –  –  –  andere:

90 61

–  –  –  –  –  auf der Grundlage von tropischen Früchten

–  –  –  andere, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

–  –  –  –  andere:

90 98

–  –  –  –  –  auf der Grundlage von tropischen Früchten

2101.

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und
Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate:

20 10

–  –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zube-
        reitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen oder Konzentrate

2102.

Hefen (lebend oder nichtlebend); andere nichtlebende einzellige Mikro-
organismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

–  lebende Hefen:

–  –  andere:

10 99

–  –  –  andere

2103.

Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürz-
saucen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf:

–  –  andere:

30 18

–  –  –  Senfmehl, unvermischt

30 19

–  –  –  andere

2201.

Wasser, einschliesslich natürliches oder künstliches Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, weder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen noch aromatisiert; Eis und Schnee:

10 00

–  Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser

2207.

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkohol-
gehalt:

10 00

–  Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol
    oder mehr

20 00

–  Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt

2208.

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als
80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:

–  Wodka:

60 10

–  –  in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l

60 20

–  –  in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

–  andere:

90 10

–  –  Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger
        als 80 % Vol

2301.

Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fleisch, Schlacht-
nebenprodukten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; Grieben:

–  Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fleisch oder
    Schlachtnebenprodukten:

10 90

–  –  andere

2303.

Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung,
Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch agglomeriert in Form von Pellets:

–  Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände:

10 90

–  –  andere

–  Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien:

30 90

–  –  andere

2304.

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl,
auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets:

00 90

–  andere

2306.

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, aus-
genommen solche der Nrn. 2304 oder 2305:

–  aus Sonnenblumensamen:

30 90

–  –  andere

–  aus Maiskeimen:

70 90

–  –  andere

–  andere:

90 90

–  –  andere

2309.

Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art:

–  andere:

90 20

–  –  Tierfutter aus Muschelschalenschrot; Vogelfutter aus mineralischen
        Stoffen

90 30

–  –  anorganische Phosphate zu Futterzwecken (chemisch nicht einheitlich),
        ohne Zusätze

–  –  Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren, unvermischt, auch ein-
        gedickt oder in Pulverform:

90 49

–  –  –  andere

–  –  andere:

90 90

–  –  –  andere

2401.

Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfälle:

–  Tabak, nicht entrippt:

10 10

–  –  zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak,
        Kau-, Rollen- und Schnupftabak

–  Tabak, teilweise oder ganz entrippt:

20 10

–  –  zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak,
        Kau-, Rollen- und Schnupftabak

–  Tabakabfälle:

30 10

–  –  zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak,
        Kau-, Rollen- und Schnupftabak

2403.

Anderer Tabak und andere Tabakersatzstoffe, verarbeitet; homogenisierter oder rekonstituierter Tabak; Tabakextrakte und Tabaklaugen:

–  andere:

–  –  andere:

99 30

–  –  –  Tabaklauge

Anhang III

Ursprungsregeln

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs finden die in Artikel 1 des Anhangs I zum Frei­handelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur («FHAES»)13 aufgeführten Begriffsbestimmungen Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Art. 2 Ursprungskriterien

1 Zur Anwendung dieses Abkommens über Landwirtschaftsprodukte gilt als Ursprungs­erzeugnis der Schweiz oder Singapurs ein Erzeugnis, das:

a.
im Sinne von Artikel 4 dort vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist;
b.
im Sinne von Artikel 5 dort ausreichend be- oder verarbeitet worden ist; oder
c.
dort ausschliesslich aus Ursprungserzeugnissen der betreffenden Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Anhang hergestellt worden ist.

2 Die in Absatz 1 genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Schweiz oder in Singapur erfüllt werden.

Art. 3 Ursprungskumulierung

Unbeschadet von Artikel 2 werden im Sinne dieses Anhangs Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei als solche mit Ursprung in der betreffenden Vertragspartei betrachtet, und es ist nicht notwendig, dass solche Vormaterialien dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, vorausgesetzt, dass die Behandlungen über die im Artikel 6 dieses Anhangs genannten hinausgehen.

Art. 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a gelten folgende Erzeugnisse als in der Schweiz oder in Singapur vollständig gewonnen oder hergestellt:

a.
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
b.
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
c.
Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
d.
Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
e.
Ausschuss und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen;
f.
dort ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a–e oder aus deren Derivaten jeden Produktionsstadiums hergestellte Waren.
Art. 5 Ausreichend be- oder verarbeitete Erzeugnisse

1 Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b gelten Vormaterialien, die weder in der Schweiz noch in Singapur vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in der Schweiz beziehungsweise in Singapur ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen für dieses Erzeugnis in der Anlage zu diesem Anhang erfüllt sind.

2 In den Bedingungen, auf die in Absatz 1 verwiesen wird, sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungs­eigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien.

Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Die in Artikel 6 des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Art. 7 Massgebende Einreihung

Für die Zwecke dieses Anhangs wird die Tarifeinreihung eines Erzeugnisses oder Vormaterials gemäss dem Harmonisierten System bestimmt.

Art. 8 Verpackungsmaterialien und Container

Verpackungsmaterialien und Container, in die ein Erzeugnis für den Transport oder die Verschiffung verpackt oder abgefüllt wird, werden für die Ursprungsbestimmung des Erzeugnisses nach Artikel 4 oder 5 nicht beachtet.

Art. 9 Neutrale Elemente

Die in Artikel 10 des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend neutrale Elemente finden auf diesen Anhang Anwendung.

Art. 10 Unmittelbare Beförderung

Die in Artikel 14 des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend unmittelbare Beförderung finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Art. 11 Nachweis der Ursprungseigenschaft

Die in Titel IV des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend den Nachweis der Ursprungseigenschaft finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Art. 12 Methoden der Verwaltungszusammenarbeit

Die in Titel V des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Art. 13 Erläuterungen

Die in Artikel 32 des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend Erläuterungen über die Interpretation, Anwendung und Verwaltung finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Art. 14 Waren im Transit oder in Zollfreilagern

Die in Artikel 33 des Anhangs I zum FHAES aufgeführten Bestimmungen betreffend Waren im Transit oder in Zollfreilagern finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle darin enthaltenen Verweise auf die «EFTA-Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.

Anlage zu Anhang III

Liste von Waren, auf die in Artikel 5 Absatz 1 verwiesen wird

Die in Beilage 1 von Anhang I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur aufgeführten einleitenden Bemerkungen zur Liste finden auf diese Anlage mutatis mutandis Anwendung.

HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

ex 0210

Fleisch von Tieren der Rindvieh­gattung, gesalzen und getrocknet

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

Kapitel 04

Milch und Molkereiprodukte; Vogel­eier; natürlicher Honig; geniessbare
Waren tierischen Ursprungs, ander-weit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 voll­ständig erzeugt sind

Kapitel 05

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 voll­ständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

Kapitel 06

Lebende Pflanzen und Waren des
Blumenhandels

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 voll­ständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 07

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und
Knollen, zu Ernährungszwecken

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 voll­ständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 08

Geniessbare Früchte; Schalen von
Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Materialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 09

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze;
ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 voll­ständig gewonnen oder hergestellt sind

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffe-
iniert; Kaffeeschalen und Kaffee­häutchen; Kaffee-Ersatzmittel mit
beliebigem Gehalt an Kaffee

Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position

0902

Tee, auch aromatisiert

Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position

ex 0910

Mischungen von Gewürzen

Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen,
ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und
Knollen der Position 0714 oder Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 1106

Mehl, Grieß und Pulver von
getrockneten ausgelösten Hülsen­früchten der Position 0713

Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

Kapitel 12

Ölsaaten und ölhaltige Früchte;
verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder
Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1301

Schellack; natürliche Gummis, Harze, Gummiharze und Oleoresine
(z. B. Balsame)

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 Prozent des
Ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware nicht überschreitet

1302

Pflanzensäfte und -auszüge; Pektin­stoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und
Verdickungsstoffe von Pflanzen,
auch modifiziert:

Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 14

Flechtstoffe und anderen Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit
weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; zubereitete Speisefette; Wachse
tierischen oder pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

1501

Schweinefett (einschließlich
Schweine­schmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der
Position 0209 oder 1503:

Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vor­materialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der
Position 0506

anderes

Herstellen aus Fleisch oder geniess­baren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder geniess-
baren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

1502

Fett von Rindern, Schafen oder
Ziegen, ausgenommen solches der
Position 1503:

Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der
Position 0506

anderes

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 voll­ständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 1505

Lanolin, raffiniert

Herstellen aus Wollfett der
Position 1505

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert,
jedoch nicht chemisch modifiziert:

feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 voll­ständig gewonnen oder hergestellt sind

1507 bis 1515

Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs,
Fraktionen von Jojobaöl und Öle
zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum
Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

feste Fraktionen, ausgenommen
von Jojobaöl

Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507–1515

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien voll­ständig gewonnen oder hergestellt sind

1516

Tierische und pflanzliche Fette und
Öle sowie deren Fraktionen, ganz
oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverar-
beitet

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und
alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind; jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden

ex 1516.20

Tierische und pflanzliche Fette und
Öle sowie deren Fraktionen, aus
hydriertem Rizinusöl, sog. «Opalwachs»

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen
geniessbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und
alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig
gewonnen oder hergestellt sind;
jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden

ex Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch

Herstellen aus Tieren des Kapitels 1

ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren,
ausgenommen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien des
Kapitels 17 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1702

Andere Zucker, einschliesslich
chemisch reine Lactose, Maltose,
Glucose und Fructose, fest; Zucker-
sirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit
natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

chemische reine Maltose und
Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position 1702

andere Zucker, fest, mit Zusatz
von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind

ex 1703

Melassen aus der Gewinnung oder
Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller
verwendeten Vormaterialien des
Kapitels 17 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen,
ausgenommen:

Herstellen, bei dem die verwendeten Früchte oder Gemüse vollständig
gewonnen oder hergestellt sind

ex 2001

Tropische Früchte mit Essig oder
Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in ein anderes Kapitel als die hergestellte Ware einzureihen sind

2006

Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in ein anderes Kapitel als die hergestellte Ware einzureihen sind

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marme-laden, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit
Zusatz von Zucker und anderen Süssmitteln

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 2008

Tropische Früchte, einschliesslich
Mischungen; ausgenommen Erdnüsse

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in ein anderes Kapitel als die hergestellte Ware einzureihen sind

2009

Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex Kapitel 21

Verschiedene Nahrungsmittel-
zubereitungen, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsossen und zubereitete
Gewürzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf:

Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsossen und zubereitete
Gewürzsossen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch darf Senfmehl, auch
zubereitet, oder Senf verwendet
werden.

Senfmehl, auch zubereitet und
Senf

Herstellen aus Vormaterialien jeder
Position

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und
die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig
gewonnen oder hergestellt sind

2202

Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes
Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nichtalkoholische
Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, und
die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas‑, Limonen-,
Limetten- und Grapefruitsäfte)
Ursprungswaren sind

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit
beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und
bei dem alle verwendeten Wein­trauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder her-
gestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % Vol verwendet werden darf

2208

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit
einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und
andere Spirituosen

Herstellen

aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 ein-
zureihen sind,
bei dem alle verwendeten Wein­trauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vor-
materialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von
5 % Vol verwendet werden darf

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der
Nahrungsmittelindustrie; zubereitete Tierfutter, ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 2301

Mehl; Pulver und Agglomerate in
Form von Pellets von Fleisch und Schlachtnebenprodukten, zur
menschlichen Ernährung nicht
geeignet; Grieben

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 2303

Rückstände aus der Maisstärke-
gewinnung (ausgenommen ein-
gedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen
Proteingehalt von mehr als 40 Prozent

Herstellen, bei dem der verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 2306

Olivenölkuchen und andere Rück-
stände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 Prozent

Herstellen, bei dem die verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex 2309

Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art, ausgenommen Solubles von Fischen

Herstellen, bei dem

das verwendete Getreide, der verwendete Zucker, die verwendeten Melassen, das verwendete Fleisch und die verwendete Milch
Ursprungswaren sind und
alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind