1. Sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen, bestimmt sich das Schiedsverfahren nach diesem Anhang.
2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern; sowohl die klagende als auch die beklagte Streitpartei bestellen je einen Schiedsrichter; die beiden so bestellten Schiedsrichter bestimmen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der als Obmann des Schiedsgerichts tätig wird.
Ist der Obmann des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters bestellt worden, so bestellt ihn der Präsident des Internationalen Gerichtshofs auf Antrag der zuerst handelnden Partei binnen weiterer zwei Monate.
3. Hat eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten nach Empfang des Antrags nach Artikel 16 des Übereinkommens einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs befassen, der den Obmann des Schiedsgerichts binnen weiterer zwei Monate bestellt. Sobald der Obmann des Schiedsgerichts ernannt ist, fordert er die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, dies binnen zwei Monaten zu tun. Nach Ablauf dieser Frist befasst er den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs, der diese Ernennung binnen weiterer zwei Monate vornimmt.
4. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs in den in den vorstehenden Absätzen erwähnten Fällen verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, so obliegt die Bestellung des Obmanns des Schiedsgerichts oder die Ernennung des Schiedsrichters dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder dem dienstältesten Mitglied des Gerichtshofs, die nicht verhindert und nicht Staatsangehörige einer Streitpartei sind.
5. Diese Bestimmungen finden sinngemäss bei der Besetzung frei werdender Stellen Anwendung.
6. Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des Völkerrechts und insbesondere nach den Vorschriften des Übereinkommens.
7. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sowohl in Verfahrens- als auch in materiellen Fragen werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder getroffen; die Abwesenheit oder die Stimmenenthaltung eines von den Parteien bestellten Mitglieds des Gerichts hindert das Gericht nicht, zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag. Die Entscheidungen des Gerichts sind für die Parteien bindend. Diese tragen die Kosten für den von ihnen bestellten Schiedsrichter und teilen sich zu gleichen Teilen die anderen Kosten. Für die weiteren Fragen gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.
8. Im Fall von Streitigkeiten zwischen zwei Vertragsparteien, von denen nur eine ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist – die ihrerseits selbst Vertragspartei ist –, richtet die andere Partei den entsprechenden Antrag gleichzeitig an diesen Mitgliedstaat und an die Gemeinschaft, die dieser Partei gemeinsam innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Empfang des Antrags mitteilen, ob der Mitgliedstaat, die Gemeinschaft oder der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten. Ergeht eine solche Mitteilung nicht innerhalb dieser Frist, so gelten der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft für die Anwendung dieses Anhangs als ein und dieselbe Streitpartei. Das gleiche gilt, wenn der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten.