1. Der Schlussbericht bindet die Streitparteien und ist endgültig. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die zum Vollzug des Schlussberichts gemäss Artikel 63 erforderlichen Massnahmen zu treffen.
2. Jede betroffene Vertragspartei informiert die andere Streitpartei bzw. die anderen Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Schlussberichts über ihre Vollzugsabsichten.
3. Die Streitparteien bemühen sich um eine einvernehmliche Festlegung der für den Vollzug des Schlussberichts erforderlichen spezifischen Massnahmen. Nach Möglichkeit besteht die Lösung in der Aufhebung einer Massnahme, die nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder, falls eine solche Lösung nicht zustande kommt, in einer Kompensation.
4. Jede betroffene Vertragspartei kommt dem Schlussbericht unverzüglich nach. Ist dies nicht möglich, so bemühen sich die Streitparteien um die einvernehmliche Festlegung einer angemessenen Frist. Kommt keine Einigung zustande, so kann jede Streitpartei dem ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Falls eine angemessene Frist zu bestimmen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 15 Tagen ab Antragstellung.
5. Jede betroffene Vertragspartei notifiziert der anderen Streitpartei oder den anderen Streitparteien, welche Massnahmen zum Vollzug des Schlussberichts innerhalb der nach Absatz 4 festgelegten angemessenen Frist getroffen wurden. Nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, über die Vereinbarkeit dieser Massnahmen mit dem Schlussbericht zu entscheiden. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 60 Tagen ab Antragstellung.
6. Unterlässt es eine beteiligte Vertragspartei (oder mehrere der beteiligten Vertragsparteien), die Vollzugsmassnahmen vor Ablauf der nach Absatz 4 festgelegten angemessenen Frist zu notifizieren, oder entscheidet das Schiedsgericht, dass die von den betreffenden Vertragsparteien notifizierten Massnahmen dem Schlussbericht nicht gerecht werden, so nimmt diese Vertragspartei auf entsprechenden Antrag der klagenden Vertragspartei (oder der verklagenden Vertragsparteien) Konsultationen mit dieser auf, um gegenseitig akzeptable Kompensationen zu vereinbaren. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach diesem Antrag keine Einigung zustande, so darf die klagende Vertragspartei nur solche im Rahmen dieses Abkommens eingeräumte Vorteile aussetzen, die denjenigen entsprechen, die durch die Massnahmen beeinträchtigt werden, welche als gegen dieses Abkommen verstossend beurteilt wurden.
7. Die klagende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) erwägt dabei zunächst die Suspendierung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren, wie jenem, der durch die nach dem Urteil des Schiedsgerichts gegen dieses Abkommen verstossende Massnahme betroffen ist. Ist die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor bzw. in denselben Sektoren nach Auffassung der klagenden Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) nicht durchführbar oder unwirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.
8. Spätestens 60 Tage vor dem Tag, an dem die Aussetzung wirksam werden soll, notifiziert die klagende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) der anderen Vertragspartei bzw. den anderen Vertragsparteien, welche Vorteile sie auszusetzen beabsichtigt. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu befinden, ob die Vorteile, welche die klagende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) aussetzen will, jenen entsprechen, die durch die gegen dieses Abkommen verstossende Massnahme beeinträchtigt wurden, und ob die vorgeschlagene Aussetzung im Einklang mit den Absätzen 6 und 7 steht. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach dessen Anrufung. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, solange das Schiedsgericht keinen Entscheid gefällt hat.
9. Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird von der klagenden Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) nur so lange beibehalten, bis die gegen dieses Abkommen verstossende Massnahme zurückgenommen oder so geändert wird, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder bis die Streitparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erreicht haben.
10. Auf Antrag einer Streitpartei prüft das ursprüngliche Schiedsgericht die nach der Aussetzung der Vorteile beschlossenen Vollzugsmassnahmen auf Vereinbarkeit mit dem Schlussbericht. Gestützt auf diesen Entscheid befindet es darüber, ob die Aussetzung der Vorteile beendet oder geändert werden soll. Das Schiedsgericht trifft den Entscheid innerhalb von 30 Tagen nach der Anrufung.
11. Die Entscheide nach den Absätzen 4, 5, 8 und 10 sind bindend.