837.056.2
Verordnung des WBF
über die Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz der Auslagen für Kursbesuch
vom 18. Juni 2003 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1,
gestützt auf Artikel 85 Absatz 3 der Arbeitslosenversicherungsverordnung
vom 31. August 19832,
verordnet:
1 Die Vergütung für die Verpflegung am Kursort beträgt:
- a.
- 5 Franken für ein auswärtiges Frühstück;
- b.
- 15 Franken für eine auswärtige Hauptmahlzeit.
2 Kann sich der Teilnehmer oder die Teilnehmerin des Kurses zu kostendeckenden Preisen in einer Betriebskantine oder ähnlichen Anstalt verpflegen, so beträgt die Vergütung für die Hauptmahlzeit 10 Franken.
1 Die Vergütung für die Unterkunft am Kursort beträgt monatlich 300 Franken.
2 Ist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin wegen der kurzen Kursdauer oder aus anderen zwingenden Gründen auf eine Hotelunterkunft angewiesen, so werden ihm oder ihr 80 Prozent der nachgewiesenen Unterkunftskosten, höchstens aber 80 Franken pro Übernachtung, vergütet.
3 Absatz 2 gilt nicht für Wochenaufenthalter und Wochenaufenthalterinnen.
Die Reisekostenvergütung bei der Benützung von Privatfahrzeugen beträgt pro
Kilometer:
- a.
- 50 Rappen für Motorwagen;
- b.
- 25 Rappen für Motorräder;
- c.
- 10 Rappen für Motorfahrräder.
1 Die Verordnung vom 3. Dezember 19903 des EVD über die Ansätze für den Auslagenersatz bei Kursbesuch in der Arbeitslosenversicherung wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.