0.632.316.891.1

 AS 2003 2019; BBl 2002 6701

Übersetzung1

Freihandelsabkommen
zwischen den EFTA-Staaten
und der Republik Singapur

Abgeschlossen in Egilsstadir am 26. Juni 2002

Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Dezember 20022

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 24. Dezember 2002

Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 2003

(Stand am 1. November 2011)

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 10. Dez. 2002 (AS 2003 2018)

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft

(nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet)

und

die Republik Singapur

(nachfolgend als «Singapur» bezeichnet),

nachfolgend als «Vertragsparteien» bezeichnet,

eingedenk der zwischen Singapur und den EFTA-Staaten bestehenden wichtigen Bande und des gemeinsamen Willens, diese Bande durch die Schaffung einer Freihandelszone zu festigen und damit enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen,

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen3 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,

mit dem Wunsch, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausbreitung des Welthandels zu leisten und eine engere internationale Zusammenarbeit zu fördern, insbesondere zwischen Europa und Asien,

entschlossen, auf ihren Gebieten einen erweiterten und sicheren Markt für Güter und Dienstleistungen zu errichten;

entschlossen, ein stabiles und berechenbares Umfeld für Investitionen zu errichten,

in der Absicht, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu verbessern,

mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen zu schaffen und durch die Ausweitung des Handels und der Investitionen ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen auf ihrem jeweiligen Territorium zu gewährleisten,

anerkennend, dass die Errungenschaften der Handelsliberalisierung nicht durch private, wettbewerbswidrige Praktiken beeinträchtigt werden dürfen,

in der Überzeugung, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen schaffen wird, um die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen auszubauen,

aufbauend auf ihren Rechten und Pflichten, welche sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation4 und der anderen darunter ausgehandelten Abkommen sowie anderer multilateraler und bilateraler Koopera­tionsinstrumente ergeben,

anerkennend, dass die Handelsliberalisierung die optimale Nutzung der Welt­ressourcen in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung ermöglichen soll, im Bestreben, die Umwelt zu erhalten und zu schützen,

haben zur Erreichung oben genannter Ziele folgendes Abkommen: (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:

I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zielsetzung

1.  Die EFTA-Staaten und Singapur errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.

2.  Ziele dieses auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften basierenden Abkommens sind:

(a)
die schrittweise und gegenseitige Liberalisierung des Warenhandels in Über­einstimmung mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens5 (General Agreement on Tariffs and Trade, nachstehend als «GATT 1994» bezeichnet);
(b)
die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere im Zusammenhang mit den Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
(c)
die Erreichung zusätzlicher, auf Gegenseitigkeit beruhender Liberalisierung der Märkte der Vertragsparteien für öffentliche Beschaffungen;
(d)
die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleis­tungen6 (General Agreement on Trade in Services, nachstehend als «GATS» bezeichnet);
(e)
die gegenseitige Förderung von Investitionsmöglichkeiten und die Gewährung eines beständigen Schutzes für Investoren und Investitionen;
(f)
die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes des geistigen Eigentums gemäss internationalen Standards; und
(g)
auf diese Weise, durch den Abbau von Handels- und Investitionshemmnissen, einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten.

5 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

6 SR 0.632.20 Anhang 1.B

Art. 2 Räumlicher Anwendungsbereich

1.  Unbeschadet von Anhang I ist dieses Abkommen anwendbar:

(a)
auf die Landgebiete, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über dem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; sowie
(b)
ausserhalb der Hoheitsgewässer in Bezug auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden.

2.  Anhang II ist in Bezug auf Norwegen anwendbar.

Art. 3 Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1.  Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Singapur andererseits, nicht aber auf Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, soweit dieses Abkommen keine anders lautenden Bestimmungen enthält.

2.  Kraft des Vertrags vom 29. März 19237 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Zollunion vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 4 Verhältnis zu anderen Abkommen

Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus dem in Marrakesch abgeschlossenen Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (Marrakesh Agreement Establishing the World Trade Organization) sowie den anderen darunter fallenden Abkommen (im Folgenden «das WTO-Abkommen» genannt), die sie mit unterzeichnet haben, oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, das sie abgeschlossen haben, nicht entgegen.

Art. 5 Regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei trägt die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und sorgt in ihrem Hoheitsgebiet für deren Einhaltung durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln.

II Warenverkehr

Art. 6 Geltungsbereich

1.  Dieses Kapitel gilt für:

(a)
Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren8 (HS) fallen;
(b)
die in Anhang III aufgeführten Waren, unter Beachtung der im betreffenden Anhang vorgesehenen Bestimmungen;
(c)
Fische und andere Meeresprodukte nach Anhang IV.

2.  Singapur hat mit jedem einzelnen EFTA-Staat ein bilaterales Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Abkommen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Singapur.

Art. 7 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen

1.  Die auf die Artikel 8, 16 und 17 anwendbaren Bestimmungen über die Ursprungs­regeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I aufgeführt.

2.  Für die nicht unter Absatz 1 aufgeführten übrigen Artikel dieses Kapitels gelten die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln einer Vertragspartei. Die in Anhang I dargelegten Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungen und die Amtshilfe sind sinngemäss anwendbar.

3.  Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens treffen sich die Vertragsparteien, um Anhang I zu überarbeiten und das System des Veredlungsverkehrs (Outward Processing Regime) an ihre sich ändernden wirtschaftlichen Bedürfnisse anzupassen. Diese Überprüfung soll, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, alle zwei Jahre stattfinden.

Art. 8 Zölle

1.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Singapur, ausgenommen jene, die in Anhang V aufgeführt sind. Es werden keine neuen Zölle eingeführt.

2.  Als Zoll gilt jede Art von Zollbelastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr.

3.  Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, jederzeit die Ein- oder Ausfuhr einer beliebigen Ware einer anderen Vertragspartei zu besteuern, und zwar in Form von:

(a)
Verbrauchssteuern und anderen Abgaben in Höhe der einer internen Steuer entsprechenden Belastung, die in Übereinstimmung mit Artikel 11 bei der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden; oder
(b)
Gebühren oder andere Abgaben, die nicht auf einer Wertbasis angewendet werden, sofern deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist und diese Abgaben keinen indirekten Zollschutz für inländische Waren beziehungsweise keine Besteuerung der Ein- oder Ausfuhren zu Fiskalzwecken darstellen.
Art. 9 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens sämtliche Ein- oder Ausfuhrverbote oder -beschränkungen im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder durch andere Massnahmen aufgehoben.

Art. 10 Meistbegünstigung

Eine Vertragspartei, die mit einer Nichtvertragspartei ein Abkommen nach Artikel XXIV GATT 1994 eingeht, gibt den anderen Vertragsparteien auf deren Wunsch angemessene Gelegenheit, über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.

Art. 11 Inländerbehandlung

Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, welcher hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 12 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1.  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen keine Diskriminierung bewirken; sie führen keine neue Massnahmen ein, die zu einer ungerechtfertigten Beschränkung des internationalen Handels führen.

2.  Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Grundsätze erfolgt nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen9, welches hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

9 SR 0.632.20 Anhang 1A.4

Art. 13 Technische Vorschriften

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse10.

2.  Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei:

(a)
der Stärkung von internationalen Normen als Grundlage für technische Vorschriften einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren;
(b)
der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Basis der relevanten ISO/IEC-Normen und -richtlinien; sowie
(c)
der Förderung der gegenseitigen Akzeptanz von Konformitätsbewertungsergebnissen der erwähnten Stellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind.

3.  Die Vertragsparteien verpflichten sich im Zusammenhang mit diesem Artikel ohne Verzug:

(a)
den Informationsaustausch auszuweiten; und
(b)
jedes schriftliche Gesuch um eine Konsultation wohlwollend in Erwägung zu ziehen.

4.  Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, im Gemischten Ausschuss Konsultationen aufzunehmen, um in Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse eine geeignete Lösung zu finden, falls Singapur oder ein EFTA-Staat der Ansicht ist, dass ein oder mehrere EFTA-Staaten beziehungsweise Singapur Massnahmen ergriffen haben, die ein Handelshemmnis schaffen oder schaffen könnten.

10 SR 0.632.20 Anhang 1A.6

Art. 14 Staatliche Handelsunternehmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die staatlichen Handelsunternehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 1994 sowie nach der Verein­barung über die Auslegung von Artikel XVII GATT 199411, die hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt werden.

11 SR 0.632.20 Anhang 1A.1.b

Art. 15 Subventionen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994, dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen12 sowie dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft13.

12 SR 0.632.20 Anhang 1A.13

13 SR 0.632.20 Anhang 1A.3

Art. 16 Antidumpingmassnahmen

1.  Die Vertragsparteien verzichten auf die Anwendung von Antidumpingmassnahmen, die im Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI GATT 199414 bezüglich Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei vorgesehen sind.

2.  Um Dumpingpraktiken zu verhindern, ergreifen die Vertragsparteien die in Kapitel V vorgesehenen Massnahmen.

14 SR 0.632.20 Anhang 1A.8

Art. 17 Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren

1.  Wird eine Ware einer Vertragspartei infolge der im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei erheblicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei die minimal nötigen Schutzmassnahmen treffen, um den Schaden zu verhüten oder zu beheben.

2.  Solche Massnahmen bestehen aus einer Zollerhöhung für diese Waren, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:

(a)
der Zollansatz des meistbegünstigten Landes im Zeitpunkt, da die Massnahme getroffen wird; und
(b)
der am Tag unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Zollansatz für das meistbegünstigte Land.

3.  Die Schutzmassnahmen gelten nicht länger als ein Jahr. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen können sie, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, bis auf maximal drei Jahre ausgedehnt werden. Ergreift eine Vertragspartei solche Massnahmen, so hat sie einen Zeitplan für deren schrittweise Aufhebung vorzulegen. Schutzmassnahmen werden nicht auf die Einfuhr von Waren angewendet, die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits Gegenstand solcher Massnahmen waren.

4.  Schutzmassnahmen dürfen nur dann ergriffen werden, wenn nach einer Unter­suchung gemäss den im WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen15 fest­gelegten Verfahren klare Beweise vorliegen, dass die erhöhten Importe ernsthaften Schaden angerichtet haben oder anzurichten drohen.

5.  Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon. Sie übermittelt gleichzeitig alle sachdienlichen Informationen wie Beweise für einen entstandenen oder drohenden ernsthaften Schaden infolge des Anstiegs der Einfuhren, eine genaue Beschreibung der frag­lichen Ware und der beabsichtigten Massnahme, das beabsichtigte Datum der Ein­führung sowie die erwartete Geltungsdauer der Massnahme bzw. der Untersuchung. Jeder Vertragspartei, die durch diese Schutzmassnahmen betroffen sein könnte, wird ein Ausgleich durch eine im Wesentlichen gleichwertige Handelsliberalisierung im Verhältnis zu den Einfuhren dieser Vertragspartei angeboten.

6.  Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation die gemäss Absatz 5 vorgelegten Informationen, um eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu erleichtern. Wird keine zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Massnahmen gemäss Absatz 2 ergreifen, um das Problem zu beheben. In Ermangelung eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Ware von der Massnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen treffen. Derartige Schutz- und Ausgleichsmassnahmen sind dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Die Ausgleichsmassnahmen bestehen aus der Aussetzung von Zugeständnissen, die im Wesentlichen die gleichen Handelseffekte oder den gleichen Wert haben wie die von den Schutzmassnahmen zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Bei der Wahl der Schutzmassnahmen und der Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

7.  Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme treffen, nachdem sie zuvor festgestellt hat, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren einen ernsthaften Schaden verursacht oder zu verursachen droht. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, informiert umgehend die anderen Vertragsparteien sowie den Gemischten Ausschuss hiervon. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Massnahme wird auf die anfängliche Geltungsdauer und auf jede Verlängerung angerechnet.

8.  Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens treffen sich die Vertragsparteien, um diesen Artikel zu überprüfen und zu entscheiden, ob ein Mechanismus für Schutzmassnahmen aufrechterhalten werden soll.

9.  Entscheiden sich die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung für die Fortführung eines solchen Mechanismus, so überprüfen sie diesen in der Folge alle zwei Jahre im Gemischten Ausschuss.

15 SR 0.632.20 Anhang 1A.14

Art. 18 Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1.  Die Vertragsparteien bemühen sich, aus Zahlungsbilanzgründen keine restriktiven Massnahmen einzuführen.

2.  Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei unter den Voraussetzungen des GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen16 Handelsbeschränkungen einführen. Diese dürfen nur vorübergehend gelten, keine Diskriminierungen schaffen und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten notwendige Mass nicht übersteigen. Die relevanten Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen werden hiermit zum integralen Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

3.  Die Vertragspartei, die Massnahmen nach diesem Artikel einführt, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon.

16 SR 0.632.20 Anhang 1A.1.c

Art. 19 Allgemeine Ausnahmen

Unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, bei denen die gleichen Verhältnisse vorliegen, oder eine verschleierte Beschränkung im internationalen Handel darstellen, soll keine Bestimmung dieses Abkommens so ausgelegt werden, dass sie einen Vertragspartei hindern würde, Massnahmen zu beschliessen oder durchzuführen, welche:

(a)
zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit notwendig sind;
(b)
zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen notwendig sind;
(c)
die Ein- oder Ausfuhr von Gold und Silber betreffen;
(d)
für die Gewährleistung der Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften notwendig sind und nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschliesslich der Bestimmungen über die Durchführung der Zollvorschriften, die Ausübung von Monopolen, welche entsprechend Artikel II Ziffer 4 und Artikel XVII GATT 1994 gehandhabt werden, den Schutz von Patenten, Handelsmarken sowie Urheber- und Reproduktionsrechten und die Verhinderung irreführender Praktiken;
(e)
in Verbindung mit Erzeugnissen aus Strafanstaltsarbeit stehen;
(f)
zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert getroffen werden;
(g)
in Verbindung mit der Erhaltung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen stehen, sofern solche Massnahmen zusammen mit Beschränkungen der inländischen Produktion oder des inländischen Konsums durchgeführt werden;
(h)
in Erfüllung von Pflichten aus einem zwischenstaatlichen Rohstoffabkommen ergriffen werden, das den Kriterien entspricht, die den WTO Mitgliedern unterbreitet und von diesen nicht abgelehnt worden sind, oder das selbst den Vertragsparteien vorgelegt und von ihnen nicht abgelehnt worden ist;
(i)
Beschränkungen der Ausfuhr von inländischen Materialien enthalten, die benötigt werden, um für eine einheimische Verarbeitungsindustrie die erforderlichen Mengen in einer Periode sicherzustellen, in der ihr Inlandspreis im Rahmen eines staatlichen Stabilisierungsprogramms unter dem Weltmarktpreis gehalten wird; dies gilt unter dem Vorbehalt, dass derartige Beschränkungen nicht ein Ansteigen der Ausfuhr der betreffenden inländischen Indus­trie oder eine Verstärkung des ihr gewährten Schutzes zur Folge haben, sowie dass sie den Bestimmungen über Nichtdiskriminierung des GATT 1994 nicht zuwiderlaufen;
(j)
für den Erwerb oder Vertrieb von Waren in Zeiten allgemeiner oder regionaler Verknappung wesentlich sind; dies gilt unter dem Vorbehalt, dass diese Massnahmen dem Grundsatz entsprechen, wonach alle WTO-Mit­glie­der ein Anrecht auf einen gerechten Anteil des internationalen Angebots solcher Waren haben und dass solche dem Abkommen widersprechende Massnahmen bei Änderung der Umstände wieder aufzuheben sind.
Art. 20 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Kapitels soll dahin ausgelegt werden:

(a)
dass sie einer Vertragspartei die Verpflichtung auferlegt, Auskünfte zu erteilen, deren Offenlegung sie als ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen entgegenstehend ansieht; oder
(b)
dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet:
(i)
betreffend spaltbare Stoffe oder Stoffe, aus denen diese erzeugt werden;
(ii)
betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie jeden Handel mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar zur Versorgung einer militärischen Einrichtung bestimmt sind;
(iii)
die in Kriegszeiten oder im Falle einer anderen ernsthaften internationalen Spannung ergriffen werden; oder
(c)
dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf Grund der Charta der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

III Dienstleistungen

Art. 21 Geltungsbereich

1.  Dieses Kapitel findet Anwendung auf die Massnahmen zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden sowie auf die Massnahmen nichtstaatlicher Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln.

2.  Dieses Kapitel gilt für alle Massnahmen, die den Dienstleistungsverkehr betreffen, mit Ausnahme von Dienstleistungen im Bereich der Luftfahrt, einschliesslich nationaler und internationaler Transportleistungen im Linien- oder im Nichtlinienverkehr, sowie der damit zusammenhängenden unterstützenden Dienstleistungen mit Ausnahme:

(a)
von Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen;
(b)
des Verkaufs und der Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;
(c)
von Dienstleistungen computergestützter Reservationssysteme (CRS)17.

3.  Die EFTA-Staaten und Singapur kommen überein, die Entwicklungen im Luftverkehrssektor zu prüfen, um den Bedarf nach weiterer Zusammenarbeit in diesem Bereich erneut zu beurteilen.

4.  Dieses Kapitel darf nicht so ausgelegt werden, als auferlege es den Vertragsparteien irgendwelche Pflichten in Bezug auf öffentliche Beschaffungen.

17 Die Begriffe «Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen» und «Dienstleistungen computergestützter Reservationssysteme (CRS)» werden in Abs. 6 des Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen des GATS definiert.

Art. 22 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

(a)
bedeutet der Begriff «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, einer Verwaltungsmassnahme oder in sonstiger Form getroffen wird;
(b)
umfasst der Begriff «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung der Dienstleistung;
(c)
umfasst der Begriff «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Vertragsparteien» Massnahmen in Bezug auf:
(i)
den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung;
(ii)
im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, in Bezug auf welche diese Vertragsparteien verlangen, dass sie der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden;
(iii)
den Aufenthalt, einschliesslich der gewerblichen Niederlassung, von Personen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei;
(d)
bedeutet der Begriff «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch unter anderem:
(i)
die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder
(ii)
die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung;
(e)
bedeutet der Begriff «Sektor» einer Dienstleistung:
(i)
in Bezug auf eine besondere Verpflichtung einen Teilsektor oder mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäss der Aufstellung in der Liste einer Vertragspartei;
(ii)
in den übrigen Fällen die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungssektors einschliesslich aller seiner Teilsektoren;
(f)
bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienst­leistung erbringt18;
(g)
bedeutet der Begriff «Dienstleistungsnutzer» eine Person, die eine Dienst­leistung in Anspruch nimmt oder nutzt;
(h)
bedeutet der Begriff «Dienstleistung eines anderen Mitglieds» eine Dienstleistung, die erbracht wird:
(i)
aus dem oder in dem Hoheitsgebiet der betreffenden anderen Vertragspartei oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen der betreffenden anderen Vertragspartei registrierten Wasserfahrzeug oder von einer Person der betreffenden anderen Vertragspartei, welche die Dienstleistung durch den Betrieb oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Wasserfahrzeugs erbringt; oder
(ii)
im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Niederlassung oder durch Aufenthalt natürlicher Personen durch einen Dienstleistungserbringer der betreffenden anderen Vertragspartei;
(i)
bedeutet der Begriff «Person» entweder eine natürliche oder eine juristische Person;
(j)
bedeutet der Begriff «natürliche Person einer Vertragspartei» eine natürliche Person, die im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei oder anderswo ansässig ist und die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei:
(i)
Staatsangehöriger der betreffenden Vertragspartei ist; oder
(ii)
ein Recht auf dauernden Aufenthalt im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei geniesst sowie in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen dieselbe Behandlung wie die Staatsangehörigen erhält;
(k)
bedeutet der Begriff «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbände;
(l)
bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:
(i)
nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet irgendeiner Vertragspartei in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt19; darin eingeschlossen sind Dienstleistungserbringer eines WTO-Mitglieds, das keine Vertragspartei ist, die nach dem Recht einer Vertragspartei gegründete juristische Personen sind, sofern diese in erheblichem Umfang Geschäfte im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien tätigen; oder
(ii)
im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Niederlassung:
1.
im Eigentum natürlicher Personen der betreffenden Vertragspartei steht oder von ihnen beherrscht wird, oder
2.
im Eigentum juristischer Personen im Sinne von Buchstabe (l) Ziffer i steht oder von ihnen beherrscht wird;
(m)
gilt von einer juristischen Person, dass sie:
(i)
«im Eigentum» von Personen einer Vertragspartei steht, wenn sich mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen der betreffenden Vertragspartei befinden;
(ii)
von Personen einer Vertragspartei «beherrscht» wird, wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Geschäftsführer zu ernennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtmässig zu bestimmen;
(iii)
mit einer anderen Person «verbunden» ist, wenn sie die betreffende andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden;
(n)
bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung» eine öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei durch die betreffende Vertragspartei förmlich oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienst­leistung ermächtigt oder errichtet ist;
(o)
bezeichnet der Ausdruck «Dienstleistungshandel» die Erbringung einer Dienst­leistung:
(i)
aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei (nachstehend «grenzüberschreitende Dienstleis­tungserbringung»);
(ii)
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer einer anderen Vertragspartei (nachstehend «Konsum im Ausland»);
(iii)
durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch dessen gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei (nachstehend «gewerbliche Niederlassung»);
(iv)
durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natür­liche Personen einer Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten (nachstehend «Aufenthalt natürlicher Personen»);
(p)
schliesst der Ausdruck «Dienstleistungen» jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor mit Ausnahme solcher Dienstleistungen ein, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;
(q)
bedeutet der Begriff «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleis­tung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird;
(r)
umfasst der Begriff «direkte Steuern» alle Steuern auf dem Gesamteinkommen, auf dem Gesamtkapital oder auf Teilen des Einkommens oder des Kapitals einschliesslich Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf der von Unternehmen gezahlten Gesamtlohn- oder Gesamt­gehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals.

18 Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar durch eine juristische Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie zum Beispiel eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienst­leistungserbringern im Rahmen dieses Abkommens gewährt wird. Eine solche Behandlung wird der Niederlassung zuteil, durch welche die Dienstleistung erbracht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden.

19 Dies schliesst auch juristische Personen ein, welche die Absicht haben, in erheblichem Umfang Geschäfte zu tätigen, wie etwa Start-up-Unternehmen.

Art. 23 Meistbegünstigung

1.  Abgesehen von den Ausnahmen, die sich aus Abkommen einer Vertragspartei mit einem Drittstaat über die Harmonisierung von Vorschriften ergeben, welche die gegenseitige Anerkennung von Vorschriften gemäss Artikel VII GATS zum Gegenstand haben, und vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die unter dieses Kapitel fallen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Drittstaates gewährt.

2.  Die Gewährung von Vorteilen, die im Rahmen anderer zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat abgeschlossener Abkommen, welche nach Artikel V GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1.

3.  Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen Vertragsparteien auf deren Wunsch angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.

Art. 24 Marktzugang

1.  Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 22 Buchstabe (o) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleis­tungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als die, die nach den in ihrer Liste vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.20

2.  In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Massnahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch für ihr gesamtes Hoheitsgebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:

(a)
Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
(b)
Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
(c)
Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamt­volumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;21
(d)
Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimm­­ten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
(e)
Massnahmen, die eine bestimmte Rechtsform oder Form eines Gemeinschaftsunternehmens vorschreiben, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf; und
(f)
Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

20 Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Art. 22 Bst. (o) Ziff. (i) genannte Erbringungsart ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so ist die Vertragspartei dadurch verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Art. 22 Bst. (o) Ziff. (iii) genannte Erbringungsart ein, so ist die Vertragspartei dadurch verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in ihr Hoheitsgebiet zuzulassen.

21 Abs. 2 Bst. (c) gilt nicht für Massnahmen einer Vertragspartei, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.

Art. 25 Inländerbehandlung

1.  In den in ihrer Liste aufgeführten Sektoren gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt22.

2.  Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit derjenigen, welche sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.

3.  Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienst­leistungen und Dienstleistungserbringern einer Vertragspartei gegenüber gleichen Dienst­leistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei verändert.

22 Besondere Verpflichtungen, die nach diesem Artikel eingegangen worden sind, werden nicht so ausgelegt, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für allfällige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer auswärtiger Natur sind.

Art. 26 Zusätzliche Verpflichtungen

Die Vertragsparteien können in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungsverkehr betreffen und nicht nach Artikel 24 oder 25 in den Listen aufzuführen sind, Verpflichtungen aushandeln, einschliesslich in Bezug auf Massnahmen betreffend Qualifikations-, Normen- oder Zulassungsfragen. Solche Verpflichtungen werden in die Liste der betreffenden Vertragspartei aufgenommen.

Art. 27 Handelsliberalisierung/Listen der besonderen Verpflichtungen

1.  Die Vertragsparteien werden ihren gegenseitigen Dienstleistungsverkehr in Übereinstimmung mit Artikel V GATS liberalisieren.

2.  Jede Vertragspartei legt in einer Liste die besonderen Verpflichtungen fest, die sie nach den Artikeln 24–26 übernimmt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:

(a)
Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
(b)
Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
(c)
Zusagen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen; und
(d)
gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen.

3.  Massnahmen, die sowohl mit Artikel 24 als auch mit Artikel 25 unvereinbar sind, werden in die für Artikel 24 vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Anforderung auch in Bezug auf Artikel 25.

4.  Die Listen der besonderen Verpflichtungen werden in Anhang VII beigefügt und sind Bestandteil dieses Kapitels.

5.  Die Vertragsparteien überprüfen ihre Listen der besonderen Verpflichtungen mindestens alle zwei Jahre, oder nach gemeinsamer Absprache auch früher, im Hinblick auf die Beseitigung nach Ablauf einer Übergangsfrist von 10 Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens praktisch aller verbleibenden Diskriminierungen zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf den unter dieses Kapitel fallenden Handel mit Dienstleistungen. Diese Überprüfung ist weiterzuführen, wenn am Ende dieser Übergangsfrist nicht praktisch alle verbleibenden Diskriminierungen beseitigt worden sind. Dieser Absatz unterliegt nicht der Streitbeilegung nach Kapitel IX.

Art. 28 Innerstaatliche Regelungen

1.  In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienst­leistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.

2.  Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für den Verwaltungsentscheid zuständig ist, so trägt die Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

3.  Ist die Erbringung einer Dienstleistung, für die eine spezifische Verpflichtung übernommen wurde, bewilligungspflichtig, so geben die zuständigen Behörden einer Vertragspartei unverzüglich nach der Eingabe eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als vollständig zu betrachtenden Antrags auf Bewilligung dem Antragsteller den Entscheid über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags.

4.  Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam die Ergebnisse der Verhandlungen gemäss Artikel VI Absatz 4 GATS über Disziplinen für bestimmte Regelungen, einschliesslich der Befähigungserfordernisse und -verfahren, der technischen Normen und der Zulassungserfordernisse, um diese in dieses Abkommen aufzunehmen. Diese Disziplinen sollen sicherstellen, dass solche Erfordernisse unter anderem:

(a)
auf objektiven und transparenten Kriterien wie der Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen;
(b)
nicht belastender sind, als es zur Sicherstellung der Qualität der Dienstleis­tung erforderlich ist;
(c)
im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränken.

5.  In Sektoren, in denen eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen ist, wendet die Vertragspartei vorbehaltlich der dort genannten Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Anforderungen bis zum Inkrafttreten der für diese Sektoren nach Absatz 4 erarbeiteten Disziplinen keine Zulassungs- und Befähigungserfordernisse oder technischen Normen an, welche die besonderen Verpflichtungen in einer Weise zunichte machen oder schmälern, die:

(a)
mit den in Absatz 4 Buchstabe (a), (b) oder (c) genannten Kriterien nicht vereinbar ist, und
(b)
zu dem Zeitpunkt, zu dem die besonderen Verpflichtungen in diesen Sektoren eingegangen wurden, von der Vertragspartei vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte.

6.  Immer wenn eine innerstaatliche Regelung gemäss den von einer Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen23 vorbereitet, verabschiedet und angewendet wird, ist im Sinne einer widerleg­baren Vermutung davon auszugehen, dass diese Regelung mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar ist.

7.  In Sektoren, in denen besondere Verpflichtungen für Dienstleistungen freier Berufe eingegangen werden, sieht jede Vertragspartei angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse von Angehörigen freier Berufe der anderen Vertragsparteien vor.

23 Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe der Vertragsparteien angehören können.

Art. 29 Subventionen

Eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt sieht, kann diese Vertragspartei um Konsultationen über diese Fragen ersuchen. Ein solches Gesuch wird wohlwollend geprüft.

Art. 30 Gegenseitige Anerkennung

1.  Der Gemischte Ausschuss trifft im Prinzip nicht später als drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die nötigen Schritte zur Aushandlung von Abkommen oder Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung sowie von Erfordernissen, Qualifikationen, Bewilligungen und anderen Vorschriften zur ganzen oder teilweisen Erfüllung durch die Dienstleis­tungserbringer der von der jeweiligen Vertragspartei gestellten Anforderungen für die Zulassungsbewilligung, Tätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistungserbringern.

2.  Jede derartige Anerkennung durch eine Vertragspartei muss mit den massgeb­lichen Bestimmungen der WTO und insbesondere mit Artikel VII GATS vereinbar sein.

3.  Anerkennt eine Vertragspartei durch ein Abkommen oder eine Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nicht-Vertragspartei erworben bzw. ausgestellt worden sind, so gibt die betreffende Vertragspartei den anderen interessierten Vertragsparteien angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einem solchen Abkommen oder einer solchen Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihr auszuhandeln. Sofern eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig gewährt, gibt sie jeder anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben oder ausgestellt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.

Art. 31 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten

1.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei bei der Erbringung dieser Dienstleis­tung auf dem entsprechenden Markt keine Handlungen begeht, die mit den Pflichten der Vertragspartei nach ihren besonderen Verpflichtungen unvereinbar sind.

2.  Tritt ein Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei mit Monopolstellung entweder direkt oder über ein mit ihr verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf und unterliegt diese Dienstleistung besonderen Verpflichtungen dieser Vertragspartei, so gewährleistet die Vertragspartei, dass der Erbringer seine Monopolstellung nicht dadurch missbraucht, dass er in ihrem Hoheitsgebiet in einer Weise tätig ist, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist.

3.  Eine Vertragspartei, die Grund zur Annahme hat, dass das Vorgehen eines Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei mit Monopolstellung gegen Absatz 1 oder 2 verstösst, kann von der anderen Vertragspartei verlangen, bestimmte Auskünfte über die entsprechenden Tätigkeiten zu geben.

4.  Dieser Artikel gilt auch für Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten, sofern eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich a) eine geringe Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt und b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in ihrem Hoheitsgebiet wesentlich unterbindet.

Art. 32 Grenzüberschreitung natürlicher Personen

1.  Dieses Kapitel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienst­leistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden. Natürlichen Personen, die unter die besonderen Verpflichtungen einer Vertragspartei fallen, ist es gestattet, Dienstleistungen gemäss dem Inhalt dieser besonderen Verpflichtungen zu erbringen.

2.  Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauer­beschäftigung betreffen.

3.  Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Hoheitsgebiet einschliesslich solcher Massnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungs­gemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, welche die Vorteile, die einer Vertragspartei auf Grund der Bestimmungen einer besonderen Verpflichtung zustehen, zunichte macht oder schmälert24.

24 Die blosse Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Nationalitäten im Gegensatz zu natürlichen Personen anderer Nationalitäten ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachen oder Schmälern von Vorteilen auf Grund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.

Art. 33 Allgemeine Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, dass solche Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungsverkehr darstellen würde, hindert dieses Kapitel eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zu treffen oder durchzusetzen:

(a)
die erforderlich sind, um die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten25;
(b)
die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;
(c)
die erforderlich sind, um die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Kapitels stehen, einschliesslich Massnahmen:
(i)
zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Regelung der Folgen einer Nichterfüllung von Dienstleis­tungsverträgen;
(ii)
zum Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und persönlicher Rechnungsführung;
(iii)
zur Gewährleistung der Sicherheit;
(d)
die mit Artikel 25 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung darauf abzielt, eine gerechte oder tatsächlich wirksame26 Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleis­tungserbringer anderer Vertragsparteien zu gewährleisten;
(e)
die mit Artikel 23 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung in einem anderen internationalen Übereinkommen beruht, durch welches eine Vertragspartei gebunden ist.

25 Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.

26 Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, die:

Art. 34 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Keine Bestimmung in diesem Abkommen darf so ausgelegt werden:

(a)
dass sie von einer Vertragspartei verlangt, Informationen zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen, deren Offenlegung nach ihrem Ermessen ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft;
(b)
dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet:
(i)
Massnahmen betreffend die Erbringung von Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für die Versorgung einer militärischen Einrichtung bestimmt sind;
(ii)
Massnahmen betreffend spaltbare oder verschmelzbare Stoffe oder betreffend Stoffe, aus denen diese erzeugt werden;
(iii)
Massnahmen, die in Kriegszeiten oder im Falle einer anderen ernsthaften internationalen Spannung getroffen werden;
(c)
dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf Grund der Charta der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
Art. 35 Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen

1.  Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung handelsbeschränkender Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden,

2.  Auf Zahlungen und Transfers sowie auf Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen im Zusammenhang mit dem Handel von Dienstleistungen sind die Artikel XI und XII GATS anwendbar.

3.  Eine Vertragspartei, die nach diesem Artikel Massnahmen einführt oder aufrechterhält, unterrichtet umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon.

IV Investitionen

Art. 37 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

(a)
bedeutet «Unternehmen» jedes Gebilde, das gemäss den geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet oder organisiert ist, unabhängig davon, ob mit oder ohne Gewinnzweck, in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle stehend, einschliesslich Kapital­gesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder anderer Vereinigungen;
(b)
bedeutet «Investition» jede Art von Vermögenswert, insbesondere:
(i)
bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände sowie jegliche andere Rechte wie Grundlasten, Grundpfand- und Fahrnispfandrechte;
(ii)
Aktien, Anleihen, Obligationen oder sonstige Formen der Beteiligung an einem Unternehmen;
(iii)
Forderungen auf Geld oder auf irgendwelchen Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben und mit einem Unternehmen zusammenhängen;
(iv)
Immaterialgüterrechte, technisches «Knowhow» und «Goodwill»;
(v)
gesetzlich oder vertraglich verliehene Geschäftskonzessionen, einschliess­lich Konzessionen zur Erschliessung, Gewinnung und Nutzung natürlicher Ressourcen;
(c)
bedeutet «Investition eines Investors einer Vertragspartei» eine Investition, die einem Investor dieser Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gehört oder von ihm kontrolliert wird;
(d)
bedeutet «Investor einer Vertragspartei»:
(i)
eine natürliche Person, welche nach geltendem Recht dieser Vertragspartei deren Staatsangehörigkeit besitzt oder dort das Recht auf ständigen Aufenthalt hat;
(ii)
ein Unternehmen, das in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei gegründet oder organisiert ist und dort erhebliche Geschäftstätigkeiten ausführt;
welche oder welches auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei eine Investition vornimmt oder getätigt hat.
Art. 38 Geltungsbereich

1.  Dieses Kapitel gilt für die Investoren einer Vertragspartei und deren Investitionen, unabhängig davon, ob diese Investitionen vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt werden.

2.  Artikel 40 Absatz 1 gilt nicht für Massnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen, unabhängig davon, ob ein betroffener Sektor unter Kapitel III aufgelistet ist oder nicht.

3.  Artikel 40 Absatz 1 findet auch keine Anwendung auf Investoren einer Vertragspartei in Dienstleistungssektoren und auf ihre Investitionen in solchen Sektoren. Diese Bestimmung wird zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft, um abzuklären, ob sie weiterhin benötigt wird.

4.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter anderen internationalen Abkommen über Investitionen werden durch die Bestimmungen dieses Kapitels nicht berührt.

Art. 39 Förderung und Schutz von Investitionen

1.  Jede Vertragspartei schafft und unterhält in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels stabile, gerechte, vorteilhafte und transparente Bedingungen für Investoren der anderen Vertragsparteien, damit diese Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet vornehmen können.

2.  Dazu gehört auch die Verpflichtung, den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien jederzeit eine gerechte und billige Behandlung zu gewähren. Zudem sollen diese Investitionen ständigen Schutz und Sicherheit geniessen.

Art. 40 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung

1.  Jede Vertragspartei gewährt Investoren und Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei hinsichtlich Errichtung, Erwerb, Erweiterung, Verwaltung, Führung, Betrieb oder Veräusserung von Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie in vergleichbaren Umständen ihren eigenen Investoren oder Investoren irgendeines Drittstaates und deren Investitionen angedeihen lässt, je nachdem, welche die günstigere ist.

2.  Gewährt eine Vertragspartei Investoren eines Drittstaates oder deren Investi­tionen auf Grund eines Freihandelsabkommens, einer Zollunion oder eines vergleichbaren Abkommens, in dem ebenfalls eine wesentliche Liberalisierung der Investitionen vorgesehen ist, eine günstigere Behandlung, so ist sie nicht verpflichtet, diese Behandlung auch den Investoren einer anderen Vertragspartei oder deren Investitionen zu gewähren. Sie räumt jedoch einer anderen Vertragspartei auf deren Begehren angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.

3.  Der Standard der Inländerbehandlung, wie er in Absatz 1 vorgesehen ist, findet keine Anwendung auf Subventionen, die auf der Sozialpolitik oder der Politik zur wirtschaftlichen Entwicklung einer Vertragspartei beruhen, selbst wenn solche Subventionen direkt oder indirekt örtliche Unternehmen oder Unternehmer begünstigen. Ist eine andere Vertragspartei der Ansicht, dass solche Subventionen in einem bestimmten Fall eine schwerwiegend verzerrende Wirkung auf die Investitionensmöglichkeiten ihrer eigenen Investoren haben, so kann sie Konsultationen über diese Fragen beantragen. Solche Anträge werden wohlwollend geprüft.

4.  Der Standard der Inländerbehandlung im Sinne von Absatz 1 bedeutet in Bezug auf staatliche Stellen einer unteren (subnationalen) Ebene, dass diese eine nicht ungünstigere Behandlung gewähren, als sie in vergleichbaren Situationen Investoren und Investitionen von Investoren der Vertragspartei, der sie angehört, zuteil kommen lassen.

Art. 41 Besteuerung

1.  Sofern in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, begründet keine Bestimmung in diesem Kapitel Rechte oder Pflichten in Bezug auf fiskalische Massnahmen.

2.  Artikel 40 findet Anwendung auf fiskalische Massnahmen, ausser bei Abweichungen von der Inländerbehandlung, die für eine gerechte oder tatsächlich wirk­same Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern notwendig sind27.

3.  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren irgend eines anderen Staates und deren Investitionen besondere Vorteile auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Inves­toren einer anderen Vertragspartei und deren Investitionen einzuräumen.

27 Fussnote 26 zu Art. 33 von Kap. III über Dienstleistungen ist auf dieses Kapitel sinngemäss anwendbar.

Art. 42 Enteignung, Entschädigung

1.  Keine Vertragspartei darf de jure oder de facto Enteignungs- oder Verstaat-lichungsmassnahmen gegenüber Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei ergreifen, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Interesse, in nicht diskriminierender Weise und gemäss den dafür vorgesehenen gesetzlichen Verfahren und vorausgesetzt, sie gehen mit der Zahlung von Entschädigung einher. Der Entschädigungsbetrag ist in einer frei konvertierbaren Währung zu begleichen und der berechtigten Person ohne Verzug und unabhängig von deren Wohn- und Geschäftssitz auszuzahlen.

2.  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als Folge eines bewaffneten Konflikts oder Aufruhrs auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden erlitten haben, haben in Bezug auf solche Schäden Anspruch auf eine Behandlung gemäss Artikel 40, soweit es um Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder andere Entgelte geht.

Art. 43 Innerstaatliche Regelung

Dieses Kapitel darf nicht so ausgelegt werden, als hindere es eine Vertragspartei daran, mit diesem Kapitel vereinbare Massnahmen zu treffen, beizubehalten oder zu vollziehen, die im öffentlichen Interesse liegen, wie namentlich Massnahmen, die auf Grund von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltanliegen getroffen werden.

Art. 44 Transfers

1.  Jede Vertragspartei gewährt in Bezug auf Investitionen, die Investoren einer anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet getätigt haben, den freien und unverzüglichen Transfer von Zahlungen nach und aus ihrem Hoheitsgebiet. Solche Transfers umfassen insbesondere, aber nicht ausschliesslich:

(a)
Erträge, Zinsen, Dividenden, Kapitalgewinne, Lizenzgebühren und Hono­rare sowie alle anderen Beträge, die sich aus einer Investition ergeben;
(b)
Zahlungen, die im Rahmen von Verträgen, einschliesslich Darlehensverträgen, getätigt werden;
(c)
zusätzliche Kapitalleistungen für den Unterhalt oder die Erweiterung einer Investition;
(d)
Erlöse aus dem teilweisen oder vollständigen Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition; und
(e)
Einkommen und andere Entschädigungen von Personal, das in Verbindung mit einer Investition aus dem Ausland angestellt wird.

2.  Ein Transfer gilt dann als «unverzüglich» erfolgt, wenn er innerhalb einer Frist vorgenommen wird, die für die Erfüllung der Transferformalitäten, einschliesslich vorgeschriebener Meldungen über Devisentransfers, üblicherweise benötigt wird.

3.  Jede Vertragspartei erlaubt, dass solche Transfers in einer frei konvertierbaren Währung erfolgen. «Frei konvertierbare Währung» bedeutet eine Währung, die an den internationalen Devisenmärkten verbreitet gehandelt und bei internationalen Transaktionen verbreitet benutzt wird.

4.  Die Absätze 1 bis 3 stehen einer gerechten, nicht diskriminierenden und in guten Treuen erfolgenden Anwendung von Vorschriften nicht entgegen, die im Zusammenhang stehen mit:

(a)
Konkurs-, Insolvenzverfahren oder dem Gläubigerschutz;
(b)
der Ausgabe, dem Handel oder dem Verkehr mit Wertpapieren;
(c)
Straftaten und der Beschlagnahmung von Geldern kriminellen Ursprungs;
(d)
der Durchsetzung von Entscheiden in gerichtlichen Verfahren.

5.  Die Absätze 1 bis 3 lassen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuergesetzen oder der Sozialversicherung und der öffentlichen Altersvorsorge unberührt.

Art. 45 Personal in Schlüsselpositionen

1.  Die Vertragsparteien gewähren, vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung natürlicher Personen, den Investoren einer anderen Vertragspartei sowie Personen in Schlüsselpositionen (Kader, Manager und Spezialisten, wie von der die Bewilligung erteilenden Vertragspartei in den horizontalen Verpflichtungen ihres Appendix zu Anhang VII als «innerbetrieblich versetzte Beschäftigte» definiert), die von diesen Investoren oder von Investitionen dieser Investoren angestellt werden, eine temporäre Einreise‑, Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in ihrem Hoheitsgebiet, damit diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung, der Verwaltung, der Verwendung, der Nutzung, der Erweiterung oder der Veräusserung der betreffenden Investitionen ausüben können.

2.  Eine Vertragspartei erlaubt, vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vor­schriften, Investoren einer anderen Vertragspartei, die über Investitionen ihrem Hoheitsgebiet verfügen, und Investitionen dieser Investoren, Personen in Schlüsselpositionen nach Wahl des Investors oder der Investition ungeachtet ihrer Staats­angehörigkeit und Staatsbürgerschaft zu beschäftigen, sofern solchen Personen bewilligt worden ist, in das Gebiet der ersteren Vertragspartei einzureisen, sich dort aufzuhalten und dort zu arbeiten, und die betreffende Beschäftigung den in der Bewilligung für diese Person genannten Bedingungen, Auflagen und Befristungen entspricht.

3.  Die Vertragsparteien werden ermutigt, vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften, dem Ehemann oder der Ehefrau und den minderjährigen Kindern eines Investors einer anderen Vertragspartei und der von solchen Investoren in Schlüsselpositionen angestellten Personen, die eine temporäre Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erhalten haben, vorübergehend die Einreise und den Aufenthalt zu gewähren.

Art. 46 Vorbehalte

1.  Artikel 40 Absatz 1 findet keine Anwendung auf:

(a)
Vorbehalte, die von einer Vertragspartei in Anhang XI aufgelistet werden;
(b)
Änderungen zu einem Vorbehalt gemäss Unterabsatz (a), sofern diese Änderungen nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 40 vermindern;
(c)
jeden neuen Vorbehalt, der von einer Vertragspartei beschlossen und Anhang XI hinzugefügt wird, sofern dieser Vorbehalt nicht das gesamthafte Verpflichtungsniveau der betreffenden Vertragspartei unter diesem Kapitel beeinträchtigt;

soweit solche Vorbehalte mit dem erwähnten Artikel unvereinbar sind.

2.  Die Vertragsparteien überprüfen mindestens alle zwei Jahre den Status der in Anhang XI aufgeführten Vorbehalte, um diese allenfalls zu verringern oder aufzuheben.

3.  Eine Vertragspartei kann, entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig, mit einer schriftlichen Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit in Anhang XI aufgeführte Vorbehalte teilweise oder vollständig aufheben.

4.  Eine Vertragspartei kann nach Absatz 1 Buchstabe (c) mit einer schriftlichen Mitteilung an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt in Anhang XI aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung können die anderen Vertragsparteien um die Aufnahme von Konsultationen über diesen Vorbehalt ersuchen. Sobald die Vertragspartei, welche den neuen Vorbehalt aufnimmt, ein entsprechendes Gesuch erhält, nimmt sie Konsultationen mit den anderen Vertragsparteien auf.

Art. 47 Subrogation

Leistet eine Vertragspartei (oder eine von ihr bezeichnete Geschäftsstelle, Institu­tion, Behörde oder Körperschaft) auf Grund einer für eine Investition oder Teile davon gewährten Garantie eine Zahlung an eigene Investoren in Verbindung mit deren Ansprüchen unter diesem Kapitel, so anerkennt die andere Vertragspartei auf Grund des Subrogationsprinzips den Übergang der Rechte und Ansprüche der Investoren auf die erste Vertragspartei (oder eine von ihr bezeichnete Geschäftsstelle, Institution, Behörde oder Körperschaft). Die übertragenen Rechte oder Ansprüche sollen nicht über die ursprünglichen Rechte oder Ansprüche solcher Investoren hinausgehen.

Art. 48 Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

1.  Ist ein Investor einer Vertragspartei der Auffassung, eine von einer anderen Vertragspartei angewendete Massnahme sei mit einer Verpflichtung nach diesem Kapitel unvereinbar und füge daher ihm oder seiner Investition Schaden zu, so kann er Konsultationen beantragen, um die Angelegenheit gütlich beizulegen.

2.  Führen diese Konsultationen innerhalb von sechs Monaten seit dem Antrag, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann die Angelegenheit einem Gerichts­hof oder Verwaltungsgericht der betreffenden Vertragspartei, oder, falls beide Streitparteien einverstanden sind, einer der folgenden Stellen oder Verfahren unterbreitet werden:

(a)
der Schiedsgerichtsbarkeit unter dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten28 (das «ICSID-Übereinkommen»), falls dieses Übereinkommen anwendbar ist;
(b)
dem Schlichtungsverfahren oder der Schiedsgerichtsbarkeit gemäss den «Addit­ional Facility»-Regeln des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten;
(c)
der Schiedsgerichtsbarkeit der Kommission der Vereinten Nationen für Inter­nationales Handelsrecht (UNCITRAL).

3.  Eine Vertragspartei kann mit den Investoren einer anderen Vertragspartei vertraglich Vereinbarungen abschliessen, in denen sie ihre unbedingte und unwiderrufliche Zustimmung dazu gibt, dass alle oder gewisse Arten von Streitigkeiten einem internationalen Schiedsverfahren gemäss Absatz 2 unterworfen werden. Solche Vereinbarungen können dem Depositar dieses Abkommens notifiziert werden.

Art. 49 Ausnahmen

Die folgenden Bestimmungen sind auf dieses Kapitel sinngemäss anwendbar:

die Artikel 33, 34 und 35 sowie Artikel 19 Buchstaben (e)–(g).

V Wettbewerb

Art. 50 Wettbewerb

1.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken wie wett­bewerbswidrige Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sowie der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung den Handel zwischen den Vertragsparteien behindern können.

2.  Eine Vertragspartei nimmt auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Konsultationen auf mit dem Ziel, die in Absatz 1 erwähnten Verhaltensweisen zu beseitigen. Die angefragte Vertragspartei nimmt dieses Ersuchen uneingeschränkt und wohlwollend entgegen, zeigt sich hilfsbereit, indem sie öffentlich zugängliche nicht vertrauliche Informationen zur Verfügung stellt, die für die Sachfrage relevant sind. Vorbehaltlich ihrer Gesetzgebung und des Abschlusses einer zufriedenstellenden Vereinbarung über die Sicherstellung der Vertraulichkeit der Informationen stellt die Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei jede weitere verfügbare Information zur Verfügung.

3.  Keine Vertragspartei wird im Zusammenhang mit Fragen, die sich auf Grund dieses Kapitels ergeben, die Aufnahme eines Schiedsverfahrens nach Kapitel IX verlangen.

VI Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 51 Geltungsbereich

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien dieses Abkommens in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen.29

2.  Die Vertragsparteien erklären sich zur Zusammenarbeit im Gemischten Ausschuss bereit, um die Kenntnisse über ihre jeweiligen öffentlichen Beschaffungs­systeme zu vertiefen und die öffentlichen Beschaffungsmärkte weiter zu liberalisieren und gegenseitig zu öffnen.

Art. 52 Informationsaustausch

Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von «Kontaktstellen» aus, die für die Abgabe von Informationen über die Regeln und Vorschriften im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens verantwortlich sind.

Art. 53 Weitere Verhandlungen

Gewährt nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Vertragspartei einer Nichtvertragspartei zusätzliche Vorteile für den Zugang zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten, so wird sie sich mit der Aufnahme von Verhandlungen mit einer anderen Vertragspartei einverstanden erklären mit dem Ziel, diese Vorteile auf Gegenseitigkeit auf die andere Vertragspartei auszudehnen.

VII Schutz des Geistigen Eigentums

Art. 54 Schutz des Geistigen Eigentums

1.  Die Vertragsparteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, des Anhangs XII sowie den darin erwähnten internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.

2.  Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum30 (nachstehend TRIPS-Abkommen genannt) stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 3 und 5.

3.  Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertrags­parteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie den Staatsangehörigen eines anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkom­mens stehen, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5.

4.  Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei an den Gemischten Ausschuss und sofern dieser sein Einverständnis erteilt, die in diesem Artikel und in Anhang XII enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum zu überprüfen mit dem Ziel, den Umfang des Schutzes weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Schutz­umfang der Rechte an Geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.

30 SR 0.632.20 Anhang 1.C

VIII Institutionelle Bestimmungen

Art. 55 Der Gemischte Ausschuss

1.  Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss EFTA-Singapur ein. Dieser setzt sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammen. Minister oder hohe Beamte, die von den Vertragsparteien zu diesem Zweck delegiert werden, übernehmen gemeinsam den Vorsitz.

2.  Der Gemischte Ausschuss:

(a)
beaufsichtigt die Durchführung dieses Abkommens;
(b)
beobachtet jede Möglichkeit zur weiteren Beseitigung von Handelsschranken und anderen restriktiven Massnahmen für den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur;
(c)
verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
(d)
beaufsichtigt die Arbeit aller im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen;
(e)
bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens; und
(f)
zieht jeden weiteren Gegenstand in Betracht, der die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte.

3.  Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als notwendig erachtet. Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen arbeiten unter einem Arbeitsauftrag des Gemischten Ausschusses, mit Ausnahme der in diesem Abkommen ausdrücklich genannten Fälle.

4.  Der Gemischte Ausschuss kann in den nach diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.

5.  Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und erteilt Empfehlungen in gegenseitigem Einvernehmen.

6.  Der Gemischte Ausschuss tritt nach Bedarf, aber üblicherweise einmal alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Einer der EFTA-Staaten und Singapur übernehmen gemeinsam den Vorsitz der ordentlichen Sitzungen. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

7.  Jede Vertragspartei kann mittels schriftlicher Benachrichtigung an die anderen Vertragsparteien eine ausserordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses beantragen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, findet die ausserordentliche Sitzung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt.

8.  Der Gemischte Ausschuss kann auf Beschluss die Anhänge und die Appendizes dieses Abkommens ändern. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 9 kann er den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen.

9.  Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert hat, dass ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt worden sind. Der Gemischte Ausschuss kann entscheiden, dass der Beschluss für jene Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Verfahren erfüllt haben, vorausgesetzt, dass Singapur zu diesen Vertragsparteien gehört. Bis zu dessen Inkrafttreten kann eine Vertragspartei unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften einen Beschluss des Gemischten Ausschusses vorläufig anwenden.

IX Streitbeilegung

Art. 56 Geltungsbereich

1.  Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten in Bezug auf die Vermeidung oder Schlichtung von Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Abkommen zwischen einem oder mehrere EFTA-Staaten und Singapur ergeben.

2.  Streitigkeiten über dieselbe Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen oder einem anderen darunter fallenden Übereinkommen, das die Vertragsparteien unterzeichnet haben, ergeben, werden in dem Forum beigelegt, das die klagende Vertragspartei zu diesem Zweck auswählt. Es wird ausschliesslich das so gewählte Forum benutzt.

3.  Bevor eine Vertragspartei ein Schlichtungsverfahren gemäss dem WTO-Abkom­men gegen eine andere Vertragspartei oder andere Vertragsparteien, oder umgekehrt, einleitet, unterrichtet die betreffende Vertragspartei alle anderen Vertragsparteien von ihrer Absicht.

Art. 57 Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung

1.  Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit beantragt oder beendet werden.

2.  Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in anderen Verfahren unberührt.

Art. 58 Konsultationen

1.  Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens. Sie unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultation jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller Fragen zu erreichen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könnten.

2.  Jeder EFTA-Staat oder mehrere EFTA-Staaten kann bzw. können schriftliche Konsultationen mit Singapur beantragen, und umgekehrt, sobald eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine von der Vertragspartei oder den Vertragsparteien, an die der Antrag gestellt wird, angewendete Massnahme mit diesem Abkommen nicht vereinbar ist oder dass ein Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen hervorgeht, durch eine solche Massnahme31 beeinträchtigt wird. Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet gleichzeitig alle anderen Vertragsparteien schriftlich darüber. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, welche den Konsultationsantrag stellen oder entgegennehmen, nicht dagegen sind.

3.  Die Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Konsulta­tionsantrags. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, darunter auch solche über verderbliche Agrarprodukte, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Konsultationsantrags.

4.  Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Massnahme oder ein anderer Umstand die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte. Sie behandeln die im Laufe der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder gesetzlich geschützten Informationen in gleicher Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen liefert.

5.  Die Konsultationen sind vertraulich zu führen und berühren die Rechte der Vertragsparteien, die an weiteren Verfahren beteiligt sind, nicht.

6.  Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien informieren die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.

31 Das Wort «solche» bezieht sich auf «eine von der Vertragspartei oder den Vertrags­parteien, an die der Antrag gestellt wird, angewendete Massnahme».

Art. 59 Einsetzung eines Schiedsgerichts

1.  Wird die Angelegenheit nicht innerhalb von 60 Tagen, oder von 30 Tagen im Falle von dringlichen Angelegenheiten, nach Eingang des Konsultationsantrags beigelegt, so kann eine Streitpartei (oder mehrere Streitparteien) mittels schriftlicher Mitteilung an die beschuldigte Streitpartei oder die beschuldigten Streitparteien das Schiedsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Mitteilung wird allen Vertragsparteien zugestellt, damit diese über ihre Teilnahme an der Streitigkeit entscheiden können.

2.  Beantragt mehr als eine Vertragspartei ein Schiedsverfahren über den gleichen Streitgegenstand, so sollte wenn möglich ein einziges Schiedsgericht die Sache beurteilen.

3.  Der Antrag auf ein Schiedsverfahren enthält eine Begründung der Klage sowie die Beschreibung der fraglichen Massnahme und der rechtlichen Grundlage der Klage.

Art. 60 Schiedsgericht

1.  Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.

2.  In der schriftlichen Mitteilung gemäss Artikel 59 bestimmt die Streitpartei (oder die Streitparteien) ein Mitglied des Schiedsgerichts.

3.  Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 erwähnten Mitteilung bezeichnet die andere Streitpartei (oder die anderen Streitparteien), an welche die Mitteilung gerichtet war, ihrerseits einen Schiedsrichter.

4.  Innerhalb von 30 Tagen nach der Ernennung des zweiten Schiedsrichters einigen sich die Streitparteien auf die Ernennung des dritten Schiedsrichters. Dieser Schieds­richter übernimmt den Vorsitz des Schiedsgerichts.

5.  Falls innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 erwähnten Mitteilung nicht alle drei Schiedsrichter bezeichnet oder ernannt worden sind, nimmt auf Antrag einer Streitpartei der Generalsekretär der WTO die nötigen Ernennungen innerhalb weiterer 30 Tage vor.

6.  Der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf weder Staatsangehöriger einer Vertragspartei sein noch ständigen Wohnsitz in einer Vertragspartei haben. Er darf weder ein Angestellter oder ehemaliger Angestellter einer Vertragspartei sein, noch sich in irgendeiner Funktion bisher mit dem Fall befasst haben.

7.  Für den Fall, dass ein Schiedsrichter stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, wird innerhalb von 15 Tagen in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise ein Ersatzrichter gewählt. In einem solchen Fall wird jede auf die Schiedsverfahren anwend­bare Frist für die Zeit zwischen dem Tag, an dem der Schiedsrichter stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, bis zu dem Tag, an dem der Ersatz gewählt wird, ausgesetzt.

8.  Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Tag, an dem der Vorsitzende ernannt wird.

Art. 61 Schiedsverfahren

1.  Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsverfahren nach den Musterverfahrensregeln durchgeführt, die vom Gemischten Ausschuss an dessen erster Sitzung beschlossen werden. Bis solche Regeln vorliegen, setzt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst fest, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

2.  Unbeschadet des Absatzes 1 soll für alle Schiedsgerichtsverhandlungen sichergestellt werden, dass:

(a)
die Streitparteien das Recht auf mindestens eine Anhörung vor dem Schiedsgericht haben und die Möglichkeit erhalten, schriftliche Gegenbeweise einzureichen;
(b)
die Streitparteien zu allen Anhörungen, die das Schiedsgericht durchführt, eingeladen werden;
(c)
die Streitparteien Einsicht in alle Eingaben und Stellungnahmen erhalten, die dem Schiedsgericht vorgelegt werden, vorbehaltlich jeglicher Erfordernisse bezüglich der Vertraulichkeit; und
(d)
die Anhörungen, Beratungen und der Zwischenbericht sowie alle schrift­lichen Eingaben und Stellungnahmen an das Schiedsgericht vertraulich sind.

3.  Sofern die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach dem Zustelldatum des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nichts anderes vereinbaren, lautet der Schiedsauftrag folgendermassen:

«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens soll die Angelegenheit geprüft werden, auf die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 59 verwiesen wird, und Rechts- und Tat­sachen­feststellungen samt ihren Begründungen sollen vorgenommen sowie allfällige Empfehlungen zur Lösung des Streitfalls abgegeben werden.»

4.  Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigener Initiative wissenschaftliche Information und technischen Rat von Experten einholen, falls es dies für angebracht erachtet.

5.  Das Schiedsgericht fasst sein Urteil gestützt auf die Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Regeln und Grundsätzen des inter­nationalen öffentlichen Rechts angewendet und ausgelegt werden.

6.  Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit. Die Schiedsrichter können Sondervoten zu abweichenden Meinungen beifügen. Kein Schieds­gericht darf offenlegen, welche Schiedsrichter die Mehrheits- bzw. die Minderheits­meinung vertreten.

7.  Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigungen seiner Mitglieder, tragen die Streitparteien zu gleichen Teilen.

Art. 62 Zwischenbericht

1.  Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien in aller Regel spätestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor.

2.  Das Schiedsgericht erstellt seinen Bericht gestützt auf die Eingaben und Argumente der Streitparteien sowie auf Grund der wissenschaftlichen Information und des technischen Rats nach Artikel 61 Absatz 4.

3.  Eine Streitpartei kann innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage des Zwischen­berichts dem Schiedsgericht schriftliche Stellungnahmen dazu unterbreiten.

4.  In diesem Fall kann das Schiedsgericht, nach Kenntnisnahme dieser schriftlichen Stellungnahmen, auf eigene Initiative oder auf Antrag einer anderen Streitpartei:

(a)
die Ansichten jeder anderen Streitpartei einholen;
(b)
seinen Bericht überdenken; und
(c)
jede weitere Abklärung durchführen, die es für nötig erachtet.
Art. 63 Schlussbericht

1.  Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Zwischenberichts einen Schlussbericht vor, der die in Artikel 62 Absatz 2 genannten Gegenstände beinhaltet und auch jede abweichende Meinung über strittige Punkte einschliesst.

2.  Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird der Schlussbericht 15 Tage, nachdem er ihnen vorgelegt wurde, veröffentlicht.

Art. 64 Beendigung von Schiedsverfahren

Solange der Zwischenbericht nicht vorliegt, kann die klagende Vertragspartei ihre Klage jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme lässt ihr Recht auf die Einreichung einer neuen Klage zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Frage unberührt.

Art. 65 Vollzug des Berichts des Schiedsgerichts

1.  Der Schlussbericht bindet die Streitparteien und ist endgültig. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die zum Vollzug des Schlussberichts gemäss Artikel 63 erforder­lichen Massnahmen zu treffen.

2.  Jede betroffene Vertragspartei informiert die andere Streitpartei bzw. die anderen Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Schlussberichts über ihre Vollzugsabsichten.

3.  Die Streitparteien bemühen sich um eine einvernehmliche Festlegung der für den Vollzug des Schlussberichts erforderlichen spezifischen Massnahmen. Nach Möglichkeit besteht die Lösung in der Aufhebung einer Massnahme, die nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder, falls eine solche Lösung nicht zustande kommt, in einer Kompensation.

4.  Jede betroffene Vertragspartei kommt dem Schlussbericht unverzüglich nach. Ist dies nicht möglich, so bemühen sich die Streitparteien um die einvernehmliche Festlegung einer angemessenen Frist. Kommt keine Einigung zustande, so kann jede Streitpartei dem ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Falls eine angemessene Frist zu bestimmen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 15 Tagen ab Antragstellung.

5.  Jede betroffene Vertragspartei notifiziert der anderen Streitpartei oder den anderen Streitparteien, welche Massnahmen zum Vollzug des Schlussberichts innerhalb der nach Absatz 4 festgelegten angemessenen Frist getroffen wurden. Nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, über die Vereinbarkeit dieser Massnahmen mit dem Schlussbericht zu entscheiden. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 60 Tagen ab Antragstellung.

6.  Unterlässt es eine beteiligte Vertragspartei (oder mehrere der beteiligten Vertragsparteien), die Vollzugsmassnahmen vor Ablauf der nach Absatz 4 festgelegten angemessenen Frist zu notifizieren, oder entscheidet das Schiedsgericht, dass die von den betreffenden Vertragsparteien notifizierten Massnahmen dem Schluss­bericht nicht gerecht werden, so nimmt diese Vertragspartei auf entsprechenden Antrag der klagenden Vertragspartei (oder der verklagenden Vertragsparteien) Konsultationen mit dieser auf, um gegenseitig akzeptable Kompensationen zu vereinbaren. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach diesem Antrag keine Einigung zustande, so darf die klagende Vertragspartei nur solche im Rahmen dieses Abkommens eingeräumte Vorteile aussetzen, die denjenigen entsprechen, die durch die Massnahmen beeinträchtigt werden, welche als gegen dieses Abkommen verstos­send beurteilt wurden.

7.  Die klagende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) erwägt dabei zunächst die Suspendierung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren, wie jenem, der durch die nach dem Urteil des Schiedsgerichts gegen dieses Abkommen verstossende Massnahme betroffen ist. Ist die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor bzw. in denselben Sektoren nach Auffassung der klagenden Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) nicht durchführbar oder unwirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.

8.  Spätestens 60 Tage vor dem Tag, an dem die Aussetzung wirksam werden soll, notifiziert die klagende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) der anderen Vertragspartei bzw. den anderen Vertragsparteien, welche Vorteile sie auszusetzen beabsichtigt. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu befinden, ob die Vorteile, welche die klagende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) aussetzen will, jenen entsprechen, die durch die gegen dieses Abkommen verstossende Massnahme beeinträchtigt wurden, und ob die vorgeschlagene Aussetzung im Einklang mit den Absätzen 6 und 7 steht. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach dessen Anrufung. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, solange das Schiedsgericht keinen Entscheid gefällt hat.

9.  Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird von der klagenden Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) nur so lange beibehalten, bis die gegen dieses Abkommen verstossende Massnahme zurückgenommen oder so geändert wird, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder bis die Streitparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erreicht haben.

10.  Auf Antrag einer Streitpartei prüft das ursprüngliche Schiedsgericht die nach der Aussetzung der Vorteile beschlossenen Vollzugsmassnahmen auf Vereinbarkeit mit dem Schlussbericht. Gestützt auf diesen Entscheid befindet es darüber, ob die Aussetzung der Vorteile beendet oder geändert werden soll. Das Schiedsgericht trifft den Entscheid innerhalb von 30 Tagen nach der Anrufung.

11.  Die Entscheide nach den Absätzen 4, 5, 8 und 10 sind bindend.

X Schlussbestimmungen

Art. 67 Transparenz

1.  Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Verwaltungsentscheide und gerichtlichen Entscheide von allgemeiner Tragweite sowie die relevanten internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könnten, oder machen sie anderweitig zugänglich.

2.  Die Vertragsparteien beantworten umgehend alle spezifischen Anfragen und stellen sich auf Ersuchen Informationen über die in Absatz 1 erwähnten Angelegenheiten zur Verfügung.

3.  Keine Bestimmung in diesem Abkommen verlangt von einer Vertragspartei, vertrauliche Informationen offenzulegen, die die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, sonst gegen das öffentliche Interesse verstossen oder den berechtigten kommerziellen Interessen eines Wirtschaftsakteurs schaden würden.

Art. 69 Änderungen

1.  Änderungen dieses Abkommens werden nach ihrer Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäss den verfassungsrechtlichen Verfahren jeder Vertragspartei unterbreitet.

2.  Soweit der Gemischte Ausschuss nichts anderes beschliesst, treten die Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

3.  Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs­urkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 70 Beitritt

Jeder Drittstaat kann diesem Abkommen beitreten. Die Beitrittsbedingungen sind zwischen dem betreffenden Drittstaat und den Vertragsparteien auszuhandeln.

Art. 71 Rücktritt und Beendigung

1.  Jede Vertragspartei kann mit der Einreichung einer schriftlichen Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Zeitpunkt wirksam, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

2.  Tritt Singapur von diesem Abkommen zurück, so endet das Abkommen an dem in Absatz 1 erwähnten Datum.

Art. 72 Inkrafttreten

1.  Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die entsprechenden Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2.  Dieses Abkommen tritt für die Unterzeichnerstaaten, die bis zu diesem Datum ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, am 1. Januar 2003 in Kraft, sofern auch Singapur bis dahin seine Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt hat.

3.  Hinterlegt ein Unterzeichnerstaat seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem 1. Januar 2003, so tritt dieses Abkommen für denselben am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme oder Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern dieses Abkommen für die Republik Singapur spätestens zur gleichen Zeit in Kraft tritt.

4.  Falls ihre verfassungsmässigen Bestimmungen dies erlauben, darf jede Vertragspartei dieses Abkommen während einer Einführungsphase ab dem 1. Januar 2003 provisorisch anwenden. Die provisorische Anwendung des Abkommens wird dem Depositar notifiziert.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gebührend bevollmächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Egilsstadir, am 26. Juni 2002, in einer Originalausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens deponiert wird. Der Depositar lässt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Kopien zukommen.

(Es folgen die Unterschriften)

Verständigungsprotokoll

Kapitel II, III und IV

Wo in den Artikeln 19 und 33 dieselben Begriffe wie in Artikel XX GATT 1994 und in Artikel XIV GATS benutzt werden, werden diese im Lichte der betreffenden Entscheide nach dem GATT/WTO-Streitbeilegungsverfahren32 ausgelegt.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Kapitel II, III und IV für die Telekommunikationsinfrastruktur der Vertragsparteien gelten. Nichts hindert jedoch eine Vertragspartei daran, Massnahmen zu ergreifen, die zum Schutz ihrer kritischen Telekommunikationsinfrastruktur vor vorsätzlichen Versuchen, diese Infrastruktur unbrauchbar zu machen oder zu beschädigen, erforderlich sind. Voraussetzung dafür ist, dass solche Massnahmen kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Warenhandels, des Dienst­leistungsverkehrs oder der Investitionstätigkeit darstellen.

32 SR 0.632.20 Anhang 2

Kapitel II

Art. 7

Betreffend Risk Management

Die Vertragsparteien anerkennen, dass eine selektive Anwendung staatlicher Kontrollen, die auf den Grundsätzen der Risikoabschätzung beruht, die Möglichkeit bietet, den Handel zu fördern und gleichzeitig die Einhaltung von Grenzkontrollen zu verbessern.

Betreffend Nutzung der Informationstechnologie

Die Vertragsparteien anerkennen ihr gemeinsames Ziel, den Interessen ihrer jeweiligen Unternehmenskreise zu dienen und ein Handelsumfeld zu schaffen, das es diesen erlaubt, die Chancen dieses Abkommens zu nutzen.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, effiziente Handelsverfahren zu verwenden, um Kosten und unnötige Verzögerungen im Handel zwischen ihnen zu verringern. Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien stellen elektronische Einrichtungen bereit, welche Transaktionen zwischen den Zollverwaltungen und ihren jeweiligen Handelsunternehmen erleichtern.

Austausch von Best Practices

Die Vertragsparteien kommen überein, Initiativen für den Informationsaustausch über Best Practices in Bezug auf Zollverfahren zu fördern.

Kapitel III, IV und VI

Für die Zwecke dieses Abkommens werden die Aktivitäten von Nicht-Regierungs­stellen, einschliesslich solchen, an denen die Regierung von Singapur oder eines EFTA-Staates Anteile besitzt, nicht als Massnahmen erachtet, die von Singapur oder einem EFTA-Staat getroffen werden, sofern diese Stellen nicht durch ihre jeweilige Regierung delegierte Befugnisse ausüben.

Kapitel III

Bei den Erbringungsarten grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung und Kon­sum im Ausland, wie sie in Artikel 22 definiert sind, soll die den Dienstleis­tungserbringern gewährte Behandlung für den Fall, dass eine Bankdienstleistung nicht direkt von einer juristischen Person, sondern durch eine Zweigstelle erbracht wird, trotzdem auf die Zweigstelle ausgedehnt werden, welche die Dienstleistung erbringt. Es gelten folgende Bedingungen:

In der Rechtsordnung der Vertragspartei, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, ist die Zweigstelle den gleichen finanziellen Haftungsverpflichtungen unterworfen wie eine juristische Person und ist gleichwertigen Aufsichtsbedingungen sowie finanziellen, organisatorischen oder anderen ähnlichen Bestimmungen unterstellt wie eine juristische Person; sollten sich Unterschiede bezüglich der Aufsichtsbedingungen sowie der finanziellen, organisatorischen oder anderen ähnlichen Bestimmungen aus den inhärenten Merkmalen einer Zweigstelle im Vergleich zu einer juristischen Person ergeben, sollen diese Erfordernisse als gleichwertig gelten.
Die Zweigstelle verfügt über eine wirksame und ständige Verbindung mit der Wirtschaft der Vertragspartei, von der aus die Dienstleistung erbracht wird.
Die juristische Person untersteht einer konsolidierten Aufsicht durch die zuständige Behörde des Rechtsraums, nach dessen Recht sie gegründet ist.
Die juristische Person ist nach dem Recht eines WTO-Mitglieds gegründet, gegenüber dem die Vertragspartei, in welche die Dienstleistung erbracht wird, die multilateralen Handelsvereinbarungen der Anhänge 1 und 2 des WTO-Abkommens anwendet.

Diese Behandlung wird Betriebsteilen des Dienstleistungserbringers nicht gewährt, die sich ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei befinden, von der aus die Dienstleistung erbracht wird.

Kapitel IV

Kapitel IV auferlegt einer Vertragspartei keine Verpflichtungen in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen abgesehen davon, dass die Gesetze über öffentliche Beschaffungen und deren Vollzug nicht-diskriminierend sein müssen.

Art. 37

Die Vertragsparteien kommen überein, die Definition «Investor einer Vertragspartei» am ersten Treffen des Gemischten Ausschuss zu überprüfen und die Aufnahme von Zweigstellen in diese Definition wohlwollend in Betracht zu ziehen.

Art. 40

Die Pflicht einer Vertragspartei zur Gewährung der Meistbegünstigung, wie sie in Artikel 40 Absatz 1 definiert ist, gilt nicht für Zugeständnisse, die im Rahmen von Investitionsabkommen eingegangen wurden, welche durch eine Vertragspartei vor dem Abschluss dieses Abkommens abgeschlossen wurden. Es besteht auch Ein­vernehmen darüber, dass die Meistbegünstigungsverpflichtung nicht auf Zugeständnisse angewendet wird, die im Rahmen anderer, als den in Artikel 40 Absatz 2 genannten, von einer Vertragspartei abgeschlossenen Abkommen gewährt werden, ausser die Meistbegünstigung oder Nichtdiskriminierung werde in den entsprechenden Artikeln des Kapitels IV ausdrücklich erwähnt.

Die in Artikel 40 Absatz 3 angeführten Politiken schliessen auch Massnahmen ein, die dazu dienen, die kulturelle und sprachliche Vielfalt zu bewahren und zu fördern.

Art. 42

In Zusammenhang mit Artikel 42 bestätigen die Vertragsparteien die Auffassung, dass der Begriff «öffentliches Interesse» die im geltenden Gesetz von Singapur erwähnten Ziele der Enteignung von Grund und Boden einschliesst und dass Kompensation entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes gewährt wird.

Art. 44

Es besteht Einvernehmen darüber, dass für die Zwecke dieses Kapitels «frei konvertierbare Währung» die Währungen der Vertragsparteien einschliesst und dass Artikel 44 Absatz 3 die Politik einer Vertragspartei hinsichtlich der Internationalisierung ihrer eigenen Währung nicht berührt.

Art. 49

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 49 erwähnten Ausnahmen für Investitionen in allen Sektoren gelten.

In Bezug auf den Verweis auf Artikel 19 Buchstabe (e) von Kapitel II besteht Einvernehmen darüber, dass «Erzeugnisse aus Strafanstaltsarbeit» im Zusammenhang mit diesem Kapitel «Strafanstaltsarbeit» bedeutet.

Anhang VII

Singapur stellt klar, dass der Satz «können vorerst eine Aufenthaltsbewilligung von bis zu einem Monat nach der Einreise erhalten» in der Verpflichtung «C. Angestellte juristischer Personen, die eine gewerbliche Niederlassung in Singapur errichten wollen» in den horizontalen Verpflichtungen des Appendix 1 zu Anhang VII bedeutet, dass Geschäftsbesuchern, welche sämtliche Bedingungen dieser Verpflichtung erfüllen, die Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für den von der betreffenden Person beantragten Zeitraum oder für 30 Tage gewährt wird, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

Singapur stellt klar, dass die Verpflichtung «A. innerbetrieblich versetzte Beschäftigte in Auslandsniederlassungen» in den horizontalen Verpflichtungen des Appendix 1 zu Anhang VII bedeutet, dass innerbetrieblich versetzten Beschäftigten, welche sämtliche Bedingungen dieser Verpflichtung erfüllen, eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für eine Gesamtdauer von 5 Jahren oder für die beantragte Dauer gewährt wird, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Dieser Aufenthalt wird auf der Basis einer anfänglichen Bewilligung von 2 Jahren gewährt, die auf Antrag um bis zu 3 Jahre verlängert werden kann.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gebührend bevollmächtigten Unterzeichner dieses Verständigungsprotokoll unterschrieben.

Geschehen zu Egilsstadir, am 26. Juni 2002, in einer Originalausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens deponiert wird. Der Depositar lässt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Kopien zukommen.

(Es folgen die Unterschriften)

Inhaltsverzeichnis

Liste der Anhänge33

33 Diese Dokumente (teilweise publiziert in AS 2003 2019) werden (mit Ausnahme des Ver­ständigungs­protokolls) weder in der AS noch der SR veröffentlicht (siehe AS 2010 5433, 2012 1151). Sie sind nur in englischer Originalsprache ver­fügbar und können eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/singapore/

Record of Understanding – Verständigungsprotokoll

Annex I

Definition of the concept of originating products and methods of administrative co-operation

Appendix 1 to Annex I – Introductory notes to the list in Appendix 2

Appendix 2 to Annex I – List of working or processing required to be carried out on non-originating materials in order that the product manufactured can obtain originating status

Appendix 3 to Annex I – Outward processing

Annex II

Territorial application

Annex III

Processed agricultural products

Table to Annex III

Annex IV

Fish and other marine products

Annex V

Products not covered by Article 8

Annex VI

Most-favoure-nation treatment

Annex VII

Services commitments

Appendix 1 to Annex VII – Singapore

Appendix 2 to Annex VII – Liechtenstein

Appendix 3 to Annex VII – Iceland

Appendix 4 to Annex VII – Norway

Appendix 5 to Annex VII – Switzerland

Annex VII

Financial services

Annex IX

Telecommunications services

Annex X

Recognition of qualifications for engineering services

Annex XI

Investment reservations

Appendix 1 to Annex XI – Reservations by all parties

Appendix 2 to Annex XI – Reservations by the EFTA States

Appendix 3 to Annex XI – Reservations by Singapore

Appendix 4 to Annex XI – Reservations by Iceland

Appendix 5 to Annex XI – Reservations by Liechtenstein

Appendix 6 to Annex XI – Reservations by Norway

Appendix 7 to Annex XI – Reservations by Switzerland

Annex XII

Protection of intellectual property

Joint Committee Decisions

No 5–07

Amendments to Appendices 1-3 to Annex I

No 4–07

Amendments to Annex I

No 3–07

Amendment to Annex IV

No 2–07

Amendments to Annex V

No 1–07

Amendments to Annex III

No 2–04

Model rules of procedure for the arbitration panel

No 1–04

Establishing the rules of procedure of the EFTA-Singapore Joint Committee

Geltungsbereich am 1. Januar 2003

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Island

30. Dezember

2002

1. Januar

2003

Liechtenstein

30. Dezember

2002

1. Januar

2003

Norwegen

19. Dezember

2002

1. Januar

2002

Schweiz

24. Dezember

2002

1. Januar

2003

Singapur

23. August

2002

1. Januar

2003