0.975.257.7

 AS 2003 1551

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Namibia über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 1. August 1994

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 26. April 2000

(Stand am 26. April 2000)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Namibia,

im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass Förderung und Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf

(a)
natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertrags­partei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
(b)
juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Rechts­gemeinschaften und andere Organisationen, die nach dem Rechte der betref­fenden Vertragspartei konstituiert oder sonst wie recht­mässig organisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten ent­falten;
(c)
juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht einer Vertragspartei gegründet sind, jedoch durch natürliche Personen wie unter (a) definiert oder durch juristische Gebilde wie unter (b) definiert tatsächlich kontrolliert werden;

(2)  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbe­sondere

(a)
bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Hypotheken, Pfandrechte und Nutz­niessungen;
(b)
Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c)
Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirt­schaftlichen Wert aufweisen;
(d)
Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchs­muster, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik‑, Handels- und Dienst­­leistungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), «Know-how» und «Goodwill»;
(e)
Öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden;

(3)  bezeichnet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition einbringt, wobei er insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren umfasst;

(4)  umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» die an die Küste des betreffenden Staates angrenzenden Seezonen, über die er die Souveränität oder die Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht ausüben kann.

Art. 2 Anwendungsbereich

Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach Inkrafttreten des Abkommens getätigt wurden. Es ist hingegen nicht anwendbar auf Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten verursacht wurden.

Art. 3 Förderung, Zulassung

(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investi­tionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen und Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforderlich sind.

Art. 4 Schutz, Behandlung

(1)  Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wird zu jedem Zeitpunkt eine gerechte und billige Behandlung sowie voller Schutz und Sicherheit gewährt.

(2)  Keine Vertragspartei unterwirft auf ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen oder Erträge von Investoren der anderen Vertragspartei einer weniger günstigen Behandlung als jener, welche sie den Investitionen ihrer eigenen Investoren, oder den Investitionen oder Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt.

(3)  Keine Vertragspartei unterwirft auf ihrem Hoheitsgebiet die Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräusserung ihrer Investitionen einer weniger günstigen Behandlung als jener, welche sie ihren eigenen Investoren oder jenen irgendeines Drittstaates angedeihen lässt.

(4)  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile auf Grund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder auf Grund eines Doppelbesteuerungs­abkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.

Art. 5 Freier Transfer

(1)  Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:

(a)
Erträgen;
(b)
Rückzahlungen von Darlehen;
(c)
Lizenzgebühren und anderen Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1 Absatz (2) Bstabe (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind;
(d)
zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen erforderlich sind;
(e)
Erlösen aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.

(2)  Der Transfer von Zahlungen hat ohne Verzögerung in einer frei konvertiblen Währung zu erfolgen. Solche Transfers sind zum anwendbaren Wechselkurs am Tag des Transfers gemäss den geltenden Wechselkursbestimmungen zu tätigen.

Art. 6 Besitzesentziehung, Entschädigung

(1)  Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaat­lichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Interesse, seien nicht diskriminierend und entsprächen den gesetzlichen Vorschriften und sähen eine wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung vor. Der Entschädigungsbetrag einschliesslich Zinsen ist in der Währung des Herkunftslandes der Investition zu zahlen und dem Berechtigten ohne Verzögerung und ungeachtet seines Wohn- oder Geschäftssitzes zu überweisen.

(2)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Entgelte gemäss Artikel 4 dieses Abkommens behandelt zu werden.

Art. 7 Subrogationsprinzip

Hat eine der Vertragsparteien für Investitionen, die durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurden, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und wurde auf Grund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei auf Grund des Subroga­tionsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.

Art. 8 Andere Verpflichtungen

(1)  Sofern gesetzliche Bestimmungen einer Vertragspartei oder Verpflichtungen des internationalen Rechts Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zuerkennen, als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Bestimmungen oder Verpflichtungen, sofern sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.

(2)  Jede Vertragspartei erfüllt alle anderen Verpflichtungen, die sie hinsichtlich Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eingegangen ist.

Art. 9 Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1)  Zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden, unbeschadet von Artikel 10 dieses Abkommens (Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.

(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von zwölf Monaten nicht zu einer Lösung, wird die Meinungsverschiedenheit, falls der betroffene Investor schriftlich die Einwilligung erteilt, dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitions-streitigkeiten unterbreitet, welches unter dem Washingtoner Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 18. März 19652 errichtet wurde.

Jede Partei kann das Verfahren einleiten, indem sie, wie in Artikel 28 und 36 des Übereinkommens vorgesehen, einen entsprechenden Antrag an den Generalsekretär des Zentrums richtet. Sind sich die Parteien nicht einig, ob ein Vergleichsverfahren oder Schiedsverfahren durchzuführen ist, liegt die Wahl beim betroffenen Investor. Die am Streit beteiligte Vertragspartei kann in keiner Phase des Streitbeilegungs- oder Vollstreckungsverfahrens den Einwand erheben, der Investor habe auf Grund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des entstandenen Schadens erhalten.

(3)  Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei geltenden Gesetzen gegründet oder errichtet wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei beherrscht wird, gilt im Sinne von Artikel 25 (2) (b) des Washingtoner Übereinkommens als Gesellschaft der anderen Vertragspartei.

(4)  Keine Vertragspartei wird einen dem Zentrum unterbreiteten Streitfall auf diplo­matischem Wege weiterverfolgen, es sei denn

(a)
der Generalsekretär des Zentrums oder eine Vergleichskommission oder ein Schiedsgericht entscheide, der Streitfall liege nicht in der Zuständigkeit des Zentrums, oder
(b)
die andere Vertragspartei befolge den von einem Schiedsgericht erlassenen Schiedsspruch nicht.
Art. 10 Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien

(1)  Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Aus­legung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.

(2)  Falls sich die beiden Vertragsparteien nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Entstehung der Meinungsverschiedenheit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.

(3)  Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforderung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) erwähnten Fällen an seiner Mandatsausübung verhindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehö­riger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amts­älteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.

(6)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.

(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.

Art. 11 Schlussbestimmungen

(1)  Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Regierungen mitteilen, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit automatisch um jeweils weitere zwei (2) Jahre.

(2)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 10 enthaltenen Bestimmungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.

Geschehen zu Windhoek, am 1. August 1994, im Doppel, in Französisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Rolf Jeker

Für die
Regierung der Republik Namibia:

Hidipo Hamutenya

Protokoll


Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Namibia über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die bevollmächtigten Unterzeichner folgende Klarstellungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden.

Zu Art. 1

(1)  Ein Investor im Sinne von Absatz (1) Buchstabe (c) kann von der Vertrags-partei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt worden ist oder werden soll, ersucht werden, den Nachweis der Kontrolle über die betreffende Investition zu erbringen, damit er als Investor der anderen Vertragspartei anerkannt werden kann.

(2)  Investoren gemäss Absatz (1) Buchstabe (c) können keinen Anspruch gestützt auf Artikel 6 des Abkommens geltend machen, sofern gemäss einer ähnlichen Bestimmung in einem anderen Investitionsschutzabkommen der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt worden ist, Entschädigung geleistet worden ist.

Zu Art. 4

(1)  Ungeachtet des Grundsatzes der Inländerbehandlung gemäss Absatz (2) und Absatz (3) kann die Regierung Namibias, in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung, einzelne Geschäftssparten namibischen Investoren vorbehalten, sofern dadurch die den schweizerischen Investitionen im Anwendungsbereich dieses Abkommens erwachsenen Rechte nicht beeinträchtigt werden.

(2)  Ungeachtet des Grundsatzes der Inländerbehandlung gemäss Absatz (2) und Absatz (3) kann die Regierung Namibias, in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung, ihren eigenen Investoren Vorzugsrechte für die Ausbeutung natür­licher Ressourcen einräumen, sofern dadurch die den schweizerischen Investitionen im Anwendungsbereich dieses Abkommens erwachsenen Rechte nicht beeinträchtigt werden.

Zu Art. 5

(1)  Der freie Transfer im Zusammenhang mit schweizerischen Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der Republik Namibia kann vorläufig folgenden Modalitäten unterworfen werden:

(a)
Transfers zum Zweck der Rückzahlung von Darlehen gemäss Absatz (1) Buchstabe (b) kann die Bank von Namibia von der Genehmigung des Rückzah­lungs­planes abhängig machen;
(b)
Der Transfer von Lizenz- und anderen Gebühren gemäss Absatz (1) Buchstabe (c) kann von der Zustimmung der zuständigen namibischen Behörde zur betreffenden Vereinbarung (Lizenzvertrag) abhängig gemacht werden;
(c)
In Bezug auf den Transfer von Erlösen aus dem Verkauf oder der Liqui­dation einer Investition gemäss Absatz (1) Buchstabe (e) kann die Bank von Namibia, falls ein solcher Transfer sich in erheblichem Masse nachteilig auf die Zahlungsverpflichtungen Namibias gegenüber dem Ausland auswirken würde, den Transfer auf ein Minimum von 331/3 Prozent pro Jahr begrenzen. Auf Verlangen des Investors werden die nicht überwiesenen Gelder in einer konvertiblen Währung auf ein Konto eingezahlt, wo sie Zinsen gemäss dem auf dem internationalen Markt für die betreffende Währung geltenden Zinssatz tragen.

(2)  Auf Verlangen einer der Vertragsparteien werden die oben genannten Modalitäten nach einer Zeitspanne von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft.

(3)  In keinem Fall werden schweizerische Investoren weniger günstig behandelt als Investoren irgendeines Drittstaates.

Geschehen zu Windhoek, am 1. August 1994, im Doppel, in Französisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Rolf Jeker

Für die
Regierung der Republik Namibia:

Hidipo Hamutenya