0.631.252.916.323 (Stand am 17. Juni 2003)

0.631.252.916.323

 AS 2003 1608

Originaltext

Vereinbarung

zwischen dem Schweizerischem Bundesrat und der
Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung
nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Rheineck/Gaissau

Abgeschlossen am 24. Mai 2000

In Kraft getreten am 1. Juli 2000

(Stand am 17. Juni 2003)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Österreich,

gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 2. September 19631 über die Errichtung nebeneineinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenz­abfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt,

haben folgende Vereinbarung abgeschlossen:

Art. 1

1 Am Grenzübergang Rheineck/Gaissau werden auf österreichischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

2 Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 ist die schweizerische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Rheineck zugeordnet.

Art. 2

1 Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst

a.
die von den Bediensteten der beiden Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar
einen Abschnitt der Landesstrasse L19 von 125 Metern Länge, gemessen von der Staatsgrenze auf der Brücke über den Alten Rhein in Richtung Gaissau bis zum gemeinsam genutzten Zollgebäude einschliesslich des Amtsplatzes;
den Abschnitt des Radweges von der Staatsgrenze auf der Radwegbrücke über den Alten Rhein in Richtung Gaissau bis zum gemeinsam genutzten Zollgebäude einschliesslich des Amtsplatzes;
die das Zollgebäude umgebende, zu diesem gehörende Liegenschaft, das daran angrenzende Teilstück der Fingstrasse und den neben dieser gelegenen Parkplatz;
die Revisions-, Sozial- und Sanitärräume sowie den Heizungs- und Lagerraum;
den südwestlich gelegenen Raum des Zollgebäudes Rheinstrasse Nr. 3;
b)
die den schweizerischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Teile des Zollgebäudes, und zwar
die Büroräume auf der Westseite des Erdgeschosses;
den Archivraum im Untergeschoss auf der Südwestseite.

2 Zur gegenseitigen Unterstützung im alltäglichen Dienstbetrieb, insbesondere für den Fall der Bedrohung oder der Gefährdung des Lebens diensthabender Organe, anwesender Parteien oder unbeteiligter Dritter sind die Bediensteten der Vertragsstaaten berechtigt, auch in von ihnen üblicherweise allein benützten Anlagen, Gebäuden und Teilen davon sich gegenseitig Beistand zu leisten.

Art. 3

1 Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaat­lichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten und tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft. Gleichzeitig wird die Vereinbarung vom 27. Oktober 19672 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Gaissau/Rheineck aufgehoben.

2 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragschliessenden Teile schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei ausser Kraft.

Geschehen in Wien, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache, am 24. Mai 2000.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Österreichische Bundesregierung:

Claudio Caratsch

Christian Prosl