0.742.140.345.43
AS 2003 1611; BBl 2000 5858
Übersetzung1
Vereinbarung
zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Ministerium für Verkehr und Schifffahrt der Republik Italien über die Gewährleistung der Kapazität der wichtigsten Anschlussstrecken der neuen schweizerischen
Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) an das italienische
Hochleistungsnetz (HLN)
Abgeschlossen am 2. November 1999
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20012
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. Mai 2001
(Stand am 16. Januar 2017)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation
und
das Ministerium für Verkehr und Schifffahrt der Republik Italien,
nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet
in dem Wunsch, geeignete Bedingungen für einen leistungsfähigen Schienenverkehr zwischen der Schweiz und der Republik Italien zu schaffen und insbesondere die Verbindung zwischen der neuen schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) und dem italienischen Hochleistungsnetz (HLN) zu gewährleisten,
in dem Anliegen, hinreichende Kapazitäten für den Transitverkehr zur Verfügung zu stellen,
in der Absicht, den Geboten des Umweltschutzes und der Raumplanung Rechnung zu tragen und die Zugänglichkeit der wichtigen Zentren zu verbessern,
in dem Entschluss, Rahmenbedingungen zu schaffen, welche es den Eisenbahn-gesellschaften ermöglichen, im internationalen transalpinen Personen- und Güterverkehr ein attraktives und wettbewerbsfähiges Angebot bereitzustellen und die Synchronisierung der Taktfahrpläne im Interesse einer Entlastung der Strassen zu gewährleisten,
in dem Bewusstsein, dass leistungsfähige Verkehrsinfrastrukturen die Grundlage für die Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit der nationalen Volkswirtschaften und der Regionen darstellen,
angesichts der Tatsache, dass die Lötschberg–Simplon- und die Gotthard-Achse die schweizerischen Alpentransversalen bilden, welche den Anschluss an das transeuropäische Netz der Europäischen Union in Italien bieten und zu diesem Netz gehören,
in dem Bewusstsein, dass zwischen der vorliegenden Vereinbarung, dem Abkommen vom 2. Mai 19923 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Strasse und Schiene (Transitabkommen) und der Vereinbarung vom 3. Dezember 19914 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland, dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Enegiewirtschaftsdepartementes der Schweizerischen Eidgenossenschaft5 und dem Verkehrsminister der italienischen Republik über die Verbesserung des kombinierten alpenquerenden Güterverkehrs Schiene/Strasse durch die Schweiz (trilaterale Vereinbarung) eine enge materielle Verbindung besteht,
in Anerkennung der Bedeutung, welche der Zusammenarbeit zwischen den Eisenbahngesellschaften der beiden Vertragsparteien zukommt,
sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wie folgt übereingekommen: