837.056.2

Verordnung des WBF
über die Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz der Auslagen für Kursbesuch

vom 18. Juni 2003 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1,

gestützt auf Artikel 85 Absatz 3 der Arbeitslosenversicherungsverordnung
vom 31. August 19832,

verordnet:

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

2 SR 837.02

Art. 1 Ansätze für Verpflegung am Kursort

1 Die Vergütung für die Verpflegung am Kursort beträgt:

a.
 5 Franken für ein auswärtiges Frühstück;
b.
15 Franken für eine auswärtige Hauptmahlzeit.

2 Kann sich der Teilnehmer oder die Teilnehmerin des Kurses zu kostendeckenden Preisen in einer Betriebskantine oder ähnlichen Anstalt verpflegen, so beträgt die Vergütung für die Hauptmahlzeit 10 Franken.

Art. 2 Ansätze für Unterkunft am Kursort

1 Die Vergütung für die Unterkunft am Kursort beträgt monatlich 300 Franken.

2 Ist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin wegen der kurzen Kursdauer oder aus anderen zwingenden Gründen auf eine Hotelunterkunft angewiesen, so werden ihm oder ihr 80 Prozent der nachgewiesenen Unterkunftskosten, höchstens aber 80 Fran­ken pro Übernachtung, vergütet.

3 Absatz 2 gilt nicht für Wochenaufenthalter und Wochenaufenthalterinnen.

Art. 3 Ansätze für Reisekosten

Die Reisekostenvergütung bei der Benützung von Privatfahrzeugen beträgt pro
Kilometer:

a.
50 Rappen für Motorwagen;
b.
25 Rappen für Motorräder;
c.
10 Rappen für Motorfahrräder.